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Kulturgut

https://philobiblos.blogspot.com/2010/06/auction-report-arcana-collection.html

Während andere Hohenloher Linien ihre Schlösser für Besucher öffnen, untersagt das fürstliche Haus Hohenlohe-Bartenstein sogar das Betreten des Schlosshofs. Die Schlosskirche ist nicht mehr zugänglich, ebensowenig der Hofgarten. Und das obwohl stattliche öffentliche Gelder für die Bauunterhaltung an die Familie geflossen sind!

Da passt vorzüglich ins Bild, was ich dem Aufsatz von Gunther Franz, "Ein Kapital, das unberechenbare Zinsen spendet" (Goethe). Der materielle und kulturelle Wert historischer Bibliotheken am Beispiel der Stadtbibliothek Trier. In: Kurtrierisches Jahrbuch 49 (2009), S. 293-306, hier S. 298 entnehme:

Es werden leider (allerdings zur beruflich bedingten Freude der Antiquare) immer wieder Bibliotheken oder deren historische Altbestände verkauft, nicht nur Adelsbibliotheken, auch Bestände der Stadtbibliothek Lübeck, der Nordelbischen Kirchenbibliothek in Hamburg, der Universitätsbibliothek Eichstätt. Manchmal kommt dies nur durch aufmerksame Beobachter wie Prof. [sic! KG] Klaus Graf in Freiburg im Breisgau an die Öffentlichkeit. Etwa 1967 ist der fürstlich hohenlohische Archivrat Karl Schumm, der auch für die Bibliotheken zuständig war, mit mir nach Schloss Bartenstein gefahren, um mir die Adelsbibliothek des 18. Jahrhunderts zu zeigen. Es war nichts mehr da, da der Fürst sie - ohne Mitteilung an seinen eigenen Archivar, der im entfernten Neuenstein arbeitete - verkauft hatte, um sein Automobilmuseum in Bartenstein auszubauen.


Auf Geschichte und Bestände geht kurz ein ein Aufsatz im Bibliotheksforum Bayern 2010:

https://www.bsb-muenchen.de/fileadmin/imageswww/pdf-dateien/bibliotheksforum/2010-2/BFB_0210_08_BallLybbersStyra_V04.pdf

https://www.boersenblatt.net/385238/

https://www.wolfenbuettel.de/showobject.phtml?La=1&object=tx|205.4615.1&i_fb=100%&sub=0

Facing a reduced budget and a third round of layoffs, officials at Washington National Cathedral are considering disposing of priceless treasures -- including a trove of rare books -- that are no longer considered part of its central mission.

Read more: https://blog.beliefnet.com/news/2010/06/cash-strapped-national-cathedr.php#ixzz0pq7cL42v

https://www.nytimes.com/2010/06/01/science/01mendel.html?scp=1&sq=mendel&st=cse

Das Stuttgarter Wissenschaftsministerium prüft eine Eintragung der Handschrift Gregor Mendels, um die sich Nachkommen Mendels und sein Orden streiten, als nationales Kulturgut:

"He said that the Augustinians then deposited the manuscript with their lawyers, the firm Wahlert in Stuttgart, where it is to remain while ownership is determined. Marion Jung, a press officer at the Ministry for Science, Research and Culture of the state of Baden-Württemberg in Germany, confirmed that the ministry was looking into the case and would decide if the manuscript was authentic and if it should be put on a list of cultural treasures that are not allowed to leave the state."

Update:
https://archiv.twoday.net/stories/64974122/

Offener Brief: Entwurf zur Novellierung des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) (Stand 03/2010)

Der Vorstand des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V. hat am
26.05.2010 den nachfolgenden Offenen Brief an den Ministerpräsidenten
Herrn Stanislaw Tillich, den Staatsminister des Innern Herrn Markus
Ulbig, an die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Frau Prof. Dr.
Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer sowie an die Fraktionsvorsitzenden
der Parteien im Sächsischen Landtag versandt.

Der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. protestiert mit
Entschiedenheit gegen die geplante Novellierung des
Denkmalschutzgesetzes im Freistaat Sachsen, welche das kulturelle Erbe
Sachsens nachhaltig bedroht.


Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

Entwurf und Begründung für die in Sachsen offenbar angestrebte
Novellierung des Denkmalschutz gesetzes müssen alle Gremien, denen die
Bewahrung und Erforschung des kulturellen Erbes anvertraut ist, mit
Unverständnis und größter Sorge erfüllen.

Dabei wird nicht übersehen, dass es in einigen Punkten tatsächlich
begrifflicher Klärungen und Präzisierungen bedarf, gelegentlich auch der
Berücksichtigung weithin etablierter Terminologien (Beispiel
Ensembleschutz). Doch was im Windschatten entsprechender Anpassungen an
grund sätzlichen Neuausrichtungen angestrebt wird, kommt einem Dammbruch
gleich, dessen Aus wirkungen für die Kulturlandschaft Sachsens im
Besonderen und Deutschlands im Allgemeinen unübersehbare Folgen haben wird.

Gegen derartige Bestrebungen muss sich der Verband Deutscher
Kunsthistoriker e.V. in aller Form verwahren.

1. Gegenstand des Denkmalschutzes (§ 2):

Die Probleme beginnen schon bei der Definition: Die Einschränkung von
Bodendenkmalen auf Kulturdenkmale, die "in der Regel aus vor- und
frühgeschichtlicher Zeit stammen", zielt an den heutigen Erkenntnissen
zur Relevanz mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Altstädte und
Ortskerne für unser Geschichtsbild völlig vorbei. Nicht ohne Erfolg
haben in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Lehrstühle für
Mittelalterarchäologie sowie zahlreiche Stadt archäologen in kommunalen
Diensten den unschätzbaren Urkundenwert der vielfach ungestörten
Bodendenkmale unter Beweis gestellt. Zwar ist richtig, dass hier andere
Landesgesetze erhebliche Defizite aufweisen, doch können die
Bestrebungen in anderen Bundesländern, den Vollzug des Gesetzes den
heutigen wissenschaftlichen Standards anzupassen, nicht umgekehrt Anlass
sein, die Situation in dem nahezu zwei Jahrzehnte lang in dieser
Hinsicht vorbildlichen Sachsen auf die unzureichenden Standards vor 1993
zurück zuführen.

Nicht weniger abwegig ist in diesem Abschnitt der Verzicht auf die
städtebauliche Bedeutung als Kriterium für die Denkmaleigenschaft.
Selbstverständlich können städtebauliche Qualitäten für den
Denkmalcharakter konstituierend sein, weshalb die Verlagerung einer
Verteidigung dieser Werte auf ausschließlich baurechtliche Instrumente
als systemwidriger Ansatz abzulehnen ist.

2. Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden (§ 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 2):

Der folgenreichste Anschlag auf die in der Präambel (Begründung I, Abs.
2) formulierten Ziele eines Erhalts von Sachsens reichem kulturellem
Erbe liegt in der neu eingeführten Hierarchisierung der Kulturdenkmale.
Mit guten Gründen hat die moderne Denkmalpflege längst zu dem Konsens
gefunden, dass nur die Gesamtheit des baulichen Erbes das Bild der
historischen Kulturlandschaft ausmacht, um deren Erhalt es doch
letztlich gehen sollte. Dabei spielen unscheinbare Zeugnisse ländlichen
Lebens und Arbeitens oder der Volksfrömmigkeit eine ebenso entscheidende
Rolle wie Dokumente der Industrialisierung oder der gestalteten
Land schaft. Gerade die weniger augenfälligen Denkmale sind in
besonderer Weise darauf angewiesen, in der Fachbehörde einen
unbestechlichen Anwalt zu finden. Aus fachlicher Sicht wäre hier eher an
eine Erweiterung des Denkmalbegriffs zu denken als an einen Rückfall in
die als überholt und unzureichend erkannten Beschränkungen auf die
Leuchttürme touristischer Vermarktung. Nur eine flächendeckend
arbeitende Denkmalpflege kann die ihr übertragenen Aufgaben wirksam
erfüllen, die Unteren Denkmalschutzbehörden sind damit teils aus
fachlicher Sicht überfordert, teils zu sehr dem lokalen politischen
Alltagsgeschäft ausgesetzt, um eigen verantwortlich wirksam agieren zu
können. Eine Einschränkung der Zuständigkeiten der Fach behörden kann
hier keinesfalls hingenommen werden.

3. Zumutbarkeit (§ 8 Abs. 1-2):

Als äußerst gefährlich wird auch der neu eingefügte Absatz zur
Zumutbarkeitsprüfung angesehen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß zu
leicht manipulier- und schwer wider legbaren Gegenrechnungen gegen die
Ziele der Bestandserhaltung führen, bei denen die langfristigen
Standortperspektiven auf der Strecke bleiben. Die diesbezüglichen
Ausführungen in Abs. 2 Satz 2 stellen im Hinblick auf die vom
Bundesverfassungsgericht erkannte Situations bindung des Eigentums
Grundkenntnisse deutschen Verfassungsrechts nachgerade auf den Kopf.
Wenn hier Defizite für die Denkmaleigentümer gesehen werden, wäre es
eher angezeigt, anerkannte und bewährte Instrumente der Abhilfe
einzuführen (z.B. einen Entschädigungsfonds) anstatt unwiederbringliche
Denkmalsubstanz kurzfristigen Nutzerinteressen aufzuopfern.

4. Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 12 Abs. 1-2):

Die Beschränkung der Genehmigungsvorbehalte auf die bereits als nicht
zweckdienlich monierte Kategorie der "herausragenden Kulturdenkmale"
gibt wesentliche Bereiche der sächsischen Denkmallandschaft einem
schleichenden Verlust durch unkontrollierte Veränderungen preis. Die
entsprechenden Begründungen, unverhohlen auf eine Beschränkung der
Denkmalzahlen dringend, erinnern in fataler Weise an die Probleme des zu
DDR-Zeiten gültigen Denkmalschutz gesetzes. Gerade mit Blick auf die
dadurch faktisch eingetretenen Verluste hat man 1993 eine fachlich
begründete und anderweitig bewährte Neufassung gesucht (vgl. dazu
Brandenburgische Denkmalpflege 12, 2003, H. 1, S. 69-79).

5. Ensembles (§ 21 Abs. 1 und 2):

Als unzureichend sind auch Bestrebungen anzusehen, die Wahrung der
Ensemble-Belange der Bereitschaft der Kommunen zum Erlass geeigneter
Satzungen zu überlassen. Zwar können solche Gestaltungssatzungen
durchaus ein geeignetes Instrument zur Wahrung denkmal pflegerischer
Interessen sein, doch wird auf kommunaler Ebene allzu gern der bloße
Schein eines gefälligen Ortsbilds mit der an die Substanz gebundenen
Aussagekraft gewachsener Strukturen verwechselt. Auch hier bedarf es
weiterhin einer gesetzlichen Fixierung der Kompetenzen der Fachbehörde.

6. Aktuelle Konflikte und Welterbe-Aspekte (Begründung, I. Allgemeines):

Auf massive Missverständnisse gehen Teile der Begründung für die
Neuformulierung zurück. So stehen die Interessen der Denkmalpflege den
Anforderungen des "Klimaschutzes" keinesfalls im Wege, da die
denkmalrelevante Bausubstanz nur einen verschwindend geringen
Prozentsatz des baulichen Bestandes in seiner Gesamtheit ausmacht und
selbst dort seit Jahren erfolgreich an denkmalkonformen Problemlösungen
gearbeitet wird. Fragen der "Ressourcenknappheit" sind sogar geeignet,
die Position der Denkmalpflege eher zu stärken, da gerade die
qualifizierte Denkmalpflege diese Aspekte in den vergangenen 20 Jahren
massiv in den Fokus ihres Handelns gerückt hat (hier sind auch
Forschungen der ETH Zürich zum Rohstoffkreislauf und zur "Werterhaltung"
zu nennen). Sinkende Einnahmen auf staatlicher Seite können gleichfalls
nicht gegen die Belange der Denkmalpflege aufgeführt werden, da es sich
bei den Baudenkmalen um einen nicht nachwachsenden Wert handelt, dessen
Relevanz für die Standortqualitäten, die gesellschaftliche
Identitätsfindung und die touristischen Potenziale bei auf
Nachhaltigkeit angelegten Planungen nicht hoch genug veranschlagt werden
kann. Denkmalpflege steht für Nachhaltigkeit und verdient daher auch in
den Haushaltsberatungen die gleiche Priorisierung wie Jugend- und
Bildungsarbeit.

Eine qualitative Differenzierung von Denkmalschutz nach
unterschiedlichen Kategorien von Kulturdenkmalen widerspricht zudem den
Intentionen der UNESCO zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (§
5 der Welterbe-Konvention). Vielmehr legen die Selbstverpflichtungen der
Mitgliedsstaaten im Antragsverfahren großen Wert auf die Garantie eines
umfassenden gesetzlichen Schutzes des kulturellen Erbes in seiner Breite.

In der Summe ist festzuhalten, dass der Entwurf zur Änderung des
Gesetzes in der derzeitigen Fassung nicht geeignet ist, die in der
Präambel formulierten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Zu
befürchten ist vielmehr ein Verlust an Denkmalsubstanz ungeahnten
Ausmaßes, gegen den der Verband Deutscher Kunsthistoriker mit
Entschiedenheit protestiert. Wir bitten Sie, alles in Ihrer Macht
Stehende zu unternehmen, um den drohenden Aderlass und Ausverkauf einer
so reichen und kostbaren Identität, wie sie das kulturelle Erbe Sachsens
darstellt, nachhaltig zu verhindern.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Prof. Dr. Georg Satzinger Dr. Matthias Exner
Erster Vorsitzender Repräsentant der
Berufsgruppe Denkmalpflege

Siehe auch:
https://www.kunsthistoriker.org/denkmalschutz_sachsen.html

Dem Wikipedia-Benutzer Concord verdanke ich wieder einmal eine spannende Mitteilung:

Eine 1903 aufgezeichnete Geschichte vom Verticken einer sogenannten Dublette im späten 19. Jahrhundert... Es betrifft den Prologus Arminensis: "Von der Orientalischen Gesellschaft in Paris wurde diese wichtigste und erst gedruckte Beschreibung von Palästina 1885 im Genfer Lichtdruck der Witwe Gilliot in 100 Ex. für ihre 95 Mitglieder reproduziert; die Herausgabe wurde einer hervorragenden Autorität in der Kenntnis des Kreuzzugspalästina, dem Professor der Theologie und Pater Wilhelm Anton Neumann in Wien anvertraut. Als derselbe in die lübische Stadtbibliothek kam, hielt er das Münchener Exemplar für das allein noch existierende und war freudig überrascht, als ich ihm sofort hier drei schöne Exemplare vorlegen konnte: zwei in Sammelbänden und ein einzelnes mit breitem Rand und mit einigen gleichzeitigen schwierig zu lesenden handschriftlichen Zusätzen, also ein unersetzliches Unikum! Später wurden ihm noch bekannt Exemplare in Rostock, Kiel, Kopenhagen, Hannover, Rom, im ganzen 13, von denen drei in Lübeck! Professor Neumann arbeitete eine Woche hindurch sehr angestrengt in der Stadtbibliothek und fragte mich kurz vor seiner Abreise, ob es wohl möglich sei, eines der drei Exemplare für die Orientalische Gesellschaft in Paris zu erlangen? Ich erklärte dies für bibliothekarisch unmöglich; zwei Exemplare seien in Sammelbänden festgelegt, diese zu zerstören, sei unthunlich; das dritte Exemplar mit handschriftlichen Zusätzen und noch dazu der Erstgeborene von 1470 sei ein Unikum, das mit Stolz jedem gelehrten Besucher gezeigt werde; es in die Fremde zu vertreiben und zu verschleudern, sei ein Verrat an der Vaterstadt. Der brave Gelehrte meinte lachend, er wolle sich keine abschlägige Antwort holen und reiste ab! Nach Veröffentlichimg des Lichtdrucks mit der lateinischen Vorrede wandte man sich direkt von Paris nach Lübeck und erlangte die Auslieferung des stolzen Einzelexemplars von 1470 und übersandte dafür den Genfer Lichtdruck von 1885!! Es gleicht dies Tauschgeschäft nach 1870 einem Verfahren, wenn in der Schatzkammer eines Fürstengeschlechts ein Krondiamant von unberechenbarem Werte durch einen böhmischen Glasfluss ersetzt wird. Da aber das Vorhandensein von drei Exemplaren an gewissenhafter Stelle publiziert wurde, musste hier auch der Verlust des besten Exemplars vom Prologus: mappa terrae sanctae öffentlich bekannt gemacht werden, zumal da dasselbe in Gesellschafts-Privatbesitz überging und nach 10 Jahren in Paris nicht mehr zu erfragen war!" Aus: Karl von Stern: Bruchstücke zur Kenntnis der Lübecker Erstdrucke von 1464 bis 1524, nebst Rückblicken in die spätere Zeit .. Lübeck 1903 (Digitalisat) Tatsächlich kam die Lübecker Dublette später nach Harvard, wo sie heute noch ist, während die beiden anderen Lübecker Exemplare (und das Faksimile) nach Auslagerung als Beutekunst in der Sowjetunion verschwanden...


https://chronico.de/erleben/menschenorte/0000538/


Damit sich Fische wohler fühlen, soll ein herausragendes Kulturdenkmal, das alte Kraftwerk in Rheinfelden, weichen.

"Wenn das Wasserkraftwerk, wie internationale Denkmalexperten bestätigen, als Kandidat für die Vorschlagsliste Unesco-Weltkulturerbe gehandelt wird, kann nach Meinung des IG Pro-Steg-Vorstands das Land Baden-Württemberg nicht zusehen, wie das bedeutende Bauwerk der Elektrizitätsgeschichte verloren geht. Maßgebliche Organisationen, darunter die bundesdeutsche Vereinigung der Landesdenkmalpfleger, haben mit Schreiben bei Ministerpräsident Mappus Druck gemacht. Vorläufiges Erfolgserlebnis: Am Donnerstag wird der Pro Steg-Vorstand von Umweltministerin Tanja Gönner zum Gespräch erwartet."

https://www.badische-zeitung.de/rheinfelden/altes-kraftwerk-denkmalschuetzer-erhoehen-den-druck--31466246.html

https://bazonline.ch/schweiz/standard/Das-Industriedenkmal-soll-weg/story/26391830?track



Foto: Wladyslaw Sojka
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Old_hydroelectric_power_plant_in_Rheinfelden

 

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