Kulturgut
Den Erben des Herzoglichen Hauses Sachsen-Meiningen ist es ein besonderes Anliegen, den Wiederaufbau der stark dezimierten Büchersammlung in Weimar mit Bänden der berühmten Herzoglichen Bibliothek zu Meiningen zu unterstützen. Diese wurde von den Herzögen Bernhard I. (1649-1706) sowie Anton-Ulrich von Sachsen-Meiningen (1687-1763) angelegt und war bereits Mitte des 18. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich.
Von den Erben erhält die Bibliotheksleitung in Weimar schenkungsweise 70 Bände aus dem 18. und frühen 19. Jahrhundert, die die Teilrepublik Georgien bereits 1996 zurückgeführt hat. Hauptsächlich handelt es sich hierbei u.a. um philosophische und geschichtliche Ausgaben als auch um Reisebeschreibungen. Für die Nutzer ist die Provenienz der Bücher durch die Bibliotheksstempel des Hauses Sachsen-Meiningen ersichtlich.
Die Herzogliche Bibliothek mit mehr als 40.000 Bänden wurde 1946 kriegsbedingt in die ehemalige UdSSR verbracht. Die Erben der drei letzten Eigentümer Prinz Ernst, Georg und Bernhard von Sachsen-Meiningen haben diesen so genannten Beutekunstverlust beim zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien angemeldet. Die Buchstempel, Exlibris und erste detaillierte Bestandserfassungen sind auf der Internet-Database der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg veröffentlicht.
Quelle
Man kann nur hoffen, dass dieser ekelhaften Sippschaft, die jetzt zynisch mit einer Mini-Spende wirbt, ihr angebliches Eigentum möglichst lange entzogen bleibt. In russischen Bibliotheken sind die Bände aus Meiningen allemal besser aufgehoben als bei den Wettinern, denen die Gier wohl genau im gleichen Maße Familienmerkmal ist wie die Nase bei den Habsburgern.
Wir erinnern uns: Die Herzogliche Bibliothek zu Meiningen, im 19. Jahrhundert geleitet und ausgebaut von dem Literaten Ludwig Bechstein, war eine kostbare Sammlung, ein Kulturdenkmal, das vor 1918 durch ein Hausfideikommiss gesichert war. Sie sollte zusammenbleiben, das schien somit sicher.
Im Zuge der üblicherweise schöngeredeten Fürstenablösungen der Weimarer Republik, die unschätzbare Kulturschätze privatisierten, ohne dem Recht der Öffentlichkeit auf Erhaltung und Zugang hinreichend Rechnung zu tragen, wurde die Bibliothek wohl dem Privatbesitz des Hauses zugeschlagen und dank dem Unrechtsgesetz des EALG konnte sich das ehemalige Herzogshaus die aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion eintreffenden Bücher sichern. Auch die im Staatsarchiv lagernden Handschriften (längst nicht alle waren verfilmt worden) und Bücher wurden einkassiert.
Hat das Haus Sachen-Meiningen damals in irgendeiner Weise seine kulturelle Verantwortung wahrgenommen?
Nein, es hat die Rest-Bestände schnöde auf einer Versteigerung 2001 in alle Welt zerstreuen lassen.
Ich verweise auf die Darlegung meiner seinerzeitigen Recherchen unter
https://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2001/0417.html [URL revidiert 2012]
Siehe auch die Stellungnahme von Andreas Petter:
https://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg20556.html
https://log.netbib.de/index.php?s=meiningen
Von den Erben erhält die Bibliotheksleitung in Weimar schenkungsweise 70 Bände aus dem 18. und frühen 19. Jahrhundert, die die Teilrepublik Georgien bereits 1996 zurückgeführt hat. Hauptsächlich handelt es sich hierbei u.a. um philosophische und geschichtliche Ausgaben als auch um Reisebeschreibungen. Für die Nutzer ist die Provenienz der Bücher durch die Bibliotheksstempel des Hauses Sachsen-Meiningen ersichtlich.
Die Herzogliche Bibliothek mit mehr als 40.000 Bänden wurde 1946 kriegsbedingt in die ehemalige UdSSR verbracht. Die Erben der drei letzten Eigentümer Prinz Ernst, Georg und Bernhard von Sachsen-Meiningen haben diesen so genannten Beutekunstverlust beim zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien angemeldet. Die Buchstempel, Exlibris und erste detaillierte Bestandserfassungen sind auf der Internet-Database der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg veröffentlicht.
Quelle
Man kann nur hoffen, dass dieser ekelhaften Sippschaft, die jetzt zynisch mit einer Mini-Spende wirbt, ihr angebliches Eigentum möglichst lange entzogen bleibt. In russischen Bibliotheken sind die Bände aus Meiningen allemal besser aufgehoben als bei den Wettinern, denen die Gier wohl genau im gleichen Maße Familienmerkmal ist wie die Nase bei den Habsburgern.
Wir erinnern uns: Die Herzogliche Bibliothek zu Meiningen, im 19. Jahrhundert geleitet und ausgebaut von dem Literaten Ludwig Bechstein, war eine kostbare Sammlung, ein Kulturdenkmal, das vor 1918 durch ein Hausfideikommiss gesichert war. Sie sollte zusammenbleiben, das schien somit sicher.
Im Zuge der üblicherweise schöngeredeten Fürstenablösungen der Weimarer Republik, die unschätzbare Kulturschätze privatisierten, ohne dem Recht der Öffentlichkeit auf Erhaltung und Zugang hinreichend Rechnung zu tragen, wurde die Bibliothek wohl dem Privatbesitz des Hauses zugeschlagen und dank dem Unrechtsgesetz des EALG konnte sich das ehemalige Herzogshaus die aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion eintreffenden Bücher sichern. Auch die im Staatsarchiv lagernden Handschriften (längst nicht alle waren verfilmt worden) und Bücher wurden einkassiert.
Hat das Haus Sachen-Meiningen damals in irgendeiner Weise seine kulturelle Verantwortung wahrgenommen?
Nein, es hat die Rest-Bestände schnöde auf einer Versteigerung 2001 in alle Welt zerstreuen lassen.
Ich verweise auf die Darlegung meiner seinerzeitigen Recherchen unter
https://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2001/0417.html [URL revidiert 2012]
Siehe auch die Stellungnahme von Andreas Petter:
https://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg20556.html
https://log.netbib.de/index.php?s=meiningen
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In einer FAZ-Glosse (19.12.2006, Nr. 295 / Seite 35) rekapituliert Frau Gropp den Kulturgüterstreit:
Flugs ruderte Oettinger auf dreißig Millionen Euro für das Haus Baden zurück, zu erbringen - wenn sie denn schon ihre gehorteten Handschriften unbedingt behalten will! - von der Kultur, und zwar im sogenannten "Drei-Säulen-Modell": zehn Millionen von der Landesstiftung, zehn Millionen von noch zu gewinnenden Sponsoren und zehn weitere Millionen, die den Museen und den Bibliotheken zu entziehen sein würden. Jetzt kam's aber zum Gau für Stuttgart: Ein Historiker zeigte der Regierung, was eine Akte ist; in der stand nämlich, daß das sicherste und teuerste Besitztum des Hauses Baden, das es so dringend zu erwerben galt, längst Eigentum des Landes Baden war. Seither gibt es eine Kommission unabhängiger Experten, die in aller gebotenen Ruhe die Verhältnisse prüfen soll. Um so verwunderlicher ist folgende kleine versteckte Nachricht: Heute will der Aufsichtsrat der Landesstiftung Baden-Württemberg über die Verwendung von zehn Millionen Euro in den nächsten drei Jahren für den Ankauf und die Sicherung von Kunstschätzen des Landes entscheiden. Ja, was nun? Prüfen die Experten wirklich mit offenem Ausgang? Oder ist die Säulen-Theorie womöglich schon Praxis - gleichgültig, ob es überhaupt etwas zu stützen gibt am Ende? Sicher ist, so die Auskunft der Landesstiftung, daß schon zehn Millionen Euro "reserviert" sind; wofür im einzelnen, weiß dort freilich niemand. Wie auch? Für alle Fälle, steht also zu vermuten. Auch sonst scheint keiner Genaues zu wissen im Südwesten und die Landesstiftung selbst nicht einmal, ob ihr Aufsichtsrat unter Vorsitz von Oettinger heute die geplante Tagesordnung einhält. Vielleicht besser doch nicht. rmg
Flugs ruderte Oettinger auf dreißig Millionen Euro für das Haus Baden zurück, zu erbringen - wenn sie denn schon ihre gehorteten Handschriften unbedingt behalten will! - von der Kultur, und zwar im sogenannten "Drei-Säulen-Modell": zehn Millionen von der Landesstiftung, zehn Millionen von noch zu gewinnenden Sponsoren und zehn weitere Millionen, die den Museen und den Bibliotheken zu entziehen sein würden. Jetzt kam's aber zum Gau für Stuttgart: Ein Historiker zeigte der Regierung, was eine Akte ist; in der stand nämlich, daß das sicherste und teuerste Besitztum des Hauses Baden, das es so dringend zu erwerben galt, längst Eigentum des Landes Baden war. Seither gibt es eine Kommission unabhängiger Experten, die in aller gebotenen Ruhe die Verhältnisse prüfen soll. Um so verwunderlicher ist folgende kleine versteckte Nachricht: Heute will der Aufsichtsrat der Landesstiftung Baden-Württemberg über die Verwendung von zehn Millionen Euro in den nächsten drei Jahren für den Ankauf und die Sicherung von Kunstschätzen des Landes entscheiden. Ja, was nun? Prüfen die Experten wirklich mit offenem Ausgang? Oder ist die Säulen-Theorie womöglich schon Praxis - gleichgültig, ob es überhaupt etwas zu stützen gibt am Ende? Sicher ist, so die Auskunft der Landesstiftung, daß schon zehn Millionen Euro "reserviert" sind; wofür im einzelnen, weiß dort freilich niemand. Wie auch? Für alle Fälle, steht also zu vermuten. Auch sonst scheint keiner Genaues zu wissen im Südwesten und die Landesstiftung selbst nicht einmal, ob ihr Aufsichtsrat unter Vorsitz von Oettinger heute die geplante Tagesordnung einhält. Vielleicht besser doch nicht. rmg
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Während man bei der 1956 errichteten Zähringer Stiftung, wie hier dargelegt, nicht an dem Willen der bei der Errichtung Beteiligten zweifeln kann, die Stiftung mit ihrem Vermögen auszustatten (der Testamentsvollstrecker der Großherzogin Hilda stimmte der Übereignung zu), stellt der Bestimmtheitsgrundsatz eine gewisse Hürde dar.
Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179, ein Aufsatz, den mir der Autor freundlicherweise als E-Text zur Verfügung stellte, enthält dazu eine kurze Passage.
"Verträge über Archivgegenstände haben die Überlassung von Sachgesamtheiten zum Gegenstand. Um einen solchen Vertrag wirksam zu Stande zu bringen, müssen sie so konkret bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Leistung des Archivgebers gegebenenfalls nach einer ergänzenden Vertragsauslegung zumindest bestimmbar ist [A. 18: Z.B. BGH NJW-RR 1990, 271; Staudinger/J.Schmidt, BGB (1995), Einl. zu §§ 241 ff. Rz. 476; Münchener KommentarBGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rz. 6.]. Das Bestimmtheitserfordernis gilt in besonderem Maße für die sachenrechtliche Einigung über die Übertragung des Eigentums an Archivgegenständen. Im Fall der Übereignung einer Sachgesamtheit liegt die erforderliche Bestimmtheit vor, wenn infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind [A. 19: BGH NJW 1992, 1161; BGH NJW-RR 1994, 1537; Münchener KommentarBGB/Quack, 3. Aufl., § 929 Rz. 75 ff.]. Diese Abgrenzungskriterien sind dem Verpflichtungsgeschäft zu entnehmen [A. 20: Staudinger/Wiegand, BGB (1995), Anh. zu §§ 929 – 931 Rz. 95 ff.]. Im Fall der Sicherungsübereignung von Büchern, die in verschiedenen Geschäftsräumen mit Büchern anderer Art aufbewahrt waren, reichte nach Ansicht des BGH die Bezeichnung „Handbibliothek Kunst“ allein zur Individualisierung nicht aus, weil dazu jedes Buch auf seine Kunsteigenschaft geprüft werden müsste.[A. 21: NJW-RR 1994, 1537.]"
Nun ist die Problemlage bei einer Sicherungsübereignung anders gelagert als bei einer Museumssammlung, bei der die Inventarisierung des großherzoglichen Eigentums tatsächlich erhebliche Probleme aufwirft. Es scheint verfehlt, auf die Rechtswirksamkeit der Übertragung die moderne Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Seinerzeit hoffte man, die Inventarisierung in einem halben Jahr abschließen zu können.
Dass einzelne Sammlungen Probleme bereiteten, hatte aber nicht zur Folge, dass die gesamte Übereignung unwirksam war, da es auch Teilbestände gibt, über deren Bestand kein Zweifel bestehen konnte (Türkensammlung, Kopfsche Kunstsammlung als Inventar des Ateliers - als "Raumübereignung"). Anhand alter Inventare hätte man ohne weiteres eine Teilliste derjenigen Bilder erstellen können, die zweifelsfrei zur Wessenbergschen und Jünckeschen Gemäldesamlung gehörten.
Zur Rechtsprechung siehe
https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
https://lexetius.com/2000,1521
WENN man den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich beträchtlicher Teile des der Zähringer-Stiftung vom Stifter zugedachten Vermögens für verletzt ansieht, mit der Konsequenz, bedeutet dies aber keinesfalls, dass eine Herausgabeklage des Hauses Baden erfolgreich sein müsste.
Abgesehen von der Problematik, dass der Stifter nichts übertragen konnte, was ihm nicht gehörte, könnte man auch an ein Besitzmittlungsverhältnis der Zähringer Stiftung denken, die zum dauernden Besitz des im Eigentum des Hauses Baden stehenden Kulturguts dauerhaft berechtigt wäre.
Sodann stellt sich die Frage, ob in der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die wohl 1952 zu laufen begann, nicht das Land Baden-Württemberg als Stiftungsaufsicht bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte bemerken müssen, dass die Nichtinventarisierung des Vermögens unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimtheitsgrundsatzes eine tickende Zeitbombe darstellte. Aber auch das Haus Baden bemerkte ja erst 2003 nach Lektüre des Dolzer-Gutachtens die Möglichkeit, dass sich aus der Nichtübereignung des Vermögens an die Zähringerstiftung Ansprüche ableiten ließen. Ob eine Klage der Zähringer Stiftung wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land erfolgreich wäre, ist von daher zumindest zweifelhaft.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse in den Jahren nach 1952 wird man aber angesichts des damaligen klaren und eindeutigen Parteiwillens, bestimmte - nachher umstrittene - Sammlungen der Zähringer Stiftung zu übertragen, den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz juristisch nicht überbewerten dürfen. Angesichts der Tatsache, dass die die strittigen Gegenstände unter gemeinsamer Verwaltung befanden und die Rechte der Stiftung im Alltag der betroffenen Institutionen kaum eine Rolle spielten, war es nicht unvernünftig (wenngleich ex post betrachtet äußerst verhängnisvoll), die Stiftung ohne genaues Inventar ins Leben zu rufen.
Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179, ein Aufsatz, den mir der Autor freundlicherweise als E-Text zur Verfügung stellte, enthält dazu eine kurze Passage.
"Verträge über Archivgegenstände haben die Überlassung von Sachgesamtheiten zum Gegenstand. Um einen solchen Vertrag wirksam zu Stande zu bringen, müssen sie so konkret bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Leistung des Archivgebers gegebenenfalls nach einer ergänzenden Vertragsauslegung zumindest bestimmbar ist [A. 18: Z.B. BGH NJW-RR 1990, 271; Staudinger/J.Schmidt, BGB (1995), Einl. zu §§ 241 ff. Rz. 476; Münchener KommentarBGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rz. 6.]. Das Bestimmtheitserfordernis gilt in besonderem Maße für die sachenrechtliche Einigung über die Übertragung des Eigentums an Archivgegenständen. Im Fall der Übereignung einer Sachgesamtheit liegt die erforderliche Bestimmtheit vor, wenn infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind [A. 19: BGH NJW 1992, 1161; BGH NJW-RR 1994, 1537; Münchener KommentarBGB/Quack, 3. Aufl., § 929 Rz. 75 ff.]. Diese Abgrenzungskriterien sind dem Verpflichtungsgeschäft zu entnehmen [A. 20: Staudinger/Wiegand, BGB (1995), Anh. zu §§ 929 – 931 Rz. 95 ff.]. Im Fall der Sicherungsübereignung von Büchern, die in verschiedenen Geschäftsräumen mit Büchern anderer Art aufbewahrt waren, reichte nach Ansicht des BGH die Bezeichnung „Handbibliothek Kunst“ allein zur Individualisierung nicht aus, weil dazu jedes Buch auf seine Kunsteigenschaft geprüft werden müsste.[A. 21: NJW-RR 1994, 1537.]"
Nun ist die Problemlage bei einer Sicherungsübereignung anders gelagert als bei einer Museumssammlung, bei der die Inventarisierung des großherzoglichen Eigentums tatsächlich erhebliche Probleme aufwirft. Es scheint verfehlt, auf die Rechtswirksamkeit der Übertragung die moderne Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Seinerzeit hoffte man, die Inventarisierung in einem halben Jahr abschließen zu können.
Dass einzelne Sammlungen Probleme bereiteten, hatte aber nicht zur Folge, dass die gesamte Übereignung unwirksam war, da es auch Teilbestände gibt, über deren Bestand kein Zweifel bestehen konnte (Türkensammlung, Kopfsche Kunstsammlung als Inventar des Ateliers - als "Raumübereignung"). Anhand alter Inventare hätte man ohne weiteres eine Teilliste derjenigen Bilder erstellen können, die zweifelsfrei zur Wessenbergschen und Jünckeschen Gemäldesamlung gehörten.
Zur Rechtsprechung siehe
https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
https://lexetius.com/2000,1521
WENN man den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich beträchtlicher Teile des der Zähringer-Stiftung vom Stifter zugedachten Vermögens für verletzt ansieht, mit der Konsequenz, bedeutet dies aber keinesfalls, dass eine Herausgabeklage des Hauses Baden erfolgreich sein müsste.
Abgesehen von der Problematik, dass der Stifter nichts übertragen konnte, was ihm nicht gehörte, könnte man auch an ein Besitzmittlungsverhältnis der Zähringer Stiftung denken, die zum dauernden Besitz des im Eigentum des Hauses Baden stehenden Kulturguts dauerhaft berechtigt wäre.
Sodann stellt sich die Frage, ob in der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die wohl 1952 zu laufen begann, nicht das Land Baden-Württemberg als Stiftungsaufsicht bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte bemerken müssen, dass die Nichtinventarisierung des Vermögens unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimtheitsgrundsatzes eine tickende Zeitbombe darstellte. Aber auch das Haus Baden bemerkte ja erst 2003 nach Lektüre des Dolzer-Gutachtens die Möglichkeit, dass sich aus der Nichtübereignung des Vermögens an die Zähringerstiftung Ansprüche ableiten ließen. Ob eine Klage der Zähringer Stiftung wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land erfolgreich wäre, ist von daher zumindest zweifelhaft.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse in den Jahren nach 1952 wird man aber angesichts des damaligen klaren und eindeutigen Parteiwillens, bestimmte - nachher umstrittene - Sammlungen der Zähringer Stiftung zu übertragen, den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz juristisch nicht überbewerten dürfen. Angesichts der Tatsache, dass die die strittigen Gegenstände unter gemeinsamer Verwaltung befanden und die Rechte der Stiftung im Alltag der betroffenen Institutionen kaum eine Rolle spielten, war es nicht unvernünftig (wenngleich ex post betrachtet äußerst verhängnisvoll), die Stiftung ohne genaues Inventar ins Leben zu rufen.
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Immer wieder wurden seit 1995 Kunstgegenstände vom Haus Baden an das Land Baden-Württemberg verkauft, was die Vermutung nahelegt, dass das Haus Baden in steuerrechtlicher Hinsicht ein Kunsthandelsgewerbe ausübt.
Dem Katalog Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, Karlsruhe 2002, S. 142f. Nr. 58 entnimmt man, dass im Jahr 2000 ein Tischdenkmal von 1833 für Karl Friedrich von Baden aus Schloss Eberstein erworben wurde.
Dem Katalog Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, Karlsruhe 2002, S. 142f. Nr. 58 entnimmt man, dass im Jahr 2000 ein Tischdenkmal von 1833 für Karl Friedrich von Baden aus Schloss Eberstein erworben wurde.
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_Wessenberg-Testament
Das von Kurt ALAND, Wessenberg-Studien, in: ZGORh 95, 1943, S. 550-620 publizierte Wessenberg-Testament mit Gemäldeverzeichnis von 1850 ist online.
Zur Wessenbergschen Gemälde-Stiftung an Großherzog Friedrich, heute Bestandteil der Zähringer Stiftung, siehe
https://archiv.twoday.net/stories/2836746/

Zu Wessenberg siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Ignaz_Heinrich_von_Wessenberg
Das von Kurt ALAND, Wessenberg-Studien, in: ZGORh 95, 1943, S. 550-620 publizierte Wessenberg-Testament mit Gemäldeverzeichnis von 1850 ist online.
Zur Wessenbergschen Gemälde-Stiftung an Großherzog Friedrich, heute Bestandteil der Zähringer Stiftung, siehe
https://archiv.twoday.net/stories/2836746/

Zu Wessenberg siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Ignaz_Heinrich_von_Wessenberg
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Im Januar 2005 erging folgende Meldung:
Ein Buch mit deutschen Meisterzeichnungen und -stichen aus dem 16. Jahrhundert tauchte in St. Louis, USA, auf. Es enthält Illustrationen für das Augsburger Geschlechterbuch und andere Werke von Heinrich Vogtherr und ist laut Sotheby's rund $600.000 wert.
Anscheinend handelt es sich um das "Mitbringsel" eines amerikanischen Soldaten aus den im 2. Weltkrieg ausgelagerten Beständen der Staatsgalerie Stuttgart. Nun fordert Deutschland das Buch zurück.
Siehe Kopie des Artikels aus "St. Louis Today" bei der BKARTS Mailing-List (die Zeitungswebsite hält den Artikel nicht mehr vor).
via specialcollections
Weiß jemand, was daraus geworden ist?
PS: Wenn die württembergische Staatsgalerie einen ähnlich zweifelhaften Überblick über ihr Eigentum haben sollte wie die diversen badischen Sammlungen, dann wünsche ich vor einem amerikanischen Gericht viel Spaß.
Ein Buch mit deutschen Meisterzeichnungen und -stichen aus dem 16. Jahrhundert tauchte in St. Louis, USA, auf. Es enthält Illustrationen für das Augsburger Geschlechterbuch und andere Werke von Heinrich Vogtherr und ist laut Sotheby's rund $600.000 wert.
Anscheinend handelt es sich um das "Mitbringsel" eines amerikanischen Soldaten aus den im 2. Weltkrieg ausgelagerten Beständen der Staatsgalerie Stuttgart. Nun fordert Deutschland das Buch zurück.
Siehe Kopie des Artikels aus "St. Louis Today" bei der BKARTS Mailing-List (die Zeitungswebsite hält den Artikel nicht mehr vor).
via specialcollections
Weiß jemand, was daraus geworden ist?
PS: Wenn die württembergische Staatsgalerie einen ähnlich zweifelhaften Überblick über ihr Eigentum haben sollte wie die diversen badischen Sammlungen, dann wünsche ich vor einem amerikanischen Gericht viel Spaß.
Ladislaus - am Donnerstag, 14. Dezember 2006, 11:59 - Rubrik: Kulturgut
1784 wurde von Markgraf Karl Friedrich in Karlsruhe die Akademie eingerichtet, "um die zum Fidei-Commis-Vermögen der Regentenfamilie gehörigen Kunstschätze zum Gemeingut für seine Untertanen zu machen, um Kunstbildung zu verbreiten und zu erhöhen" (zitiert nach Michael Maaß in: 150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, KA 1988, S. 35).
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Hermann Neu kommentiert in der Eßlinger Zeitung zurecht:
Der Konflikt hatte sich schon vergangene Woche angebahnt: So leicht wird es nicht, einen Untersuchungsausschuss des Landtags zu den badischen Handschriften einzusetzen. Nun haben die Fraktionen von CDU und FDP den Plan der SPD vorerst ausgebremst. Absehbar muss der Staatsgerichtshof entscheiden. Das wird dauern - mutmaßlich so lange, dass das Thema von minderer Aktualität ist.
Ob Union und Liberale mit ihrem Muskelspiel der politischen Kultur einen Gefallen erweisen, ist fraglich. Immerhin wird durch die Hintertür ein wichtiges Element parlamentarischer Macht und des Minderheitenschutzes ausgehebelt. Wenn es auf dem Papier möglich ist, dass 25 Prozent der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss durchsetzen, dann sollten die anderen Fraktionen dieses Recht nicht widerlegen können. Diese Regel muss grundsätzlich gelten.
Es muss erlaubt sein, ein eklatantes Versagen der Exekutive auch dann aufzuklären, wenn die ungeheuerlichen Pläne, um die es geht, gerade noch verhindert werden konnten. Aufgeklärt werden sollte das Handeln vor dem Kabinettsbeschluss, der an die Öffentlichkeit kam und eine fertige Vereinbarung voraussetzte.
Dass die Presse einen Fall aufgreift, erübrigt keineswegs eine parlamentarische Untersuchung, der wesentlich schärfere Instrumente der Wahrheitsfindung zu Gebote stehen als der Presse. Die Presse und auch die Landtagsabgeordneten werden nach längerem Warten auf ihre Anfragen von den Ministerien mit nichtssagenden oder nutzlosen Antworten abgespeist. Ein Untersuchungsausschuss hätte Zeugen anhören können.
Devise des Landes ist Vertuschen und Verschleiern. Heute gilt nichts anderes als bei der Gründung der Karlsruher Kunsthalle vor über 160 Jahren, als kritische Fragen des Abgeordneten Welcker nach der staatsrechtlichen Stellung der Kunsthalle der Staatsminister von Blittersdorf mit dem Hinweis auf die Pflicht der Diskretion nicht beantwortet wurden (150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, S. 36).
Mir wurden die den Landtagsfraktionen zugeleiteten Gutachten verweigert, da man nur die vom Land in Auftrag gegebenen Gutachten herausgeben könne, ich nach eigenen Angaben Wax/Würtenberger aber bereits zur Verfügung hätte. Dass auch zwei weitere Gutachten vom Land finanziert wurden und dass es nicht angeht, die Fraktionen (ohne Auflagen) zu beliefern, nicht aber die Presse - das spricht für sich. Aber keine Sorge: mir liegen die Gutachten, die den Fraktionen übergeben wurden, vor. Das Wissenschaftsministerium kündigte an, die Stellungnahme der nun beauftragten Kommission (deren Mitglieder nicht mehr mit der Presse sprechen dürfen) werde dereinst ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Bis dahin ist genügend politisches Gras über die Affäre gewachsen und das land kann seine stümperhafte Kulturgut-Politik, die schon in Fall Donaueschingen katastrophale Ausmaße angenommen hatte, fortsetzen ...
Der Konflikt hatte sich schon vergangene Woche angebahnt: So leicht wird es nicht, einen Untersuchungsausschuss des Landtags zu den badischen Handschriften einzusetzen. Nun haben die Fraktionen von CDU und FDP den Plan der SPD vorerst ausgebremst. Absehbar muss der Staatsgerichtshof entscheiden. Das wird dauern - mutmaßlich so lange, dass das Thema von minderer Aktualität ist.
Ob Union und Liberale mit ihrem Muskelspiel der politischen Kultur einen Gefallen erweisen, ist fraglich. Immerhin wird durch die Hintertür ein wichtiges Element parlamentarischer Macht und des Minderheitenschutzes ausgehebelt. Wenn es auf dem Papier möglich ist, dass 25 Prozent der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss durchsetzen, dann sollten die anderen Fraktionen dieses Recht nicht widerlegen können. Diese Regel muss grundsätzlich gelten.
Es muss erlaubt sein, ein eklatantes Versagen der Exekutive auch dann aufzuklären, wenn die ungeheuerlichen Pläne, um die es geht, gerade noch verhindert werden konnten. Aufgeklärt werden sollte das Handeln vor dem Kabinettsbeschluss, der an die Öffentlichkeit kam und eine fertige Vereinbarung voraussetzte.
Dass die Presse einen Fall aufgreift, erübrigt keineswegs eine parlamentarische Untersuchung, der wesentlich schärfere Instrumente der Wahrheitsfindung zu Gebote stehen als der Presse. Die Presse und auch die Landtagsabgeordneten werden nach längerem Warten auf ihre Anfragen von den Ministerien mit nichtssagenden oder nutzlosen Antworten abgespeist. Ein Untersuchungsausschuss hätte Zeugen anhören können.
Devise des Landes ist Vertuschen und Verschleiern. Heute gilt nichts anderes als bei der Gründung der Karlsruher Kunsthalle vor über 160 Jahren, als kritische Fragen des Abgeordneten Welcker nach der staatsrechtlichen Stellung der Kunsthalle der Staatsminister von Blittersdorf mit dem Hinweis auf die Pflicht der Diskretion nicht beantwortet wurden (150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, S. 36).
Mir wurden die den Landtagsfraktionen zugeleiteten Gutachten verweigert, da man nur die vom Land in Auftrag gegebenen Gutachten herausgeben könne, ich nach eigenen Angaben Wax/Würtenberger aber bereits zur Verfügung hätte. Dass auch zwei weitere Gutachten vom Land finanziert wurden und dass es nicht angeht, die Fraktionen (ohne Auflagen) zu beliefern, nicht aber die Presse - das spricht für sich. Aber keine Sorge: mir liegen die Gutachten, die den Fraktionen übergeben wurden, vor. Das Wissenschaftsministerium kündigte an, die Stellungnahme der nun beauftragten Kommission (deren Mitglieder nicht mehr mit der Presse sprechen dürfen) werde dereinst ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Bis dahin ist genügend politisches Gras über die Affäre gewachsen und das land kann seine stümperhafte Kulturgut-Politik, die schon in Fall Donaueschingen katastrophale Ausmaße angenommen hatte, fortsetzen ...
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https://www.lrz-muenchen.de/~GML/abstracts/diss-2004.htm
Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"
von Cajetan von Aretin
Erschienen 2006 in der Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bd. 149 (XXVIII, 408 S., Abb.)
ISBN 3-406-10745-1
Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erbfalls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stellung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwaltung am Ende der Monarchie.
König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Heinrich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanzminister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ bestimmten bis 1918 die Erbregelung.
Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuerpflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.
Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, versuchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßimmobilien zu knüpfen.
Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemühten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonderrechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Gerade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermutete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungsdefekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfassung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übrigen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.
Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürstenabfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rahmen der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstimmigkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthüllung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die beiden Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.
Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die königliche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfassungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungsversäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung seiner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.
Siehe auch:
Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44496 (21.11.2006)
Rechtsanwalt Aretin konnte umfangreiches, der Forschung sonst nicht zugängliches Schriftgut insbesondere des Wittelsbacher Ausgleichsfonds benutzen, und er hat dieses Vertrauen nicht enttäuscht, ergreift er doch einseitig Partei für die Familie. Wahrer Adel hält eben zusammen.
Diese Arbeit hat gleichwohl Pflichtlektüre zu sein für jeden, der den Streit um die Ansprüche des Hauses Baden aus juristischer Warte bewertet. Es trifft nicht zu, was wiederholt in der Diskussion angemerkt wurde, dass man in Bayern (anders als in Baden) einen klaren Schnitt gezogen habe.
Der Wittelsbacher Ausgleichfonds, eine Familienstiftung des öffentlichen Rechts, "schaffte die monarchische Rechtslage über die königlichen Vermögensrechte und Hausgesetze nicht ab, sondern konservierte sie". Durch den Verweis auf die Geltung der vor dem 8.11.1918 maßgebenden Bestimmungen blieben u.a. das Zivilliste-Gesetz von 1834 und das Königliche Familienstatut von 1819 "weiter geltendes Recht" (Aretin, S. 243).
Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"
von Cajetan von Aretin
Erschienen 2006 in der Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bd. 149 (XXVIII, 408 S., Abb.)
ISBN 3-406-10745-1
Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erbfalls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stellung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwaltung am Ende der Monarchie.
König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Heinrich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanzminister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ bestimmten bis 1918 die Erbregelung.
Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuerpflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.
Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, versuchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßimmobilien zu knüpfen.
Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemühten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonderrechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Gerade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermutete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungsdefekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfassung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übrigen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.
Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürstenabfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rahmen der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstimmigkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthüllung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die beiden Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.
Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die königliche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfassungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungsversäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung seiner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.
Siehe auch:
Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44496 (21.11.2006)
Rechtsanwalt Aretin konnte umfangreiches, der Forschung sonst nicht zugängliches Schriftgut insbesondere des Wittelsbacher Ausgleichsfonds benutzen, und er hat dieses Vertrauen nicht enttäuscht, ergreift er doch einseitig Partei für die Familie. Wahrer Adel hält eben zusammen.
Diese Arbeit hat gleichwohl Pflichtlektüre zu sein für jeden, der den Streit um die Ansprüche des Hauses Baden aus juristischer Warte bewertet. Es trifft nicht zu, was wiederholt in der Diskussion angemerkt wurde, dass man in Bayern (anders als in Baden) einen klaren Schnitt gezogen habe.
Der Wittelsbacher Ausgleichfonds, eine Familienstiftung des öffentlichen Rechts, "schaffte die monarchische Rechtslage über die königlichen Vermögensrechte und Hausgesetze nicht ab, sondern konservierte sie". Durch den Verweis auf die Geltung der vor dem 8.11.1918 maßgebenden Bestimmungen blieben u.a. das Zivilliste-Gesetz von 1834 und das Königliche Familienstatut von 1819 "weiter geltendes Recht" (Aretin, S. 243).
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