Open Access
Kuhlen meint, dass man auf eine rückwärtsgewandte Tea Party im Bereich des wissenschaftlichen Publizierens verzichten kann.
https://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=292
Siehe hier:
https://archiv.twoday.net/stories/8413864/

Frank K. https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de
https://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=292
Siehe hier:
https://archiv.twoday.net/stories/8413864/

Frank K. https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de
KlausGraf - am Samstag, 6. November 2010, 00:30 - Rubrik: Open Access
https://www.schockwellenreiter.de/blog/2010/11/01/keine-open-source-software-fur-ipad-und-iphone/
"Apples DRM widerspricht der Intention der Software, ein freier und offener Player für Videos aller Art zu sein".
"Apples DRM widerspricht der Intention der Software, ein freier und offener Player für Videos aller Art zu sein".
KlausGraf - am Freitag, 5. November 2010, 18:48 - Rubrik: Open Access
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https://fm-cab.blogspot.com/2010/10/open-access-week-profile-2-authors-who.html
Mit der australischen Professorin Jenni Millbank (Englisch).
Mit der australischen Professorin Jenni Millbank (Englisch).
KlausGraf - am Mittwoch, 3. November 2010, 14:57 - Rubrik: Open Access
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F.A.Z., 03.11.2010, Nr. 256 / Seite N5
Vom digitalen Tod des freien Forschers
Die Vorschläge einer unheiligen Allianz gegen das Urheberrecht / Von Uwe Jochum
Zitat:
Nun meint das
unschuldige Wort "formatgleich", dass der Wissenschaftsautor nach Ablauf
der Embargofrist seinen Aufsatz in ebenjenem Layout auf den
Volltextserver seiner Hochschule aufspielen soll, das der Verlag für die
Zeitschrift oder den Sammelband erstellt hat und das einen nicht
unerheblichen Anteil der Verlagskosten ausmacht. Man muss kein
ausgefuchster Ökonom sein, um zu verstehen, dass ein solches Recht die Existenz der Verlage unmittelbar bedroht. Denn wenn ihre Arbeit nach
Ablauf der Embargofrist gemeinfrei wird und über die universitären
Volltextserver weltweit kostenlos bezogen werden kann, hängt für die
Frage der Rentabilität der Verlagsinvestition alles von der Länge der
Embargofrist ab: Ist die Embargofrist zu kurz, kann der Verlag im
Schutze des Embargos nicht mehr genügend Exemplare seiner Zeitschrift
oder seines Sammelbandes absetzen, um die Kosten einzuspielen. Wenn die
Allianz in ihrem Papier nun dafür votiert, diese Embargofrist auf sechs
Monate zu begrenzen, gibt sie zu erkennen, dass sie den Tod der
Wissenschaftsverlage billigend in Kauf nimmt, um ihr
Wissenschaftskommunikationsutopia aufbauen zu können.
Das ist wie üblich Unsinn. Weder werden Aufsätze "gemeinfrei" (Jochum weiß sicher genau, was das im Urheberrecht bedeutet und erweckt absichtlich einen falschen Eindruck: Brunnenvergifter!) noch sind die Erträge bei einer Halbjahresfrist gefährdet. Bei STM-Zeitschriften ist ein halbjähriges Embargo durchaus nicht unüblich. Viele Zeitschriften machen nach einem Jahr ihren gesamten Content kostenfrei zugänglich.
Über 120 Verlage weltweit erlauben die Einstellung des Verlags-PDFs ohne Restriktionen sofort nach Erscheinen:
https://www.sherpa.ac.uk/romeo/PDFandIR.html
Man kann wohl kaum behaupten, dass die sich damit alle ihr Grab schaufeln.
Vom digitalen Tod des freien Forschers
Die Vorschläge einer unheiligen Allianz gegen das Urheberrecht / Von Uwe Jochum
Zitat:
Nun meint das
unschuldige Wort "formatgleich", dass der Wissenschaftsautor nach Ablauf
der Embargofrist seinen Aufsatz in ebenjenem Layout auf den
Volltextserver seiner Hochschule aufspielen soll, das der Verlag für die
Zeitschrift oder den Sammelband erstellt hat und das einen nicht
unerheblichen Anteil der Verlagskosten ausmacht. Man muss kein
ausgefuchster Ökonom sein, um zu verstehen, dass ein solches Recht die Existenz der Verlage unmittelbar bedroht. Denn wenn ihre Arbeit nach
Ablauf der Embargofrist gemeinfrei wird und über die universitären
Volltextserver weltweit kostenlos bezogen werden kann, hängt für die
Frage der Rentabilität der Verlagsinvestition alles von der Länge der
Embargofrist ab: Ist die Embargofrist zu kurz, kann der Verlag im
Schutze des Embargos nicht mehr genügend Exemplare seiner Zeitschrift
oder seines Sammelbandes absetzen, um die Kosten einzuspielen. Wenn die
Allianz in ihrem Papier nun dafür votiert, diese Embargofrist auf sechs
Monate zu begrenzen, gibt sie zu erkennen, dass sie den Tod der
Wissenschaftsverlage billigend in Kauf nimmt, um ihr
Wissenschaftskommunikationsutopia aufbauen zu können.
Das ist wie üblich Unsinn. Weder werden Aufsätze "gemeinfrei" (Jochum weiß sicher genau, was das im Urheberrecht bedeutet und erweckt absichtlich einen falschen Eindruck: Brunnenvergifter!) noch sind die Erträge bei einer Halbjahresfrist gefährdet. Bei STM-Zeitschriften ist ein halbjähriges Embargo durchaus nicht unüblich. Viele Zeitschriften machen nach einem Jahr ihren gesamten Content kostenfrei zugänglich.
Über 120 Verlage weltweit erlauben die Einstellung des Verlags-PDFs ohne Restriktionen sofort nach Erscheinen:
https://www.sherpa.ac.uk/romeo/PDFandIR.html
Man kann wohl kaum behaupten, dass die sich damit alle ihr Grab schaufeln.
KlausGraf - am Mittwoch, 3. November 2010, 01:00 - Rubrik: Open Access
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Christian Gutknecht hat eine Tabelle erstellt, aus der hervorgeht, dass es einige wenige OA-Zeitschriften gibt, die "A" sind:
https://public.sheet.zoho.com/public/gueti/open-access-ulrichs
Zum Hintergrund:
https://lists.spline.inf.fu-berlin.de/lurker/thread/20101101.131248.a3d58bee.en.html
Update: ERIH ist ein überflüssiger Schabernack. Was soll eine Liste, in der z.B. die ZfdA oder die ZHF fehlen? Reichweite geht da stets vor Qualität, und die Kriterien werden anscheinend nicht offen gelegt. Kein Wunder, dass sich die in RIHA zusammengeschlossenen kunsthistorischen Institute in scharfer Form Ende 2009 gegen ERIH gewandt haben:
https://www.ahice.net/news/ERIH%20resolution.pdf
https://public.sheet.zoho.com/public/gueti/open-access-ulrichs
Zum Hintergrund:
https://lists.spline.inf.fu-berlin.de/lurker/thread/20101101.131248.a3d58bee.en.html
Update: ERIH ist ein überflüssiger Schabernack. Was soll eine Liste, in der z.B. die ZfdA oder die ZHF fehlen? Reichweite geht da stets vor Qualität, und die Kriterien werden anscheinend nicht offen gelegt. Kein Wunder, dass sich die in RIHA zusammengeschlossenen kunsthistorischen Institute in scharfer Form Ende 2009 gegen ERIH gewandt haben:
https://www.ahice.net/news/ERIH%20resolution.pdf
KlausGraf - am Montag, 1. November 2010, 14:28 - Rubrik: Open Access
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https://wisspub.net/2010/10/28/open-data-vs-open-access-to-research-data/
Es geht in beiden Fällen um nachnutzbare Daten. Für mich ist irrelevant, ob die Daten aus der öffentlichen Verwaltung kommen oder aus der Wissenschaft. Auch Wetterdaten sind Forschungsdaten. Statt die Bereiche auseinanderzudividieren sollte man gemeinsam sich dafür einsetzen, dass es viel mehr allgemein nachnutzbare Daten gibt.
Es geht in beiden Fällen um nachnutzbare Daten. Für mich ist irrelevant, ob die Daten aus der öffentlichen Verwaltung kommen oder aus der Wissenschaft. Auch Wetterdaten sind Forschungsdaten. Statt die Bereiche auseinanderzudividieren sollte man gemeinsam sich dafür einsetzen, dass es viel mehr allgemein nachnutzbare Daten gibt.
KlausGraf - am Freitag, 29. Oktober 2010, 22:34 - Rubrik: Open Access
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In der Open Access-Woche erschienen 14 Beiträge in der Rubrik "Open Access" von Archivalia.
https://archiv.twoday.net/stories/8401787/
Über Eric Steinhauer: Open Access und Wissenschaftsfreiheit
Eric W. Steinhauer: Das Recht auf Sichtbarkeit. Überlegungen zu Open Access und Wissenschaftsfreiheit. Münster 2010, 96 S. online:
https://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/aueintrag/10497.pdf
oder https://deposit.fernuni-hagen.de/2752/
https://archiv.twoday.net/stories/8401432/
Bedenken gegen Open Access
Auseinandersetzung mit
https://digiwis.de/blog/2010/10/20/zukunftsgespraeche-open-access-2010-in-berlin-kritische-gedanken/
https://archiv.twoday.net/stories/8401238/
Ärgernis: Einträge in Repositorien ohne Volltexte
https://archiv.twoday.net/stories/8401116/
Zu: Online Access to the Catalogue and Bibliography of Cartographic Materials of the National Library of Poland (NLP)
https://liber.library.uu.nl/publish/articles/000509/article.pdf
https://archiv.twoday.net/stories/8397846/
Kurzinterview mit Friedrich Polerroß
https://archiv.twoday.net/stories/8396897/
Fallstudien zu Open-Access-Policies - ZORA überbewertet
https://archiv.twoday.net/stories/8396826/
Frustration über die konservative Haltung der Wissenschaftler
Zu: https://acrlog.org/2010/10/18/why-im-not-in-the-mood-to-celebrate-open-access-week/ (Steven Bell)
https://archiv.twoday.net/stories/8396724/
Self-Selected or Mandated, Open Access Increases Citation Impact for Higher Quality Research
https://www.plosone.org/article/info:doi/10.1371/journal.pone.0013636
https://archiv.twoday.net/stories/8396608/
Spam in SearchPigeon
https://archiv.twoday.net/stories/8396596/
Creative Commons und Open Access
https://wiki.creativecommons.org/Creative_Commons_and_Open_Access
https://archiv.twoday.net/stories/8396385/
Erfolge 2010: Freigabe von Bibliotheksdaten
https://www.uebertext.org/2010/10/2010-das-open-bibliographic-data-jahr.html
https://archiv.twoday.net/stories/8396208/
VG Wort diskriminiert Repositorien
https://archiv.twoday.net/stories/8392756/
Bibliografische Daten der UB Tübingen unter CC0
https://archiv.twoday.net/stories/8392772/
Open Access Woche hat begonnen
***
In weiteren Rubriken wurden veröffentlicht:
https://archiv.twoday.net/stories/8404317/
The end of Open Access Week 2010, from SPARC
https://archiv.twoday.net/stories/8396923/
Leitfaden für wissenschaftliches Arbeiten
Das Buch (Schriftenreihe Humangeographie) gibt es Open Access in Zürich:
https://www.zora.uzh.ch/10134/
***
Obwohl Archivalia deutlich weniger Beiträge in der Woche veröffentlichte als 2009, liegt es in der deutschsprachigen Blogosphäre eindeutig vorn, denn die anderen Blogger haben sich extrem zurückgehalten.
https://www.google.de/search?num=100&hl=de&tbs=blg:1,sbd:1&q=%22open+access+woche%22&aq=f&aqi=&aql=&oq=&gs_rfai=
Hervorheben möchte ich:
https://www.wissenslogs.de/wblogs/blog/fischblog/allgemein/2010-10-20/open-access
https://www.matti-stoehr.ddrs.de/?p=384
https://archiv.twoday.net/stories/8401787/
Über Eric Steinhauer: Open Access und Wissenschaftsfreiheit
Eric W. Steinhauer: Das Recht auf Sichtbarkeit. Überlegungen zu Open Access und Wissenschaftsfreiheit. Münster 2010, 96 S. online:
https://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/aueintrag/10497.pdf
oder https://deposit.fernuni-hagen.de/2752/
https://archiv.twoday.net/stories/8401432/
Bedenken gegen Open Access
Auseinandersetzung mit
https://digiwis.de/blog/2010/10/20/zukunftsgespraeche-open-access-2010-in-berlin-kritische-gedanken/
https://archiv.twoday.net/stories/8401238/
Ärgernis: Einträge in Repositorien ohne Volltexte
https://archiv.twoday.net/stories/8401116/
Zu: Online Access to the Catalogue and Bibliography of Cartographic Materials of the National Library of Poland (NLP)
https://liber.library.uu.nl/publish/articles/000509/article.pdf
https://archiv.twoday.net/stories/8397846/
Kurzinterview mit Friedrich Polerroß
https://archiv.twoday.net/stories/8396897/
Fallstudien zu Open-Access-Policies - ZORA überbewertet
https://archiv.twoday.net/stories/8396826/
Frustration über die konservative Haltung der Wissenschaftler
Zu: https://acrlog.org/2010/10/18/why-im-not-in-the-mood-to-celebrate-open-access-week/ (Steven Bell)
https://archiv.twoday.net/stories/8396724/
Self-Selected or Mandated, Open Access Increases Citation Impact for Higher Quality Research
https://www.plosone.org/article/info:doi/10.1371/journal.pone.0013636
https://archiv.twoday.net/stories/8396608/
Spam in SearchPigeon
https://archiv.twoday.net/stories/8396596/
Creative Commons und Open Access
https://wiki.creativecommons.org/Creative_Commons_and_Open_Access
https://archiv.twoday.net/stories/8396385/
Erfolge 2010: Freigabe von Bibliotheksdaten
https://www.uebertext.org/2010/10/2010-das-open-bibliographic-data-jahr.html
https://archiv.twoday.net/stories/8396208/
VG Wort diskriminiert Repositorien
https://archiv.twoday.net/stories/8392756/
Bibliografische Daten der UB Tübingen unter CC0
https://archiv.twoday.net/stories/8392772/
Open Access Woche hat begonnen
***
In weiteren Rubriken wurden veröffentlicht:
https://archiv.twoday.net/stories/8404317/
The end of Open Access Week 2010, from SPARC
https://archiv.twoday.net/stories/8396923/
Leitfaden für wissenschaftliches Arbeiten
Das Buch (Schriftenreihe Humangeographie) gibt es Open Access in Zürich:
https://www.zora.uzh.ch/10134/
***
Obwohl Archivalia deutlich weniger Beiträge in der Woche veröffentlichte als 2009, liegt es in der deutschsprachigen Blogosphäre eindeutig vorn, denn die anderen Blogger haben sich extrem zurückgehalten.
https://www.google.de/search?num=100&hl=de&tbs=blg:1,sbd:1&q=%22open+access+woche%22&aq=f&aqi=&aql=&oq=&gs_rfai=
Hervorheben möchte ich:
https://www.wissenslogs.de/wblogs/blog/fischblog/allgemein/2010-10-20/open-access
https://www.matti-stoehr.ddrs.de/?p=384
KlausGraf - am Dienstag, 26. Oktober 2010, 22:35 - Rubrik: Open Access
Eric W. Steinhauer: Das Recht auf Sichtbarkeit. Überlegungen zu Open Access und Wissenschaftsfreiheit. Münster 2010, 96 S. online:
https://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/aueintrag/10497.pdf
oder https://deposit.fernuni-hagen.de/2752/
Am 17. August 2010 kündigte ich eine nähere Stellungnahme an. Während meines Urlaubs in Südtirol notierte ich mir auf der Seiser Alm Stichworte dazu (aus dem Gedächtnis, das Buch liegt mir physisch nicht vor, und bei Bergausflügen nehme ich denn doch keinen Laptop mit). Kurz vor Schluss der Open-Access-Woche möchte ich mein Versprechen endlich einlösen.
Rainer Kuhlen: Ein Recht auf Sichtbarkeit – aber nicht auch ein Recht auf Sichtbarwerden?
https://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/Kommentar%20zu%20Steinhauer%20OA-Wissenschaftsfreiheit%20240810-PDF.pdf
hat Steinhauers Buch bereits sehr ausführlich kommentiert. Wer das folgende liest, sollte unbedingt auch Kuhlens Beitrag zur Kenntnis nehmen.
Weitere Aspekte bei Ben Kaden
https://libreas.wordpress.com/2010/08/26/sichtbarkeit/
Es mag ja sein, dass die meisten Steinhauers Buch als Plädoyer für Open Access und schlüssige Widerlegung der unsäglichen Reußiaden lesen. Als Werbung für Open Access ist es ohne Zweifel ein wichtiger monographischer Beitrag. Aber als jemand, der "diletto" am Urheber- und Wissenschaftsrecht (und sehr wenig Gefallen am Staatskirchenrecht, das sich vehement gegen staatliche Eingriffe wehren muss) hat, bin ich enttäuscht.
Mein Unbehagen resultiert nicht primär aus der Tatsache, dass hier zwei Vorträge auf den Göttinger Urheberrechtstagen 2008 und 2009 zusammengebunden wurden, die sich doch erheblich inhaltlich überschneiden. Das ist für den Leser unbequem, hat aber für die inhaltliche Auseinandersetzung keine größeren Konsequenzen, auch wenn der jüngere Beitrag manche Aspekte vertieft.
Gegenüber Steinhauers Position bin ich ein eher radikaler Open-Access-Verfechter. Sein Buch ist daher - formuliert man es wohlwollend - zu zaghaft; weniger wohlwollend gesprochen: nahezu reaktionär. Ein eigener Gegenentwurf müsste selbst wieder eine Monographie werden, also kann ich meine Kritik im folgenden leider nur andeuten. Positive Aspekte mögen bei Kuhlen oder Kaden nachgelesen werden.
§ 1. Irritierend ist bereits die an der Linux-Klausel orientierte Bemerkung zum Urheberrecht: "Das Werk darf im Internet frei verbreitet und kopiert werden.
Der Autor räumt jedermann hierfür ein einfaches
Nutzungsrecht ein. Die Rechte an der gedruckten Ausgabe
liegen beim Verlagshaus Monsenstein und Vannerdat." Wieso denn um Himmels willen keine CC-Lizenz, wieso diese Extrawurst? Gut, CC-BY kollidiert mit den Verlagsrechten im analogen Bereich, und CC-BY-NC wäre bei der Online-Verbreitung zu restriktiv. Aber das Gleiche hätte Steinhauer doch durch CC-BY-NC mit Freigabe der kommerziellen Nutzung im Online-Bereich bewirken können. Nicht klar ist (wäre aber klar bei CC), ob Bearbeitungen (z.B. Auszüge) möglich sind. Der Wortlaut spricht dagegen.
§ 2. Steinhauer entwickelt kein Gesamtkonzept. Dabei denke ich weniger an patentrechtliche Fragen, sondern an die Forschungsdaten, für die ja immer mehr gefordert wird, dass sie als "Open data" der Nachnutzung (libre Open Access) durch andere Projekte zur Verfügung stehen müssen. Die dem einzelnen Wissenschaftler/Projekt zuordenbaren Informationsbestände (früher bei Historikern Leitzordner mit Kopien und Aufzeichnungen, heute eher Datenbankinhalte und Textdateien) sind nicht freies Eigen des Forschers, sondern Teil einer wissenschaftlichen Allmende. Es muss also Regeln geben - staatliche Vorgaben oder solche der scientific community - die eine angemessene Balance herstellen zwischen der Freiheit des Wissenschaftlers, mit ihnen nach Belieben zu verfahren, und den Bedürfnissen der Wissenschaft.
Wissenschaftsrechtlich adäquat ist nur eine Reflexion, die z.B. zur Kenntnis nimmt was Joseph L. Sax anhand der Qumranschriften herausgearbeitet hat: Exklusive Veröffentlichungsbefugnisse schaden der Wissenschaft. Wieso gehen denn gerade Meldungen durch die Presse, man wolle diese Zeugnisse im Internet zugänglich machen? Weil sich gezeigt hat, dass die künstliche Verknappung, die bestimmte Forschungsdaten einem kleinen Kreis reserviert, kontraproduktiv war, was den wissenschaftlichen Fortschritt angeht.
Ums klar zu sagen: Ich vertrete also den Primat des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns. Die Interessen des einzelnen Wissenschaftsgenossen müssen zurückstehen.
Wenn man eine allgemeine Pflicht für Wissenschaftler, Forschungsergebnisse zu publizieren, nicht bejahen will, so sollte man wenigstens erwägen, ersatzweise eine Pflicht zur Veröffentlichung der entsprechenden Forschungsdaten zu erwägen.
"Eine Verpflichtung zur Registrierung und Publikation der Ergebnisse aller klinischen Studien hat [2009] das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) gefordert. Die Bundesregierung müsse darauf dringen, dass auf EU-Ebene eine verbindliche Regelung umgesetzt wird, wie sie seit 2008 in den USA in Kraft ist. Anlass für die Forderung ist die Publikation des Abschlussberichts zu drei Antidepressiva, dessen Erstellung durch den Hersteller Pfizer massiv behindert worden war. Das Unternehmen hatte sich über lange Zeit geweigert, dem IQWiG Informationen zu Studien zur Verfügung zu stellen. Erst unter öffentlichem Druck legte Pfizer die Daten schließlich offen."
https://www.iqwig.de/index.982.html?random=deb8fa
Es kann also, was Steinhauer verschweigt, durchaus Kontexte geben, wo eine Veröffentlichungspflicht geboten ist.
Steinhauer nimmt nur die Forschungsergebnisse in den Blick, schon das Auslassen der Forschungsdaten macht seine Position fragwürdig.
§ 3. Steinhauer setzt sich nicht mit der verfehlten BGH-Entscheidung Grabungsmaterialien auseinander:
https://lexetius.com/1990,13
Urheberrechtspapst Schricker ging diese doch eher restriktive Entscheidung noch zu weit! Schrickers Beitrag in der FS Lorenz 1991 ist nahezu komplett einsehbar unter:
https://books.google.de/books?id=JRoOV5mhkuYC&lpg=PA234
Steinhauer hätte diesen zentralen Beitrag zur Anbietungspflicht eines Hochschullehrers erörtern müssen - er zitiert (kennt?) ihn noch nicht einmal!
Ich habe ein paar Kritikpunkte in meinem Beitrag "Die letzten Mandarine" 2008 angesprochen:
https://archiv.twoday.net/stories/4599054/

Steinhauers Anschluss an die konservative Dogmatik der Wissenschaftsfreiheit, die stark auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei den Professoren rekurriert, ist alles andere als zukunftsfähig.
Exemplarisch möchte ich auf einen Satz Steinhauers eingehen: "Dienstlich verpflichtet ist er [der beamtete Hochschullehrer, KG] allein zu Forschung und Lehre, nicht jedoch zum Publizieren."
Die Fußnote dazu lautet: "Statt vieler Westen, Zur urheberrechtlichen Stellung des
Wissenschaftlers im Arbeits- und Dienstverhältnis nach deutschem
Recht, in: JR 1967, S. 405. Ob man daraus die
(unpassende) Konsequenz zieht, das wissenschaftliche Publizieren
von Hochschullehrern dem Nebentätigkeitsrecht zu unterstellen,
ist eine andere Frage, vgl. VG Berlin NJW 1978, S. 848;
BVerfGE 41, S. 375 f."
Nun ist ein Aufsatz von 1967 nicht gerade taufrisch zu nennen - selbst in der Rechtswissenschaft. Das VG Berlin entschied in seinem Urteil vom 31.3.1977 – VII A 96/76, DÖV 1977, 643 (so von BVerfGE 47, 375 zitiert), das wissenschaftliche Publizieren eines Hochschullehrers sei keine Nebentätigkeit. Das Nachtbackverbot in BVerfGE 41 ist ersichtlich nicht einschlägig, Steinhauer hat also falsch BVerfGE 41, 375f. statt richtig BVerfGE 47, 375f. geschrieben.
Liest man die (von Schricker herangezogene) Stelle in der 1978 getroffenen Entscheidung, so kommt man aus dem Staunen nicht heraus.
Urteilstext: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv047327.html
Dort steht nämlich genau das Gegenteil von dem, was Steinhauer behauptet:
"Grundsätzlich ist nicht nur die Lehre, sondern auch die Forschung an den öffentlichen Universitäten aufgrund der engen Verbindung von Forschung und Lehre auf Publizität und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse hin angelegt. In der Rechtsprechung wird dementsprechend die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen zu den Dienstpflichten eines Universitätsprofessors gerechnet (vgl. VG Berlin, DÖV 1977, S. 643)." BVerfGE 47, 379 betont das Gericht nochmals, "daß die Forschung letztlich auf Kommunikation und Publikation ausgerichtet und die Tätigkeit in der Universität für Hochschullehrer mit ständigen Äußerungen zu wissenschaftlichen Fragen verbunden ist".
Die Anbietungspflicht urheberrechtlicher Werke im Arbeitsverhältnis ist im Rahmen eines reformierten § 43 UrhG zu regeln. Eine Extrawurst für Professoren darf es dabei nicht mehr geben. Zu den Problemen des § 43 UrhG verweise ich auf meine "Urheberrechtsfibel":
https://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Juristen pflegen hier eine extrem "einseitige Diät" (Wittgenstein), da sie sich nur von einer Art von Beispielen nähren. Die Urheberrechtspäpste sind meist selbst Hochschullehrer und argumentieren insofern schamlos pro domo. Bei den Professoren scheint für die herkömmliche Sicht der Dinge sonnenklar, dass diese keiner Anbietungspflicht unterworfen werden dürfen. Aber wie sieht es mit ihren wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. dem anderen Personal der Hochschule oder Wissenschaftlern in Unternehmen aus? Klare Aussagen dazu sind im Schrifttum rar.
Dass ein von der Universität bezahlter Grabungsfotograf die Nutzungsrechte seiner Lichtbilder dem Grabungsleiter überträgt, wenn dieser ein Professor ist (so der BGH in den "Grabungsmaterialien"), aber der Universität, wenn die Grabung von einem Angestellten betreut wird, leuchtet gewiss nicht ein.
Also: Weg mit dem alten Zopf Beamtenrecht, weg mit dem Fetisch Wissenschaftsfreiheit (soweit es um vernünftige und besonnene Regeln zu Forschungsdaten und Publikationen geht).
§ 4. Die übervorsichtigen Ausführungen Steinhauers S. 40 ff. zu Hochschulsatzungen sind nur insoweit brauchbar, als eine Pflichtveröffentlichung elektronischer Dissertationen als denkbar bezeichnet wird. Einfach nur ärgerlich ist das rasche Abtun einer Veröffentlichungspflicht bei Abschlussarbeiten (wie sie in Österreich bei den Diplomarbeiten ohne weiteres besteht). Steinhauer, der selbst dafür gesorgt hat, dass mein Beitrag
https://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
in die DBT kam, erwähnt weder ihn noch die vielen anderen Stellungnahmen von mir zu diesem Thema seit ca. 1997. Aussagen werden nicht dadurch richtig, dass man sie apodiktisch behauptet. Selbstverständlich wäre es möglich, eine entsprechende Hochschulsatzung zu erlassen.
2005 hatte Steinhauer noch differenzierter über den Wert der Abschlussarbeiten geurteilt:
https://archiv.twoday.net/stories/797747/
§ 5. Steinhauer ignoriert die internationale Diskussion über Mandate. Zwar stehe ich diesen selbst kritisch gegenüber, aber noch wunderlicher finde ich den deutschen "Sonderweg" mit dem Fetisch Wissenschaftsfreiheit. Um nicht weiter zu ermüden, möge der Hinweis auf die zahlreichen Stellungnahmen in diesem Weblog genügen:
https://archiv.twoday.net/search?q=mandat
Ich halte meinen Formulierungsvorschlag nach wie vor für verfassungskonform:
Veröffentlichung von Publikationen nach den Grundsätzen von "Open Access".
(1) Hochschullehrer und Beschäftigte der Universität sind verpflichtet, alle Veröffentlichungen in Zeitschriften und Sammelbänden sowie Buchveröffentlichungen an den Hochschulschriftenserver in elektronischer Form abzuliefern.
(2) Abzuliefern ist die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung.
(3) Solange den Hochschulschriftenserver keine Freigabe des Rechteinhabers bzw. Verlags erreicht hat, sind nur die Metadaten der jeweiligen Veröffentlichung für die Allgemeinheit zugänglich.
(4) Gibt der Rechteinhaber die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung frei, wird der Zugriff durch die Allgemeinheit freigegeben.
(5) Auf Antrag des Hochschullehrers oder Beschäftigten kann der Zugriff für die Allgemeinheit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 gesperrt bleiben oder werden, wenn die berechtigten Interessen des Hochschullehrers oder Beschäftigten an der Nicht-Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver überwiegen. Ein solcher Antrag ist alle fünf Jahre zu erneuern.
https://archiv.twoday.net/stories/5671750/
§ 6. Das Problem des "grünen" Open Access sind die leeren Repositorien. Die für § 38 UrhG vorgeschlagene Änderung, derzufolge Wissenschaftler ein unabdingbares Recht darauf haben sollen, dass sie nach einem Embargo-Zeitraum ihre Publikation im Internet zugänglich machen dürfen, ändert daran nicht das geringste. Es würde wohl bei der bekannt niedrigen spontanen Deposit-Rate bleiben.
Ob Mandate (Staat, Forschungsförderungs-Organisationen, Arbeitgeber) bessere Resultate erbringen würden, müsste man ausprobieren - am besten nicht bei den "Mandarinen", also im Hochschulbereich, sondern im Arbeitsrecht angestellter Wissenschaftler. Die DFG sieht ihr "Mandat" dank der Reußischen Umtriebe ja als schwache Empfehlung. Solche Empfehlungen für Open Access haben diverse Universitäten beschlossen, ohne dass dies am Selbstarchivierungsverhalten der Wissenschaftler etwas geändert hat.
§ 7. Steinhauer nimmt nicht zur Kenntnis, dass der § 38 UrhG insgesamt reformbedürftig ist. Ich zitiere aus meiner "Urheberrechtsfibel": "Wieso man nicht – im Zweifel für den Urheber – alle drei Fälle zusammenfasst, auf ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Verleger und eine Sperrfrist verzichtet, erschließt sich mir nicht. Wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht benötigt, kann er es sich ja vertraglich einräumen lassen."
Auch hier also kein Gesamtkonzept, das die Interessen der nicht-wissenschaftlichen Urheber mitbedenkt.
§ 8. Steinhauer lehnt mit pauschalem Verweis auf die vertragliche Rücksichtnahme nach § 242 BGB die von mir vertretene Rechtsauffassung ab, dass sofort nach Veröffentlichung im Rahmen von § 38 UrhG eine Online-Publikation möglich ist. Das ist Unsinn: die öffentliche Zugänglichmachung steht nun einmal nicht dem Verlag zu, § 38 UrhG trifft hier eine abschließende Regelung, und angesichts der bekannten Befunde zur Unschädlichkeit freier Publikationen für den Druckabsatz
https://www.delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access
ist es hahnebüchen zu behaupten, der Autor müsse auf den Verlag Rücksicht nehmen, wenn dieser keinen Schaden erleidet. Der Wunsch, die eigene Publikation möglichst bald Open Access verfügbar zu machen, kann sich dagegen auf Art. 5 GG stützen.
Will der Verlag das Werk sofort als Ebook vermarkten, wird ohnehin § 38 UrhG nicht in Betracht kommen, sondern eine explizite Regelung im Verlagsvertrag.
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/search?q=38+urhg
§ 9. Entgegen treten möchte ich den S. 59f. geäußerten Ansichten Steinhauers. Für die Geistes- und Sozialwissenschaften gelte: "Open Access kann hier eine Öffentlichkeit bedeuten, die der Autor eines Werkes so nicht haben möchte." Für mich ist es ganz irrelevant, was der Autor möchte oder nicht, denn einmal (gedruckt) in der Welt ist der geistige Gehalt nicht mehr zu kontrollieren. Der Wunsch, dass eine bestimmte Abhandlung nur gedruckt zirkulieren dürfe, aber nicht online, ist mit Blick auf Art. 5 GG aus meiner Sicht nicht im mindesten schutzwürdig.
Für weitere Argumente sei auf
https://archiv.twoday.net/stories/6400882/
verwiesen.
Der Staat, Arbeitgeber oder eine Förderorganisation kann also jedem Wissenschaftler ohne Verstoß gegen Art. 5 GG abverlangen, dass er die Existenz einer kostenfreien elektronischen Version eines gedruckten oder kostenpflichtig online zugänglichen Werks dulden muss.
Da Steinhauer mit dogmatischen Scheuklappen herumläuft, gerät die Frage, ob auch "libre Open Access" mandatiert werden dürfte, nicht in sein Blickfeld, denn schon "gratis Open Access" ist ja für ihn ein Tabu.
§ 10. "Gut begründen lässt sich die Pflicht, eigene Publikationen
im Intranet der Hochschule für alle Hochschulangehörigen bereitzustellen." (S. 67) Das ist völliger Unfug. Aus urheberrechtlicher Sicht macht das keinen Unterschied, und eine entscheidende geradezu ontologische Differenz zwischen der allgemeinen Öffentlichkeit des Internet und den tausenden Nutzern an der Universität sehe ich nicht. Auch hier gilt, dass Steinhauer das Gegensatzpaar Geheimnis/Öffentlichkeit mit dem Tripel Drucköffentlichkeit/Internetöffentlichkeit/(Universitäts-)Intranetöffentlichkeit zusammenwirft und so nur Konfusion erzeugt.
Wie immer man das juristisch wertet - moralisch ist das Einstellen von veröffentlichten Beiträgen im Universitäts-Intranet statt allgemeinen Internet einfach nur unfair und eine widerliche Zugangs-Barriere. Das gilt auch für Preprints, denn diese vor der "version of record" vorab veröffentlichten Texte sind ja weder geheim noch im urheberrechtlichen Sinn unveröffentlicht. Wer einen Wissenschaftler an der Universität kennt, kann diesen bitten, ihm den Beitrag zur Verfügung zu stellen.
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/stories/5420548/
https://archiv.twoday.net/stories/6166949/
https://archiv.twoday.net/search?q=button+request
§ 11. Der Fetisch Wissenschaftsfreiheit, dem die Jura-Professoren und Steinhauer huldigen, ist nicht zukunftsfähig, sondern ein Tabu, dessen Geltung im Licht ausländischer Entwicklungen mehr und mehr in Frage steht. Auch die Bekundungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht in Stein gemeißelt, der verfassungsrechtliche Diskurs ist durchaus offen für Neubewertungen. Insofern sind meine wesentlich radikaleren Ansichten mehr als nur utopisches Wunschdenken.
Steinhauers enger Horizont (oder selbstgewählte Beschränkung im Rahmen eines Vortrags) verhindert, dass übergreifende Zusammenhänge (z.B. der Zusammenhang von Forschungsunterlagen und Publikationen) in den Blick geraten. Seine oft zu apodiktischen Aussagen sind nicht hilfreich.
Steinhauer hat ein wichtiges Thema aufgegriffen und die Reußianer überzeugend in die Schranken verwiesen. Kuhlens Widerspruch und meine Kritik zeigen aber, dass "Steinhauer locuta, causa finita" in diesem Fall nicht gilt. Open Access braucht vielleicht beides: Vorsichtiges, um Deckung bemühtes Voranschleichen, das listig den althergebrachten Dogmen ein Open-Access-Kuckucksei unterjubelt, und mutiges Vorwärtsdrängen, das alte Mandarin-Zöpfe abschneidet.

Eigenes Schlernbild unter freier Lizenz.
https://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/aueintrag/10497.pdf
oder https://deposit.fernuni-hagen.de/2752/
Am 17. August 2010 kündigte ich eine nähere Stellungnahme an. Während meines Urlaubs in Südtirol notierte ich mir auf der Seiser Alm Stichworte dazu (aus dem Gedächtnis, das Buch liegt mir physisch nicht vor, und bei Bergausflügen nehme ich denn doch keinen Laptop mit). Kurz vor Schluss der Open-Access-Woche möchte ich mein Versprechen endlich einlösen.
Rainer Kuhlen: Ein Recht auf Sichtbarkeit – aber nicht auch ein Recht auf Sichtbarwerden?
https://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/Kommentar%20zu%20Steinhauer%20OA-Wissenschaftsfreiheit%20240810-PDF.pdf
hat Steinhauers Buch bereits sehr ausführlich kommentiert. Wer das folgende liest, sollte unbedingt auch Kuhlens Beitrag zur Kenntnis nehmen.
Weitere Aspekte bei Ben Kaden
https://libreas.wordpress.com/2010/08/26/sichtbarkeit/
Es mag ja sein, dass die meisten Steinhauers Buch als Plädoyer für Open Access und schlüssige Widerlegung der unsäglichen Reußiaden lesen. Als Werbung für Open Access ist es ohne Zweifel ein wichtiger monographischer Beitrag. Aber als jemand, der "diletto" am Urheber- und Wissenschaftsrecht (und sehr wenig Gefallen am Staatskirchenrecht, das sich vehement gegen staatliche Eingriffe wehren muss) hat, bin ich enttäuscht.
Mein Unbehagen resultiert nicht primär aus der Tatsache, dass hier zwei Vorträge auf den Göttinger Urheberrechtstagen 2008 und 2009 zusammengebunden wurden, die sich doch erheblich inhaltlich überschneiden. Das ist für den Leser unbequem, hat aber für die inhaltliche Auseinandersetzung keine größeren Konsequenzen, auch wenn der jüngere Beitrag manche Aspekte vertieft.
Gegenüber Steinhauers Position bin ich ein eher radikaler Open-Access-Verfechter. Sein Buch ist daher - formuliert man es wohlwollend - zu zaghaft; weniger wohlwollend gesprochen: nahezu reaktionär. Ein eigener Gegenentwurf müsste selbst wieder eine Monographie werden, also kann ich meine Kritik im folgenden leider nur andeuten. Positive Aspekte mögen bei Kuhlen oder Kaden nachgelesen werden.
§ 1. Irritierend ist bereits die an der Linux-Klausel orientierte Bemerkung zum Urheberrecht: "Das Werk darf im Internet frei verbreitet und kopiert werden.
Der Autor räumt jedermann hierfür ein einfaches
Nutzungsrecht ein. Die Rechte an der gedruckten Ausgabe
liegen beim Verlagshaus Monsenstein und Vannerdat." Wieso denn um Himmels willen keine CC-Lizenz, wieso diese Extrawurst? Gut, CC-BY kollidiert mit den Verlagsrechten im analogen Bereich, und CC-BY-NC wäre bei der Online-Verbreitung zu restriktiv. Aber das Gleiche hätte Steinhauer doch durch CC-BY-NC mit Freigabe der kommerziellen Nutzung im Online-Bereich bewirken können. Nicht klar ist (wäre aber klar bei CC), ob Bearbeitungen (z.B. Auszüge) möglich sind. Der Wortlaut spricht dagegen.
§ 2. Steinhauer entwickelt kein Gesamtkonzept. Dabei denke ich weniger an patentrechtliche Fragen, sondern an die Forschungsdaten, für die ja immer mehr gefordert wird, dass sie als "Open data" der Nachnutzung (libre Open Access) durch andere Projekte zur Verfügung stehen müssen. Die dem einzelnen Wissenschaftler/Projekt zuordenbaren Informationsbestände (früher bei Historikern Leitzordner mit Kopien und Aufzeichnungen, heute eher Datenbankinhalte und Textdateien) sind nicht freies Eigen des Forschers, sondern Teil einer wissenschaftlichen Allmende. Es muss also Regeln geben - staatliche Vorgaben oder solche der scientific community - die eine angemessene Balance herstellen zwischen der Freiheit des Wissenschaftlers, mit ihnen nach Belieben zu verfahren, und den Bedürfnissen der Wissenschaft.
Wissenschaftsrechtlich adäquat ist nur eine Reflexion, die z.B. zur Kenntnis nimmt was Joseph L. Sax anhand der Qumranschriften herausgearbeitet hat: Exklusive Veröffentlichungsbefugnisse schaden der Wissenschaft. Wieso gehen denn gerade Meldungen durch die Presse, man wolle diese Zeugnisse im Internet zugänglich machen? Weil sich gezeigt hat, dass die künstliche Verknappung, die bestimmte Forschungsdaten einem kleinen Kreis reserviert, kontraproduktiv war, was den wissenschaftlichen Fortschritt angeht.
Ums klar zu sagen: Ich vertrete also den Primat des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns. Die Interessen des einzelnen Wissenschaftsgenossen müssen zurückstehen.
Wenn man eine allgemeine Pflicht für Wissenschaftler, Forschungsergebnisse zu publizieren, nicht bejahen will, so sollte man wenigstens erwägen, ersatzweise eine Pflicht zur Veröffentlichung der entsprechenden Forschungsdaten zu erwägen.
"Eine Verpflichtung zur Registrierung und Publikation der Ergebnisse aller klinischen Studien hat [2009] das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) gefordert. Die Bundesregierung müsse darauf dringen, dass auf EU-Ebene eine verbindliche Regelung umgesetzt wird, wie sie seit 2008 in den USA in Kraft ist. Anlass für die Forderung ist die Publikation des Abschlussberichts zu drei Antidepressiva, dessen Erstellung durch den Hersteller Pfizer massiv behindert worden war. Das Unternehmen hatte sich über lange Zeit geweigert, dem IQWiG Informationen zu Studien zur Verfügung zu stellen. Erst unter öffentlichem Druck legte Pfizer die Daten schließlich offen."
https://www.iqwig.de/index.982.html?random=deb8fa
Es kann also, was Steinhauer verschweigt, durchaus Kontexte geben, wo eine Veröffentlichungspflicht geboten ist.
Steinhauer nimmt nur die Forschungsergebnisse in den Blick, schon das Auslassen der Forschungsdaten macht seine Position fragwürdig.
§ 3. Steinhauer setzt sich nicht mit der verfehlten BGH-Entscheidung Grabungsmaterialien auseinander:
https://lexetius.com/1990,13
Urheberrechtspapst Schricker ging diese doch eher restriktive Entscheidung noch zu weit! Schrickers Beitrag in der FS Lorenz 1991 ist nahezu komplett einsehbar unter:
https://books.google.de/books?id=JRoOV5mhkuYC&lpg=PA234
Steinhauer hätte diesen zentralen Beitrag zur Anbietungspflicht eines Hochschullehrers erörtern müssen - er zitiert (kennt?) ihn noch nicht einmal!
Ich habe ein paar Kritikpunkte in meinem Beitrag "Die letzten Mandarine" 2008 angesprochen:
https://archiv.twoday.net/stories/4599054/

Steinhauers Anschluss an die konservative Dogmatik der Wissenschaftsfreiheit, die stark auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei den Professoren rekurriert, ist alles andere als zukunftsfähig.
Exemplarisch möchte ich auf einen Satz Steinhauers eingehen: "Dienstlich verpflichtet ist er [der beamtete Hochschullehrer, KG] allein zu Forschung und Lehre, nicht jedoch zum Publizieren."
Die Fußnote dazu lautet: "Statt vieler Westen, Zur urheberrechtlichen Stellung des
Wissenschaftlers im Arbeits- und Dienstverhältnis nach deutschem
Recht, in: JR 1967, S. 405. Ob man daraus die
(unpassende) Konsequenz zieht, das wissenschaftliche Publizieren
von Hochschullehrern dem Nebentätigkeitsrecht zu unterstellen,
ist eine andere Frage, vgl. VG Berlin NJW 1978, S. 848;
BVerfGE 41, S. 375 f."
Nun ist ein Aufsatz von 1967 nicht gerade taufrisch zu nennen - selbst in der Rechtswissenschaft. Das VG Berlin entschied in seinem Urteil vom 31.3.1977 – VII A 96/76, DÖV 1977, 643 (so von BVerfGE 47, 375 zitiert), das wissenschaftliche Publizieren eines Hochschullehrers sei keine Nebentätigkeit. Das Nachtbackverbot in BVerfGE 41 ist ersichtlich nicht einschlägig, Steinhauer hat also falsch BVerfGE 41, 375f. statt richtig BVerfGE 47, 375f. geschrieben.
Liest man die (von Schricker herangezogene) Stelle in der 1978 getroffenen Entscheidung, so kommt man aus dem Staunen nicht heraus.
Urteilstext: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv047327.html
Dort steht nämlich genau das Gegenteil von dem, was Steinhauer behauptet:
"Grundsätzlich ist nicht nur die Lehre, sondern auch die Forschung an den öffentlichen Universitäten aufgrund der engen Verbindung von Forschung und Lehre auf Publizität und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse hin angelegt. In der Rechtsprechung wird dementsprechend die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen zu den Dienstpflichten eines Universitätsprofessors gerechnet (vgl. VG Berlin, DÖV 1977, S. 643)." BVerfGE 47, 379 betont das Gericht nochmals, "daß die Forschung letztlich auf Kommunikation und Publikation ausgerichtet und die Tätigkeit in der Universität für Hochschullehrer mit ständigen Äußerungen zu wissenschaftlichen Fragen verbunden ist".
Die Anbietungspflicht urheberrechtlicher Werke im Arbeitsverhältnis ist im Rahmen eines reformierten § 43 UrhG zu regeln. Eine Extrawurst für Professoren darf es dabei nicht mehr geben. Zu den Problemen des § 43 UrhG verweise ich auf meine "Urheberrechtsfibel":
https://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Juristen pflegen hier eine extrem "einseitige Diät" (Wittgenstein), da sie sich nur von einer Art von Beispielen nähren. Die Urheberrechtspäpste sind meist selbst Hochschullehrer und argumentieren insofern schamlos pro domo. Bei den Professoren scheint für die herkömmliche Sicht der Dinge sonnenklar, dass diese keiner Anbietungspflicht unterworfen werden dürfen. Aber wie sieht es mit ihren wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. dem anderen Personal der Hochschule oder Wissenschaftlern in Unternehmen aus? Klare Aussagen dazu sind im Schrifttum rar.
Dass ein von der Universität bezahlter Grabungsfotograf die Nutzungsrechte seiner Lichtbilder dem Grabungsleiter überträgt, wenn dieser ein Professor ist (so der BGH in den "Grabungsmaterialien"), aber der Universität, wenn die Grabung von einem Angestellten betreut wird, leuchtet gewiss nicht ein.
Also: Weg mit dem alten Zopf Beamtenrecht, weg mit dem Fetisch Wissenschaftsfreiheit (soweit es um vernünftige und besonnene Regeln zu Forschungsdaten und Publikationen geht).
§ 4. Die übervorsichtigen Ausführungen Steinhauers S. 40 ff. zu Hochschulsatzungen sind nur insoweit brauchbar, als eine Pflichtveröffentlichung elektronischer Dissertationen als denkbar bezeichnet wird. Einfach nur ärgerlich ist das rasche Abtun einer Veröffentlichungspflicht bei Abschlussarbeiten (wie sie in Österreich bei den Diplomarbeiten ohne weiteres besteht). Steinhauer, der selbst dafür gesorgt hat, dass mein Beitrag
https://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
in die DBT kam, erwähnt weder ihn noch die vielen anderen Stellungnahmen von mir zu diesem Thema seit ca. 1997. Aussagen werden nicht dadurch richtig, dass man sie apodiktisch behauptet. Selbstverständlich wäre es möglich, eine entsprechende Hochschulsatzung zu erlassen.
2005 hatte Steinhauer noch differenzierter über den Wert der Abschlussarbeiten geurteilt:
https://archiv.twoday.net/stories/797747/
§ 5. Steinhauer ignoriert die internationale Diskussion über Mandate. Zwar stehe ich diesen selbst kritisch gegenüber, aber noch wunderlicher finde ich den deutschen "Sonderweg" mit dem Fetisch Wissenschaftsfreiheit. Um nicht weiter zu ermüden, möge der Hinweis auf die zahlreichen Stellungnahmen in diesem Weblog genügen:
https://archiv.twoday.net/search?q=mandat
Ich halte meinen Formulierungsvorschlag nach wie vor für verfassungskonform:
Veröffentlichung von Publikationen nach den Grundsätzen von "Open Access".
(1) Hochschullehrer und Beschäftigte der Universität sind verpflichtet, alle Veröffentlichungen in Zeitschriften und Sammelbänden sowie Buchveröffentlichungen an den Hochschulschriftenserver in elektronischer Form abzuliefern.
(2) Abzuliefern ist die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung.
(3) Solange den Hochschulschriftenserver keine Freigabe des Rechteinhabers bzw. Verlags erreicht hat, sind nur die Metadaten der jeweiligen Veröffentlichung für die Allgemeinheit zugänglich.
(4) Gibt der Rechteinhaber die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung frei, wird der Zugriff durch die Allgemeinheit freigegeben.
(5) Auf Antrag des Hochschullehrers oder Beschäftigten kann der Zugriff für die Allgemeinheit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 gesperrt bleiben oder werden, wenn die berechtigten Interessen des Hochschullehrers oder Beschäftigten an der Nicht-Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver überwiegen. Ein solcher Antrag ist alle fünf Jahre zu erneuern.
https://archiv.twoday.net/stories/5671750/
§ 6. Das Problem des "grünen" Open Access sind die leeren Repositorien. Die für § 38 UrhG vorgeschlagene Änderung, derzufolge Wissenschaftler ein unabdingbares Recht darauf haben sollen, dass sie nach einem Embargo-Zeitraum ihre Publikation im Internet zugänglich machen dürfen, ändert daran nicht das geringste. Es würde wohl bei der bekannt niedrigen spontanen Deposit-Rate bleiben.
Ob Mandate (Staat, Forschungsförderungs-Organisationen, Arbeitgeber) bessere Resultate erbringen würden, müsste man ausprobieren - am besten nicht bei den "Mandarinen", also im Hochschulbereich, sondern im Arbeitsrecht angestellter Wissenschaftler. Die DFG sieht ihr "Mandat" dank der Reußischen Umtriebe ja als schwache Empfehlung. Solche Empfehlungen für Open Access haben diverse Universitäten beschlossen, ohne dass dies am Selbstarchivierungsverhalten der Wissenschaftler etwas geändert hat.
§ 7. Steinhauer nimmt nicht zur Kenntnis, dass der § 38 UrhG insgesamt reformbedürftig ist. Ich zitiere aus meiner "Urheberrechtsfibel": "Wieso man nicht – im Zweifel für den Urheber – alle drei Fälle zusammenfasst, auf ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Verleger und eine Sperrfrist verzichtet, erschließt sich mir nicht. Wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht benötigt, kann er es sich ja vertraglich einräumen lassen."
Auch hier also kein Gesamtkonzept, das die Interessen der nicht-wissenschaftlichen Urheber mitbedenkt.
§ 8. Steinhauer lehnt mit pauschalem Verweis auf die vertragliche Rücksichtnahme nach § 242 BGB die von mir vertretene Rechtsauffassung ab, dass sofort nach Veröffentlichung im Rahmen von § 38 UrhG eine Online-Publikation möglich ist. Das ist Unsinn: die öffentliche Zugänglichmachung steht nun einmal nicht dem Verlag zu, § 38 UrhG trifft hier eine abschließende Regelung, und angesichts der bekannten Befunde zur Unschädlichkeit freier Publikationen für den Druckabsatz
https://www.delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access
ist es hahnebüchen zu behaupten, der Autor müsse auf den Verlag Rücksicht nehmen, wenn dieser keinen Schaden erleidet. Der Wunsch, die eigene Publikation möglichst bald Open Access verfügbar zu machen, kann sich dagegen auf Art. 5 GG stützen.
Will der Verlag das Werk sofort als Ebook vermarkten, wird ohnehin § 38 UrhG nicht in Betracht kommen, sondern eine explizite Regelung im Verlagsvertrag.
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/search?q=38+urhg
§ 9. Entgegen treten möchte ich den S. 59f. geäußerten Ansichten Steinhauers. Für die Geistes- und Sozialwissenschaften gelte: "Open Access kann hier eine Öffentlichkeit bedeuten, die der Autor eines Werkes so nicht haben möchte." Für mich ist es ganz irrelevant, was der Autor möchte oder nicht, denn einmal (gedruckt) in der Welt ist der geistige Gehalt nicht mehr zu kontrollieren. Der Wunsch, dass eine bestimmte Abhandlung nur gedruckt zirkulieren dürfe, aber nicht online, ist mit Blick auf Art. 5 GG aus meiner Sicht nicht im mindesten schutzwürdig.
Für weitere Argumente sei auf
https://archiv.twoday.net/stories/6400882/
verwiesen.
Der Staat, Arbeitgeber oder eine Förderorganisation kann also jedem Wissenschaftler ohne Verstoß gegen Art. 5 GG abverlangen, dass er die Existenz einer kostenfreien elektronischen Version eines gedruckten oder kostenpflichtig online zugänglichen Werks dulden muss.
Da Steinhauer mit dogmatischen Scheuklappen herumläuft, gerät die Frage, ob auch "libre Open Access" mandatiert werden dürfte, nicht in sein Blickfeld, denn schon "gratis Open Access" ist ja für ihn ein Tabu.
§ 10. "Gut begründen lässt sich die Pflicht, eigene Publikationen
im Intranet der Hochschule für alle Hochschulangehörigen bereitzustellen." (S. 67) Das ist völliger Unfug. Aus urheberrechtlicher Sicht macht das keinen Unterschied, und eine entscheidende geradezu ontologische Differenz zwischen der allgemeinen Öffentlichkeit des Internet und den tausenden Nutzern an der Universität sehe ich nicht. Auch hier gilt, dass Steinhauer das Gegensatzpaar Geheimnis/Öffentlichkeit mit dem Tripel Drucköffentlichkeit/Internetöffentlichkeit/(Universitäts-)Intranetöffentlichkeit zusammenwirft und so nur Konfusion erzeugt.
Wie immer man das juristisch wertet - moralisch ist das Einstellen von veröffentlichten Beiträgen im Universitäts-Intranet statt allgemeinen Internet einfach nur unfair und eine widerliche Zugangs-Barriere. Das gilt auch für Preprints, denn diese vor der "version of record" vorab veröffentlichten Texte sind ja weder geheim noch im urheberrechtlichen Sinn unveröffentlicht. Wer einen Wissenschaftler an der Universität kennt, kann diesen bitten, ihm den Beitrag zur Verfügung zu stellen.
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/stories/5420548/
https://archiv.twoday.net/stories/6166949/
https://archiv.twoday.net/search?q=button+request
§ 11. Der Fetisch Wissenschaftsfreiheit, dem die Jura-Professoren und Steinhauer huldigen, ist nicht zukunftsfähig, sondern ein Tabu, dessen Geltung im Licht ausländischer Entwicklungen mehr und mehr in Frage steht. Auch die Bekundungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht in Stein gemeißelt, der verfassungsrechtliche Diskurs ist durchaus offen für Neubewertungen. Insofern sind meine wesentlich radikaleren Ansichten mehr als nur utopisches Wunschdenken.
Steinhauers enger Horizont (oder selbstgewählte Beschränkung im Rahmen eines Vortrags) verhindert, dass übergreifende Zusammenhänge (z.B. der Zusammenhang von Forschungsunterlagen und Publikationen) in den Blick geraten. Seine oft zu apodiktischen Aussagen sind nicht hilfreich.
Steinhauer hat ein wichtiges Thema aufgegriffen und die Reußianer überzeugend in die Schranken verwiesen. Kuhlens Widerspruch und meine Kritik zeigen aber, dass "Steinhauer locuta, causa finita" in diesem Fall nicht gilt. Open Access braucht vielleicht beides: Vorsichtiges, um Deckung bemühtes Voranschleichen, das listig den althergebrachten Dogmen ein Open-Access-Kuckucksei unterjubelt, und mutiges Vorwärtsdrängen, das alte Mandarin-Zöpfe abschneidet.


KlausGraf - am Sonntag, 24. Oktober 2010, 22:09 - Rubrik: Open Access
Na toll! Statt die letzten Stunden der Open Access-Woche auf die Niederschrift der lange angekündigten Abrechnung mit Steinhauers Open-Access-Buch verwenden zu können, muss ich nun auf die eher unbedarften Bedenken zweier von vielen geschätzten Mitgliedern der Biblogosphäre eingehen:
Wenke Richter
https://digiwis.de/blog/2010/10/20/zukunftsgespraeche-open-access-2010-in-berlin-kritische-gedanken/
Dörte Böhner (bibliothekarisch.de) in den dortigen Kommentaren.
Eigentlich könnte ich mich einfach Lambert Heller anschließen, und ich will's auch kurz machen.
1. Finanzierung von Open Access
Open Access bleibt als Ansatz richtig und erstrebenswert, auch wenn er nicht finanzierbar wäre!
Der freie Zugang zu Informationen ist ein Menschenrecht, das sollte man Bibliothekarinnen nicht erklären müssen.
Wissenschaft hat erst einmal nichts mit Ökonomie zu tun, es geht um Erkenntnis. Neoliberale Ideologie neigt dazu, alles ökonomistisch zu verkürzen. Fehlentwicklungen im Hochschulwesen legen von dieser verfehlten Denkweise Zeugnis ab. Siehe https://archiv.twoday.net/stories/6400145/
Nicht-ökonomische Gründe für Open-Access habe ich 2006 aufgelistet:
https://archiv.twoday.net/stories/1435124/
Überdies entzieht sich der Mehrwert von "libre Open Access" bislang ökonomistischen Rechenspielchen.
Wissenschaftliches Publizieren ist - vor allem im STM-Bereich - vor allem deshalb so teuer, weil unendlich fette Monopolgewinne der Verlage von der öffentlichen Hand finanziert werden müssen.
Die eindrucksvollste Milchmädchenrechnung zu Open Access 2010 stammt von Heather Morrison:
https://poeticeconomics.blogspot.com/2010/09/full-open-access-to-articles-with.html
Wissenschaftliche Bibliotheken könnten für 30 % ihres Zeitschriftenetats alle Artikel weltweit Open Access machen!
Dass bei dem goldenen Weg - den Open-Access-Zeitschriften Low-Budget-Projekte erfolgreich sein können, darauf habe ich mehrfach hingewiesen:
https://archiv.twoday.net/stories/6469419/ m.w.N.
https://archiv.twoday.net/search?q=artikelgeb%C3%BChr
Bei den Repositorien (grüner Weg) frage ich mich wirklich, woher die hohen Kosten kommen. Die IR-Software gibts für lau, die Universitäten müssen keinen extra Webspace berappen. Kosten für Langzeitarchivierung fallen bei Universitäten ohnehin an. Ist ein funktionierendes Langzeitarchivierungs-Modell gefunden, ist dies für alle Datentypen (Texte, Bilder usw.) anwendbar - zusätzliche Kosten für das Repositorium entstehen nicht.
Wer als Wissenschaftler selbstarchivieren will, kann dies quasi kostenlos tun, z.B. bei Scribd oder Mendeley, wenn er keine eigene Homepage finanzieren will. Die Achillesferse ist die fehlende Langzeitarchivierung, bei der auf beiden Seiten Risiken bestehen: bei den Anbietern durch Einstellung des Angebots, bei den Wissenschaftlern durch Umzug (Wechsel der Universität), Interesseverlust oder Tod. Aber für den Nutzer, der heute einen Artikel braucht, ist es egal, ob der in 5 Jahren noch im Netz steht.
Empirische Untersuchungen stellen immer wieder heraus, dass die Einstellung im Nicht-IR-Internet erheblich mehr Bedeutung für die Literaturversorgung hat als die IRs. Wenn die Universitäten zu doof sind, um IRs kostengünstig zu betreiben, werden sich vielleicht andere Träger finden, die Langzeitarchivierung garantieren können.
Es sei dahingestellt, ob die Verlage der unzähligen Zeitschriften, die delayed Open Access bieten (die meisten wohl bei Highwire), rein altruistisch agieren - aber offensichtlich schadet diese Generosität ihrem Geschäftsmodell nicht.
2. Open Access nur für Wissenschaftler?
“Wen meinen wir denn genau, wenn wir von freien Zugang für jedermann sprechen? Ist es denn nicht vielmehr so, daß Wissenschaft heute so stark spezialisiert ist, daß die breite Bevölkerung (=Steuerzahler) gar keinen Zugang findet, weil sie einfach die Texte nicht mehr verstehen?” (Richter)
Andrea Kamphuis hat darauf treffend in ihrem Kommentar geantwortet. Auch auf der Kölner Tagung Digitale Wissenschaft https://archiv.twoday.net/stories/8393712/ wurde dieses Thema diskutiert. Als jemand, der als Geisteswissenschaftler seit 1975 (erste Zeitungsartikel als 17jähriger) immer auch für die Öffentlichkeit geschrieben hat und der seit 2004 bei Open-Content-Projekten wie der Wikipedia mitmacht, fällt es mir schwer, diese elitäre Argumentation zu verstehen. Wir Geisteswissenschaftler verbessern die Welt nicht in der Weise, wie dies STM-Fächer tun; die Legitimität unseres Tuns ergibt sich aus gesellschaftlichen Bedürfnissen. Auch wenn es auch in meiner Disziplin, der Geschichtswissenschaft, extrem spezialistische Publikationen gibt, so können doch auch die entlegensten Themen von geeigneten Mittelsleuten so aufbereitet werden, dass der Allgemeinheit der Sinn und Zweck dieses wissenschaftlichen Treibens klar wird.
Wenn man Open Access aus globaler Sicht betrachtet, so bin ich überzeugt, dass tagtäglich Menschen sterben, die weiterleben könnten, wenn ihre Ärzte Zugang zur relevanten Fachliteratur hätten. Die meisten sterben, weil die zu entwickelnden Länder keine angemessene medizinische Versorgung bereitstellen; aber im Bereich der Frühdiagnostik ist es entscheidend, dass bestimmte Wissensbestände den Ärzten kostenlos zur Verfügung stehen. Auch in den entwickelten Ländern kann man den Patienten das Googeln nach seiner Krankheit nicht verbieten. Ärzte und Selbsthilfegruppen finden in mündigen, informierten Patienten verständnisvolle Partner. Wenn es um extrem seltene Krebserkrankungen geht - welche anderen Möglichkeiten hat denn der Patient oder Angehörige als sich zum Quasi-Spezialisten anhand von medizinischer Fachliteratur zu entwickeln, wenn er das elementare Informationsrecht zu wissen, was ihm oder seinem Angehörigen widerfährt, in Anspruch nehmen will?
3. Informationsinkompetente Bibliothekare
"Ist es erlaubt, auf einzelne, auf fremden Servern abgelegte Dokumente zu verlinken?" (Böhner, eine besorgte Frage aus dem KollegInnenkreis referierend)
Meine Güte! Ahnungslose Bibliothekare sind nun wirklich nicht das Problem von Open Access, sondern das des Bibliothekswesens. Wer nicht soviel Informationskompetenz aufbringt, in der Wikipedia den Artikel
https://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_f%C3%BCr_Hyperlinks
aufzufinden und als Orientierung für brauchbar zu bewerten, hat den Beruf verfehlt.
Da ich selbst immer wieder kritisch zu Fragen der Open-Access-Strategie Stellung nehme und finde, dass zu viele Probleme unter den Teppich gekehrt werden, sollte ich das kritische Hinterfragen eigentlich sympathisch finden. Aber ich hinterfrage deshalb keine Sekunde lang Open Access als solchen.
"[I]ch bin [...] keine Expertin, was Open Access angeht" (Böhner). Dem stimme ich voll und ganz zu.

Wenke Richter
https://digiwis.de/blog/2010/10/20/zukunftsgespraeche-open-access-2010-in-berlin-kritische-gedanken/
Dörte Böhner (bibliothekarisch.de) in den dortigen Kommentaren.
Eigentlich könnte ich mich einfach Lambert Heller anschließen, und ich will's auch kurz machen.
1. Finanzierung von Open Access
Open Access bleibt als Ansatz richtig und erstrebenswert, auch wenn er nicht finanzierbar wäre!
Der freie Zugang zu Informationen ist ein Menschenrecht, das sollte man Bibliothekarinnen nicht erklären müssen.
Wissenschaft hat erst einmal nichts mit Ökonomie zu tun, es geht um Erkenntnis. Neoliberale Ideologie neigt dazu, alles ökonomistisch zu verkürzen. Fehlentwicklungen im Hochschulwesen legen von dieser verfehlten Denkweise Zeugnis ab. Siehe https://archiv.twoday.net/stories/6400145/
Nicht-ökonomische Gründe für Open-Access habe ich 2006 aufgelistet:
https://archiv.twoday.net/stories/1435124/
Überdies entzieht sich der Mehrwert von "libre Open Access" bislang ökonomistischen Rechenspielchen.
Wissenschaftliches Publizieren ist - vor allem im STM-Bereich - vor allem deshalb so teuer, weil unendlich fette Monopolgewinne der Verlage von der öffentlichen Hand finanziert werden müssen.
Die eindrucksvollste Milchmädchenrechnung zu Open Access 2010 stammt von Heather Morrison:
https://poeticeconomics.blogspot.com/2010/09/full-open-access-to-articles-with.html
Wissenschaftliche Bibliotheken könnten für 30 % ihres Zeitschriftenetats alle Artikel weltweit Open Access machen!
Dass bei dem goldenen Weg - den Open-Access-Zeitschriften Low-Budget-Projekte erfolgreich sein können, darauf habe ich mehrfach hingewiesen:
https://archiv.twoday.net/stories/6469419/ m.w.N.
https://archiv.twoday.net/search?q=artikelgeb%C3%BChr
Bei den Repositorien (grüner Weg) frage ich mich wirklich, woher die hohen Kosten kommen. Die IR-Software gibts für lau, die Universitäten müssen keinen extra Webspace berappen. Kosten für Langzeitarchivierung fallen bei Universitäten ohnehin an. Ist ein funktionierendes Langzeitarchivierungs-Modell gefunden, ist dies für alle Datentypen (Texte, Bilder usw.) anwendbar - zusätzliche Kosten für das Repositorium entstehen nicht.
Wer als Wissenschaftler selbstarchivieren will, kann dies quasi kostenlos tun, z.B. bei Scribd oder Mendeley, wenn er keine eigene Homepage finanzieren will. Die Achillesferse ist die fehlende Langzeitarchivierung, bei der auf beiden Seiten Risiken bestehen: bei den Anbietern durch Einstellung des Angebots, bei den Wissenschaftlern durch Umzug (Wechsel der Universität), Interesseverlust oder Tod. Aber für den Nutzer, der heute einen Artikel braucht, ist es egal, ob der in 5 Jahren noch im Netz steht.
Empirische Untersuchungen stellen immer wieder heraus, dass die Einstellung im Nicht-IR-Internet erheblich mehr Bedeutung für die Literaturversorgung hat als die IRs. Wenn die Universitäten zu doof sind, um IRs kostengünstig zu betreiben, werden sich vielleicht andere Träger finden, die Langzeitarchivierung garantieren können.
Es sei dahingestellt, ob die Verlage der unzähligen Zeitschriften, die delayed Open Access bieten (die meisten wohl bei Highwire), rein altruistisch agieren - aber offensichtlich schadet diese Generosität ihrem Geschäftsmodell nicht.
2. Open Access nur für Wissenschaftler?
“Wen meinen wir denn genau, wenn wir von freien Zugang für jedermann sprechen? Ist es denn nicht vielmehr so, daß Wissenschaft heute so stark spezialisiert ist, daß die breite Bevölkerung (=Steuerzahler) gar keinen Zugang findet, weil sie einfach die Texte nicht mehr verstehen?” (Richter)
Andrea Kamphuis hat darauf treffend in ihrem Kommentar geantwortet. Auch auf der Kölner Tagung Digitale Wissenschaft https://archiv.twoday.net/stories/8393712/ wurde dieses Thema diskutiert. Als jemand, der als Geisteswissenschaftler seit 1975 (erste Zeitungsartikel als 17jähriger) immer auch für die Öffentlichkeit geschrieben hat und der seit 2004 bei Open-Content-Projekten wie der Wikipedia mitmacht, fällt es mir schwer, diese elitäre Argumentation zu verstehen. Wir Geisteswissenschaftler verbessern die Welt nicht in der Weise, wie dies STM-Fächer tun; die Legitimität unseres Tuns ergibt sich aus gesellschaftlichen Bedürfnissen. Auch wenn es auch in meiner Disziplin, der Geschichtswissenschaft, extrem spezialistische Publikationen gibt, so können doch auch die entlegensten Themen von geeigneten Mittelsleuten so aufbereitet werden, dass der Allgemeinheit der Sinn und Zweck dieses wissenschaftlichen Treibens klar wird.
Wenn man Open Access aus globaler Sicht betrachtet, so bin ich überzeugt, dass tagtäglich Menschen sterben, die weiterleben könnten, wenn ihre Ärzte Zugang zur relevanten Fachliteratur hätten. Die meisten sterben, weil die zu entwickelnden Länder keine angemessene medizinische Versorgung bereitstellen; aber im Bereich der Frühdiagnostik ist es entscheidend, dass bestimmte Wissensbestände den Ärzten kostenlos zur Verfügung stehen. Auch in den entwickelten Ländern kann man den Patienten das Googeln nach seiner Krankheit nicht verbieten. Ärzte und Selbsthilfegruppen finden in mündigen, informierten Patienten verständnisvolle Partner. Wenn es um extrem seltene Krebserkrankungen geht - welche anderen Möglichkeiten hat denn der Patient oder Angehörige als sich zum Quasi-Spezialisten anhand von medizinischer Fachliteratur zu entwickeln, wenn er das elementare Informationsrecht zu wissen, was ihm oder seinem Angehörigen widerfährt, in Anspruch nehmen will?
3. Informationsinkompetente Bibliothekare
"Ist es erlaubt, auf einzelne, auf fremden Servern abgelegte Dokumente zu verlinken?" (Böhner, eine besorgte Frage aus dem KollegInnenkreis referierend)
Meine Güte! Ahnungslose Bibliothekare sind nun wirklich nicht das Problem von Open Access, sondern das des Bibliothekswesens. Wer nicht soviel Informationskompetenz aufbringt, in der Wikipedia den Artikel
https://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_f%C3%BCr_Hyperlinks
aufzufinden und als Orientierung für brauchbar zu bewerten, hat den Beruf verfehlt.
Da ich selbst immer wieder kritisch zu Fragen der Open-Access-Strategie Stellung nehme und finde, dass zu viele Probleme unter den Teppich gekehrt werden, sollte ich das kritische Hinterfragen eigentlich sympathisch finden. Aber ich hinterfrage deshalb keine Sekunde lang Open Access als solchen.
"[I]ch bin [...] keine Expertin, was Open Access angeht" (Böhner). Dem stimme ich voll und ganz zu.

KlausGraf - am Sonntag, 24. Oktober 2010, 20:38 - Rubrik: Open Access
https://archiv.twoday.net/stories/6476258/
Der Beitrag wurde um einen Kommentar mit einer kleinen Stichprobe vom heutigen Tag ergänzt. Von den 10 neuesten Publikationen des Konstanzer Hochschulschriftenservers sind 6 Qualifikationsarbeiten mit Volltexten, zum Rest gibts keine Volltexte. Von den 10 obersten Publikationen in der Fachgruppe Geschichte und Soziologie sind 90 % im Volltext nicht einsehbar!
Man beachte, dass ebensowenig wie Frau Oberländer der ZORA-Verantwortliche in https://archiv.twoday.net/stories/8396897/#comments keine Zahl genannt hat, wie hoch der Anteil der Open-Access-Volltexte ist.
Solcher Nicht-Open-Access-Content müllt die Trefferlisten von BASE usw. zu und sorgt für Frustration bei den Suchenden.
Ein Filter ist da mehr als überfällig.
Und wieso gibt es statt dem von mir abgelehnten Request-Button in IRs keine Möglichkeit, sich per Mail benachrichtigen zu lassen, wenn ein Volltext frei wird?

Der Beitrag wurde um einen Kommentar mit einer kleinen Stichprobe vom heutigen Tag ergänzt. Von den 10 neuesten Publikationen des Konstanzer Hochschulschriftenservers sind 6 Qualifikationsarbeiten mit Volltexten, zum Rest gibts keine Volltexte. Von den 10 obersten Publikationen in der Fachgruppe Geschichte und Soziologie sind 90 % im Volltext nicht einsehbar!
Man beachte, dass ebensowenig wie Frau Oberländer der ZORA-Verantwortliche in https://archiv.twoday.net/stories/8396897/#comments keine Zahl genannt hat, wie hoch der Anteil der Open-Access-Volltexte ist.
Solcher Nicht-Open-Access-Content müllt die Trefferlisten von BASE usw. zu und sorgt für Frustration bei den Suchenden.
Ein Filter ist da mehr als überfällig.
Und wieso gibt es statt dem von mir abgelehnten Request-Button in IRs keine Möglichkeit, sich per Mail benachrichtigen zu lassen, wenn ein Volltext frei wird?

KlausGraf - am Sonntag, 24. Oktober 2010, 18:52 - Rubrik: Open Access
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