Kulturgut
https://pinterest.com/pommern/stralsunder-fundstucke/
Margret Ott hat Stempel und Besitzvermerke von Büchern aus dem Stadtarchiv Stralsund, die im Handel auftauchten, zusammengestellt. Merci.

Margret Ott hat Stempel und Besitzvermerke von Büchern aus dem Stadtarchiv Stralsund, die im Handel auftauchten, zusammengestellt. Merci.

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Ich hatte soeben Gelegenheit, erstmals mit Herrn Senator Albrecht zu telefonieren.
Es werden ja nach wie vor wertvolle und meiner Ansicht nach unveräußerliche Bücher aus dem Stadtarchiv Stralsund im Handel angeboten, was wir mehrfach gemeldet haben:
Causa Stralsund: Stadt lässt Antiquare wertvolles und unveräußerliches Archivgut weiterverscherbeln!
https://archiv.twoday.net/stories/219045446/ (30.11)
Causa Stralsund: Hassold haut Pomeranica raus
https://archiv.twoday.net/stories/219045903/ (1.12.)
Keine frohen Vorweihnachtsnachrichten aus Stralsund
https://archiv.twoday.net/stories/219051099/ (8.12.)
Hinweis auf
https://www.blog.pommerscher-greif.de/keine-frohen/
Senator Albrecht bedauerte, dass der Eindruck entstanden ist, dass die Stadt nichts gegen die Verkäufe unternehme und kündigte noch für diese Woche eine mit der Staatsanwaltschaft abgestimmte Presseerklärung an.
Die in meinem Beitrag vom 30.11. zitierte Mail des Augusta-Antiquariats enthält folgende Sätze: "Alle nun im Netz befindlichen Bücher oder Broschüren stammen nicht aus der Gymnasial-Bibliothek und dürfen somit weiterhin verkauft werden. Dies ist vertraglich und rechtlich abgesichert." Diese Aussage hat Senator Albrecht ausdrücklich dementiert.
Kommentar:
Je eher Erwerber von Stralsunder Kulturgut Bescheid wissen, um so besser. Die jetzt angekündigte öffentliche Erklärung der Stadt hätte schon längst erfolgen müssen. Alle Erwerber von Stücken aus dem Stadtarchiv bitte ich, mit uns (meine Kontaktdaten siehe IMPRESSUM rechts), der UB Greifswald oder der Hansestadt Stralsund Kontakt aufzunehmen.
Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Frühere Beiträge:
https://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Update:
https://schmalenstroer.net/blog/2012/12/wie-geht-es-weiter-in-stralsund/

Es werden ja nach wie vor wertvolle und meiner Ansicht nach unveräußerliche Bücher aus dem Stadtarchiv Stralsund im Handel angeboten, was wir mehrfach gemeldet haben:
Causa Stralsund: Stadt lässt Antiquare wertvolles und unveräußerliches Archivgut weiterverscherbeln!
https://archiv.twoday.net/stories/219045446/ (30.11)
Causa Stralsund: Hassold haut Pomeranica raus
https://archiv.twoday.net/stories/219045903/ (1.12.)
Keine frohen Vorweihnachtsnachrichten aus Stralsund
https://archiv.twoday.net/stories/219051099/ (8.12.)
Hinweis auf
https://www.blog.pommerscher-greif.de/keine-frohen/
Senator Albrecht bedauerte, dass der Eindruck entstanden ist, dass die Stadt nichts gegen die Verkäufe unternehme und kündigte noch für diese Woche eine mit der Staatsanwaltschaft abgestimmte Presseerklärung an.
Die in meinem Beitrag vom 30.11. zitierte Mail des Augusta-Antiquariats enthält folgende Sätze: "Alle nun im Netz befindlichen Bücher oder Broschüren stammen nicht aus der Gymnasial-Bibliothek und dürfen somit weiterhin verkauft werden. Dies ist vertraglich und rechtlich abgesichert." Diese Aussage hat Senator Albrecht ausdrücklich dementiert.
Kommentar:
Je eher Erwerber von Stralsunder Kulturgut Bescheid wissen, um so besser. Die jetzt angekündigte öffentliche Erklärung der Stadt hätte schon längst erfolgen müssen. Alle Erwerber von Stücken aus dem Stadtarchiv bitte ich, mit uns (meine Kontaktdaten siehe IMPRESSUM rechts), der UB Greifswald oder der Hansestadt Stralsund Kontakt aufzunehmen.
Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Frühere Beiträge:
https://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Update:
https://schmalenstroer.net/blog/2012/12/wie-geht-es-weiter-in-stralsund/

https://www.zeit.de/2012/49/Skizzenbuch-Ernst-Ludwig-Kirchner-Galerie-Koch/komplettansicht
»Kirchners Skizzenbuch Nummer 159 hat vier Jahrzehnte in einem Safe gelegen«, ist alles, was man dem Hannoveraner Galeristen Ole-Christian Koch über die Quelle entlocken kann, aus der das Zeichnungskonvolut schließlich in seine Hände kam.
Auf der Kunstmesse Cologne Fine Art & Antiques in Köln war es in der vergangenen Woche zum ersten Mal wieder öffentlich zu sehen – nicht mehr als Skizzenbuch allerdings, sondern als 83 einzelne gerahmte Zeichnungen in Tinte, Tusche, Bleistift und Kreide (einige wenige enthalten Skizzen auf Vorder- und Rückseite). Natürlich gibt Koch nicht preis, woher er seine Trouvaille hat. Dafür erzählt er, dass das Skizzenbuch weder dem Kirchner-Nachlass, den die Wichtracher Galerie Henze & Ketterer betreut, noch dem Kirchner-Museum in Davos angeboten worden sei: »Von den 181 erhaltenen Skizzenbüchern Kirchners befinden sich dank den Nachlassverwaltern 165 in Davos. Ich glaube nicht, dass man sich da auch noch für ein 166. hätte engagieren wollen.« [...]
Zwischen 2.800 und 20.000 Euro kosten nun die 83 einzelnen Blätter, die die Galerie Koch aus dem ungewöhnlich großformatigen Skizzenbuch Nummer 159 anbietet. [...]
Sicher steckt hinter dem Verkauf der einzelnen Blätter also berechtigtes kommerzielles Kalkül. Die Nachlassverwaltung nämlich war und ist durchaus bemüht, noch auftauchende und für echt befundene Skizzenbücher dauerhaft vollständig zu erhalten. Unter anderem deshalb wurde das Kirchner-Museum in Davos in seiner heutigen Form 1992 auch als Forschungsstätte gegründet. Als zuletzt im Mai 2008 bei Lempertz in Köln ein komplettes Skizzenbuch mit 95 Skizzen aus den Jahren 1921 bis 1925 aus französischem Privatbesitz versteigert wurde, war es Wolfgang Henze, der dafür erfolgreich 85.000 Euro bot – es war dann 2010 in der großen Kirchner-Retrospektive im Frankfurter Städel zu sehen.
Als Einheit bleibt das Skizzenbuch Nummer 159 nun immerhin im aufwendigen Faksimilekatalog erhalten, der mit schwarzem Cover und abgerundeten Ecken wie das Original wirkt und ab 1. Dezember auch in der Galerie Koch für 15 Euro erhältlich ist: Dann werden in Hannover jene Blätter gezeigt, die jetzt in Köln nicht schon verkauft wurden.
Berechtigtes ökonomisches Kalkül? Was berechtigt dazu, eine historische Quelle auseinanderzureissen und damit als Einheit zu zerstören?
Dass es noch viele andere solche Skizzenblätter gibt? Dass man ein Faksimile hat, mit dem nun jeder arbeiten muss, der sich für das Skizzenbuch wissenschaftlich interessiert, weil die Einzelblätter in alle Welt zerstreut werden?
Solche Praktiken, wie sie nach wie vor im Kunst- und Antiquariatshandel üblich sind, müssten international genauso geächtet werden wie die Antiken-Hehlerei.
***
Beiträge in Archivalia zum Kulturgut-Schlachten
7. Juli 2009
Vom Aufbrechen einer Inkunabel zum Zwecke des Profits
https://archiv.twoday.net/stories/5809809/
Eine besonders kostbare Inkunabel von 1462 wurde aufgebrochen und die Blätter einzeln verkauft.
Siehe auch kurzen Hinweis auf Einzelblätter einer Schedelschen Weltchronik
https://archiv.twoday.net/stories/1004790/#1005420
19. März 2009
Die Untaten der Antiquare: 2008 zerlegtes Stammbuch
Dietrich Hakelberg dokumentierte in der FAZ, wie 2008 im Antiquariatshandel ein Stammbuch mit einem Telemann-Autograph zerlegt wurde
https://archiv.twoday.net/stories/5594687/
2. Juli 2007
https://archiv.twoday.net/stories/4026924/
Hinweis auf die Burckhardt-Wildt Apocalypse
10. Dezember 2006
Zerlegte Handschriften
https://archiv.twoday.net/stories/3048883
Hinweise auf Ebay-Verkäufe in den Kommentaren
9. Dezember 2006
Französisches Stundenbuch zerlegt und bei Ebay verscherbelt
https://archiv.twoday.net/stories/3046039/
Siehe
https://blog.pecia.fr/post/2006/12/09/Sacrilege-Largent-mene-a-tout
14. Februar 2006
Manuskriptverstümmelung
https://archiv.twoday.net/stories/1569735/
Hinweis auf kurzen Beitrag im AMARC-Newsletter
https://web.archive.org/web/20080904234959/https://www.manuscripts.org.uk/amarc/Newsletter42.pdf
7. Mai 2004
https://archiv.twoday.net/stories/213098/
Aus einem Beitrag über ein zurückgekehrtes Besucherbuch der Bergakademie Freiberg:
"Oft werden solche Autographenbuecher
gefleddert", ergaenzt Stefan Guenther. "Die gewinntraechtigen
Schriftzuege werden herausgeschnitten und einzeln verkauft. So laesst sich der Erloes maximieren, aber zerlegt und in alle Winde verstreut ist das Dokument unwiederbringlich verloren."
***
26. März 2008
Über Schnittlinge (Terminus der Buchgeschichte)
https://archiv.twoday.net/stories/4815438/
Nicht nur der Handel, auch Bibliotheken haben im 19. Jahrhundert häufig Sammelbände zerlegt und damit Geschichtsquellen zerstört oder beschädigt.
***
Rekonstruktions-Projekte und Publikationen zu zerlegten Handschriften
https://archiv.twoday.net/stories/11526381/
Otto-Ege-Sammlung
https://archiv.twoday.net/stories/8389868/
Aufsatz von McMunn über ein MS des Rosenromans:
https://libweb5.princeton.edu/visual_materials/pulc/pulc_v_60_n_2.pdf
Books of Hours sold as Single Leaves 2002-2006
https://www.chd.dk/dismembra/index.html
***
Übernommen aus https://archiv.twoday.net/stories/3046039/
MATERIALIEN ZUM ZERLEGEN VON MANUSKRIPTEN
Folgende Hinweise finden sich auf https://log.netbib.de (siehe Suche nach zerleg)
https://log.netbib.de/archives/2005/01/23/destroying-a-treasure/
Houghton zerlegte eine eine der kostbarsten persischen Handschriften
https://log.netbib.de/archives/2004/08/06/zerlegen-von-handschriften-bei-ebay/
Powerseller bei Ebay zerlegt Handschriften und Drucke
https://log.netbib.de/archives/2004/08/05/antiquare-als-kriminelle/
Antiquare als Kriminelle, Hinweis auf ein kleines Dossier
https://web.archive.org/web/20070119133348/https://palimpsest.stanford.edu/byform/mailing-lists/exlibris/2004/08/msg00028.html
"There is an good article by Christopher de Hamel on the
history of this abominable practice: Cutting Up manuscripts
for Pleasure and profit, The 1995 Sol M. Malkin Lecture in
Bibliography (25 pp.)."
https://log.netbib.de/archives/2004/05/07/historische-besucherbcher-gefleddert/
Historische Besucherbücher werden gefleddert
https://log.netbib.de/archives/2004/01/29/zerlegung-einer-inkunabel/
Zerlegung einer Heldenbuch-Inkunabel
https://log.netbib.de/archives/2002/09/12/zobel-von-giebelstadt-als-kunstsammler/
Antiquar Meuschel erforscht Kupferstichmappe und verkauft sie dann einzeln
Zerlegte Atlanten, ein Zitat:
"Es sind nur wenige alte Einzelkarten im Umlauf. Ohne zerlegte Bücher wäre das Geschäft mit alten Karten praktisch am Ende. Doch mittlerweile sind so viele Atlanten auseinander genommen worden, dass diese Methode immer weniger Gewinn bringt, selbst für Graham Arader. “Ich zerlege keine Bücher mehr. Ich muss nicht mehr”, sagt er. “Zurzeit sind ganze Bücher mehr wert als die Summe ihrer Teile. Ob ich damit am Anfang mein Geld verdient habe? Darauf können Sie Ihren Arsch verwetten. Ob ich deswegen jetzt ein ungutes Gefühl habe? Ja, hab ich. Wenn ich jetzt aus sicherer Höhe darauf zurückblicke, sage ich: Hätt ich das bloß nicht gemacht! Aber ohne das hätte ich es nicht geschafft. Ich habe einen Atlanten für 10000 Dollar gekauft, ihn auseinander genommen und für 100000 Dollar verkauft. Es war Wahnsinn. Heute zahlt man für so ein Buch 150000 Dollar, wenn man es dann zerlegen würde, brächte es nur 90000 Dollar. So was tut man natürlich nicht.”" (Miles Harvey, Gestohlene Welten, ²2001, S. 71f.)
***
Antiquare als Kriminelle: der Klassiker in Archivalia erschien am
14. März 2007 und ist auch aufgrund der Kommentare immer noch lesenswert
https://archiv.twoday.net/stories/3435310/
Ernsthafte juristische Probleme mit meinen Publikationen zum mangelnden Kulturgutschutz hatte ich seit 1994 nie.
»Kirchners Skizzenbuch Nummer 159 hat vier Jahrzehnte in einem Safe gelegen«, ist alles, was man dem Hannoveraner Galeristen Ole-Christian Koch über die Quelle entlocken kann, aus der das Zeichnungskonvolut schließlich in seine Hände kam.
Auf der Kunstmesse Cologne Fine Art & Antiques in Köln war es in der vergangenen Woche zum ersten Mal wieder öffentlich zu sehen – nicht mehr als Skizzenbuch allerdings, sondern als 83 einzelne gerahmte Zeichnungen in Tinte, Tusche, Bleistift und Kreide (einige wenige enthalten Skizzen auf Vorder- und Rückseite). Natürlich gibt Koch nicht preis, woher er seine Trouvaille hat. Dafür erzählt er, dass das Skizzenbuch weder dem Kirchner-Nachlass, den die Wichtracher Galerie Henze & Ketterer betreut, noch dem Kirchner-Museum in Davos angeboten worden sei: »Von den 181 erhaltenen Skizzenbüchern Kirchners befinden sich dank den Nachlassverwaltern 165 in Davos. Ich glaube nicht, dass man sich da auch noch für ein 166. hätte engagieren wollen.« [...]
Zwischen 2.800 und 20.000 Euro kosten nun die 83 einzelnen Blätter, die die Galerie Koch aus dem ungewöhnlich großformatigen Skizzenbuch Nummer 159 anbietet. [...]
Sicher steckt hinter dem Verkauf der einzelnen Blätter also berechtigtes kommerzielles Kalkül. Die Nachlassverwaltung nämlich war und ist durchaus bemüht, noch auftauchende und für echt befundene Skizzenbücher dauerhaft vollständig zu erhalten. Unter anderem deshalb wurde das Kirchner-Museum in Davos in seiner heutigen Form 1992 auch als Forschungsstätte gegründet. Als zuletzt im Mai 2008 bei Lempertz in Köln ein komplettes Skizzenbuch mit 95 Skizzen aus den Jahren 1921 bis 1925 aus französischem Privatbesitz versteigert wurde, war es Wolfgang Henze, der dafür erfolgreich 85.000 Euro bot – es war dann 2010 in der großen Kirchner-Retrospektive im Frankfurter Städel zu sehen.
Als Einheit bleibt das Skizzenbuch Nummer 159 nun immerhin im aufwendigen Faksimilekatalog erhalten, der mit schwarzem Cover und abgerundeten Ecken wie das Original wirkt und ab 1. Dezember auch in der Galerie Koch für 15 Euro erhältlich ist: Dann werden in Hannover jene Blätter gezeigt, die jetzt in Köln nicht schon verkauft wurden.
Berechtigtes ökonomisches Kalkül? Was berechtigt dazu, eine historische Quelle auseinanderzureissen und damit als Einheit zu zerstören?
Dass es noch viele andere solche Skizzenblätter gibt? Dass man ein Faksimile hat, mit dem nun jeder arbeiten muss, der sich für das Skizzenbuch wissenschaftlich interessiert, weil die Einzelblätter in alle Welt zerstreut werden?
Solche Praktiken, wie sie nach wie vor im Kunst- und Antiquariatshandel üblich sind, müssten international genauso geächtet werden wie die Antiken-Hehlerei.

***
Beiträge in Archivalia zum Kulturgut-Schlachten
7. Juli 2009
Vom Aufbrechen einer Inkunabel zum Zwecke des Profits
https://archiv.twoday.net/stories/5809809/
Eine besonders kostbare Inkunabel von 1462 wurde aufgebrochen und die Blätter einzeln verkauft.
Siehe auch kurzen Hinweis auf Einzelblätter einer Schedelschen Weltchronik
https://archiv.twoday.net/stories/1004790/#1005420
19. März 2009
Die Untaten der Antiquare: 2008 zerlegtes Stammbuch
Dietrich Hakelberg dokumentierte in der FAZ, wie 2008 im Antiquariatshandel ein Stammbuch mit einem Telemann-Autograph zerlegt wurde
https://archiv.twoday.net/stories/5594687/
2. Juli 2007
https://archiv.twoday.net/stories/4026924/
Hinweis auf die Burckhardt-Wildt Apocalypse
10. Dezember 2006
Zerlegte Handschriften
https://archiv.twoday.net/stories/3048883
Hinweise auf Ebay-Verkäufe in den Kommentaren
9. Dezember 2006
Französisches Stundenbuch zerlegt und bei Ebay verscherbelt
https://archiv.twoday.net/stories/3046039/
Siehe
https://blog.pecia.fr/post/2006/12/09/Sacrilege-Largent-mene-a-tout
14. Februar 2006
Manuskriptverstümmelung
https://archiv.twoday.net/stories/1569735/
Hinweis auf kurzen Beitrag im AMARC-Newsletter
https://web.archive.org/web/20080904234959/https://www.manuscripts.org.uk/amarc/Newsletter42.pdf
7. Mai 2004
https://archiv.twoday.net/stories/213098/
Aus einem Beitrag über ein zurückgekehrtes Besucherbuch der Bergakademie Freiberg:
"Oft werden solche Autographenbuecher
gefleddert", ergaenzt Stefan Guenther. "Die gewinntraechtigen
Schriftzuege werden herausgeschnitten und einzeln verkauft. So laesst sich der Erloes maximieren, aber zerlegt und in alle Winde verstreut ist das Dokument unwiederbringlich verloren."
***
26. März 2008
Über Schnittlinge (Terminus der Buchgeschichte)
https://archiv.twoday.net/stories/4815438/
Nicht nur der Handel, auch Bibliotheken haben im 19. Jahrhundert häufig Sammelbände zerlegt und damit Geschichtsquellen zerstört oder beschädigt.
***
Rekonstruktions-Projekte und Publikationen zu zerlegten Handschriften
https://archiv.twoday.net/stories/11526381/
Otto-Ege-Sammlung
https://archiv.twoday.net/stories/8389868/
Aufsatz von McMunn über ein MS des Rosenromans:
https://libweb5.princeton.edu/visual_materials/pulc/pulc_v_60_n_2.pdf
Books of Hours sold as Single Leaves 2002-2006
https://www.chd.dk/dismembra/index.html
***
Übernommen aus https://archiv.twoday.net/stories/3046039/
MATERIALIEN ZUM ZERLEGEN VON MANUSKRIPTEN
Folgende Hinweise finden sich auf https://log.netbib.de (siehe Suche nach zerleg)
https://log.netbib.de/archives/2005/01/23/destroying-a-treasure/
Houghton zerlegte eine eine der kostbarsten persischen Handschriften
https://log.netbib.de/archives/2004/08/06/zerlegen-von-handschriften-bei-ebay/
Powerseller bei Ebay zerlegt Handschriften und Drucke
https://log.netbib.de/archives/2004/08/05/antiquare-als-kriminelle/
Antiquare als Kriminelle, Hinweis auf ein kleines Dossier
https://web.archive.org/web/20070119133348/https://palimpsest.stanford.edu/byform/mailing-lists/exlibris/2004/08/msg00028.html
"There is an good article by Christopher de Hamel on the
history of this abominable practice: Cutting Up manuscripts
for Pleasure and profit, The 1995 Sol M. Malkin Lecture in
Bibliography (25 pp.)."
https://log.netbib.de/archives/2004/05/07/historische-besucherbcher-gefleddert/
Historische Besucherbücher werden gefleddert
https://log.netbib.de/archives/2004/01/29/zerlegung-einer-inkunabel/
Zerlegung einer Heldenbuch-Inkunabel
https://log.netbib.de/archives/2002/09/12/zobel-von-giebelstadt-als-kunstsammler/
Antiquar Meuschel erforscht Kupferstichmappe und verkauft sie dann einzeln
Zerlegte Atlanten, ein Zitat:
"Es sind nur wenige alte Einzelkarten im Umlauf. Ohne zerlegte Bücher wäre das Geschäft mit alten Karten praktisch am Ende. Doch mittlerweile sind so viele Atlanten auseinander genommen worden, dass diese Methode immer weniger Gewinn bringt, selbst für Graham Arader. “Ich zerlege keine Bücher mehr. Ich muss nicht mehr”, sagt er. “Zurzeit sind ganze Bücher mehr wert als die Summe ihrer Teile. Ob ich damit am Anfang mein Geld verdient habe? Darauf können Sie Ihren Arsch verwetten. Ob ich deswegen jetzt ein ungutes Gefühl habe? Ja, hab ich. Wenn ich jetzt aus sicherer Höhe darauf zurückblicke, sage ich: Hätt ich das bloß nicht gemacht! Aber ohne das hätte ich es nicht geschafft. Ich habe einen Atlanten für 10000 Dollar gekauft, ihn auseinander genommen und für 100000 Dollar verkauft. Es war Wahnsinn. Heute zahlt man für so ein Buch 150000 Dollar, wenn man es dann zerlegen würde, brächte es nur 90000 Dollar. So was tut man natürlich nicht.”" (Miles Harvey, Gestohlene Welten, ²2001, S. 71f.)
***
Antiquare als Kriminelle: der Klassiker in Archivalia erschien am
14. März 2007 und ist auch aufgrund der Kommentare immer noch lesenswert
https://archiv.twoday.net/stories/3435310/
Ernsthafte juristische Probleme mit meinen Publikationen zum mangelnden Kulturgutschutz hatte ich seit 1994 nie.
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Margret Otts Resümee schließe ich mich an:
https://www.blog.pommerscher-greif.de/keine-frohen/
In Stralsund gab es letztens einen großen Artikel in der Ostseezeitung über Bürger der Stadt, die jetzt beginnen, solche Angebote aufzukaufen. Berichtet wurde über einen Jahrgang der Stralsundischen Zeitung von 1840, gekauft bei ebay, eindeutiger Stempel der Gymnasialbibliothek, „fest gebunden, nicht verschimmelt“
Es widerstrebt mir zwar, dem Antiquar das Geld so in den Rachen zu schmeißen, aber verstehen kann ich es auch. Wenn die Stadt nun rein gar nichts unternimmt?
Auf der offiziellen Facebook-seite der Stadt wird der ganze Skandal um das Archiv übrigens konsequent totgeschwiegen und mein Hinweis auf die Petition wurde wieder gelöscht. So sieht Transparenz aus .
In Angesicht der unklaren Situation bitte ich weiter um Unterzeichnung der Petition, die aktuell bei ca 3500 Unterschriften steht. Man kann auch Unterschriften auf Papier sammeln und diese Listen wieder hochladen.
Petition:
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Zur Causa hier:
https://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
https://www.blog.pommerscher-greif.de/keine-frohen/
In Stralsund gab es letztens einen großen Artikel in der Ostseezeitung über Bürger der Stadt, die jetzt beginnen, solche Angebote aufzukaufen. Berichtet wurde über einen Jahrgang der Stralsundischen Zeitung von 1840, gekauft bei ebay, eindeutiger Stempel der Gymnasialbibliothek, „fest gebunden, nicht verschimmelt“
Es widerstrebt mir zwar, dem Antiquar das Geld so in den Rachen zu schmeißen, aber verstehen kann ich es auch. Wenn die Stadt nun rein gar nichts unternimmt?
Auf der offiziellen Facebook-seite der Stadt wird der ganze Skandal um das Archiv übrigens konsequent totgeschwiegen und mein Hinweis auf die Petition wurde wieder gelöscht. So sieht Transparenz aus .
In Angesicht der unklaren Situation bitte ich weiter um Unterzeichnung der Petition, die aktuell bei ca 3500 Unterschriften steht. Man kann auch Unterschriften auf Papier sammeln und diese Listen wieder hochladen.
Petition:
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Zur Causa hier:
https://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
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Es gibt genügend Kollegen, die sich in ihrer Inschutznahme der "Kollegin" durch die folgenden Aussagen bestätigt sehen und dabei übersehen, dass der schändliche Umgang mit schützenswerten Beständen durch Hacker und seine Nachfolgerin durch nichts zu rechtfertigen ist.
Aus der OZ von heute:
Nach OZ-Informationen hatte Archivleiterin Regina Nehmzow, die mit Rechtsbeistand erschienen war, erstmals Gelegenheit, vor Stadtvertretern Stellung zu nehmen. Wie sie erklärte, hätte das Archiv bereits seit den 90er-Jahren um mehr Geld für die Pflege der historischen Bestände gebettelt. Man sei damit aber immer wieder bei den Vorgesetzten abgeblitzt. So habe ihr Vorgänger, Dr. Hans-Joachim Hacker, schließlich als eine Art Verzweiflungsakt die Methode entwickelt, Dubletten zu verkaufen, um etwas Geld für die Restaurierung der wertvollen Bestände zu erhalten. Sie habe diese Praxis dann seit 2009 fortgeführt.
Die Gymnasialbibliothek, an der sich jetzt der ganze Skandal entzündete, sei immer mehr vergammelt. Deshalb habe man sich entschlossen, durch den Verkauf noch etwas Geld einzunehmen, bevor man einiges ganz wegschmeißen müsste.
Nach den Worten von Regina Nehmzow wusste der OB-Stellvertreter über die Praxis des Bücherverkaufs Bescheid. Dem widersprach Holger Albrecht jedoch energisch.
Aus der OZ von heute:
Nach OZ-Informationen hatte Archivleiterin Regina Nehmzow, die mit Rechtsbeistand erschienen war, erstmals Gelegenheit, vor Stadtvertretern Stellung zu nehmen. Wie sie erklärte, hätte das Archiv bereits seit den 90er-Jahren um mehr Geld für die Pflege der historischen Bestände gebettelt. Man sei damit aber immer wieder bei den Vorgesetzten abgeblitzt. So habe ihr Vorgänger, Dr. Hans-Joachim Hacker, schließlich als eine Art Verzweiflungsakt die Methode entwickelt, Dubletten zu verkaufen, um etwas Geld für die Restaurierung der wertvollen Bestände zu erhalten. Sie habe diese Praxis dann seit 2009 fortgeführt.
Die Gymnasialbibliothek, an der sich jetzt der ganze Skandal entzündete, sei immer mehr vergammelt. Deshalb habe man sich entschlossen, durch den Verkauf noch etwas Geld einzunehmen, bevor man einiges ganz wegschmeißen müsste.
Nach den Worten von Regina Nehmzow wusste der OB-Stellvertreter über die Praxis des Bücherverkaufs Bescheid. Dem widersprach Holger Albrecht jedoch energisch.
Die Deutsche Gesellschaft für Kulturgutschutz e.V. kümmert sich nur um die amtlich abgesegneten Kulturgüter und wie man diese vor Katastrophen und in Kriegen schützen kann:
https://www.kulturgutschutz.eu/wer_sind_wir.html
Kulturgut wie die Stralsunder Archivbibliothek hat bei dieser amts-nahen Organisation offenkundig keine Lobby.

https://www.kulturgutschutz.eu/wer_sind_wir.html
Kulturgut wie die Stralsunder Archivbibliothek hat bei dieser amts-nahen Organisation offenkundig keine Lobby.

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https://www.ndr.de/apps/php/forum/showthread.php?t=74940&p=181250#post181250
"Stralsunderin" schreibt dort:
Das ist keine Posse II
Das Schimmelproblem ist nicht neu. Was wurde seit 20 Jahren aktiv unternommen? Wer hat was angeordnet?
Die Schuldzuweisungen sind eines, die Verschleuderung von Kulturgut etwas ganz anderes. Auch die Dokumente sind Bestandteil des Unesko- Welterbes.
Die Arbeitsmarktsituation und rechte Probleme müssen nun sicher herhalten als Ausrede.
Stralsund hat in seiner Historie wirtschaftlich schon manches erlitten. Schiffbauzentren verlagern sich - ganz natürlich, geschichtsträchtige Orte nicht. Investitionen in den kulturhistorischen Bereich sind seit langem notwendig. Statt Sprüchen fehlen auch aktive Förderer. Die Schimmelbeseitigung ist nicht öffentlichkeitswirksam genug - agumentiert man aber gern. Häuser fallen zusammen, Bücher, tief verschlossen, leiden still. Ich befürchte, die Blase wird noch dicker.
Ich bin zutieft traurig über der Ansehensverlust meiner Heimatstadt. Persönlich habe ich dem Archiv viel zuverdanken. Bin berufserfahrener Restaurator, Schimmelprobleme sind mir vertraut. Leider findet aber nicht mal eine Sekretärin seit einem Monat Zeit, mir einen Zweizeiler bezüglich meines Hilfsangebotes zu senden.
Siehe hier:
https://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
"Stralsunderin" schreibt dort:
Das ist keine Posse II
Das Schimmelproblem ist nicht neu. Was wurde seit 20 Jahren aktiv unternommen? Wer hat was angeordnet?
Die Schuldzuweisungen sind eines, die Verschleuderung von Kulturgut etwas ganz anderes. Auch die Dokumente sind Bestandteil des Unesko- Welterbes.
Die Arbeitsmarktsituation und rechte Probleme müssen nun sicher herhalten als Ausrede.
Stralsund hat in seiner Historie wirtschaftlich schon manches erlitten. Schiffbauzentren verlagern sich - ganz natürlich, geschichtsträchtige Orte nicht. Investitionen in den kulturhistorischen Bereich sind seit langem notwendig. Statt Sprüchen fehlen auch aktive Förderer. Die Schimmelbeseitigung ist nicht öffentlichkeitswirksam genug - agumentiert man aber gern. Häuser fallen zusammen, Bücher, tief verschlossen, leiden still. Ich befürchte, die Blase wird noch dicker.
Ich bin zutieft traurig über der Ansehensverlust meiner Heimatstadt. Persönlich habe ich dem Archiv viel zuverdanken. Bin berufserfahrener Restaurator, Schimmelprobleme sind mir vertraut. Leider findet aber nicht mal eine Sekretärin seit einem Monat Zeit, mir einen Zweizeiler bezüglich meines Hilfsangebotes zu senden.
Siehe hier:
https://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Stralsund (OZ) - Nach dem Skandal um den Verkauf von rund 6000 historischen Büchern und die Schließung des Stralsunder Stadtarchivs hat der Hauptausschuss der Stralsunder Bürgerschaft am Donnerstag mit 5:3 Stimmen bei einer Enthaltung entschieden, Archivleiterin Regina Nehmzow fristlos zu kündigen. In nichtöffentlicher Sitzung stimmten Vertreter von Linken und SPD nach OZ-Informationen gegen den Antrag. In der Bürgerschaftssitzung am Nachmittag will die Linke die Einsetzung eines zeitweiligen Ausschusses zur Aufklärung des Bücherverkaufs erreichen. Zudem verlangen die Abgeordneten Informationen über die Hintergründe des Verkaufs von Büchern aus der Stralsunder Gymnasialbibliothek.
https://www.ostsee-zeitung.de/vorpommern/index_artikel_komplett.phtml?SID=197f070de9d2287628cc81066df93820¶m=news&id=3626477
Kommentar: So wenig ich die Stadtarchivarin, die aus meiner Sicht Schande über die Archivarszunft gebracht hat, in Schutz nehmen möchte, so übereilt erscheint mir die fristlose Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt, da die Aufklärung erst am Anfang steht. Es handelt sich um eine "Verdachtskündigung". Nehmzow durfte (oder wollte?) sich nie in der Öffentlichkeit selbst äußern. Auch wenn die Fakten aus meiner Sicht ziemlich eindeutig sind, gilt auch hier "Audiatur et altera pars".
Nehmzow wurde in etwa so bezahlt wie ein Dezernent der Stadtverwaltung. Der Begriff "Bauernopfer" erscheint daher nicht angemessen.
https://archiv.twoday.net/search?q=nehmzow
***
Nach wie vor werden kostbare und nach dem Willen der Stralsunder Archivsatzung von 2002 unveräußerliche Bücher aus der Archivbibliothek vertickt, ohne dass die Stadt Stralsund etwas dagegen unternimmt. Das ist der zweite Skandal.
https://archiv.twoday.net/stories/219049108/
***
Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!
https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-stralsunder-archivbibliothek
Frühere Beiträge:
https://archiv.twoday.net/search?q=stralsund

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Kommentar: So wenig ich die Stadtarchivarin, die aus meiner Sicht Schande über die Archivarszunft gebracht hat, in Schutz nehmen möchte, so übereilt erscheint mir die fristlose Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt, da die Aufklärung erst am Anfang steht. Es handelt sich um eine "Verdachtskündigung". Nehmzow durfte (oder wollte?) sich nie in der Öffentlichkeit selbst äußern. Auch wenn die Fakten aus meiner Sicht ziemlich eindeutig sind, gilt auch hier "Audiatur et altera pars".
Nehmzow wurde in etwa so bezahlt wie ein Dezernent der Stadtverwaltung. Der Begriff "Bauernopfer" erscheint daher nicht angemessen.
https://archiv.twoday.net/search?q=nehmzow
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Nach wie vor werden kostbare und nach dem Willen der Stralsunder Archivsatzung von 2002 unveräußerliche Bücher aus der Archivbibliothek vertickt, ohne dass die Stadt Stralsund etwas dagegen unternimmt. Das ist der zweite Skandal.
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Es gilt nach wie vor: Petition unterzeichnen und für sie werben!
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https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/eigentumsstreit-um-majoliken-teller-336670
"Das Land Niedersachsen hat den Rechtsstreit um die drei Majoliken-Teller verloren. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist nicht das Land Niedersachsen als Träger des Herzog-Ulrich-Museums Eigentümer der wertvollen Teller, sondern ein Kunsthändler"
Bild eines Tellers:
https://www.ndr.de/regional/niedersachsen/harz/keramikteller101.html
Volltext (nach BeckRS 2012, 00721)
Landgericht Braunschweig
9 O 1674/11
Im Namen des Volkes!
Urteil
Verkündet am: 23.12.2011
..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
des Herrn ...
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ...
gegen
...,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ...
wegen Feststellung
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin ... für Recht erkannt:
I.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:
1.)
Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.
2.)
Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.
3.)
Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.
II.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Passau entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe bis 320.000,00 € fest- gesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der im Antrag aufgeführten Majolika-Teller ist.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kunsthändler, der sich in dem Besitz der streitgegenständlichen Majolika-Teller befindet, welche bei dem Auktionshaus B. in ... am 17.04.2010 Gesamtpreis von 300.535,20 € versteigert worden sind.
Das beklagte Land ist Träger des ...-Museums in B..
Unstreitig gehörten die Majolika-Teller vor dem Krieg zum Museumsbestand des ...-Museums. Damaliger Träger des Museums war das Land ..., welches dann in dem Land ... aufgegangen ist. Aus einem im Jahre 1979 von Johanna Lessmann erstellten hausinternen Katalog des Museums mit dem Titel „Italienische Majoliken, Katalog der Sammlung Braunschweig, 1979“, ergibt sich aus dem Anhang I, dass aufgrund des Krieges zwischen 1939 bis 1945 eine Reihe von hispanomoresken und italienischen Majoliken in Bornecke am Harz in einer Höhle ausgelagert waren (im Einzelnen Anlage B 4).Insgesamt 39 dieser Exemplare gelten seit Kriegsende als verschollen. In dem zuvor benannten Katalog sind auch die streitgegenständlichen Majolika-Teller aufgeführt (S. 563, 565, 566 des Katalogs, Auszug Anlage B 4). Nur vereinzelt wurden Teile einzelner Teller an das Museum zurückgegeben.
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin G. und deren Eltern die drei streitgegenständlichen Majolika-Teller im Jahre 1963 bei einem Besuch in Leipzig in einem Antiquitätengeschäft erworben hätten. Anschließend hätten Frau G. und deren Eltern die drei Majolika-Teller dem Ehemann der Zeugin G., Herrn G. S. als Weihnachtsgeschenk überlassen. 1998 habe Herr G. S. die streitgegenständlichen Teller an seinen Sohn, den Zeugen O. S. verschenkt. Alle diese Personen hätten nicht von der Herkunft der Teller und dem ursprünglichen Eigentum des beklagten Landes gewusst. Der Zeuge S. habe anschließend die Teller im Jahre 2010 an das Auktionshaus B. übergeben, um diese zu versteigern zu lassen. Die Teller seien dort in den Katalog für die Versteigerung am 17.04.2010 aufgenommen und versteigert worden. Der Kläger habe dort zusammen mit Herrn G. die Ersteigerung bewirkt und sich anschließend den Miteigentumsanteil von Herrn G. übertragen lassen. Er habe ebenfalls nichts davon gewusst, dass diese Teller zum Museumsbestand gehört hätten, Dies sei weder aufgrund einer Signatur der Teller noch aus den ihm zugänglichen Quellen ersichtlich gewesen. Ein Herausgabeanspruch sei verjährt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:
1.)
Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.
2.)
Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.
3.)
Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land bestreitet den durch den Kläger dargestellten Sachverhalt. Insbesondere hätten Frau G. und ihre Eltern die Majoliken nicht käuflich erworben und seien dabei zumindest nicht gutgläubig gewesen. Eine legale Ausfuhr aus der DDR sei nicht möglich gewesen. Weiter wird bestritten, dass Herr G.S. die Majoliken über 10 Jahre im Eigenbesitz gehabt hätte. Aufgrund der sichtbaren Signatur sei jeder gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Der Verlust sei im Übrigen registriert gewesen, insbesondere seit dem Jahre 2000 unter www.lostart. de. Dies sei eine Internet-Datenbank zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht, verlagert oder - insbesondere jüdischen Eigentümern - verfolgungsbedingt entzogen worden seien. Die beteiligten Kunsthändler könnten sich bei dem Erwerb entsprechend nicht auf ihren guten Glauben berufen.
Das Gericht hat durch die Vernehmung der Zeugin G. und des Zeugen S. sowie durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Majolika-Teller Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Bei dem Kläger ist ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der erhobenen negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zu bejahen. Unstreitig ist der Kläger Besitzer der Majolika-Teller. Durch das Verhalten des leitenden Museumsdirektors ist die erworbene Rechtsposition des Klägers ernsthaft in Frage gestellt worden. Das Landesmuseum, welches in Trägerschaft des beklagten Landes steht, hat sich sowohl in der E-Mail Korrespondenz mit dem Zeugen G. (Anlage K 6) als auch in öffentlichen Beiträgen (Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 6.5.2010, Anlage B 1) einer Berechtigung, insbesondere Eigentümerstellung an den Majolika-Tellern berühmt. Dem Kläger, welcher als Kunsthändler tätig ist, ist somit eine beabsichtige Verwertung der Teller erschwert.
II.
1.)
Der zu entscheidende Antrag zielt - auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nur auf Feststellung des Eigentumsverlustes. Es war daher nicht zu klären, ob der Kläger Eigentümer geworden ist oder ob sonstige Herausgabeansprüche bestehen. Es kommt daher weder auf die genauen Erwerbsumstände unter Beteiligung von Herrn G. und der Bodenkreditanstalt ... noch auf eine Verjährung eines Herausgabeanspruchs an.
2.)
Das beklagte Land hat sein Eigentum verloren.
a)
Das beklagte Land - bzw. dessen Rechtsvorgänger- ist nach unbestrittenem Vortrag ursprünglich Eigentümer der drei Majolika-Teller gewesen.
b)
Diese Rechtsposition ist weder durch die Auslagerung in der Höhle noch zu einem spätern Zeitpunkt aufgegeben worden. Zwar kann nicht vollständig aufgeklärt werden, was genau mit den Majolika-Tellern nach Kriegsende geschehen ist. Jedoch spricht vieles dafür, dass sie entgegen des Willens des berechtigten Eigentümers aus der Höhle entfernt wurden. Dafür spricht zum einen der Vortrag des beklagten Landes, dass der damalige Konservator S. selbst die Höhle besucht und den Verlust wahrgenommen habe und zum anderen, dass in den Achtziger Jahren einzelne Scherben in dem Kunstgewerbemuseum Berlin ... aufgefunden wurden, die anschließend an das ...-Museum zurück gelangten (dazu Anlage B 5 und B 6).
c)
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es vor 1963 zu einem gutgläubigen Erwerb oder einer Ersitzung etwa durch die Antiquitätenhändlerin K. gekommen ist.
d)
Das beklagte Land hat sein Eigentum auch nicht durch einen gutgläubigen Erwerb der Zeugin G. bzw. deren Eltern verloren.
Aufgrund der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin G. steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass diese und ihre Eltern die Teller Anfang der 60er Jahre in der ehemaligen DDR von der Antiquitätenhändlerin K. gekauft haben.
Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass sie die Teller gemeinsam mit Ihren Eltern ca. ein bis drei Jahre nach dem Mauerbau in Leipzig bei der Antiquitätenhändlerin Frau K. erworben habe. Die Zeugin hat die in der mündlichen Verhandlung ausgestellten Teller als diejenigen Teller identifiziert, die sie zum damaligen Zeitpunkt in dem Geschäft entdeckt hatte. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass sie aufgrund des Betriebes eines Leder- und Schuhgeschäfts in Göttingen in der Lage war, Ausstellerausweise für die in der ehemaligen DDR stattfindenden Messen zu erhalten. Sie habe dies genutzt, um sich mit ihren Eltern in Leipzig zu treffen. Bei einem dieser Besuch habe sie das Geschäft der Frau K. aufgesucht und die Teller entdeckt. Da ihr der größere Teller gut gefallen habe, habe sie ihn für ihren Ehemann erworben. Ihre Eltern hätten sich ihr mit dem Kauf der beiden kleineren Teller angeschlossen. Anschließend hätten sie die drei Teller ihrem Ehemann als Weihnachtsgeschenk übergeben. Die Zeugin erklärte überzeugend, dass sie hinsichtlich des Wertes der Teller ahnungslos gewesen sei. Sie habe sie ausschließlich deshalb gekauft, da sie ihr gut gefallen hätten. Die Zeugin konnte sich an viele Einzelheiten erinnern, die darauf schließen lassen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Schilderung der Zeugin war detailliert und in sich schlüssig, so dass die Kammer weder hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit noch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage Zweifel hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum ihrer Schilderung. Sie hat die Umstände und die örtlichen Gegebenheiten des Antiquitätengeschäfts anschaulich und lebhaft geschildert. Sofern sie unsicher war und sich nicht genau erinnern konnte, wie beispielsweise auf die Frage nach dem genauen Jahr des Ankaufs, dem genauen Preis der Teller und die genaue Anschrift des Antiquitätengeschäfts, hat sie dies umgehend eingeräumt.
Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme weiter davon überzeugt, dass die Zeugin davon ausgegangen ist, die Teller rechtmäßig zu erwerben. Sie hatte keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass es sich um abhandengekommene Teller aus einem Museumsbestand handeln könnte. Die Teller waren weder entsprechend gekennzeichnet noch ließ der niedrige Preis solche Rückschlüsse zu.
Aufgrund des unfreiwilligen Verlustes der Majolika-Teller konnte die Zeugin G. und ihre Eltern bei dem von ihr geschilderten Ankauf der Teller Anfang der Sechziger Jahre jedoch kein Eigentum an den Majolika-Tellern erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb war aufgrund der Vorschrift des § 935 BGB, welche auch zum damaligen Zeitpunkt in der DDR galt, nicht möglich.
e)
Aufgrund des § 935 BGB war es der Zeugin G. und ihren Eltern auch nicht möglich, das Eigentum auf den bereits verstorbenen G. S. zu übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb in Folge der Schenkung scheidet ebenfalls gemäß § 935 BGB aus.
f)
Der Eigentumsverlust des beklagten Landes ist jedenfalls dadurch eingetreten, dass der verstorbene Zeuge G. S. Anfang der Siebziger Jahre im Wege der Ersitzung Eigentum an den streitgegenständlichen Majolika-Tellern erlangt hat.
Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, Eigentum. Der Ersitzende erwirbt Kraft Gesetzes originäres Eigentum und der bisherige Eigentümer verliert es (Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorbemerkung § 937 Rd. 1). Dies gilt auch für abhanden gekommene Sachen.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass Herr G. S. Anfang der Sechsziger Jahre Eigenbesitz an den Majolika-Tellern erlangt hat und diesen bis zu der Übergabe der Teller an seinen Sohn im Jahre 1998, den Zeugen O. S., behalten hat. Für den Eigenbesitz während des gesamten Zeitraumes spricht auch die Vermutung des § 938 BGB.
Die Zeugin G. und der Zeuge O. S. haben überzeugend und übereinstimmend bekundet, dass sich die drei Majoliken-Teller seit den Sechsziger Jahren im Besitz des verstorbenen Gerhard Schäfer befanden. Die Zeugin G. hat - wie oben ausgeführt - den Erwerb und die Schenkung an ihren damaligen Mann geschildert. Sie erinnerte sich, dass die Majolika-Teller zunächst im Wohnzimmer als Dekoration an der Wand gehangen hätten. Nach einem Ausbau eines weiteren Wohnzimmers im oberen Geschoss hätten sie an der rechten Wand neben dem von ihr erbauten Kamin gehangen. Dieser Zustand habe bis zu ihrem Auszug 1978 bestanden. Sie wisse von ihrem Sohn, dass ihr Ex-Mann die Teller nach ihrem Auszug an den Kamin gehängt habe. Dies habe sie selbst nicht mehr miterlebt.
Der 52-jährige Zeuge O. S. bestätigt die Aussage seiner Mutter. Die Majoliken-Teller hätten seit seiner frühsten Kindheit an der Wand im Wohnzimmer gehangen. Er kommentierte dies mit den Worten: „(Die) waren einfach immer da.“ Er könne sich zudem daran erinnern, dass die Teller nach einem Umbau umgehängt worden seien und einer der Teller mal runtergefallen sei. Der Zeuge S. legte anschließend Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1982 vor (Bl. 106 d. A.). Darauf zeigt sich, dass sich der große Majolika-Teller zu Ziff. 1) an der Stirnseite des Kamins befindet und zwei weitere Teller jeweils an den Seitenteilen aufgehängt waren. Der Zeuge S. bestätigte, dass die Teller mit denjenigen übereinstimmten, die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurden. Das Gericht folgt den glaubhaften Ausführungen der Zeugen. Beide Zeugen schilderten sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch den weiteren Verbleib der Majolika-Teller bildlich und detailliert. Ihre Aussagen wiesen auch im Hinblick auf kleinere Details Übereinstimmungen auf. So beschrieben beide Zeugen beispielsweise, dass die Teller an Metallbügeln aufgehängt waren. Die Aussage des Zeugen S. findet überdies Bestätigung in dem Umstand, dass der Majolika-Teller zu Ziff. 2), wie sich auch aus der Ablichtung ergibt, tatsächlich Sprünge aufweist, die darauf schließen lassen, dass er zuvor zerbrochen war.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Bösgläubigkeit des Herrn G. S. i. S. d. § 937 Abs. 2 BGB ergeben könnte. Zum Einen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kunsthandel in der ehemaligen DDR illegal war, zum anderen ist dem beklagten Land der Nachweis nicht gelungen, dass sich auf der Rückseite eine Signatur oder Spuren einer entfernten Signatur befanden, die darauf schließen lassen, dass sich dem Herrn G. S. eine fremde Eigentümerstellung hätte aufdrängen müssen. Es konnte auch nicht abschließend geklärt werden, ob alle Teller eine solche Signatur aufwiesen, wer diese entfernt hat und wann eine solche Entfernung stattgefunden haben sollte. Die Kammer konnte sich aber auch mittels UV-Licht selbst davon überzeugen, dass sich keine Spuren der ursprünglichen Museumssignaturen auf der Rückseite der Teller befinden. Keinerlei Auswirkung hat zudem der Einwand des Beklagten, dass die Majoliken seit 2000 bei www.lostart. de registriert sind. Dies ist erst zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die Ersitzung bereits stattgefunden hatte. Dies gilt gleichermaßen für den Katalog von Frau J. L.
g)
Aufgrund des Eigentumerwerbs des Herrn G. S. hat das beklagte Land seine Eigentümerrechte an den drei streitgegenständlichen Majoliken-Tellern verloren.
Herr G. S. war Eigentümer geworden und konnte dieses - jetzt unbelastete - Eigentum auf seinen Sohn übertragen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob dieser hätte gutgläubig erwerben können oder die Voraussetzungen einer Ersitzung auch in seiner Person vorliegen.
Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger bei der Versteigerung hätte gutgläubig erwerben können (§§ 932, 935 Abs. 2 BGB). Wegen des Eigentumserwerbs durch Herrn G. S., dass dieser an seinen Sohn übertragen hat, waren die Teller zum Zeitpunkt der Versteigerung frei von Rechten Dritter.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 ZPO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach § 48 Abs. 2 GKG.
"Das Land Niedersachsen hat den Rechtsstreit um die drei Majoliken-Teller verloren. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist nicht das Land Niedersachsen als Träger des Herzog-Ulrich-Museums Eigentümer der wertvollen Teller, sondern ein Kunsthändler"
Bild eines Tellers:
https://www.ndr.de/regional/niedersachsen/harz/keramikteller101.html
Volltext (nach BeckRS 2012, 00721)
Landgericht Braunschweig
9 O 1674/11
Im Namen des Volkes!
Urteil
Verkündet am: 23.12.2011
..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
des Herrn ...
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ...
gegen
...,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ...
wegen Feststellung
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin ... für Recht erkannt:
I.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:
1.)
Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.
2.)
Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.
3.)
Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.
II.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Passau entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe bis 320.000,00 € fest- gesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land nicht Eigentümer der im Antrag aufgeführten Majolika-Teller ist.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kunsthändler, der sich in dem Besitz der streitgegenständlichen Majolika-Teller befindet, welche bei dem Auktionshaus B. in ... am 17.04.2010 Gesamtpreis von 300.535,20 € versteigert worden sind.
Das beklagte Land ist Träger des ...-Museums in B..
Unstreitig gehörten die Majolika-Teller vor dem Krieg zum Museumsbestand des ...-Museums. Damaliger Träger des Museums war das Land ..., welches dann in dem Land ... aufgegangen ist. Aus einem im Jahre 1979 von Johanna Lessmann erstellten hausinternen Katalog des Museums mit dem Titel „Italienische Majoliken, Katalog der Sammlung Braunschweig, 1979“, ergibt sich aus dem Anhang I, dass aufgrund des Krieges zwischen 1939 bis 1945 eine Reihe von hispanomoresken und italienischen Majoliken in Bornecke am Harz in einer Höhle ausgelagert waren (im Einzelnen Anlage B 4).Insgesamt 39 dieser Exemplare gelten seit Kriegsende als verschollen. In dem zuvor benannten Katalog sind auch die streitgegenständlichen Majolika-Teller aufgeführt (S. 563, 565, 566 des Katalogs, Auszug Anlage B 4). Nur vereinzelt wurden Teile einzelner Teller an das Museum zurückgegeben.
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin G. und deren Eltern die drei streitgegenständlichen Majolika-Teller im Jahre 1963 bei einem Besuch in Leipzig in einem Antiquitätengeschäft erworben hätten. Anschließend hätten Frau G. und deren Eltern die drei Majolika-Teller dem Ehemann der Zeugin G., Herrn G. S. als Weihnachtsgeschenk überlassen. 1998 habe Herr G. S. die streitgegenständlichen Teller an seinen Sohn, den Zeugen O. S. verschenkt. Alle diese Personen hätten nicht von der Herkunft der Teller und dem ursprünglichen Eigentum des beklagten Landes gewusst. Der Zeuge S. habe anschließend die Teller im Jahre 2010 an das Auktionshaus B. übergeben, um diese zu versteigern zu lassen. Die Teller seien dort in den Katalog für die Versteigerung am 17.04.2010 aufgenommen und versteigert worden. Der Kläger habe dort zusammen mit Herrn G. die Ersteigerung bewirkt und sich anschließend den Miteigentumsanteil von Herrn G. übertragen lassen. Er habe ebenfalls nichts davon gewusst, dass diese Teller zum Museumsbestand gehört hätten, Dies sei weder aufgrund einer Signatur der Teller noch aus den ihm zugänglichen Quellen ersichtlich gewesen. Ein Herausgabeanspruch sei verjährt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer der nachfolgend beschriebenen italienischen Majolika-Teller ist:
1.)
Majolika aus URBINO, Dm 46 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo, 1537, „Leonidas nimmt bei der Schlacht von Marathon im Sturm das Lager der Perser“ (Herodot, Historiae 6, 102-117); auf der Rückseite die Inschrift: „1537/Leonida Ch’a suoi leto propose/un’duro pra(n)dio, e, una terribil cena/E i(n) puoca piazza fe mirabil cose/.F.X./R“.
2.)
Majolika aus URBINO, Dm 29 cm, Francesco Xanto Avelli da Rovigo; um 1528 „Herkules im Kampf mit der lernäischen Hydra“ (Apollodorus II, 5,2); auf der Rückseite die Inschrift: „Hercule forte Iìdra ucide a forza. fabula“.
3.)
Majolika aus PESARO, Sforza, 1576, Dm 31 cm „Der Traum des Königs Astyages“ (Justinus, Historia Philippikarum I, 4); auf der Rückseite ein gelber Kreis und die Inschrift: „Del Vecchio Astiage Re I’alta visione 1576.S“.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land bestreitet den durch den Kläger dargestellten Sachverhalt. Insbesondere hätten Frau G. und ihre Eltern die Majoliken nicht käuflich erworben und seien dabei zumindest nicht gutgläubig gewesen. Eine legale Ausfuhr aus der DDR sei nicht möglich gewesen. Weiter wird bestritten, dass Herr G.S. die Majoliken über 10 Jahre im Eigenbesitz gehabt hätte. Aufgrund der sichtbaren Signatur sei jeder gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Der Verlust sei im Übrigen registriert gewesen, insbesondere seit dem Jahre 2000 unter www.lostart. de. Dies sei eine Internet-Datenbank zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht, verlagert oder - insbesondere jüdischen Eigentümern - verfolgungsbedingt entzogen worden seien. Die beteiligten Kunsthändler könnten sich bei dem Erwerb entsprechend nicht auf ihren guten Glauben berufen.
Das Gericht hat durch die Vernehmung der Zeugin G. und des Zeugen S. sowie durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Majolika-Teller Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Bei dem Kläger ist ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der erhobenen negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zu bejahen. Unstreitig ist der Kläger Besitzer der Majolika-Teller. Durch das Verhalten des leitenden Museumsdirektors ist die erworbene Rechtsposition des Klägers ernsthaft in Frage gestellt worden. Das Landesmuseum, welches in Trägerschaft des beklagten Landes steht, hat sich sowohl in der E-Mail Korrespondenz mit dem Zeugen G. (Anlage K 6) als auch in öffentlichen Beiträgen (Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 6.5.2010, Anlage B 1) einer Berechtigung, insbesondere Eigentümerstellung an den Majolika-Tellern berühmt. Dem Kläger, welcher als Kunsthändler tätig ist, ist somit eine beabsichtige Verwertung der Teller erschwert.
II.
1.)
Der zu entscheidende Antrag zielt - auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nur auf Feststellung des Eigentumsverlustes. Es war daher nicht zu klären, ob der Kläger Eigentümer geworden ist oder ob sonstige Herausgabeansprüche bestehen. Es kommt daher weder auf die genauen Erwerbsumstände unter Beteiligung von Herrn G. und der Bodenkreditanstalt ... noch auf eine Verjährung eines Herausgabeanspruchs an.
2.)
Das beklagte Land hat sein Eigentum verloren.
a)
Das beklagte Land - bzw. dessen Rechtsvorgänger- ist nach unbestrittenem Vortrag ursprünglich Eigentümer der drei Majolika-Teller gewesen.
b)
Diese Rechtsposition ist weder durch die Auslagerung in der Höhle noch zu einem spätern Zeitpunkt aufgegeben worden. Zwar kann nicht vollständig aufgeklärt werden, was genau mit den Majolika-Tellern nach Kriegsende geschehen ist. Jedoch spricht vieles dafür, dass sie entgegen des Willens des berechtigten Eigentümers aus der Höhle entfernt wurden. Dafür spricht zum einen der Vortrag des beklagten Landes, dass der damalige Konservator S. selbst die Höhle besucht und den Verlust wahrgenommen habe und zum anderen, dass in den Achtziger Jahren einzelne Scherben in dem Kunstgewerbemuseum Berlin ... aufgefunden wurden, die anschließend an das ...-Museum zurück gelangten (dazu Anlage B 5 und B 6).
c)
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es vor 1963 zu einem gutgläubigen Erwerb oder einer Ersitzung etwa durch die Antiquitätenhändlerin K. gekommen ist.
d)
Das beklagte Land hat sein Eigentum auch nicht durch einen gutgläubigen Erwerb der Zeugin G. bzw. deren Eltern verloren.
Aufgrund der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin G. steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass diese und ihre Eltern die Teller Anfang der 60er Jahre in der ehemaligen DDR von der Antiquitätenhändlerin K. gekauft haben.
Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass sie die Teller gemeinsam mit Ihren Eltern ca. ein bis drei Jahre nach dem Mauerbau in Leipzig bei der Antiquitätenhändlerin Frau K. erworben habe. Die Zeugin hat die in der mündlichen Verhandlung ausgestellten Teller als diejenigen Teller identifiziert, die sie zum damaligen Zeitpunkt in dem Geschäft entdeckt hatte. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass sie aufgrund des Betriebes eines Leder- und Schuhgeschäfts in Göttingen in der Lage war, Ausstellerausweise für die in der ehemaligen DDR stattfindenden Messen zu erhalten. Sie habe dies genutzt, um sich mit ihren Eltern in Leipzig zu treffen. Bei einem dieser Besuch habe sie das Geschäft der Frau K. aufgesucht und die Teller entdeckt. Da ihr der größere Teller gut gefallen habe, habe sie ihn für ihren Ehemann erworben. Ihre Eltern hätten sich ihr mit dem Kauf der beiden kleineren Teller angeschlossen. Anschließend hätten sie die drei Teller ihrem Ehemann als Weihnachtsgeschenk übergeben. Die Zeugin erklärte überzeugend, dass sie hinsichtlich des Wertes der Teller ahnungslos gewesen sei. Sie habe sie ausschließlich deshalb gekauft, da sie ihr gut gefallen hätten. Die Zeugin konnte sich an viele Einzelheiten erinnern, die darauf schließen lassen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Schilderung der Zeugin war detailliert und in sich schlüssig, so dass die Kammer weder hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit noch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage Zweifel hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum ihrer Schilderung. Sie hat die Umstände und die örtlichen Gegebenheiten des Antiquitätengeschäfts anschaulich und lebhaft geschildert. Sofern sie unsicher war und sich nicht genau erinnern konnte, wie beispielsweise auf die Frage nach dem genauen Jahr des Ankaufs, dem genauen Preis der Teller und die genaue Anschrift des Antiquitätengeschäfts, hat sie dies umgehend eingeräumt.
Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme weiter davon überzeugt, dass die Zeugin davon ausgegangen ist, die Teller rechtmäßig zu erwerben. Sie hatte keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass es sich um abhandengekommene Teller aus einem Museumsbestand handeln könnte. Die Teller waren weder entsprechend gekennzeichnet noch ließ der niedrige Preis solche Rückschlüsse zu.
Aufgrund des unfreiwilligen Verlustes der Majolika-Teller konnte die Zeugin G. und ihre Eltern bei dem von ihr geschilderten Ankauf der Teller Anfang der Sechziger Jahre jedoch kein Eigentum an den Majolika-Tellern erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb war aufgrund der Vorschrift des § 935 BGB, welche auch zum damaligen Zeitpunkt in der DDR galt, nicht möglich.
e)
Aufgrund des § 935 BGB war es der Zeugin G. und ihren Eltern auch nicht möglich, das Eigentum auf den bereits verstorbenen G. S. zu übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb in Folge der Schenkung scheidet ebenfalls gemäß § 935 BGB aus.
f)
Der Eigentumsverlust des beklagten Landes ist jedenfalls dadurch eingetreten, dass der verstorbene Zeuge G. S. Anfang der Siebziger Jahre im Wege der Ersitzung Eigentum an den streitgegenständlichen Majolika-Tellern erlangt hat.
Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, Eigentum. Der Ersitzende erwirbt Kraft Gesetzes originäres Eigentum und der bisherige Eigentümer verliert es (Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorbemerkung § 937 Rd. 1). Dies gilt auch für abhanden gekommene Sachen.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass Herr G. S. Anfang der Sechsziger Jahre Eigenbesitz an den Majolika-Tellern erlangt hat und diesen bis zu der Übergabe der Teller an seinen Sohn im Jahre 1998, den Zeugen O. S., behalten hat. Für den Eigenbesitz während des gesamten Zeitraumes spricht auch die Vermutung des § 938 BGB.
Die Zeugin G. und der Zeuge O. S. haben überzeugend und übereinstimmend bekundet, dass sich die drei Majoliken-Teller seit den Sechsziger Jahren im Besitz des verstorbenen Gerhard Schäfer befanden. Die Zeugin G. hat - wie oben ausgeführt - den Erwerb und die Schenkung an ihren damaligen Mann geschildert. Sie erinnerte sich, dass die Majolika-Teller zunächst im Wohnzimmer als Dekoration an der Wand gehangen hätten. Nach einem Ausbau eines weiteren Wohnzimmers im oberen Geschoss hätten sie an der rechten Wand neben dem von ihr erbauten Kamin gehangen. Dieser Zustand habe bis zu ihrem Auszug 1978 bestanden. Sie wisse von ihrem Sohn, dass ihr Ex-Mann die Teller nach ihrem Auszug an den Kamin gehängt habe. Dies habe sie selbst nicht mehr miterlebt.
Der 52-jährige Zeuge O. S. bestätigt die Aussage seiner Mutter. Die Majoliken-Teller hätten seit seiner frühsten Kindheit an der Wand im Wohnzimmer gehangen. Er kommentierte dies mit den Worten: „(Die) waren einfach immer da.“ Er könne sich zudem daran erinnern, dass die Teller nach einem Umbau umgehängt worden seien und einer der Teller mal runtergefallen sei. Der Zeuge S. legte anschließend Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1982 vor (Bl. 106 d. A.). Darauf zeigt sich, dass sich der große Majolika-Teller zu Ziff. 1) an der Stirnseite des Kamins befindet und zwei weitere Teller jeweils an den Seitenteilen aufgehängt waren. Der Zeuge S. bestätigte, dass die Teller mit denjenigen übereinstimmten, die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurden. Das Gericht folgt den glaubhaften Ausführungen der Zeugen. Beide Zeugen schilderten sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch den weiteren Verbleib der Majolika-Teller bildlich und detailliert. Ihre Aussagen wiesen auch im Hinblick auf kleinere Details Übereinstimmungen auf. So beschrieben beide Zeugen beispielsweise, dass die Teller an Metallbügeln aufgehängt waren. Die Aussage des Zeugen S. findet überdies Bestätigung in dem Umstand, dass der Majolika-Teller zu Ziff. 2), wie sich auch aus der Ablichtung ergibt, tatsächlich Sprünge aufweist, die darauf schließen lassen, dass er zuvor zerbrochen war.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Bösgläubigkeit des Herrn G. S. i. S. d. § 937 Abs. 2 BGB ergeben könnte. Zum Einen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kunsthandel in der ehemaligen DDR illegal war, zum anderen ist dem beklagten Land der Nachweis nicht gelungen, dass sich auf der Rückseite eine Signatur oder Spuren einer entfernten Signatur befanden, die darauf schließen lassen, dass sich dem Herrn G. S. eine fremde Eigentümerstellung hätte aufdrängen müssen. Es konnte auch nicht abschließend geklärt werden, ob alle Teller eine solche Signatur aufwiesen, wer diese entfernt hat und wann eine solche Entfernung stattgefunden haben sollte. Die Kammer konnte sich aber auch mittels UV-Licht selbst davon überzeugen, dass sich keine Spuren der ursprünglichen Museumssignaturen auf der Rückseite der Teller befinden. Keinerlei Auswirkung hat zudem der Einwand des Beklagten, dass die Majoliken seit 2000 bei www.lostart. de registriert sind. Dies ist erst zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die Ersitzung bereits stattgefunden hatte. Dies gilt gleichermaßen für den Katalog von Frau J. L.
g)
Aufgrund des Eigentumerwerbs des Herrn G. S. hat das beklagte Land seine Eigentümerrechte an den drei streitgegenständlichen Majoliken-Tellern verloren.
Herr G. S. war Eigentümer geworden und konnte dieses - jetzt unbelastete - Eigentum auf seinen Sohn übertragen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob dieser hätte gutgläubig erwerben können oder die Voraussetzungen einer Ersitzung auch in seiner Person vorliegen.
Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger bei der Versteigerung hätte gutgläubig erwerben können (§§ 932, 935 Abs. 2 BGB). Wegen des Eigentumserwerbs durch Herrn G. S., dass dieser an seinen Sohn übertragen hat, waren die Teller zum Zeitpunkt der Versteigerung frei von Rechten Dritter.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 ZPO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach § 48 Abs. 2 GKG.
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