Kulturgut
Bietigheimer Zeitung, 10.11.2006, Südwestumschau (Online-Ausgabe)
Bild gehört dem Land
Im Streit um die badischen Kunstschätze betrachtet die Landesregierung die so genannte Markgrafentafel von Hans Baldung Grien als Eigentum des Landes. Kunststaatssekretär Dietrich Birk (CDU) sagte gestern in der Fragestunde des Landtags, dies gehe aus einem Gesetz hervor, das der badische Landtag 1930 verabschiedet hatte. Damit waren zahlreiche Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts des Adelshauses Baden an das Land Baden abgetreten worden. Auf der dem Gesetz beigefügten Liste von Kunstgegenständen, die davon ausgenommen wurden, stehe zwar auch ein Werk von Grien, es handle sich jedoch um eine Ausschnittskopie.
Damit bestätigte Birk das Ergebnis von Untersuchungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens, der das Bild des mittelalterlichen, aus Gmünd stammenden Künstlers klar dem Land zugeordnet hatte. Es wird auf einen Wert von etwa acht Millionen Euro geschätzt. Ursprünglich hatte das Land dem Haus Baden das Kunstwerk abkaufen wollen.
Dietrich Birk erklärte, die Eigentumsverhältnisse bei den badischen Kunstschätzen würden nun eingehend geprüft. Der Staatssekretär betonte gestern weiter: "Selbstverständlich gilt dieses Gesetz aus dem Jahr 1930 heute fort. Immerhin handelt es sich hier um Eigentumsrechte."
Vgl. a. "Haus Baden sieht Markgrafentafel weiter als Eigentum an",
https://archiv.twoday.net/stories/2905478/
Bild gehört dem Land
Im Streit um die badischen Kunstschätze betrachtet die Landesregierung die so genannte Markgrafentafel von Hans Baldung Grien als Eigentum des Landes. Kunststaatssekretär Dietrich Birk (CDU) sagte gestern in der Fragestunde des Landtags, dies gehe aus einem Gesetz hervor, das der badische Landtag 1930 verabschiedet hatte. Damit waren zahlreiche Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts des Adelshauses Baden an das Land Baden abgetreten worden. Auf der dem Gesetz beigefügten Liste von Kunstgegenständen, die davon ausgenommen wurden, stehe zwar auch ein Werk von Grien, es handle sich jedoch um eine Ausschnittskopie.
Damit bestätigte Birk das Ergebnis von Untersuchungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens, der das Bild des mittelalterlichen, aus Gmünd stammenden Künstlers klar dem Land zugeordnet hatte. Es wird auf einen Wert von etwa acht Millionen Euro geschätzt. Ursprünglich hatte das Land dem Haus Baden das Kunstwerk abkaufen wollen.
Dietrich Birk erklärte, die Eigentumsverhältnisse bei den badischen Kunstschätzen würden nun eingehend geprüft. Der Staatssekretär betonte gestern weiter: "Selbstverständlich gilt dieses Gesetz aus dem Jahr 1930 heute fort. Immerhin handelt es sich hier um Eigentumsrechte."
Vgl. a. "Haus Baden sieht Markgrafentafel weiter als Eigentum an",
https://archiv.twoday.net/stories/2905478/
BCK - am Freitag, 10. November 2006, 09:33 - Rubrik: Kulturgut
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In den Stuttgarter Nachrichten vom 9.11.2006 S. 6 liest man:
Bisher hat das Land mit dem Haus Baden einen Vergleich angestrebt: Mittels Sponsoren und Landesgeldern werden 30 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug verzichtet das Adelshaus auf den Verkauf der Kunstwerke und kann die Schulden, die durch Sanierungsarbeiten an Schloss Salem entstanden sind, begleichen.
Nachdem nun aber zunehmend Verwirrung herrscht, welche badischen Kulturgüter dem Land und welche dem Haus Baden gehören, "weiß derzeit niemand, ob der geplante Vergleich zu halten ist", hieß es am Mittwoch aus der Regierung. Das Problem: Keiner kann abschätzen, wie groß die finanziellen Probleme des Hauses Baden wirklich sind. "Wir wissen nicht, wie lange die Banken dort noch stillhalten", so ein CDU-Mann. Das mögliche Szenario: Der Untersuchungsausschuss versucht das Thema Handschriften aufzuklären, das Adelshaus beginnt parallel mit dem Verkauf von Kulturgütern. Dann müsste zwar die inzwischen eingesetzte Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kunst-, Finanz- und Staatsministeriums die einzelnen Kunstwerke nicht mehr identifizieren, Ministerpräsident Günther Oettinger wäre in der Kunstszene aber endgültig der Buhmann. "Die Situation ist vertrackt", hieß es am Mittwoch.
Oettinger selbst hat die beteiligten Ministerien inzwischen aufgefordert, das Thema lückenlos aufzuklären. "Jetzt muss so tief gepflügt werden, dass niemand mehr drunter graben kann", soll der Regierungschef am Mittwoch gesagt haben. Zuletzt war sein Krisenmanagement in dieser Angelegenheit immer schärfer kritisiert worden.
Der Südkurier weiss:
"Ungetrübt" sei das Verhältnis zwischen der Landesregierung und dem Haus Baden, beteuerte Regierungschef Günther Oettinger (CDU) vor den Medien. Es war eine Floskel. Im Staatsministerium wird man zunehmend reservierter. Man ist erstaunt über das Kommunikationsverhalten des Adelshauses. Mit der Mitteilung, Konkurs drohe, hatte Bernhard Erbprinz von Baden die Landesregierung unter Druck gesetzt. Kunstschätze im Wert von 300 Millionen Euro könne das Land sichern, wenn es 30 Millionen Euro ans Haus Baden überweise, hieß es zuletzt. "Cash", wie Finanzminister Gerhard Stratthaus flapsig meinte, sollte das Geld fließen - wegen der hohen Hypotheken. Genaues ist unbekannt. Die Parlamentarier im Untersuchungsausschuss werden wohl erst einmal die Ausgangslage herausarbeiten.
KOMMENTAR:
Wenn ein mittelständisches Unternehmen finanziell in die Schieflage gerät, ist es vernünftig, nach möglichen Aktiva Ausschau zu halten. Tritt es aufgrund seiner Vergangenheit aber an eine Landesregierung heran, darf erwartet werden, dass die Karten nachvollziehbar auf den Tischgelegt werden.
Das Haus Baden ist nicht börsennotiert, daher können die unvermeidlicherweise publik werdenden Details den Konkurs kaum beschleunigen. Ob sich die Lage dramatisch zuspitzt, darüber sollte man den Verhandlungspartner tunlichst nicht im Unklaren lassen.
Was Salem angeht, so steht dem Haus Baden ein denkmalschutzrechtlicher finanzieller Ausgleichsanspruch zu. Niemand muss in diesem Land Insolvenz anmelden, weil er ein altes Gemäuer unterhält. Ein unzumutbares Sonderopfer würde einer Enteignung gleichkommen. Dies habe ich unter
https://archiv.twoday.net/stories/2892308/
Näher ausgeführt.
Gespannt bin ich auf die Stellungnahme, dass die Markgrafentafel doch dem Haus Baden gehört. Vermutlich wird das Haus Baden demnächst auch Mathematiker anheuern, die beweisen können, dass eins und eins drei ist.
Das Haus Baden verfügt über interne Aufzeichnungen und Unterlagen zu seinen Kulturgütern bzw. beanspruchten Kulturgütern, die es endlich auch der Gegenseite zur Verfügung stellen sollte.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so darf es sich aufgrund des seit 1923 bestehenden Vorkaufsrechts vertrauensvoll zunächst an das Land Baden-Württemberg wenden. Dieses hat nach dem Stammgüteraufhebungsgesetz, das zwar aufgehoben ist, was aber für die dadurch begründeten Rechtsverhältnisse nicht gilt, drei Monate Zeit für die Entscheidung.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so muss es erst einmal einen Käufer finden, der das Risiko eingeht, das entsprechende millionenschwere Kunstgut herauszuklagen. Das Prozesskostenrisiko wäre hoch, die Chancen für das land stünden gut. Ein solcher Prozess könnte in den verschiedenen Instanzen mehrere Jahre dauern.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter verkaufen, die der Zähringer Stiftung gehören, so hat diese öffentlich-rechtliche Stiftung einen Anspruch darauf, dass das Land Baden-Württemberg ihr eine gerichtliche Klärung finanziert, ob das Haus Baden tatsächlich Eigentümer ist. Sollte das der Fall sein, muss die Stiftung einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen.
Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht - zu sehr viel günstigeren Tarifen - die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht
Die Chancen für das Haus Baden, durch einen raschen Verkauf zu Geld zu kommen, stehen denkbar schlecht. Ebenso schlecht wie die Chancen für den Ministerpräsidenten, Sponsoren/Investoren und Spender für sein 3-Säulen-Modell zu finden. Die dritte Säule kann er wohl vergessen.
Problemlos könnte das Haus Baden zu Geld kommen, wenn es in Salem unter Verschluss gehaltene Kulturgüter wie die Zähringer Bildnisgalerie (die ist nicht öffentlich ausgestellt) dem Land anbieten würde. 5 Mio. wären dafür drin, ein satter Aufschlag für den Verzicht auf alle anderen beanspruchten Kulturgüter (sowie das Archivgut des Hauses) denkbar. Mit 10 Mio. wäre das Haus Baden bestens bedient. Nicht eingerechnet die denkmalschutzrechtlichen Ausgleichansprüche.
Bisher hat das Land mit dem Haus Baden einen Vergleich angestrebt: Mittels Sponsoren und Landesgeldern werden 30 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug verzichtet das Adelshaus auf den Verkauf der Kunstwerke und kann die Schulden, die durch Sanierungsarbeiten an Schloss Salem entstanden sind, begleichen.
Nachdem nun aber zunehmend Verwirrung herrscht, welche badischen Kulturgüter dem Land und welche dem Haus Baden gehören, "weiß derzeit niemand, ob der geplante Vergleich zu halten ist", hieß es am Mittwoch aus der Regierung. Das Problem: Keiner kann abschätzen, wie groß die finanziellen Probleme des Hauses Baden wirklich sind. "Wir wissen nicht, wie lange die Banken dort noch stillhalten", so ein CDU-Mann. Das mögliche Szenario: Der Untersuchungsausschuss versucht das Thema Handschriften aufzuklären, das Adelshaus beginnt parallel mit dem Verkauf von Kulturgütern. Dann müsste zwar die inzwischen eingesetzte Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kunst-, Finanz- und Staatsministeriums die einzelnen Kunstwerke nicht mehr identifizieren, Ministerpräsident Günther Oettinger wäre in der Kunstszene aber endgültig der Buhmann. "Die Situation ist vertrackt", hieß es am Mittwoch.
Oettinger selbst hat die beteiligten Ministerien inzwischen aufgefordert, das Thema lückenlos aufzuklären. "Jetzt muss so tief gepflügt werden, dass niemand mehr drunter graben kann", soll der Regierungschef am Mittwoch gesagt haben. Zuletzt war sein Krisenmanagement in dieser Angelegenheit immer schärfer kritisiert worden.
Der Südkurier weiss:
"Ungetrübt" sei das Verhältnis zwischen der Landesregierung und dem Haus Baden, beteuerte Regierungschef Günther Oettinger (CDU) vor den Medien. Es war eine Floskel. Im Staatsministerium wird man zunehmend reservierter. Man ist erstaunt über das Kommunikationsverhalten des Adelshauses. Mit der Mitteilung, Konkurs drohe, hatte Bernhard Erbprinz von Baden die Landesregierung unter Druck gesetzt. Kunstschätze im Wert von 300 Millionen Euro könne das Land sichern, wenn es 30 Millionen Euro ans Haus Baden überweise, hieß es zuletzt. "Cash", wie Finanzminister Gerhard Stratthaus flapsig meinte, sollte das Geld fließen - wegen der hohen Hypotheken. Genaues ist unbekannt. Die Parlamentarier im Untersuchungsausschuss werden wohl erst einmal die Ausgangslage herausarbeiten.
KOMMENTAR:
Wenn ein mittelständisches Unternehmen finanziell in die Schieflage gerät, ist es vernünftig, nach möglichen Aktiva Ausschau zu halten. Tritt es aufgrund seiner Vergangenheit aber an eine Landesregierung heran, darf erwartet werden, dass die Karten nachvollziehbar auf den Tischgelegt werden.
Das Haus Baden ist nicht börsennotiert, daher können die unvermeidlicherweise publik werdenden Details den Konkurs kaum beschleunigen. Ob sich die Lage dramatisch zuspitzt, darüber sollte man den Verhandlungspartner tunlichst nicht im Unklaren lassen.
Was Salem angeht, so steht dem Haus Baden ein denkmalschutzrechtlicher finanzieller Ausgleichsanspruch zu. Niemand muss in diesem Land Insolvenz anmelden, weil er ein altes Gemäuer unterhält. Ein unzumutbares Sonderopfer würde einer Enteignung gleichkommen. Dies habe ich unter
https://archiv.twoday.net/stories/2892308/
Näher ausgeführt.
Gespannt bin ich auf die Stellungnahme, dass die Markgrafentafel doch dem Haus Baden gehört. Vermutlich wird das Haus Baden demnächst auch Mathematiker anheuern, die beweisen können, dass eins und eins drei ist.
Das Haus Baden verfügt über interne Aufzeichnungen und Unterlagen zu seinen Kulturgütern bzw. beanspruchten Kulturgütern, die es endlich auch der Gegenseite zur Verfügung stellen sollte.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so darf es sich aufgrund des seit 1923 bestehenden Vorkaufsrechts vertrauensvoll zunächst an das Land Baden-Württemberg wenden. Dieses hat nach dem Stammgüteraufhebungsgesetz, das zwar aufgehoben ist, was aber für die dadurch begründeten Rechtsverhältnisse nicht gilt, drei Monate Zeit für die Entscheidung.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so muss es erst einmal einen Käufer finden, der das Risiko eingeht, das entsprechende millionenschwere Kunstgut herauszuklagen. Das Prozesskostenrisiko wäre hoch, die Chancen für das land stünden gut. Ein solcher Prozess könnte in den verschiedenen Instanzen mehrere Jahre dauern.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter verkaufen, die der Zähringer Stiftung gehören, so hat diese öffentlich-rechtliche Stiftung einen Anspruch darauf, dass das Land Baden-Württemberg ihr eine gerichtliche Klärung finanziert, ob das Haus Baden tatsächlich Eigentümer ist. Sollte das der Fall sein, muss die Stiftung einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen.
Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht - zu sehr viel günstigeren Tarifen - die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht
Die Chancen für das Haus Baden, durch einen raschen Verkauf zu Geld zu kommen, stehen denkbar schlecht. Ebenso schlecht wie die Chancen für den Ministerpräsidenten, Sponsoren/Investoren und Spender für sein 3-Säulen-Modell zu finden. Die dritte Säule kann er wohl vergessen.
Problemlos könnte das Haus Baden zu Geld kommen, wenn es in Salem unter Verschluss gehaltene Kulturgüter wie die Zähringer Bildnisgalerie (die ist nicht öffentlich ausgestellt) dem Land anbieten würde. 5 Mio. wären dafür drin, ein satter Aufschlag für den Verzicht auf alle anderen beanspruchten Kulturgüter (sowie das Archivgut des Hauses) denkbar. Mit 10 Mio. wäre das Haus Baden bestens bedient. Nicht eingerechnet die denkmalschutzrechtlichen Ausgleichansprüche.
https://www.suedkurier.de/nachrichten/bawue/hausbaden/index.html
Die wichtigsten Artikel zum Thema im Südkurier sind bequem zusammengestellt.
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Der Straßburger Prozeß um die Domänen
des Griechischen Königshauses
– Ein Wegweiser für den Streit um das vormals Großherzoglich Badische Kulturgut –
Von Reinhard Mußgnug
Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg an der Markgrafentafel Hans Baldung Griens in der Karlsruher Kunsthalle ist nicht unbestritten, denn Erbprinz Bernhard von Baden bestreitet es. Aber das heißt zum Glück nicht, daß dieses Kunstwerk unbestreitbar Eigentum des Hauses Baden wäre. Das Verdienst, das aufgedeckt zu haben, gebührt dem Freiburger Historiker Dieter Mertens. Sein Aktenfund im Karlsruher Generallandesarchiv zwingt die Stuttgarter Landesregierung, endlich zu tun, was sie bislang versäumt hat: Die Eigentumsverhältnisse am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz genau und vor allem sachverständig untersuchen zu lassen, statt blind ergeben den Rechtsbehauptungen des Erbprinzen und seiner Fürsprechern Glauben zu schenken. Nun werden wir doch noch erfahren, was wirklich unbestreitbar dem Haus Baden gehört, was ihm unbestreitbar nicht gehört und was für die dritte Kategorie übrig bliebt, bei der die Eigentumsfrage nicht mehr zu klären ist und daher in der Tat durch einen Vergleichsvertrag, wenn nicht gar durch einen Zivilprozeß beantwortet werden muß.
Das zu eruieren, wird nicht leicht fallen. Aber ein Urteil des Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2000 wird dabei spürbar helfen. Es ist vom früheren Griechischen König und seinen beiden Schwestern erstritten worden und betrifft die auf dem griechischen Festland gelegenen Domänengüter Tatoi und Polyendri sowie die Domäne Mon Repos auf der Insel Korfu. Diese Ländereien waren bis zu dem Militärputsch von 1967 Eigentum des griechischen Königshauses. 1973 hat sie die Militärjunta enteignet. Daran hielt die Republik Griechenland 1994 mit einem „Gesetz über die Regelung von Fragen bezüglich des enteigneten Vermögens der abgesetzten königlichen Familie von Griechenland“ fest. Wegen dieses Gesetzes haben der König und seine Schwestern nach erfolglosen Klagen vor den Griechischen Gerichten den EGMR angerufen und einen bemerkenswerten Erfolg erzielt. Der EGMR hat die Enteignungen beanstandet und den Klägern ihretwegen eine Entschädigung zugesprochen.
Das Urteil des EGMR ist mit Hilfe seines Aktenzeichens 225701/94 über die Webside des EGMR https://www.echr.coe.int/echr zu beziehen, dort allerdings nur in Englisch und Französisch erhältlich; eine deutsche Übersetzung findet sich in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 321-326. Die Lektüre lohnt. Das Urteil liefert ein wichtiges Präjudiz, das der Entscheidung über das Eigentum am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz den Weg weist. Es beweist, daß das von Ministerpräsident Oettinger medienwirksam beschworene Prozeß-Risiko um ein Vielfaches geringer einzuschätzen ist, als das seine und die Gutachter des Erbprinzen behaupten. Der EGMR weist zwar die Behauptung der Griechischen Regierung, es habe sich bei den drei Gütern um fürstenrechtlich gebundenes Patrimonialeigentum gehandelt, das mit der Abdankung des Königs ipso iure auf den griechischen Staat übergangen sei, mit nur mäßig verhohlenem Befremden zurück. Aber sein Urteil gibt dem Haus Baden dennoch Steine statt Brot. Es zählt, wie so oft bei Präjudizien, einmal mehr nicht das Ergebnis; die wichtigeren Aussagen des Urteils stecken in seinen Gründen.
Der EGMR hält eingangs fest, daß das griechische Königshaus einen Teil des umstrittenen Vermögens „gekauft und aus seiner Privatschatulle bezahlt“ habe. Es hebt darauf ab, daß der griechische Staat die drei Güter nicht etwa als sein Eigentum herausverlangt, sondern sie im Wege der Enteignung an sich gebracht und damit anerkannt habe, daß sie bis zu ihrer Enteignung unbestrittenes Privateigentum der königlichen Familie waren. Besonderes Gewicht mißt das Gericht der Tatsache bei, daß das griechische Königshaus nicht nur behauptet habe, die drei Domänen stünden in seinem Privateigentum, sondern daraus auch die Konsequenz gezogen hat, für sie regelmäßig Steuern zu entrichten. Für ein zur Domäne Tatoi gehörendes Waldgebiet folgt das Gericht dem Vorbringen des Königs, die Regierung habe es Georg I. anläßlich seiner Wahl zum König im Jahre 1864 schenken wollen; dieser habe aber darauf bestanden, dafür „als Gegenleistung“ 60.000 Drachmen bei der Nationalbank zu deponieren; das Gericht sieht darin den Beweis für einen Privatkauf des Geländes. Was die Domäne Polyendri angeht, so nimmt der EGMR auf Urkunden Bezug, die ihre Zugehörigkeit zum königlichen Privatvermögen belegen. Für Mon Repos gab für den EGMR den Ausschlag, daß dieser Besitz Georg I. vom Provinzialrat Korfus zum Dank für dessen Ringen um den Anschluß der ionischen Inseln an Griechenland geschenkt und später vom Königshaus durch private Hinzukäufe erweitert worden sei, an denen keine staatlichen Stellen beteiligt gewesen seien.
Dies alles sind handfeste Indizien für das Privateigentum der königlichen Familie. Beim vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz sind Anzeichen, die mit der gleichen Deutlichkeit auf erbprinzliches Privateigentum hinwiesen, nicht zu erkennen. Die Indizien für seine fürstenrechtliche Bindung an das Amt des Staatsoberhaupts und seine Zugehörigkeit zu dessen Patrimonialeigentum sind indessen unübersehbar: Die Karlsruher Handschriften hat das Markgrafenhaus weder gekauft, noch bezahlt, schon gar nicht aus seiner Privatschatulle. Sie stammen aus Klöstern, die aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses säkularisiert worden sind. Daß sie aus dem Klostereigentum in fürstenrechtlich gebundenes Staatseigentum überführt worden sind, ist nicht ganz unbestritten; das zeigt die Ansicht des Erbprinzen, die Handschriften könnten auf seine Rechnung versteigert werden. Das ändert aber nichts an der Unbestreitbarkeit der Tatsache, daß die Säkularisation des Kirchenguts nicht der persönlichen Bereicherung der von ihr begünstigten Fürstenhäuser diente. Die Karlsruher Handschriften wie die Bilder der Karlsruher Kunsthalle befanden sich auch nie unmittelbar in der Hand der Großherzoglichen Familie. Sie wurden in der Bibliothek wie in der Kunsthalle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kosten ihrer Verwaltung und Pflege hat der Großherzog ab den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts zur Gänze aus der Staatskasse bestreiten lassen. Soweit nicht ein klarer Ausweis als Dauerleihgabe im Einzelfall das Gegenteil beweist, waren sie somit unmißverständlich vom großherzoglichen Privateigentum abgesondert. Es mißlang bezeichnenderweise, den letzten Willen Großherzog Friedrichs II. zu erfüllen, der die vermeintlich seinem Haus gehörenden Handschriften, Bilder und sonstigen Kunstwerke der Zähringer Stiftung vermacht hat. Ihre Übereignung scheiterte daran, daß Friedrichs Erben über keine Verzeichnisse verfügten, die den auf die Stiftung zu übertragenden Bestand näher konkretisiert hätte. Im übrigen ist nichts davon bekannt, daß das Haus Baden für das angeblich in seinem Privateigentum stehende Kulturgut jemals Vermögen- und Erbschaftsteuer entrichtet hätte. Dazu wäre es von 1918 an verpflichtet gewesen wäre, wenn die umstrittenen Kunstwerke wirklich sein Privateigentum gewesen wären. Von der Erbschaftsteuer befreit wären die Kunstwerke, die der Erbprinz für sein Haus reklamiert nur dann, wenn sie in das Verzeichnis zum Schutze des Deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingetragen worden wären. Gerade das aber ist nicht geschehen, weil das staatliche Kulturgut nicht eintragungsfähig ist.
Das alles verdeutlicht, welch schweren Stand der Erbprinz in einem Prozeß um sein angebliches Eigentum an den Karlsruher Kunstschätzen haben würde. Er wird mehr erklären müssen, als er erklären kann. Das Urteil des EGMR führt ihm das drastisch vor Augen. Die Beweislast für sein Eigentum liegt wohlgemerkt beim Erbprinzen, nicht beim Land! Grund genug für das Land, dem Prozeß den Ministerpräsident Oettinger ohne Not fürchtet, mit großer Gelassenheit entgegenzusehen.
des Griechischen Königshauses
– Ein Wegweiser für den Streit um das vormals Großherzoglich Badische Kulturgut –
Von Reinhard Mußgnug
Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg an der Markgrafentafel Hans Baldung Griens in der Karlsruher Kunsthalle ist nicht unbestritten, denn Erbprinz Bernhard von Baden bestreitet es. Aber das heißt zum Glück nicht, daß dieses Kunstwerk unbestreitbar Eigentum des Hauses Baden wäre. Das Verdienst, das aufgedeckt zu haben, gebührt dem Freiburger Historiker Dieter Mertens. Sein Aktenfund im Karlsruher Generallandesarchiv zwingt die Stuttgarter Landesregierung, endlich zu tun, was sie bislang versäumt hat: Die Eigentumsverhältnisse am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz genau und vor allem sachverständig untersuchen zu lassen, statt blind ergeben den Rechtsbehauptungen des Erbprinzen und seiner Fürsprechern Glauben zu schenken. Nun werden wir doch noch erfahren, was wirklich unbestreitbar dem Haus Baden gehört, was ihm unbestreitbar nicht gehört und was für die dritte Kategorie übrig bliebt, bei der die Eigentumsfrage nicht mehr zu klären ist und daher in der Tat durch einen Vergleichsvertrag, wenn nicht gar durch einen Zivilprozeß beantwortet werden muß.
Das zu eruieren, wird nicht leicht fallen. Aber ein Urteil des Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2000 wird dabei spürbar helfen. Es ist vom früheren Griechischen König und seinen beiden Schwestern erstritten worden und betrifft die auf dem griechischen Festland gelegenen Domänengüter Tatoi und Polyendri sowie die Domäne Mon Repos auf der Insel Korfu. Diese Ländereien waren bis zu dem Militärputsch von 1967 Eigentum des griechischen Königshauses. 1973 hat sie die Militärjunta enteignet. Daran hielt die Republik Griechenland 1994 mit einem „Gesetz über die Regelung von Fragen bezüglich des enteigneten Vermögens der abgesetzten königlichen Familie von Griechenland“ fest. Wegen dieses Gesetzes haben der König und seine Schwestern nach erfolglosen Klagen vor den Griechischen Gerichten den EGMR angerufen und einen bemerkenswerten Erfolg erzielt. Der EGMR hat die Enteignungen beanstandet und den Klägern ihretwegen eine Entschädigung zugesprochen.
Das Urteil des EGMR ist mit Hilfe seines Aktenzeichens 225701/94 über die Webside des EGMR https://www.echr.coe.int/echr zu beziehen, dort allerdings nur in Englisch und Französisch erhältlich; eine deutsche Übersetzung findet sich in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 321-326. Die Lektüre lohnt. Das Urteil liefert ein wichtiges Präjudiz, das der Entscheidung über das Eigentum am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz den Weg weist. Es beweist, daß das von Ministerpräsident Oettinger medienwirksam beschworene Prozeß-Risiko um ein Vielfaches geringer einzuschätzen ist, als das seine und die Gutachter des Erbprinzen behaupten. Der EGMR weist zwar die Behauptung der Griechischen Regierung, es habe sich bei den drei Gütern um fürstenrechtlich gebundenes Patrimonialeigentum gehandelt, das mit der Abdankung des Königs ipso iure auf den griechischen Staat übergangen sei, mit nur mäßig verhohlenem Befremden zurück. Aber sein Urteil gibt dem Haus Baden dennoch Steine statt Brot. Es zählt, wie so oft bei Präjudizien, einmal mehr nicht das Ergebnis; die wichtigeren Aussagen des Urteils stecken in seinen Gründen.
Der EGMR hält eingangs fest, daß das griechische Königshaus einen Teil des umstrittenen Vermögens „gekauft und aus seiner Privatschatulle bezahlt“ habe. Es hebt darauf ab, daß der griechische Staat die drei Güter nicht etwa als sein Eigentum herausverlangt, sondern sie im Wege der Enteignung an sich gebracht und damit anerkannt habe, daß sie bis zu ihrer Enteignung unbestrittenes Privateigentum der königlichen Familie waren. Besonderes Gewicht mißt das Gericht der Tatsache bei, daß das griechische Königshaus nicht nur behauptet habe, die drei Domänen stünden in seinem Privateigentum, sondern daraus auch die Konsequenz gezogen hat, für sie regelmäßig Steuern zu entrichten. Für ein zur Domäne Tatoi gehörendes Waldgebiet folgt das Gericht dem Vorbringen des Königs, die Regierung habe es Georg I. anläßlich seiner Wahl zum König im Jahre 1864 schenken wollen; dieser habe aber darauf bestanden, dafür „als Gegenleistung“ 60.000 Drachmen bei der Nationalbank zu deponieren; das Gericht sieht darin den Beweis für einen Privatkauf des Geländes. Was die Domäne Polyendri angeht, so nimmt der EGMR auf Urkunden Bezug, die ihre Zugehörigkeit zum königlichen Privatvermögen belegen. Für Mon Repos gab für den EGMR den Ausschlag, daß dieser Besitz Georg I. vom Provinzialrat Korfus zum Dank für dessen Ringen um den Anschluß der ionischen Inseln an Griechenland geschenkt und später vom Königshaus durch private Hinzukäufe erweitert worden sei, an denen keine staatlichen Stellen beteiligt gewesen seien.
Dies alles sind handfeste Indizien für das Privateigentum der königlichen Familie. Beim vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz sind Anzeichen, die mit der gleichen Deutlichkeit auf erbprinzliches Privateigentum hinwiesen, nicht zu erkennen. Die Indizien für seine fürstenrechtliche Bindung an das Amt des Staatsoberhaupts und seine Zugehörigkeit zu dessen Patrimonialeigentum sind indessen unübersehbar: Die Karlsruher Handschriften hat das Markgrafenhaus weder gekauft, noch bezahlt, schon gar nicht aus seiner Privatschatulle. Sie stammen aus Klöstern, die aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses säkularisiert worden sind. Daß sie aus dem Klostereigentum in fürstenrechtlich gebundenes Staatseigentum überführt worden sind, ist nicht ganz unbestritten; das zeigt die Ansicht des Erbprinzen, die Handschriften könnten auf seine Rechnung versteigert werden. Das ändert aber nichts an der Unbestreitbarkeit der Tatsache, daß die Säkularisation des Kirchenguts nicht der persönlichen Bereicherung der von ihr begünstigten Fürstenhäuser diente. Die Karlsruher Handschriften wie die Bilder der Karlsruher Kunsthalle befanden sich auch nie unmittelbar in der Hand der Großherzoglichen Familie. Sie wurden in der Bibliothek wie in der Kunsthalle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kosten ihrer Verwaltung und Pflege hat der Großherzog ab den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts zur Gänze aus der Staatskasse bestreiten lassen. Soweit nicht ein klarer Ausweis als Dauerleihgabe im Einzelfall das Gegenteil beweist, waren sie somit unmißverständlich vom großherzoglichen Privateigentum abgesondert. Es mißlang bezeichnenderweise, den letzten Willen Großherzog Friedrichs II. zu erfüllen, der die vermeintlich seinem Haus gehörenden Handschriften, Bilder und sonstigen Kunstwerke der Zähringer Stiftung vermacht hat. Ihre Übereignung scheiterte daran, daß Friedrichs Erben über keine Verzeichnisse verfügten, die den auf die Stiftung zu übertragenden Bestand näher konkretisiert hätte. Im übrigen ist nichts davon bekannt, daß das Haus Baden für das angeblich in seinem Privateigentum stehende Kulturgut jemals Vermögen- und Erbschaftsteuer entrichtet hätte. Dazu wäre es von 1918 an verpflichtet gewesen wäre, wenn die umstrittenen Kunstwerke wirklich sein Privateigentum gewesen wären. Von der Erbschaftsteuer befreit wären die Kunstwerke, die der Erbprinz für sein Haus reklamiert nur dann, wenn sie in das Verzeichnis zum Schutze des Deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingetragen worden wären. Gerade das aber ist nicht geschehen, weil das staatliche Kulturgut nicht eintragungsfähig ist.
Das alles verdeutlicht, welch schweren Stand der Erbprinz in einem Prozeß um sein angebliches Eigentum an den Karlsruher Kunstschätzen haben würde. Er wird mehr erklären müssen, als er erklären kann. Das Urteil des EGMR führt ihm das drastisch vor Augen. Die Beweislast für sein Eigentum liegt wohlgemerkt beim Erbprinzen, nicht beim Land! Grund genug für das Land, dem Prozeß den Ministerpräsident Oettinger ohne Not fürchtet, mit großer Gelassenheit entgegenzusehen.
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Die Sächsische Verfassung von 1831 bestimmte in Titel II, was zum Staatsgut und was zum Hausfideikommiss zählte. Daneben gab es das Privatgut der königlichen Familie.
https://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/sachsen1831.html
" § 20
(1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
(2) Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle."
Diese Vorschrift veranschaulicht, was Karl von Salza und Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte , Leipzig 1838, S. 22 ff. über die von ihm Haus- und Kronfideikommisse genannten Fideikommisse schrieb:
https://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22196817_00000036%22
"Zwischen den Staatsfideicommissen der älteren Zeit und den Privat-Fideicommissen mitten inne stehen die Haus- und Kronfideicommisse regierender Häuser, welche durch Staatsgrundgesetze zur Aufrechterhaltung des Glanzes der Krone errichtet worden sind, und zum Zwecke haben, diejenigen werthvollen Gegenstände, welche weder zum Staatsgute im engern Sinne, noch zum Privateigenthum des Regenten gehören, als ein unveräußerliches, untheilbares Eigenthum der Regentenfamilie und dem Lande zu erhalten. Gegenstände dieser Haus- und Kron-Fideicommisse sind gewöhnlich Domainen, Schlösser, Hofgebäude, Lustgarten, das Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofes bestimmt ist, Marställe, Gold- und Silbergeräthe, Service, Sammlungen, Bibliotheken u.s.w., insofern diese Gegenstände nicht zum Staatsgute verfassungsmäßig gerechnet werden können. [...] Von diesem Standpunkte sind im allgemeinen Hausfideicommisse sowohl von eigentlichem Staatsgute [...] als vom Privateigenthume der regierenden Familie, über welches derselben die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zustehet, zu unterscheiden. Zwar ist das Eigenthum an diesen Sachen [...] dem Staate zuzusprechen, weil sie von dem Lande unzertrennbar sind, und ihre Unveräußerlichkeit aus Staatsrücksichten geboten wird, und der Besitz nur so lange der Regentenfamilie bleibt, als diese zur Thronfolge berufen ist; aber aufhört, wenn dieses Verhältniß, z.B. durch Aussterben des Mannsstammes aufgelöst wird."
Von "Staatsfideikommissen" spricht Reyscher (Die Rechte des Staats an den Domänen ... 1863, S. 122), sofern das Territorium oder die Domänen Gegenstand der Verordnung waren.
Hermann Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904 unterschied S. 325 Domanial-Hausfideikommisse und einfache Hausfideikommisse. Erstere seien "Pertinenz der Landeshoheit".
"Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und einfachem Hausfideikommiß [...] ist der, daß das Domanialfideikommiß im Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher darstellt, d.h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich solange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine Pertinenz der Landeshoheit bildete" (S. 328). Allerdings gebühre der ihrer Herrschaft und damit des Domanial-Hausfideikommisses entsetzten Familie ein Schadensersatzanspruch für ihr Sonderopfer, wie ihn Preußen ja nach 1866 in Bezug auf die vormals in Kurhessen (siehe https://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018), Nassau und Hannover regierenden Häuser eingeräumt hat.
BADEN
Für Baden gibt es keine gedruckten hausgesetzlichen Regelungen über das Hausfideikommiss, lediglich die Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit des Territoriums (sowie die Sukzessionsordnung) wurde mit dem Haus- und Familien-Statut von 1817 verfügt:
https://www.heraldica.org/topics/royalty/HGBaden.htm
Die auf der eben genannte Website fehlerhaft wiedergegebene Verordnung von 1885 spricht von Berücksichtigung der "Anordnungen der Hausgesetze und Familienverträge sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens", woraus man schließen darf, dass man die badischen Hausgesetze nicht nur nach dem beurteilen darf, was im 19. Jahrhundert im Gesetzesblatt gedruckt wurde. Die Dokumente, insbesondere Testamente, im (mir unzugänglichen) Familienarchiv sind ebenso gültige Rechtsquellen für die badischen Hausgesetze.
Das Herkommen hinsichtlich der Vererbung der Mobilien lässt sich klar angeben (siehe https://archiv.twoday.net/stories/2832452/): Über die aus dem Privatvermögen finanzierten Gegenstände konnte der Regent nur zu Lebzeiten frei verfügen, vererben durfte er anscheinend nur Barvermögen (zu Großherzog Ludwig siehe https://archiv.twoday.net/stories/2835338/).
Die Mobilien fielen an den Hausfideikommiss, über dessen Rechtsnatur in Baden vor und nach 1918 offensichtlich nichts publiziert wurde. Er umfasste auch alle der Hofausstattung zugewiesenen Sammlungen, einschließlich der Säkularisationsbestände.
Exakt wie in Sachsen ist auch in Baden der Hausfideikommiss als für die Mobilien zuständige Komplementär-Menge zu den Immobilien der Domänen anzusehen. Der Rechtshistoriker Reicke hat ihn in seinem Gutachten schlüssig als Domanial-Fideikommiss bestimmt, der 1918 mit der Resignation an das Land fiel.
Beurteilt man die Sammlungsbestände nach ihrer Zweckbestimmung, so kann es keinen Zweifel geben, dass sie "öffentliche Sachen" waren, die nach August Wilhelm Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 166 kein landesherrliches Eigentum bildeten. Als Beispiele nennt er Landstraßen, aber auch Bibliotheken und Museen "zur öffentlichen Benutzung". Er sah sie "vermöge ihrer Bestimmung" als "Zubehör der Landeshoheit".
Hofausstattung und Hausschatz waren in Bayern 1818 unveräußerliches Staatsgut:
https://archiv.twoday.net/stories/2885808/
in Sachsen 1831 unveräußerliches Hausfideikommissgut. Es spricht alles dafür, dass der badische Hausfideikommiss in gleicher Weise als Zubehör der Krone dienen sollte. Eine rein privatrechtliche Betrachtungsweise verkennt den Sachverhalt.
Siehe auch: https://archiv.twoday.net/stories/2919296/
https://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/sachsen1831.html
" § 20
(1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
(2) Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle."
Diese Vorschrift veranschaulicht, was Karl von Salza und Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte , Leipzig 1838, S. 22 ff. über die von ihm Haus- und Kronfideikommisse genannten Fideikommisse schrieb:
https://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22196817_00000036%22
"Zwischen den Staatsfideicommissen der älteren Zeit und den Privat-Fideicommissen mitten inne stehen die Haus- und Kronfideicommisse regierender Häuser, welche durch Staatsgrundgesetze zur Aufrechterhaltung des Glanzes der Krone errichtet worden sind, und zum Zwecke haben, diejenigen werthvollen Gegenstände, welche weder zum Staatsgute im engern Sinne, noch zum Privateigenthum des Regenten gehören, als ein unveräußerliches, untheilbares Eigenthum der Regentenfamilie und dem Lande zu erhalten. Gegenstände dieser Haus- und Kron-Fideicommisse sind gewöhnlich Domainen, Schlösser, Hofgebäude, Lustgarten, das Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofes bestimmt ist, Marställe, Gold- und Silbergeräthe, Service, Sammlungen, Bibliotheken u.s.w., insofern diese Gegenstände nicht zum Staatsgute verfassungsmäßig gerechnet werden können. [...] Von diesem Standpunkte sind im allgemeinen Hausfideicommisse sowohl von eigentlichem Staatsgute [...] als vom Privateigenthume der regierenden Familie, über welches derselben die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zustehet, zu unterscheiden. Zwar ist das Eigenthum an diesen Sachen [...] dem Staate zuzusprechen, weil sie von dem Lande unzertrennbar sind, und ihre Unveräußerlichkeit aus Staatsrücksichten geboten wird, und der Besitz nur so lange der Regentenfamilie bleibt, als diese zur Thronfolge berufen ist; aber aufhört, wenn dieses Verhältniß, z.B. durch Aussterben des Mannsstammes aufgelöst wird."
Von "Staatsfideikommissen" spricht Reyscher (Die Rechte des Staats an den Domänen ... 1863, S. 122), sofern das Territorium oder die Domänen Gegenstand der Verordnung waren.
Hermann Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904 unterschied S. 325 Domanial-Hausfideikommisse und einfache Hausfideikommisse. Erstere seien "Pertinenz der Landeshoheit".
"Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und einfachem Hausfideikommiß [...] ist der, daß das Domanialfideikommiß im Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher darstellt, d.h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich solange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine Pertinenz der Landeshoheit bildete" (S. 328). Allerdings gebühre der ihrer Herrschaft und damit des Domanial-Hausfideikommisses entsetzten Familie ein Schadensersatzanspruch für ihr Sonderopfer, wie ihn Preußen ja nach 1866 in Bezug auf die vormals in Kurhessen (siehe https://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018), Nassau und Hannover regierenden Häuser eingeräumt hat.
BADEN
Für Baden gibt es keine gedruckten hausgesetzlichen Regelungen über das Hausfideikommiss, lediglich die Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit des Territoriums (sowie die Sukzessionsordnung) wurde mit dem Haus- und Familien-Statut von 1817 verfügt:
https://www.heraldica.org/topics/royalty/HGBaden.htm
Die auf der eben genannte Website fehlerhaft wiedergegebene Verordnung von 1885 spricht von Berücksichtigung der "Anordnungen der Hausgesetze und Familienverträge sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens", woraus man schließen darf, dass man die badischen Hausgesetze nicht nur nach dem beurteilen darf, was im 19. Jahrhundert im Gesetzesblatt gedruckt wurde. Die Dokumente, insbesondere Testamente, im (mir unzugänglichen) Familienarchiv sind ebenso gültige Rechtsquellen für die badischen Hausgesetze.
Das Herkommen hinsichtlich der Vererbung der Mobilien lässt sich klar angeben (siehe https://archiv.twoday.net/stories/2832452/): Über die aus dem Privatvermögen finanzierten Gegenstände konnte der Regent nur zu Lebzeiten frei verfügen, vererben durfte er anscheinend nur Barvermögen (zu Großherzog Ludwig siehe https://archiv.twoday.net/stories/2835338/).
Die Mobilien fielen an den Hausfideikommiss, über dessen Rechtsnatur in Baden vor und nach 1918 offensichtlich nichts publiziert wurde. Er umfasste auch alle der Hofausstattung zugewiesenen Sammlungen, einschließlich der Säkularisationsbestände.
Exakt wie in Sachsen ist auch in Baden der Hausfideikommiss als für die Mobilien zuständige Komplementär-Menge zu den Immobilien der Domänen anzusehen. Der Rechtshistoriker Reicke hat ihn in seinem Gutachten schlüssig als Domanial-Fideikommiss bestimmt, der 1918 mit der Resignation an das Land fiel.
Beurteilt man die Sammlungsbestände nach ihrer Zweckbestimmung, so kann es keinen Zweifel geben, dass sie "öffentliche Sachen" waren, die nach August Wilhelm Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 166 kein landesherrliches Eigentum bildeten. Als Beispiele nennt er Landstraßen, aber auch Bibliotheken und Museen "zur öffentlichen Benutzung". Er sah sie "vermöge ihrer Bestimmung" als "Zubehör der Landeshoheit".
Hofausstattung und Hausschatz waren in Bayern 1818 unveräußerliches Staatsgut:
https://archiv.twoday.net/stories/2885808/
in Sachsen 1831 unveräußerliches Hausfideikommissgut. Es spricht alles dafür, dass der badische Hausfideikommiss in gleicher Weise als Zubehör der Krone dienen sollte. Eine rein privatrechtliche Betrachtungsweise verkennt den Sachverhalt.
Siehe auch: https://archiv.twoday.net/stories/2919296/
Zu Baden siehe https://archiv.twoday.net/stories/2832452/
Zur Rechtslage in Hessen: https://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018
Es kann also in fürstlichen Familien der frühen Neuzeit als übliche hausgesetzliche Regelung angesehen werden, dass die Mobilien nicht der gesetzlichen Erbfolge (Intestaterbfolge) unterlagen, sondern dem nächsten Regenten zufielen.
Für das 19. Jahrhundert stellt Heinrich Zoepfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts [...], Bd. 1, Leipzig/Heidelberg 1863, S. 744f. heraus, dass die Intestaterbfolge entweder auf das bewegliche Vermögen beschränkt wurde oder überhaupt nicht in den Hausgesetzen vorgesehen war. Alle Bestandteile des Privatvermögens, über die der Herrscher nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, gingen ohne weiteres in den Hausfideikommiss über. Für die letzte Variante führt Zoepfl die folgenden Hausgesetze an:
Hannover 1836 XI § 1
Sachsen-Coburg-Gotha 1855 § 81
Sachsen 1837 § 56f.
Zur Rechtslage in Hessen: https://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018
Es kann also in fürstlichen Familien der frühen Neuzeit als übliche hausgesetzliche Regelung angesehen werden, dass die Mobilien nicht der gesetzlichen Erbfolge (Intestaterbfolge) unterlagen, sondern dem nächsten Regenten zufielen.
Für das 19. Jahrhundert stellt Heinrich Zoepfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts [...], Bd. 1, Leipzig/Heidelberg 1863, S. 744f. heraus, dass die Intestaterbfolge entweder auf das bewegliche Vermögen beschränkt wurde oder überhaupt nicht in den Hausgesetzen vorgesehen war. Alle Bestandteile des Privatvermögens, über die der Herrscher nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, gingen ohne weiteres in den Hausfideikommiss über. Für die letzte Variante führt Zoepfl die folgenden Hausgesetze an:
Hannover 1836 XI § 1
Sachsen-Coburg-Gotha 1855 § 81
Sachsen 1837 § 56f.
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Laut SWR
Einen Untersuchungsausschuss wegen eines Versehens in einem Ministerium einzusetzen sei geradezu lächerlich, erklärte Mappus. Hier würden Steuergelder organisiert vernichtet.
Preisrätsel: Wie viele Fehler enthalten die Worte "wegen eines Versehens in einem Minsterium"?
"Versehen" ist hier ein Euphemismus für unverantwortliche politische Blauäugigkeit und juristische Unfähigkeit.
Von "einem" Versehen kann aufgrund der dauerhaften und mehrfach wiederholten Anläufe keineswegs die Rede sein.
"Ministerium": Ein Untersuchungsausschuss müsste prüfen, inwieweit hier auch dauerhafte Adelshörigkeit des Ministerpräsidenten selbst Auslöser der Affäre war.
Und das "eine" Ministerium kann auch nicht so ganz ernst gemeint sein, weil hier
Bisher seien weder Verpflichtungen eingegangenen worden, noch seien Geldmittel geflossen. Deshalb frage er sich, was eigentlich untersucht werden solle, so Mappus.
Daran ist die Laienspielschar in Stuttgart aber nur ganz knapp vorbeigeschrammt. Denn eigentlich war ja alles unter Dach und Fach. Wie so etwas allgemein zu verhindern ist, sollte durchaus Teil der politischen Diskussion sein. Ob man dazu jetzt unbedingt einen Untersuchungsausschuss braucht, ist schwer zu beurteilen. Aber wie Herr Mappus einfach gar keine Schlüsse aus der Sache zu ziehen, kann es ja nun wirklich nicht sein.
Einen Untersuchungsausschuss wegen eines Versehens in einem Ministerium einzusetzen sei geradezu lächerlich, erklärte Mappus. Hier würden Steuergelder organisiert vernichtet.
Preisrätsel: Wie viele Fehler enthalten die Worte "wegen eines Versehens in einem Minsterium"?
"Versehen" ist hier ein Euphemismus für unverantwortliche politische Blauäugigkeit und juristische Unfähigkeit.
Von "einem" Versehen kann aufgrund der dauerhaften und mehrfach wiederholten Anläufe keineswegs die Rede sein.
"Ministerium": Ein Untersuchungsausschuss müsste prüfen, inwieweit hier auch dauerhafte Adelshörigkeit des Ministerpräsidenten selbst Auslöser der Affäre war.
Und das "eine" Ministerium kann auch nicht so ganz ernst gemeint sein, weil hier
- das Finanzministerium offensichtlich keine Ahnung vom vorhandenen Vermögen des Landes hat und nicht die notwendige juristische Fachkenntnis besitzt oder einholen kann
- das Wissenschafts- und Kunstministerium sich wiederholt energisch und ohne Not gegen wichtige Belange von Wissenschaft und Kunst ausspricht
- der Rechnungshof wohl bewusst die Verankerung der staatlichen Institutionen in der Verfassung (Kulturgutschutz) angreift
Bisher seien weder Verpflichtungen eingegangenen worden, noch seien Geldmittel geflossen. Deshalb frage er sich, was eigentlich untersucht werden solle, so Mappus.
Daran ist die Laienspielschar in Stuttgart aber nur ganz knapp vorbeigeschrammt. Denn eigentlich war ja alles unter Dach und Fach. Wie so etwas allgemein zu verhindern ist, sollte durchaus Teil der politischen Diskussion sein. Ob man dazu jetzt unbedingt einen Untersuchungsausschuss braucht, ist schwer zu beurteilen. Aber wie Herr Mappus einfach gar keine Schlüsse aus der Sache zu ziehen, kann es ja nun wirklich nicht sein.
Ladislaus - am Mittwoch, 8. November 2006, 11:12 - Rubrik: Kulturgut
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Badische Zeitung vom Dienstag, 7. November 2006
"Handschriften gehören schon dem Land"
Die Nachkommen der früheren badischen
Großherzöge betrachten die Handschriften aus den 1806
aufgelösten Klöstern St. Peter und St. Blasien als ihren Besitz.
Hans-Otto Mühleisen, Politikprofessor in Augsburg, kennt die
Geschichte von St. Peter wie niemand sonst. Mit ihm sprach Wulf
Rüskamp.
BZ: Herr Mühleisen, sind die Besitzansprüche des Hauses Baden
berechtigt?
Mühleisen: Vorderösterreich kam erst 1806 zu Baden. Dennoch
hat Baden damals die Rechtsbestimmungen des
Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 angewandt, ohne dass
es dazu drei Jahre später eine Berechtigung hatte.
BZ: Das sieht die Landesregierung nicht so.
Mühleisen: Man hat etwas zu schnell gesagt, durch die
Säkularisation sei Klostergut auf Baden übertragen worden — ohne
zu unterscheiden zwischen dem Land Baden und dem Haus
Baden. Säkularisation diente aber der Vereinheitlichung des
Staatsgebildes, nicht der persönlichen Bereicherung des jeweiligen
Herrschers.
BZ: Wem also gehören die Handschriften?
Mühleisen: Baden-Württemberg als Nachfolger des alten Landes
Baden ist rechtmäßiger Eigentümer.
BZ: Was halten Sie von der Überlegung, die Handschriften zu
verkaufen?
Mühleisen: Alle 200 aus St. Peter stammenden Handschriften sind
für mich mit die besten Zeugnisse für die Kulturgeschichte der
Region. Würde man sie verkaufen, ginge ein Stück
Kulturgeschichte endgültig verloren, das heute noch in Karlsruhe
der Öffentlichkeit zugänglich ist. Derzeit werden historische
Bibliotheken, darunter die von St. Peter, mühselig virtuell
rekonstruiert — und genau zu dem Zeitpunkt sollen Bestände, die
noch da sind, verkauft werden: Ein Vorgang ohne jede kulturelle
Sensibilität.
"Handschriften gehören schon dem Land"
Die Nachkommen der früheren badischen
Großherzöge betrachten die Handschriften aus den 1806
aufgelösten Klöstern St. Peter und St. Blasien als ihren Besitz.
Hans-Otto Mühleisen, Politikprofessor in Augsburg, kennt die
Geschichte von St. Peter wie niemand sonst. Mit ihm sprach Wulf
Rüskamp.
BZ: Herr Mühleisen, sind die Besitzansprüche des Hauses Baden
berechtigt?
Mühleisen: Vorderösterreich kam erst 1806 zu Baden. Dennoch
hat Baden damals die Rechtsbestimmungen des
Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 angewandt, ohne dass
es dazu drei Jahre später eine Berechtigung hatte.
BZ: Das sieht die Landesregierung nicht so.
Mühleisen: Man hat etwas zu schnell gesagt, durch die
Säkularisation sei Klostergut auf Baden übertragen worden — ohne
zu unterscheiden zwischen dem Land Baden und dem Haus
Baden. Säkularisation diente aber der Vereinheitlichung des
Staatsgebildes, nicht der persönlichen Bereicherung des jeweiligen
Herrschers.
BZ: Wem also gehören die Handschriften?
Mühleisen: Baden-Württemberg als Nachfolger des alten Landes
Baden ist rechtmäßiger Eigentümer.
BZ: Was halten Sie von der Überlegung, die Handschriften zu
verkaufen?
Mühleisen: Alle 200 aus St. Peter stammenden Handschriften sind
für mich mit die besten Zeugnisse für die Kulturgeschichte der
Region. Würde man sie verkaufen, ginge ein Stück
Kulturgeschichte endgültig verloren, das heute noch in Karlsruhe
der Öffentlichkeit zugänglich ist. Derzeit werden historische
Bibliotheken, darunter die von St. Peter, mühselig virtuell
rekonstruiert — und genau zu dem Zeitpunkt sollen Bestände, die
noch da sind, verkauft werden: Ein Vorgang ohne jede kulturelle
Sensibilität.
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Pressemitteilung vom 7.11.2006 der SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg (html, pdf)
Ute Vogt: „Das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung im Umgang mit Kulturgütern des Landes ist nur über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufzuklären“
Die SPD-Landtagsfraktion hat am Nachmittag beschlossen, einen Untersuchungsausschuss nach Artikel 35 der Landesverfassung zum Ausverkauf landeseigener Kulturgüter durch die Landesregierung zu beantragen. Nach den Worten der SPD-Landes- und Fraktionsvorsitzenden Ute Vogt lässt sich das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung nur noch über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufklären. „Es ist ein unglaublicher Vorgang, wie leichtfertig die Landesregierung bereit war, Millionen von Euro für den Ankauf von Kunstwerken auszugeben, die dem Land schon seit Jahrzehnten gehören. Was der sozialdemokratische Kultusminister Adam Remmele vor nahezu 80 Jahren dem Land Baden an Kulturgütern gerettet hat, das hätte die Regierung Oettinger beinahe über Nacht verscherbelt.“
Bis zur Stunde weigere sich die Landesregierung, die Verantwortung für diesen einmaligen Vorgang zu übernehmen und der Öffentlichkeit gegenüber darüber Rechenschaft abzulegen. Stattdessen werde weiterhin vernebelt, Verantwortung geleugnet und der Schwarze Peter zwischen den betroffenen Ministerien hin und her geschoben.
Mit dem Untersuchungsausschuss, so Vogt, sollen Ursachen und Verantwortung für das Versagen der Landesregierung und der kompletten Administration in der Kulturpolitik aufgedeckt werden, um ähnliche Fälle für künftige Zeiten auszuschließen. Dabei müsse insbesondere geklärt werden, wie es dazu kommen konnte, dass die Landesregierung auf den Rat namhafter Wissenschaftler zur Klärung der Eigentumsrechte an den Kulturgütern verzichtete. Aufgeklärt werden müsse auch, ob der geplante Ausverkauf landeseigener Kulturgüter aus Gefälligkeit gegenüber dem Haus Baden zu Lasten der Vermögens- und Kulturwerte des Landes geschehen ist.
Die SPD-Fraktion wird in einer Arbeitsgruppe nun den Antrag für den Untersuchungsausschuss erarbeiten und dann im Parlament einbringen. Nach Artikel 35 der Landesverfassung hat der Landtag auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
Helmut Zorell
Pressesprecher
Vgl. auch die Pressemitteilung vom 02.11.2006 der SPD-Landtagsfraktion,
Kulturgüter: Klärung der Eigentumsfrage unabdingbar (html, pdf)
Oettinger nach Historiker-Befund bis auf die Knochen blamiert
Ute Vogt: „Es ist erschütternd, wie schlampig und verantwortungslos der Ministerpräsident mit Vermögensinteressen des Landes umgeht“
(...) Vogt erneuerte die Forderung an die Landesregierung, dem Landtag unverzüglich eine Zusammenstellung vorzulegen über diejenigen Kunst- und Kulturgüter, die sich nach Auffassung der Landesregierung unstreitig im Eigentum des Hauses Baden befinden sowie eine Liste der Kunstwerke mit strittigen Eigentumsrechten. Es müsse verlässlich ausgeschlossen werden, dass mit Geldern des Landes über die Landesstiftung Kunstwerke gekauft werden, die ohnehin schon dem Land gehören. (...)
Ute Vogt: „Das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung im Umgang mit Kulturgütern des Landes ist nur über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufzuklären“
Die SPD-Landtagsfraktion hat am Nachmittag beschlossen, einen Untersuchungsausschuss nach Artikel 35 der Landesverfassung zum Ausverkauf landeseigener Kulturgüter durch die Landesregierung zu beantragen. Nach den Worten der SPD-Landes- und Fraktionsvorsitzenden Ute Vogt lässt sich das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung nur noch über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufklären. „Es ist ein unglaublicher Vorgang, wie leichtfertig die Landesregierung bereit war, Millionen von Euro für den Ankauf von Kunstwerken auszugeben, die dem Land schon seit Jahrzehnten gehören. Was der sozialdemokratische Kultusminister Adam Remmele vor nahezu 80 Jahren dem Land Baden an Kulturgütern gerettet hat, das hätte die Regierung Oettinger beinahe über Nacht verscherbelt.“
Bis zur Stunde weigere sich die Landesregierung, die Verantwortung für diesen einmaligen Vorgang zu übernehmen und der Öffentlichkeit gegenüber darüber Rechenschaft abzulegen. Stattdessen werde weiterhin vernebelt, Verantwortung geleugnet und der Schwarze Peter zwischen den betroffenen Ministerien hin und her geschoben.
Mit dem Untersuchungsausschuss, so Vogt, sollen Ursachen und Verantwortung für das Versagen der Landesregierung und der kompletten Administration in der Kulturpolitik aufgedeckt werden, um ähnliche Fälle für künftige Zeiten auszuschließen. Dabei müsse insbesondere geklärt werden, wie es dazu kommen konnte, dass die Landesregierung auf den Rat namhafter Wissenschaftler zur Klärung der Eigentumsrechte an den Kulturgütern verzichtete. Aufgeklärt werden müsse auch, ob der geplante Ausverkauf landeseigener Kulturgüter aus Gefälligkeit gegenüber dem Haus Baden zu Lasten der Vermögens- und Kulturwerte des Landes geschehen ist.
Die SPD-Fraktion wird in einer Arbeitsgruppe nun den Antrag für den Untersuchungsausschuss erarbeiten und dann im Parlament einbringen. Nach Artikel 35 der Landesverfassung hat der Landtag auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
Helmut Zorell
Pressesprecher
Vgl. auch die Pressemitteilung vom 02.11.2006 der SPD-Landtagsfraktion,
Kulturgüter: Klärung der Eigentumsfrage unabdingbar (html, pdf)
Oettinger nach Historiker-Befund bis auf die Knochen blamiert
Ute Vogt: „Es ist erschütternd, wie schlampig und verantwortungslos der Ministerpräsident mit Vermögensinteressen des Landes umgeht“
(...) Vogt erneuerte die Forderung an die Landesregierung, dem Landtag unverzüglich eine Zusammenstellung vorzulegen über diejenigen Kunst- und Kulturgüter, die sich nach Auffassung der Landesregierung unstreitig im Eigentum des Hauses Baden befinden sowie eine Liste der Kunstwerke mit strittigen Eigentumsrechten. Es müsse verlässlich ausgeschlossen werden, dass mit Geldern des Landes über die Landesstiftung Kunstwerke gekauft werden, die ohnehin schon dem Land gehören. (...)
BCK - am Dienstag, 7. November 2006, 19:32 - Rubrik: Kulturgut
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Schwäbische Zeitung Online 07.11.2006 17:35
https://www.szon.de/news/kultur/aktuell/200611070443.html
Stuttgart (dpa) "Das Adelshaus Baden sieht die so genannte Markgrafentafel weiter als sein Eigentum an. Dies geht nach den Worten von Baden-Württembergs Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) aus einem neuen Gutachten hervor, das das Haus Baden vorgelegt habe.
Oettinger wies am Dienstag Kritik an ursprünglichen Plänen des Landes zurück, das Kunstwerk des mittelalterlichen Künstlers Hans Baldung Grien für acht Millionen Euro vom Haus Baden zu kaufen. Der Freiburger Historiker Dieter Mertens hatte unter Hinweis auf ein Gesetz von 1930 das Bild klar dem Land zugeordnet. Oettinger betonte, er habe sich auf etliche Gutachten und Quellen verlassen, die das Kunstwerk dem Haus Baden zurechnen.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Landesregierung und der Adelsfamilie sei nach wie vor ungetrübt, betonte er. Eine Arbeitsgruppe aus Experten des Finanz- und des Wissenschaftsministeriums werde nun die Eigentumsfragen klären.
Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) dämpfte die mit der Arbeit des Gremiums verbundenen Erwartungen. Auch nach der Prüfung werde es noch eine «Grauzone» geben. Die Wahrscheinlichkeit der richtigen Zuordnung der Kunstwerke werde aber höher sein. Grundlage der Prüfung sei Archivmaterial, das bei den bisherigen Gutachten nicht hinzugezogen worden sie."
Zur angekündigten Interministeriellen Arbeitsgruppe zu badischen Kulturgütern vgl. auch die Pressemitteilung des MWK vom 7.11.2006:
"Eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Leitung von Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg sowie Staatssekretär Dr. Dietrich Birk befasst sich ab sofort mit einer Reihe strittiger Fragen zu den Kulturgütern aus dem Haus Baden. Dazu gehören auch die bisher beim Finanzministerium ressortierenden rechtlichen Fragen des Eigentums an prominenten Kunstwerken und anderen Kulturgütern, wie Frankenberg am 6. November in Stuttgart mitteilte.
Die Arbeitsgruppe, der das Finanzministerium und das Staatsministerium angehören, hat am Montag, 6. November ihre Tätigkeit aufgenommen. Frankenberg: „Wir werden alle relevanten Fragen rasch klären und dazu neben Fachleuten aus unseren Häusern auch externe Experten aus den Bereichen Geschichts- und Rechtswissenschaften heranziehen.“ Die Arbeitsgruppe werde sorgfältig, aber zügig vorgehen und so bald wie möglich dem Kabinett einen Bericht vorlegen."
O-Töne aus der Landespressekonferenz von heute nachmittag mit Oettinger, Stratthaus und Frankenberg bietet der SWR: "Wie eine Bombe eingeschlagen". Der Handschriftenstreit ist noch lange nicht zu Ende. (mp3, 3:03 min)
Hieraus Auszüge: (...) Jetzt aber weiß MP Guenther Oettinger gar nicht mehr, was er glauben soll: "Wie ich höre, hat das Haus Baden gestern auf 4 Seiten dargetan, [dass] das Eigentum doch bei Ihnen [sei] - in Kenntnis der Argumente des Historikers [Mertens]." (...)
Der zuständige Kunstminister Peter Frankenberg: "Wir sind jetzt zunächst einmal, wenn Sie so wollen, genau dort, wo wir ursprünglich nicht hinwollten, nämlich an der Basisarbeit in den Archiven und in den Unterlagen [... Heiterkeit im Saal ...], um Eigentumsverhältnisse zu klären, die jetzt seit 1918 noch niemand so richtig geklärt hat." Sorgfältig und gründlich werde jetzt geprüft, versichert der Ministerpräsident und gibt damit auch zu: bisher ist eben das nicht geschehen. (...)
Und auch der Ministerpräsident macht deutlich: so wie der Vergleich zwischen Land und Haus Baden vorgesehen war, so wird er nicht zustandekommen. "Es gibt noch keinen Deal. Es gibt einen Vergleichsentwurf - das ist ein entscheidender Unterschied -, der jetzt nochmals auf seine Stimmigkeit und seine Dimension geprüft wird und der dann zu beschließen wäre."
In der Stuttgarter Zeitung (Ausgabe vom 8.11.2006 S.6) berichtet Renate Allgöver unter dem Titel "Weiter Streit um badische Kunstschätze. Baden zweifelt an Historiker" über den Auftritt vor der Landespressekonferenz:
(...) Untersucht werden laut Frankenberg alle Archivmaterialien, alle Gesetze und das Begleitmaterial zu den Gesetzen. In den bisherigen acht Rechtsgutachten seien keine Einzelstücke überprüft worden. Jetzt müsse untersucht werden, ob die angenommene Summe von 30 Millionen Euro überhaupt gerechtfertigt sei, so Frankenberg weiter. Der Betrag habe sich aus den bisherigen Rechtsverhältnissen ergeben.
Regierungschef Günther Oettinger sagte, das Haus Baden habe am Montag Zweifel an der Darstellung des Historikers Mertens angemeldet. Das Eigentum an der Markgrafentafel liege bei ihnen, erkläre die Familie in einem vierseitigen Brief. Zur bisherigen Vorgehensweise erklärte Oettinger, ¸¸ich kann nicht selber in die Katakomben gehen". Auch namhafte Persönlichkeiten seien bisher davon ausgegangen, dass die Markgrafentafel dem Haus Baden gehöre. Er sagte weiter: ¸¸Wir sind lernfähig." Allerdings stehe man vor einer ¸¸enorm schwierigen und komplexen Sach- und Rechtslage". Wenn keine endgültige Klärung möglich sei, komme nach wie vor ein Vergleich in Betracht. (...) Gemeinsam mit dem Landesarchiv würden alle verfügbaren Akten bewertet. Eine Frist wird der Arbeitsgruppe nicht gesetzt. ¸¸Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit", betonte Oettinger.
Update 9.11.2006
Der Südkurier vom 9.11. zitiert auszugsweise aus dem Brief des Hauses Baden an MP Oettinger, mit dem dieser die Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die "Markgrafentafel" begründet:
Stellungnahme des Hauses Baden zum Gemälde Hans Baldung Grien "Markgraf Christoph I. von Baden" (Markgrafentafel):
"Das Haus Baden geht auf der Grundlage der heutigen Sicht der Aktenlage davon aus, dass das oben genannte Gemälde vor 1930 im Eigentum des Hauses Baden gestanden hat und sich seither die Rechtslage nicht verändert hat. Zwar hat Großherzogin Hilda (...) die ihr gehörigen Kunstwerke aus der Kunsthalle dem Land Baden im Jahre 1930 zu Eigentum angeboten. Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist aber das Gemälde "Hans Baldung, gen. Grien: Markgraf Christoph I. von Baden". Die Vereinbarung liegt dem Gesetz zugrunde und ist ebenfalls angedruckt im Gesetzesblatt auf Seite 27f.
Ferner sind andere Familienbildnisse, Gemälde fürstlicher Personen, Fürstenbildnisse und Gedenkblätter ausgenommen - so wie etwa das Bild "Schule des Rubens: Don Juan de Austria a.J.", im Vertrag aufgeführt als zweites Gemälde nach Baldung Grien. Der Wortlaut des Vertrages aus dem Jahr 1930 bezieht sich demnach eindeutig auf das Gemälde und nicht auf eine Nachahmung. (...) Hätten die Vertragsparteien in Wirklichkeit nicht ein Gemälde von Hans Baldung Grien, sondern eine Nachahmung in Bezug nehmen wollen, so hätten sie in dem Text nicht die klare Bezeichnung "Hans Baldung Grien" gewählt. (...) Somit ist davon auszugehen, dass das Eigentum am Originalgemälde also nicht durch das Gesetz auf das Land Baden übertragen wurde, sondern beim Haus Baden verblieben ist. (...)
Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war."
Erbprinz Bernhard fügt einen Auszug aus dem Katalog "Schatzhäuser Deutschlands: Kunst in adligem Besitz" bei, der die Tafel als "Leihgabe" bezeichnet. Er bittet um ein Gespräch und hofft, "dass die Verhandlungen wieder in ein sachliches Umfeld zurückgeführt werden können".
Soweit der Südkurier. Diese Ausführungen des Hauses Baden sind nicht stichhaltig. Bettina Wieselmann (Heidenheimer Zeitung - Südwestpresse, Rubrik 'Brennpunkt' - SWP) schrieb dazu bereits am 3.11. (KUNSTSCHÄTZE / Neue Enthüllungen zum Geschäft der Regierung mit dem Haus Baden. Land will sein Eigentum kaufen. Historiker: Gemälde gehört seit einem Dreivierteljahrhundert dem Staat):
"Ausgenommen von der Abtretung bleiben die hier unten genannten Familienbildnisse. . .", heißt es im Gesetzesblatt. Nach der Katalogliste ist als erstes die "Nr. 87" angeführt: Hans Baldung, genannt Grien: Markgraf Christof I. von Baden." Nur auf den ersten Blick sieht dies allerdings so aus, als handle es sich bei diesem ausdrücklich nicht dem Land Baden übereigneten Werk um die wertvolle "Markgrafentafel". Dagegen spricht jedoch nicht nur der Brief des Markgrafen Bertold. Ein Blick in die erwähnte Katalogliste hilft auch weiter: Die "Markgrafentafel" trägt dort die Nr. 88, während es sich beim Bild Nr. 87 um eine "Kopie nach Baldung Grien" handelt, wie Kunsthallendirektor Klaus Schrenk inzwischen weiß. "Gottseidank" herrsche jetzt über die Zuordnung des Bildes Klarheit, freute sich Schrenk gestern. Die "Markgrafentafel" sei jetzt "zweifelsfrei in unserem Besitz." Im Finanzministerium, das den angestrebten Vergleich mit dem Haus Baden seit Monaten betreibt und in der Angelegenheit seit Jahren federführend ist, muss man sich nachsagen lassen, schlampig gearbeitet zu haben und 87 von 88 nicht unterscheiden zu können.
Soweit die Südwestpresse. Es ist völlig absurd anzunehmen, dass Innenminister Adam Remmele und Graf Douglas mit soviel Herzblut um den Baldung Grien gerungen haben könnten, wenn es dabei um die kunsthistorisch und künstlerisch bedeutungslose Kopie und nicht das Original gegangen wäre. Außerdem scheitern all die dreisten Taschenspielertricks des Erbprinzen daran, daß die Zuordnung über die Koelitz-Nummer eindeutig ist.
Update 10.11.2006
Staatssekretär Birk weist Ansprüche des Hauses Baden zurück - Markgrafentafel gehört dem Land, vgl.
https://archiv.twoday.net/stories/2916320/
Koelitz 1915 beweist: Ansprüche des Hauses Baden haltlos
https://archiv.twoday.net/stories/2918302/
https://www.szon.de/news/kultur/aktuell/200611070443.html
Stuttgart (dpa) "Das Adelshaus Baden sieht die so genannte Markgrafentafel weiter als sein Eigentum an. Dies geht nach den Worten von Baden-Württembergs Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) aus einem neuen Gutachten hervor, das das Haus Baden vorgelegt habe.
Oettinger wies am Dienstag Kritik an ursprünglichen Plänen des Landes zurück, das Kunstwerk des mittelalterlichen Künstlers Hans Baldung Grien für acht Millionen Euro vom Haus Baden zu kaufen. Der Freiburger Historiker Dieter Mertens hatte unter Hinweis auf ein Gesetz von 1930 das Bild klar dem Land zugeordnet. Oettinger betonte, er habe sich auf etliche Gutachten und Quellen verlassen, die das Kunstwerk dem Haus Baden zurechnen.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Landesregierung und der Adelsfamilie sei nach wie vor ungetrübt, betonte er. Eine Arbeitsgruppe aus Experten des Finanz- und des Wissenschaftsministeriums werde nun die Eigentumsfragen klären.
Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) dämpfte die mit der Arbeit des Gremiums verbundenen Erwartungen. Auch nach der Prüfung werde es noch eine «Grauzone» geben. Die Wahrscheinlichkeit der richtigen Zuordnung der Kunstwerke werde aber höher sein. Grundlage der Prüfung sei Archivmaterial, das bei den bisherigen Gutachten nicht hinzugezogen worden sie."
Zur angekündigten Interministeriellen Arbeitsgruppe zu badischen Kulturgütern vgl. auch die Pressemitteilung des MWK vom 7.11.2006:
"Eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Leitung von Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg sowie Staatssekretär Dr. Dietrich Birk befasst sich ab sofort mit einer Reihe strittiger Fragen zu den Kulturgütern aus dem Haus Baden. Dazu gehören auch die bisher beim Finanzministerium ressortierenden rechtlichen Fragen des Eigentums an prominenten Kunstwerken und anderen Kulturgütern, wie Frankenberg am 6. November in Stuttgart mitteilte.
Die Arbeitsgruppe, der das Finanzministerium und das Staatsministerium angehören, hat am Montag, 6. November ihre Tätigkeit aufgenommen. Frankenberg: „Wir werden alle relevanten Fragen rasch klären und dazu neben Fachleuten aus unseren Häusern auch externe Experten aus den Bereichen Geschichts- und Rechtswissenschaften heranziehen.“ Die Arbeitsgruppe werde sorgfältig, aber zügig vorgehen und so bald wie möglich dem Kabinett einen Bericht vorlegen."
O-Töne aus der Landespressekonferenz von heute nachmittag mit Oettinger, Stratthaus und Frankenberg bietet der SWR: "Wie eine Bombe eingeschlagen". Der Handschriftenstreit ist noch lange nicht zu Ende. (mp3, 3:03 min)
Hieraus Auszüge: (...) Jetzt aber weiß MP Guenther Oettinger gar nicht mehr, was er glauben soll: "Wie ich höre, hat das Haus Baden gestern auf 4 Seiten dargetan, [dass] das Eigentum doch bei Ihnen [sei] - in Kenntnis der Argumente des Historikers [Mertens]." (...)
Der zuständige Kunstminister Peter Frankenberg: "Wir sind jetzt zunächst einmal, wenn Sie so wollen, genau dort, wo wir ursprünglich nicht hinwollten, nämlich an der Basisarbeit in den Archiven und in den Unterlagen [... Heiterkeit im Saal ...], um Eigentumsverhältnisse zu klären, die jetzt seit 1918 noch niemand so richtig geklärt hat." Sorgfältig und gründlich werde jetzt geprüft, versichert der Ministerpräsident und gibt damit auch zu: bisher ist eben das nicht geschehen. (...)
Und auch der Ministerpräsident macht deutlich: so wie der Vergleich zwischen Land und Haus Baden vorgesehen war, so wird er nicht zustandekommen. "Es gibt noch keinen Deal. Es gibt einen Vergleichsentwurf - das ist ein entscheidender Unterschied -, der jetzt nochmals auf seine Stimmigkeit und seine Dimension geprüft wird und der dann zu beschließen wäre."
In der Stuttgarter Zeitung (Ausgabe vom 8.11.2006 S.6) berichtet Renate Allgöver unter dem Titel "Weiter Streit um badische Kunstschätze. Baden zweifelt an Historiker" über den Auftritt vor der Landespressekonferenz:
(...) Untersucht werden laut Frankenberg alle Archivmaterialien, alle Gesetze und das Begleitmaterial zu den Gesetzen. In den bisherigen acht Rechtsgutachten seien keine Einzelstücke überprüft worden. Jetzt müsse untersucht werden, ob die angenommene Summe von 30 Millionen Euro überhaupt gerechtfertigt sei, so Frankenberg weiter. Der Betrag habe sich aus den bisherigen Rechtsverhältnissen ergeben.
Regierungschef Günther Oettinger sagte, das Haus Baden habe am Montag Zweifel an der Darstellung des Historikers Mertens angemeldet. Das Eigentum an der Markgrafentafel liege bei ihnen, erkläre die Familie in einem vierseitigen Brief. Zur bisherigen Vorgehensweise erklärte Oettinger, ¸¸ich kann nicht selber in die Katakomben gehen". Auch namhafte Persönlichkeiten seien bisher davon ausgegangen, dass die Markgrafentafel dem Haus Baden gehöre. Er sagte weiter: ¸¸Wir sind lernfähig." Allerdings stehe man vor einer ¸¸enorm schwierigen und komplexen Sach- und Rechtslage". Wenn keine endgültige Klärung möglich sei, komme nach wie vor ein Vergleich in Betracht. (...) Gemeinsam mit dem Landesarchiv würden alle verfügbaren Akten bewertet. Eine Frist wird der Arbeitsgruppe nicht gesetzt. ¸¸Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit", betonte Oettinger.
Update 9.11.2006
Der Südkurier vom 9.11. zitiert auszugsweise aus dem Brief des Hauses Baden an MP Oettinger, mit dem dieser die Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die "Markgrafentafel" begründet:
Stellungnahme des Hauses Baden zum Gemälde Hans Baldung Grien "Markgraf Christoph I. von Baden" (Markgrafentafel):
"Das Haus Baden geht auf der Grundlage der heutigen Sicht der Aktenlage davon aus, dass das oben genannte Gemälde vor 1930 im Eigentum des Hauses Baden gestanden hat und sich seither die Rechtslage nicht verändert hat. Zwar hat Großherzogin Hilda (...) die ihr gehörigen Kunstwerke aus der Kunsthalle dem Land Baden im Jahre 1930 zu Eigentum angeboten. Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist aber das Gemälde "Hans Baldung, gen. Grien: Markgraf Christoph I. von Baden". Die Vereinbarung liegt dem Gesetz zugrunde und ist ebenfalls angedruckt im Gesetzesblatt auf Seite 27f.
Ferner sind andere Familienbildnisse, Gemälde fürstlicher Personen, Fürstenbildnisse und Gedenkblätter ausgenommen - so wie etwa das Bild "Schule des Rubens: Don Juan de Austria a.J.", im Vertrag aufgeführt als zweites Gemälde nach Baldung Grien. Der Wortlaut des Vertrages aus dem Jahr 1930 bezieht sich demnach eindeutig auf das Gemälde und nicht auf eine Nachahmung. (...) Hätten die Vertragsparteien in Wirklichkeit nicht ein Gemälde von Hans Baldung Grien, sondern eine Nachahmung in Bezug nehmen wollen, so hätten sie in dem Text nicht die klare Bezeichnung "Hans Baldung Grien" gewählt. (...) Somit ist davon auszugehen, dass das Eigentum am Originalgemälde also nicht durch das Gesetz auf das Land Baden übertragen wurde, sondern beim Haus Baden verblieben ist. (...)
Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war."
Erbprinz Bernhard fügt einen Auszug aus dem Katalog "Schatzhäuser Deutschlands: Kunst in adligem Besitz" bei, der die Tafel als "Leihgabe" bezeichnet. Er bittet um ein Gespräch und hofft, "dass die Verhandlungen wieder in ein sachliches Umfeld zurückgeführt werden können".
Soweit der Südkurier. Diese Ausführungen des Hauses Baden sind nicht stichhaltig. Bettina Wieselmann (Heidenheimer Zeitung - Südwestpresse, Rubrik 'Brennpunkt' - SWP) schrieb dazu bereits am 3.11. (KUNSTSCHÄTZE / Neue Enthüllungen zum Geschäft der Regierung mit dem Haus Baden. Land will sein Eigentum kaufen. Historiker: Gemälde gehört seit einem Dreivierteljahrhundert dem Staat):
"Ausgenommen von der Abtretung bleiben die hier unten genannten Familienbildnisse. . .", heißt es im Gesetzesblatt. Nach der Katalogliste ist als erstes die "Nr. 87" angeführt: Hans Baldung, genannt Grien: Markgraf Christof I. von Baden." Nur auf den ersten Blick sieht dies allerdings so aus, als handle es sich bei diesem ausdrücklich nicht dem Land Baden übereigneten Werk um die wertvolle "Markgrafentafel". Dagegen spricht jedoch nicht nur der Brief des Markgrafen Bertold. Ein Blick in die erwähnte Katalogliste hilft auch weiter: Die "Markgrafentafel" trägt dort die Nr. 88, während es sich beim Bild Nr. 87 um eine "Kopie nach Baldung Grien" handelt, wie Kunsthallendirektor Klaus Schrenk inzwischen weiß. "Gottseidank" herrsche jetzt über die Zuordnung des Bildes Klarheit, freute sich Schrenk gestern. Die "Markgrafentafel" sei jetzt "zweifelsfrei in unserem Besitz." Im Finanzministerium, das den angestrebten Vergleich mit dem Haus Baden seit Monaten betreibt und in der Angelegenheit seit Jahren federführend ist, muss man sich nachsagen lassen, schlampig gearbeitet zu haben und 87 von 88 nicht unterscheiden zu können.
Soweit die Südwestpresse. Es ist völlig absurd anzunehmen, dass Innenminister Adam Remmele und Graf Douglas mit soviel Herzblut um den Baldung Grien gerungen haben könnten, wenn es dabei um die kunsthistorisch und künstlerisch bedeutungslose Kopie und nicht das Original gegangen wäre. Außerdem scheitern all die dreisten Taschenspielertricks des Erbprinzen daran, daß die Zuordnung über die Koelitz-Nummer eindeutig ist.
Update 10.11.2006
Staatssekretär Birk weist Ansprüche des Hauses Baden zurück - Markgrafentafel gehört dem Land, vgl.
https://archiv.twoday.net/stories/2916320/
Koelitz 1915 beweist: Ansprüche des Hauses Baden haltlos
https://archiv.twoday.net/stories/2918302/
BCK - am Dienstag, 7. November 2006, 19:22 - Rubrik: Kulturgut