Kulturgut
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Nach fernmündlicher Auskunft von Dr. Ernst-Heinrich Schmidt (Baden-Baden) befinden sich im Rastatter Wehrgeschichtlichen Museum nur ca. 6-8 Offiziersporträts minderen finanziellen Wertes (pro Stück etwa 1000 Euro) als Dauerleihgabe des Hauses Baden. Vor zwei Jahren habe das Haus Baden Stücke aus der kostbaren Ordenssammlung des Museums beansprucht, man habe aber diesen Anspruch anhand der Überlassungsunterlagen zurückweisen können.
Henning Volle, Die Ordenssammlung des Wehrgeschichtlichen Museums, in: Der Bote aus dem Wehrgeschichtlichen Museum 2 (1978) S. 22-28, hier S. 22f. schreibt zu dieser Provenienz: "Großherzogin Hilda von Baden vermachte dem Museum Orden und Ehrenzeichen aus den Nachlässen der Großherzöge Friedrich I. und Friedrich II. ebenso des Fürsten Wilhelm von Hohenzollern. Als zentrales Stück aus der Schenkung ist die Ordenskette des Preußischen Hohen Ordens vom Schwarzen Adler zu nennen, von der nach vorsichtiger Schätzung nur noch ca. zwölf Exemplare existieren dürften". Abbildung 1 zeigt Großherzog Friedrich I. mit der Kette im Ornat des Ordens.

Nach fernmündlicher Auskunft von Dr. Ernst-Heinrich Schmidt (Baden-Baden) befinden sich im Rastatter Wehrgeschichtlichen Museum nur ca. 6-8 Offiziersporträts minderen finanziellen Wertes (pro Stück etwa 1000 Euro) als Dauerleihgabe des Hauses Baden. Vor zwei Jahren habe das Haus Baden Stücke aus der kostbaren Ordenssammlung des Museums beansprucht, man habe aber diesen Anspruch anhand der Überlassungsunterlagen zurückweisen können.
Henning Volle, Die Ordenssammlung des Wehrgeschichtlichen Museums, in: Der Bote aus dem Wehrgeschichtlichen Museum 2 (1978) S. 22-28, hier S. 22f. schreibt zu dieser Provenienz: "Großherzogin Hilda von Baden vermachte dem Museum Orden und Ehrenzeichen aus den Nachlässen der Großherzöge Friedrich I. und Friedrich II. ebenso des Fürsten Wilhelm von Hohenzollern. Als zentrales Stück aus der Schenkung ist die Ordenskette des Preußischen Hohen Ordens vom Schwarzen Adler zu nennen, von der nach vorsichtiger Schätzung nur noch ca. zwölf Exemplare existieren dürften". Abbildung 1 zeigt Großherzog Friedrich I. mit der Kette im Ornat des Ordens.
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Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/744
Antrag der Fraktion der SPD
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Sachstand und Arbeitsplanung des ad hoc-Expertengremiums zu den badischen Kulturgütern
Eingegangen: 20. 12. 2006 / Ausgegeben: 31. 01. 2007
(...)
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 Nr. 7962.7-12/52 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
I. zu berichten,
1. welcher präzise Arbeitsauftrag dem ad hoc-Expertengremium aufgegeben ist, das die Landesregierung Anfang Dezember berufen hat, um Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in ihrem Eigentumscharakter fraglich gewordenen badischen Kulturgütern zu klären;
2. welche Bestände im Einzelnen von der Arbeit des Expertengremiums erfasst sein werden.
Der Arbeitsauftrag der Expertenarbeitsgruppe „Eigentumsfragen Baden“ wurde wie folgt festgelegt:
„Die Experten-AG ‚Eigentumsfragen Baden‘ soll eine umfassende Klärung der Eigentumslage bei den ursprünglich vom erwogenen Vergleich umfassten Kulturgütern (gem. gesonderter Bestandsliste) vornehmen. Diese Klärung soll auf Sammlungsabschnitte und – soweit geboten – in Einzelfällen auch auf Einzelstücke bezogen erfolgen. Darüber hinaus sind in die Untersuchung auch Gegenstände und Sachgesamtheiten einzubeziehen, für die sich im Verlauf der Untersuchung herausstellt, dass das Eigentum zwischen dem Land und dem Haus Baden streitig oder ungeklärt ist.
Die Prüfung soll des weiteren die Rechtsfragen
– im Zusammenhang mit der Zähringer Stiftung (Wirksamkeit ihrer Errichtung, Eigentumsübergang und ggf. noch durchsetzbare Übereignungsansprüche),
– nach einem etwaigen Vorkaufsrecht des Landes und
– der prozessualen Durchsetzbarkeit eventueller Ansprüche (von beiden Seiten) umfassen.
Soweit sich bestimmte – in den bisherigen Gutachten aufgeworfene – Rechtsfragen nach dem jeweiligen Lösungsansatz der AG nicht mehr stellen sollten, sollen hilfsweise Erörterungen angestellt werden.“
Die im Arbeitsauftrag erwähnte Bestandsliste ist als Anlage beigefügt.
3. wo die Expertenkommission im Zuständigkeitsgeflecht zwischen Kunst- ministerium, Finanzministerium und Staatsministerium angesiedelt ist und bei wem die federführende Betreuung liegt.
Die Expertenarbeitsgruppe wurde vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst berufen und wird von diesem betreut.
II. die Arbeitsplanung des ad hoc-Expertengremiums vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Terminierung ihres schrittweisen Vorgehens, ihres abschließenden Berichts und ggf. anfallender Zwischenberichte nach Abschluss der Prüfung einzelner Bestände.
Das Wissenschaftsministerium hat bewusst davon abgesehen, der mit hochrangig ausgewiesenen Wissenschaftlern besetzten Gutachtergruppe einen Arbeitsplan vorzugeben. Es hat lediglich darum gebeten, dass nach Abschluss der Untersuchungen ein gemeinsamer Abschlussbericht der Kommission vorgelegt werden wird. Die Frage, in welcher Weise und insbesondere auch in welcher Reihenfolge die jeweiligen Eigentumsfragen an den in Frage stehenden Beständen geklärt werden, bleibt daher der wissenschaftlichen Verantwortung der Arbeitsgruppe überlassen. Nach den derzeitigen Planungen in der Arbeitsgruppe sind Zwischenberichte nicht vorgesehen. Der erbetene Abschlussbericht wird selbstverständlich unmittelbar nach der Übergabe durch die Arbeitsgruppe auch dem Parlament zur Kenntnis gegeben. Wann der Abschlussbericht vorliegen wird, ist derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar; insoweit gilt der Grundsatz, dass Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen muss.
Dr. Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Anlage
Streitbefangene Objekte in Sachen Baden
Badisches Landesmuseum Karlsruhe
1. Das Kopf’sche Kunstmuseum aus Baden-Baden
2. Die Türkensammlung
3. Die Großherzogliche Münzensammlung aus dem staatl. Münzkabinett
4. Gegenstände aus den hofeigenen Beständen der früheren vereinigten Sammlungen in Karlsruhe bzw. des „Buchstaben-Inventars“ des BLM (darunter die Türkensammlung, die Antikensammlung, die Waffensammlung sowie weitere Gegenstände)
Staatliche Kunsthalle Baden-Baden
5. Sieben Gemälde:
- Hans Baldung, gen. Grien: Votivbild Markgraf Christoph I. von Baden und seiner Familie
- Christoph Amberger: Der 45-Jährige Ludwig V, Herzog von Bayern
- L. Cranach der Ältere: Johann der Beständige
- L. Cranach der Ältere: Friedrich der III der Weise
- Niederländischer Meister um 1550: Karl V
- Schule des Rubens: Tod des Seneca
- Feodor Dietz: Die Badener
6. Kupferstichkabinett
7. Möglicherweise weitere Objekte aus dem Kölitz-Katalog (Stand: 1920)
Badische Landesbibliothek
8. Bestände laut Anhang
Sonstige Standorte
9. Die ehemalige von Wessenbergische Gemäldesammlung in der Wessenberg- Galerie in Konstanz.
10.Die Louis Jüncke'sche Gemäldesammlung aus Baden-Baden, inzwischen auf Schloss Salem.
Ggf. ebenfalls zu klären:
11. Badische Throninsignien im Badischen Landesmuseum.
12. Kunstgegenstände, die 1995 aus dem Schloss Baden-Baden an das Land verkauft wurden.
13. Kunstgegenstände, die sich in Salem befinden.
14. Gegenstände aus dem Naturkundemuseum in Karlsruhe.
15. Gegenstände aus dem Wehrgeschichtlichen Museum in Rastatt.
16. Gegenstände, die im Testament des Großherzogs von 1927 als „Sammlung der Gipsabgüsse“ bzw. als „die übrigen früher im Gebäude der vereinigten Sammlungen untergebrachten (...) Bestände“ bezeichnet werden.
17. Ethnographische Sammlung aus dem „Buchstaben-Inventar“ des BLM in den Reiss-Engelhorn-Museen.
Anhang:
Für die Prüfung der Eigentumsfragen relevante Altbestände (Bestandsgruppen) der Badischen Landesbibliothek
1: Bestände des Hauses Baden vor 1803
- Orientalische Handschriften (aus der Türkenbeute)
- Provenienzen Durlach und Rastatt
- Reuchlin (aus der Bibliothek Reuchlins)
2: Säkularisationsbestände (seit 1803)
Provenienz Reichenau
und
die sog. kleineren Provenienzen (= Herkunftsregionen): d. h.
Kloster Ettenheim-Münster
St. Peter im Schwarzwald
Allerheiligen, Prämonstratenser
Lichtenthal, Zisterzienser
St. Blasien, Benediktiner
Gengenbach, Benediktiner
Günterstal, Zisterzienserinnen
Öhningen, Benediktiner bzw. Chorherren
Offenburg, Franziskaner
St. Märgen, Augustinerchorherren
St. Trudpert, Benediktiner
Schuttern, Benediktiner
Schwarzach, Benediktiner
Tennenbach, Zisterzienser
Wonnental, Zisterzienser
Bischöfliche Bibliotheken
Bruchsal: Bibliothek der Speyerer Bischöfe
Meersburg: Bibliothek der Konstanzer Bischöfe
Ritterschaftliche Bibliotheken
Kraichgau, Ritterkanton, Bibliothek in Heilbronn
Ortenau, Ritterkanton, Bibliotheken in Offenburg
Fonds ohne historischen Provenienzzusammenhang:
- Unbestimmte Herkunft (U.H.)
- Unbestimmte Herkunft, Fragmente (U.H. Fragm.)
- Hinterlegungen Nummern H. 7–94 mit erheblichen kriegsbedingten Lücken
N. B. die sog. Hinterlegungen galten bisher als der einzig sicher dem Eigentum des Hauses Baden zuzusprechende Bibliotheksbestand.
Antrag der Fraktion der SPD
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Sachstand und Arbeitsplanung des ad hoc-Expertengremiums zu den badischen Kulturgütern
Eingegangen: 20. 12. 2006 / Ausgegeben: 31. 01. 2007
(...)
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 Nr. 7962.7-12/52 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
I. zu berichten,
1. welcher präzise Arbeitsauftrag dem ad hoc-Expertengremium aufgegeben ist, das die Landesregierung Anfang Dezember berufen hat, um Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in ihrem Eigentumscharakter fraglich gewordenen badischen Kulturgütern zu klären;
2. welche Bestände im Einzelnen von der Arbeit des Expertengremiums erfasst sein werden.
Der Arbeitsauftrag der Expertenarbeitsgruppe „Eigentumsfragen Baden“ wurde wie folgt festgelegt:
„Die Experten-AG ‚Eigentumsfragen Baden‘ soll eine umfassende Klärung der Eigentumslage bei den ursprünglich vom erwogenen Vergleich umfassten Kulturgütern (gem. gesonderter Bestandsliste) vornehmen. Diese Klärung soll auf Sammlungsabschnitte und – soweit geboten – in Einzelfällen auch auf Einzelstücke bezogen erfolgen. Darüber hinaus sind in die Untersuchung auch Gegenstände und Sachgesamtheiten einzubeziehen, für die sich im Verlauf der Untersuchung herausstellt, dass das Eigentum zwischen dem Land und dem Haus Baden streitig oder ungeklärt ist.
Die Prüfung soll des weiteren die Rechtsfragen
– im Zusammenhang mit der Zähringer Stiftung (Wirksamkeit ihrer Errichtung, Eigentumsübergang und ggf. noch durchsetzbare Übereignungsansprüche),
– nach einem etwaigen Vorkaufsrecht des Landes und
– der prozessualen Durchsetzbarkeit eventueller Ansprüche (von beiden Seiten) umfassen.
Soweit sich bestimmte – in den bisherigen Gutachten aufgeworfene – Rechtsfragen nach dem jeweiligen Lösungsansatz der AG nicht mehr stellen sollten, sollen hilfsweise Erörterungen angestellt werden.“
Die im Arbeitsauftrag erwähnte Bestandsliste ist als Anlage beigefügt.
3. wo die Expertenkommission im Zuständigkeitsgeflecht zwischen Kunst- ministerium, Finanzministerium und Staatsministerium angesiedelt ist und bei wem die federführende Betreuung liegt.
Die Expertenarbeitsgruppe wurde vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst berufen und wird von diesem betreut.
II. die Arbeitsplanung des ad hoc-Expertengremiums vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Terminierung ihres schrittweisen Vorgehens, ihres abschließenden Berichts und ggf. anfallender Zwischenberichte nach Abschluss der Prüfung einzelner Bestände.
Das Wissenschaftsministerium hat bewusst davon abgesehen, der mit hochrangig ausgewiesenen Wissenschaftlern besetzten Gutachtergruppe einen Arbeitsplan vorzugeben. Es hat lediglich darum gebeten, dass nach Abschluss der Untersuchungen ein gemeinsamer Abschlussbericht der Kommission vorgelegt werden wird. Die Frage, in welcher Weise und insbesondere auch in welcher Reihenfolge die jeweiligen Eigentumsfragen an den in Frage stehenden Beständen geklärt werden, bleibt daher der wissenschaftlichen Verantwortung der Arbeitsgruppe überlassen. Nach den derzeitigen Planungen in der Arbeitsgruppe sind Zwischenberichte nicht vorgesehen. Der erbetene Abschlussbericht wird selbstverständlich unmittelbar nach der Übergabe durch die Arbeitsgruppe auch dem Parlament zur Kenntnis gegeben. Wann der Abschlussbericht vorliegen wird, ist derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar; insoweit gilt der Grundsatz, dass Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen muss.
Dr. Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Anlage
Streitbefangene Objekte in Sachen Baden
Badisches Landesmuseum Karlsruhe
1. Das Kopf’sche Kunstmuseum aus Baden-Baden
2. Die Türkensammlung
3. Die Großherzogliche Münzensammlung aus dem staatl. Münzkabinett
4. Gegenstände aus den hofeigenen Beständen der früheren vereinigten Sammlungen in Karlsruhe bzw. des „Buchstaben-Inventars“ des BLM (darunter die Türkensammlung, die Antikensammlung, die Waffensammlung sowie weitere Gegenstände)
Staatliche Kunsthalle Baden-Baden
5. Sieben Gemälde:
- Hans Baldung, gen. Grien: Votivbild Markgraf Christoph I. von Baden und seiner Familie
- Christoph Amberger: Der 45-Jährige Ludwig V, Herzog von Bayern
- L. Cranach der Ältere: Johann der Beständige
- L. Cranach der Ältere: Friedrich der III der Weise
- Niederländischer Meister um 1550: Karl V
- Schule des Rubens: Tod des Seneca
- Feodor Dietz: Die Badener
6. Kupferstichkabinett
7. Möglicherweise weitere Objekte aus dem Kölitz-Katalog (Stand: 1920)
Badische Landesbibliothek
8. Bestände laut Anhang
Sonstige Standorte
9. Die ehemalige von Wessenbergische Gemäldesammlung in der Wessenberg- Galerie in Konstanz.
10.Die Louis Jüncke'sche Gemäldesammlung aus Baden-Baden, inzwischen auf Schloss Salem.
Ggf. ebenfalls zu klären:
11. Badische Throninsignien im Badischen Landesmuseum.
12. Kunstgegenstände, die 1995 aus dem Schloss Baden-Baden an das Land verkauft wurden.
13. Kunstgegenstände, die sich in Salem befinden.
14. Gegenstände aus dem Naturkundemuseum in Karlsruhe.
15. Gegenstände aus dem Wehrgeschichtlichen Museum in Rastatt.
16. Gegenstände, die im Testament des Großherzogs von 1927 als „Sammlung der Gipsabgüsse“ bzw. als „die übrigen früher im Gebäude der vereinigten Sammlungen untergebrachten (...) Bestände“ bezeichnet werden.
17. Ethnographische Sammlung aus dem „Buchstaben-Inventar“ des BLM in den Reiss-Engelhorn-Museen.
Anhang:
Für die Prüfung der Eigentumsfragen relevante Altbestände (Bestandsgruppen) der Badischen Landesbibliothek
1: Bestände des Hauses Baden vor 1803
- Orientalische Handschriften (aus der Türkenbeute)
- Provenienzen Durlach und Rastatt
- Reuchlin (aus der Bibliothek Reuchlins)
2: Säkularisationsbestände (seit 1803)
Provenienz Reichenau
und
die sog. kleineren Provenienzen (= Herkunftsregionen): d. h.
Kloster Ettenheim-Münster
St. Peter im Schwarzwald
Allerheiligen, Prämonstratenser
Lichtenthal, Zisterzienser
St. Blasien, Benediktiner
Gengenbach, Benediktiner
Günterstal, Zisterzienserinnen
Öhningen, Benediktiner bzw. Chorherren
Offenburg, Franziskaner
St. Märgen, Augustinerchorherren
St. Trudpert, Benediktiner
Schuttern, Benediktiner
Schwarzach, Benediktiner
Tennenbach, Zisterzienser
Wonnental, Zisterzienser
Bischöfliche Bibliotheken
Bruchsal: Bibliothek der Speyerer Bischöfe
Meersburg: Bibliothek der Konstanzer Bischöfe
Ritterschaftliche Bibliotheken
Kraichgau, Ritterkanton, Bibliothek in Heilbronn
Ortenau, Ritterkanton, Bibliotheken in Offenburg
Fonds ohne historischen Provenienzzusammenhang:
- Unbestimmte Herkunft (U.H.)
- Unbestimmte Herkunft, Fragmente (U.H. Fragm.)
- Hinterlegungen Nummern H. 7–94 mit erheblichen kriegsbedingten Lücken
N. B. die sog. Hinterlegungen galten bisher als der einzig sicher dem Eigentum des Hauses Baden zuzusprechende Bibliotheksbestand.
BCK - am Dienstag, 6. Februar 2007, 20:35 - Rubrik: Kulturgut
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SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg
Pressemitteilung vom 06.02.2007 (html, pdf)
Ute Vogt: „In unserem Antrag wird überzeugend dargelegt, dass wir zu Recht auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses pochen - unser wichtigstes parlamentarisches Minderheitenrecht“
In der Auseinandersetzung um die Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses zum badischen Kulturgüterstreit hat die SPD-Landtagsfraktion heute beim Staatsgerichtshof ihre Antragsschrift eingereicht. Die SPD will nach den Worten von Fraktionschefin Ute Vogt erreichen, dass die obersten Verfassungsrichter des Landes die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für zulässig erklären und damit die CDU- und die FDP-Fraktion in die Schranken weisen. Für die SPD-Chefin ist der Gang vor den Staatsgerichtshof unausweichlich, da es über den aktuellen Anlass hinaus um die Wahrung grundlegender Rechte der parlamentarischen Minderheit gehe. (...)
Die Landtagsmehrheit hat die Einsetzung eines entsprechenden Untersuchungsausschusses in der Sitzung des Landtags am 14.12.2006 für unzulässig erklärt. Begründung: Der Untersuchungsausschuss greife in den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" bzw. in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen der Regierung ein. (...)
Vertreten wird die SPD-Landtagsfraktion in dem Organstreitverfahren durch Rechtsanwalt Professor Dr. Christian Kirchberg von der Karlsruher Anwaltskanzlei Deubner & Kirchberg. Der versierte Verfassungsrechtler leitet als Vorsitzender den Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer und wurde und wird von Bundestagspräsidenten unterschiedlicher politischer Couleur mit komplexen juristischen Verfahren u. a. zur staatlichen Parteienfinanzierung betraut.
Professor Kirchberg: „Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nicht nur zulässig, sondern kann von der SPD auch beansprucht werden“ (...)
Für Professor Kirchberg kann es – im Unterschied zu Professor Kirchhof – keinen Zweifel geben, dass mit dem Kabinetts- bzw. Ministerratsbeschluss der baden-württembergischen Landesregierung vom 9.10.2006 die Meinungsbildung der Landesregierung und damit das Regierungshandeln sich in einer Weise konkretisiert und Gestalt angenommen hat, dass jedenfalls nunmehr eine auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen dieser Entscheidung bezogene parlamentarische Kontrolle nicht nur erlaubt, sondern auf Antrag einer qualifizierten Parlamentsminderheit auch geboten ist bzw. beansprucht werden kann.
Auf der Grundlage des "Krisengipfels" am 5.10.2006 habe die Landesregierung dann in aller Form wenige Tage später, nämlich am 9.10.2006, einen Kabinettsbeschluss gefasst, der ein vollkommen anderes Einigungs- und Finanzierungskonzept beinhaltete. Dieser Beschluss sei auch medial in aller Breite vermarktet und anschließend im Landtag von Baden-Württemberg sowohl von Ministerpräsident Oettinger als auch von Wissenschaftsminister Frankenberg und Justizminister Goll offensiv vertreten bzw. verteidigt worden.
Dazu seien dann die darauf Bezug nehmende Beschlussfassung der Landesstiftung Baden-Württemberg vom 17.10.2006 gekommen, für den Ankauf badischen Kulturguts 10 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen, der Spendenaufruf des Ministerpräsidenten vom 23.10.2006, die gleichzeitige Einrichtung eines Spendenkontos durch das Wissenschaftsministerium und schließlich die Ankündigung, zur Gewinnung weiterer Mittel eine Spendengala in Karlsruhe zu Beginn des Jahres 2007 veranstalten zu wollen.
Professor Kirchberg hält vor diesem Hintergrund Professor Kirchhof entgegen: „In einem solchen Fall kann von einem unbeachtlichen, insbesondere der parlamentarischen Kontrolle (noch) nicht zugänglichen Zwischenschritt laufenden Regierungshandelns nicht mehr gesprochen werden. Im Gegenteil: die durch die massive Kritik am Verkauf der badischen Handschriften ganz offensichtlich in die Defensive gedrängte Landesregierung hat eindeutig eine Kehrtwende vollzogen und dies im Rahmen einer formellen Beschlussfassung, die sie dann mit allem Nachdruck und aller Konsequenz in der Öffentlichkeit ‚verkauft’ hat.“
Damit sei der geradezu klassische Fall eines zumindest abschnittsweise abgeschlossenen Regierungshandelns gegeben, der nach der Rechtsprechung und Literatur (bereits) die parlamentarische Kontrolle auch und gerade vermittels eines Untersuchungsausschusses erlaubt oder, auf Antrag einer qualifizierten Parlamentsminderheit, sogar gebietet. (...)
Dem Untersuchungsausschuss stehe auch nicht entgegen, dass die ins Auge gefasste Vereinbarung mit dem Haus Baden erst noch mit diesem endgültig abgeschlossen werden muss, wendet sich Professor Kirchberg gegen die entsprechende gutachtliche Äußerung von Professor Kirchhof. Dies sei vielmehr ein, wenn auch wichtiger Aspekt des Vollzuges der Grundsatzentscheidung des Kabinetts vom 9.10.2006 (...)
Das Fazit von Professor Kirchberg:
„Die Bemühungen in der von der CDU-Landtagsfraktion in Auftrag gegebenen gutachtlichen Äußerung von Professor Kirchhof, die Bedeutung des Ministerratsbeschlusses vom 9.10.2006 für die parlamentarische Kontrolle zu relativieren bzw. zu bagatellisieren, können in keiner Weise überzeugen. Der Organstreit-Antrag der SPD-Landtagsfraktion zur Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nach alledem begründet.“
Helmut Zorell
Pressesprecher
Pressemitteilung vom 06.02.2007 (html, pdf)
Ute Vogt: „In unserem Antrag wird überzeugend dargelegt, dass wir zu Recht auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses pochen - unser wichtigstes parlamentarisches Minderheitenrecht“
In der Auseinandersetzung um die Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses zum badischen Kulturgüterstreit hat die SPD-Landtagsfraktion heute beim Staatsgerichtshof ihre Antragsschrift eingereicht. Die SPD will nach den Worten von Fraktionschefin Ute Vogt erreichen, dass die obersten Verfassungsrichter des Landes die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für zulässig erklären und damit die CDU- und die FDP-Fraktion in die Schranken weisen. Für die SPD-Chefin ist der Gang vor den Staatsgerichtshof unausweichlich, da es über den aktuellen Anlass hinaus um die Wahrung grundlegender Rechte der parlamentarischen Minderheit gehe. (...)
Die Landtagsmehrheit hat die Einsetzung eines entsprechenden Untersuchungsausschusses in der Sitzung des Landtags am 14.12.2006 für unzulässig erklärt. Begründung: Der Untersuchungsausschuss greife in den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" bzw. in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen der Regierung ein. (...)
Vertreten wird die SPD-Landtagsfraktion in dem Organstreitverfahren durch Rechtsanwalt Professor Dr. Christian Kirchberg von der Karlsruher Anwaltskanzlei Deubner & Kirchberg. Der versierte Verfassungsrechtler leitet als Vorsitzender den Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer und wurde und wird von Bundestagspräsidenten unterschiedlicher politischer Couleur mit komplexen juristischen Verfahren u. a. zur staatlichen Parteienfinanzierung betraut.
Professor Kirchberg: „Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nicht nur zulässig, sondern kann von der SPD auch beansprucht werden“ (...)
Für Professor Kirchberg kann es – im Unterschied zu Professor Kirchhof – keinen Zweifel geben, dass mit dem Kabinetts- bzw. Ministerratsbeschluss der baden-württembergischen Landesregierung vom 9.10.2006 die Meinungsbildung der Landesregierung und damit das Regierungshandeln sich in einer Weise konkretisiert und Gestalt angenommen hat, dass jedenfalls nunmehr eine auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen dieser Entscheidung bezogene parlamentarische Kontrolle nicht nur erlaubt, sondern auf Antrag einer qualifizierten Parlamentsminderheit auch geboten ist bzw. beansprucht werden kann.
Auf der Grundlage des "Krisengipfels" am 5.10.2006 habe die Landesregierung dann in aller Form wenige Tage später, nämlich am 9.10.2006, einen Kabinettsbeschluss gefasst, der ein vollkommen anderes Einigungs- und Finanzierungskonzept beinhaltete. Dieser Beschluss sei auch medial in aller Breite vermarktet und anschließend im Landtag von Baden-Württemberg sowohl von Ministerpräsident Oettinger als auch von Wissenschaftsminister Frankenberg und Justizminister Goll offensiv vertreten bzw. verteidigt worden.
Dazu seien dann die darauf Bezug nehmende Beschlussfassung der Landesstiftung Baden-Württemberg vom 17.10.2006 gekommen, für den Ankauf badischen Kulturguts 10 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen, der Spendenaufruf des Ministerpräsidenten vom 23.10.2006, die gleichzeitige Einrichtung eines Spendenkontos durch das Wissenschaftsministerium und schließlich die Ankündigung, zur Gewinnung weiterer Mittel eine Spendengala in Karlsruhe zu Beginn des Jahres 2007 veranstalten zu wollen.
Professor Kirchberg hält vor diesem Hintergrund Professor Kirchhof entgegen: „In einem solchen Fall kann von einem unbeachtlichen, insbesondere der parlamentarischen Kontrolle (noch) nicht zugänglichen Zwischenschritt laufenden Regierungshandelns nicht mehr gesprochen werden. Im Gegenteil: die durch die massive Kritik am Verkauf der badischen Handschriften ganz offensichtlich in die Defensive gedrängte Landesregierung hat eindeutig eine Kehrtwende vollzogen und dies im Rahmen einer formellen Beschlussfassung, die sie dann mit allem Nachdruck und aller Konsequenz in der Öffentlichkeit ‚verkauft’ hat.“
Damit sei der geradezu klassische Fall eines zumindest abschnittsweise abgeschlossenen Regierungshandelns gegeben, der nach der Rechtsprechung und Literatur (bereits) die parlamentarische Kontrolle auch und gerade vermittels eines Untersuchungsausschusses erlaubt oder, auf Antrag einer qualifizierten Parlamentsminderheit, sogar gebietet. (...)
Dem Untersuchungsausschuss stehe auch nicht entgegen, dass die ins Auge gefasste Vereinbarung mit dem Haus Baden erst noch mit diesem endgültig abgeschlossen werden muss, wendet sich Professor Kirchberg gegen die entsprechende gutachtliche Äußerung von Professor Kirchhof. Dies sei vielmehr ein, wenn auch wichtiger Aspekt des Vollzuges der Grundsatzentscheidung des Kabinetts vom 9.10.2006 (...)
Das Fazit von Professor Kirchberg:
„Die Bemühungen in der von der CDU-Landtagsfraktion in Auftrag gegebenen gutachtlichen Äußerung von Professor Kirchhof, die Bedeutung des Ministerratsbeschlusses vom 9.10.2006 für die parlamentarische Kontrolle zu relativieren bzw. zu bagatellisieren, können in keiner Weise überzeugen. Der Organstreit-Antrag der SPD-Landtagsfraktion zur Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nach alledem begründet.“
Helmut Zorell
Pressesprecher
BCK - am Dienstag, 6. Februar 2007, 20:13 - Rubrik: Kulturgut
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Der folgende Text erschien in: Kunstchronik 60 (2007), Heft 2, S. 57-61. Der Text wurde durch einige Einzelnachweise für die Internetpublikation ergänzt.
Fassungslos waren im September 2006 nicht nur die Handschriftenexperten, als bekannt wurde, daß im Rahmen eines „Deals“ die Landesregierung von Baden-Württemberg große Teile der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe im Wert von 70 Millionen Euro preiszugeben bereit war. Kostbare illuminierte Handschriften aus badischen Klöstern wie der Reichenau sollten im Handel landen, um eine geplante Stiftung zum Erhalt des Familiensitzes Schloß Salem auszustatten. Ein Proteststurm zwang die Landesregierung zum Einlenken. Namhafte Juristen wie der Heidelberger Kulturgut-Spezialist Reinhard Mußgnug bezweifelten die Darstellung der Rechtslage durch die Landesregierung. Ministerpräsident Oettinger offerierte als Schadensbegrenzung ein „Drei-Säulen-Modell“ zur alternativen Finanzierung der Ansprüche des Hauses Baden, doch als dank der archivalischen Recherchen des Freiburger Emeritus Dieter Mertens herauskam, daß auch eindeutig bereits 1930 vom damaligen Land Baden angekaufte Kunst (wie die „Markgrafentafel“ des Hans Baldung Grien in der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe) für den Wiederankauf vorgesehen war, war die Blamage vollkommen. Die SPD forderte einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß (der von der Parlamentsmehrheit als unzulässig abgelehnt wurde), und es wurde vom Wissenschaftsministerium eine Expertenkommission eingesetzt, die nun ohne Zeitdruck die strittigen Eigentumsverhältnisse klären soll. Obwohl es für eine abschließende Bilanz des Karlsruher Kulturgutdebakels noch zu früh ist, erscheint es angebracht, bereits jetzt einige kulturpolitische Schlußfolgerungen zu formulieren, die über den konkreten Casus hinaus von Bedeutung sind.
1. Öffentlicher Druck ist wirkungsvoll! Die massiven öffentlichen Proteste und vor allem das einhellige Votum der Fachleute haben die Verantwortlichen gezwungen, von ihren Plänen abzurücken. Vor allem der Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Redakteurin Rose Maria Gropp kommt das Verdienst zu, entscheidend zur Aufklärung des Skandals beigetragen und den Fachleuten ein prominentes Forum geboten zu haben. Eindruck gemacht hat vor allem der am 28. September publizierte offene Brief amerikanischer und britischer Kunsthistoriker: „Deutschland verschleudert seine Vergangenheit“. Das von mir betreute Gemeinschafts-Weblog „Archivalia“ (https://archiv.twoday.net), das eine nahezu umfassende Dokumentation der Causa bietet, dokumentierte im Volltext über 30 Protestresolutionen, die sich gegen den Handschriftenverkauf wandten [1]. Wissenschaftler sollten sich künftig mehr als bisher einmischen und öffentlich zu Wort melden, wenn es um den Erhalt und den Schutz von Kulturgut geht. Die Proteste der Experten haben immer wieder unterstrichen, daß man aus einer historischen Sammlung wie der Reichenauer Klosterbibliothek nicht Spitzenstücke verkaufen kann, ohne das Ganze und eine unersetzliche Geschichtsquelle zu zerstören.
Erfreulich war die starke Verbundenheit der Bürger mit den nur gelegentlich auf Ausstellungen präsentierten und sonst im Tresor verwahrten Codices. Damit wurde das in den Denkmalschutzgesetzen geforderte „öffentliche Interesse“ am Erhalt solcher Sachgesamtheiten überzeugend dargelegt. Das Kalkül der Landesregierung, das teilweise öffentlich zugängliche herausragende Baudenkmal Salem und die in den Museen ausgestellten Stücke großherzoglicher Provenienz gegen das „alte Papier im Keller“ der Landesbibliothek auszuspielen, ging glücklicherweise nicht auf.
2. Provenienzforschung tut not! Daß eine Staatliche Kunsthalle die entscheidenden Rechtsgrundlagen für die Eigentumsverhältnisse ihrer Sammlung vergißt, ist mehr als peinlich. Obwohl aus dem im Badischen Gesetz- und Verordnungs-Blatt von 1930 abgedruckten Vertrag mit dem Haus Baden eindeutig hervorgeht [2], daß Baldungs Markgrafentafel sich unter den gekauften Objekten befand, wurde sie als angebliche Leihgabe des Hauses Baden auf der Münchner Ausstellung Schatzhäuser Deutschlands (siehe Kunstchronik 2005, S. 181-184 [3]) gezeigt. Nicht nur im Zusammenhang mit der NS-Raubkunst-Problematik ist es außerordentlich wichtig, daß sich die Museen noch intensiver mit ihrer Sammlungsgeschichte und den Provenienzen ihrer Objekte beschäftigen.
Die öffentlichen Träger der Museen müssen nicht nur Stellen für provenienzgeschichtliche Forschungen schaffen, sondern auch für den Ausbau der bislang kaum existenten Disziplin „Museumsrecht“ Sorge tragen [4]. Museums-Justiziare sollten cleveren, auf Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwälten Paroli bieten können. Daß es eine „Öffnungsklausel“ dem Hause Wettin ermöglicht, wertvolles Kulturgut aus den staatlichen Dresdener Porzellan-Sammlungen abzuziehen (man spricht von 3000 strittigen Objekten, einige Stücke wurden im Dezember 2006 bereits versteigert), läßt die Schlußfolgerung zu, daß die entsprechende „Gütliche Einigung“ 1999 von Seiten des Museums miserabel ausgehandelt wurde (siehe FAZ 16.12.2006) [5].
3. Die Denkmalpflege muß private Sammlungen konsequent inventarisieren! Die dem großherzoglichen Hausfideikommiß unterstehenden Sammlungen wurden 1919 teilweise Privateigentum des Hauses Baden und befinden sich heute in Salem, soweit sie nicht bei der Markgrafenauktion im Jahr 1995 verkauft wurden. Eine aufgrund des Denkmalschutzgesetzes vorgenommene Inventarisierung durch das baden-württembergische Landesamt für Denkmalpflege konnte aber nur öffentlich zugängliche Räumlichkeiten von Schloß Salem erfassen. Einmal mehr läßt sich der staatliche Denkmalschutz von privaten Eigentümern am Nasenring vorführen, denn Dachböden und Kunst-Depots sind keine privaten Wohnräume, die grundgesetzlich zu Recht gegen den staatlichen Zugriff geschützt sind. Immer wieder verkauft das Haus Baden Kunstschätze, aber obwohl der letzte Großherzog 1919 dem damaligen Land Baden ein Vorkaufsrecht zusicherte, ist das 1919 vom Galerieinspektor Richter gefertigte Inventar des markgräflichen Kunstbesitzes keiner Institution des Landes Baden-Württemberg zugänglich. Daß sich in Salem Teile der Waffensammlung des Badischen Landesmuseums befinden, die nach der kriegsbedingten Bergung einfach nicht zurückgegeben wurde, ist ein offenes Geheimnis. Eine vernichtende Bilanz des Agierens der beamteten baden-württembergischen Denkmalpfleger im Vorfeld der Markgrafenauktion läßt sich im maschinenschriftlichen Protokoll der 358. Arbeitssitzung der Arbeitgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein e.V. vom 13.12.1996 nachlesen. Oberstleutnant Ernst-Heinrich Schmidt wirft darin der auf „Gemäuerschutz“ fixierten beamteten Denkmalpflege des Landes ein komplettes Versagen bei dem Umgang mit den markgräflichen Sammlungen vor.
Kulturdenkmäler sind aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung auch die in Privateigentum befindlichen Reste traditionsreicher Adelssammlungen. Es muß für sie ein im Dialog mit den Eigentümern erarbeitetes schlüssiges Gesamtkonzept geben, das ihre dauerhafte Erhaltung und möglichst auch Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sicherstellt. Was ist, wenn beispielsweise die Häuser Waldburg oder Hohenlohe sich entschließen würden, sich von ihren Kunstschätzen zu trennen? Das eklatante Versagen des Lands Baden-Württemberg bei der Auflösung der Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek zu Donaueschingen, deren Inkunabeln 1994 versteigert wurden und deren Druckschriftenbestände – einschließlich der fast geschlossenen erhaltenen Bibliothek des Joseph von Laßberg – seit 1999 in alle Welt zerstreut sind [6], läßt wenig Hoffnung für die Zukunft aufkommen. Der Adel darf sich auf ein bürgerliches Minderwertigkeitsgefühl verlassen, gepaart mit mehr oder minder heimlicher Faszination, wenn die „Königlichen Hoheiten“ den einen oder anderen demokratisch gewählten Politiker geruhen ab und an in den Schloßgarten einzuladen. Denkmalschutz für adelige Privatsammlungen ist somit politisch derzeit nicht durchsetzbar.
4. Denkmalschutz und Kulturgutschutz müssen verzahnt und aufeinander abgestimmt werden! Es ist offensichtlich Politikern und Fachleuten nicht zu vermitteln, daß ein wirksamer Schutz historischer Sammlungen nur mit den Mitteln des Denkmalschutzes möglich ist. Das von ihnen für Kulturgüter als einzig für relevant erachtete Bundesgesetz zum Schutz gegen Abwanderung national wertvollen Kulturgutes ins Ausland hindert niemanden daran, eine kostbare Handschrift zu zerschneiden oder Teile einer Sammlung im Inland zu verkaufen. Wenn die evangelische Predigerbibliothek in Isny oder die Schwäbisch Haller Ratsbibliothek als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung ins Denkmalbuch von Baden-Württemberg eingetragen wurden, spricht nichts dagegen, andere hochrangige Sammlungen in Privathand ebenso zu behandeln.
Es ist längst überfällig, daß nationaler Kulturgutschutz und der von den Bundesländern getragene Schutz beweglicher Kulturdenkmale konsequent aufeinander abgestimmt werden (ansatzweise ist das in Niedersachsen der Fall). Bewegliche Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung sind sowohl in die Denkmallisten als auch in die Liste national wertvollen Kulturgutes aufzunehmen. Da die Länder ohnehin für die Eintragung in die nationale Liste zuständig sind, kann man beide Verzeichnisse ohne weiteres zusammenlegen.
Die für den Denkmalschutz zuständigen Landesbehörden sind für die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht weniger kompetent als die bislang damit betraute Ministerialbürokratie. Zu Recht wurde bei der Debatte über die Causa Karlsruhe eine Reform der nationalen Liste angemahnt. Ein schlüssiges Konzept liegt ihr derzeit nicht zugrunde, sie ist eine virtuelle „Kunst- und Wunderkammer“ der Bundesrepublik, über deren Lücken man sich wirklich nur wundern kann.
5. Entscheidungen der öffentlichen Hand zum Kulturgutschutz müssen gerichtlich nachprüfbar sein! Das sind sie natürlich bereits jetzt in vollem Umfang – allerdings nur für die betroffenen Eigentümer. Handelt eine Landesregierung im Einverständnis mit dem Eigentümer zu Lasten des betroffenen Kulturguts, so müssen Öffentlichkeit und Forschung ohnmächtig zusehen. Für eine verwaltungsgerichtliche Klage fehlt die erforderliche „Schutznorm“, die einem Kläger eine geschützte Rechtsposition verleiht. Daher ist es dringend wünschenswert, auch im Denkmalschutz-, Kulturgutschutz- und Stiftungsrecht die im Naturschutzrecht und Verbraucherschutzrecht bewährte Verbandsklage einzuführen, die es Verbänden ermöglichen würde, skandalöse Fehlentscheidungen der Verwaltung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Im Fall der Karlsruher Affäre hatte das Land Baden-Württemberg alle Trümpfe in der Hand. Es ist ja für die Eintragung ins Denkmalbuch und in die Liste des national wertvollen Kulturgutes zuständig, und es führt überdies die staatliche Aufsicht über die 1954 errichtete „Zähringer Stiftung“, deren Eigentum an den Kulturgütern im Badischen Landesmuseum und in der Badischen Landesbibliothek vom Haus Baden neuerdings bestritten wird. Wenn der Verkauf der Handschriften aufgrund des „Deals“ erfolgt wäre, so wäre dies zwar eine eklatante Verletzung der Landesverfassung gewesen, die den Denkmälern Schutz garantiert, sie hätte aber gerichtlich nach herrschender juristischer Meinung nicht überprüft werden können. Daß ein Verwaltungsgericht die auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) gestützte Klage eines Handschriftenforschers gegen die Versagung staatlichen Schutzes gegen die Zerstückelung eines hochrangigen Kulturdenkmals als zulässig betrachtet hätte, muß bezweifelt werden. (Wirksamer wäre allemal die in Karlsruhe von erbosten Bürgerinnen und Bürgern ins Auge gefaßte Möglichkeit gewesen, mittels bürgerlichen Ungehorsams den Abtransport der Handschriften zu verhindern.)
6. Verkäufe aus Museen müssen ein Tabu bleiben! Museen sind keine Event-Agenturen zum Veranstalten von Ausstellungen, sondern haben einen Auftrag, das ihnen als Treuhändern anvertraute Kulturgut, das in Wirklichkeit der Allgemeinheit gehört und nicht einem Museumsträger, dauerhaft zu bewahren. Archivgut gilt mit gutem Grund als unveräußerlich, in anderen Ländern wie Frankreich sind Verkäufe von Museumsgut gesetzlich verboten. Daß die im „Positionspapier der Vorstände des Deutschen Museumsbundes und von ICOM Deutschland vom 20. September 2004“ [7] gegebenen Empfehlungen Richtlinien zur Veräußerung von Museumsgut vor Ort graue Theorie bleiben, zeigt die nicht mit ihnen in Einklang stehende Entscheidung des Städtischen Museums Schwäbisch Gmünd, unter dem Druck einer Haushaltsstrukturkommission eine in den 1930er Jahren geschenkte historische Zinnfigurensammlung für 15.000 Euro dem Förderverein des Museums zu verkaufen, der sie in den Auktionshandel geben wird [8]. Wie soll das Vertrauen von Stiftern gegenüber Museen aufrechterhalten werden, wenn traditionelle Bestände bei modischem „Profilwechsel“ des Museums zur Disposition stehen? Auch wenn bei Schenkungen kein absolutes Veräußerungsverbot vereinbart wurde, ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Schenker dem Museumsobjekt ein dauerhaftes gutes Zuhause sichern wollte. Werden Museumsstücke in den Handel gegeben, so werden sie der Öffentlichkeit entzogen, wenn sie, was angesichts knapper öffentlichen Kassen die Regel ist, in den Tresoren privater Kunstsammler landen. Und es werden bei Versteigerungen regelmäßig historische Provenienzen zerstört, ein Frevel, den ich nicht weniger verachtenswert empfinde als den Verkauf antiker Kunst aus Raubgrabungen. Bislang durfte man davon ausgehen, daß Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen sicher sind. Um verantwortungslosen Verwaltungen (unterstützt von Rechnungshöfen), die dieses eherne Prinzip in Frage stellen, das Handwerk zu legen, muß dringend darüber nachgedacht werden, einen adäquaten und vor allem wirksamen gesetzlichen Schutz für solche Fälle vorzusehen.
7. Originale sind unverzichtbar! Es genügt nicht, wenn Kopien oder Digitalisate von Handschriften der Forschung zur Verfügung stehen. Viele Fragestellungen können wissenschaftlich nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn das Original in seiner Ganzheit zur Verfügung steht. Wenig bekannt ist, daß in den vergangenen Jahren auch bei illuminierten Handschriften mit gutem Erfolg neuartige naturwissenschaftliche Analysemethoden erprobt wurden, die es beispielsweise ermöglichen, bestimmten Tinten eine Art „Fingerabdruck“ zuzuweisen [9]. Es liegt auf der Hand, daß solche Studien die Erforschung der ursprünglichen Handschriftenprovenienzen und Skriptorien auf neue Grundlagen stellen können. Weder Kopien noch Digitalisate bieten diese Möglichkeiten. Bei illuminierten Handschriften kann nicht mehr ausgeschlossen werden, daß gewissenlose Händler sie ersteigern, um sie, zerlegt in Einzelblätter, bei eBay gewinnbringend zu verhökern [10]. Man stelle sich vor, daß dieses Schicksal unter Umständen auch einer illuminierten Handschrift von der Reichenau oder aus St. Peter geblüht hätte! Der Respekt vor gewachsenen Sammlungen und der Respekt vor dem handschriftlichen Original gehören zusammen. Es ist an der Zeit, Händler zu ächten, die diesen Respekt vermissen lassen. Hier ist erneut die Stimme jener gefordert, die als Handschriftenexperten lautstark gegen die geplante Zerstückelung der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek protestiert haben.
Klaus Graf
Nachweise (Ergänzungen gegenüber dem Abdruck)
[1] https://archiv.twoday.net/stories/2751526/ (über 40)
[2] https://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930
[3] https://archiv.twoday.net/stories/2944976/ (Volltext)
[4] https://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/museumr.htm (Stand September 2002)
[5] https://archiv.twoday.net/stories/2921815/
[6] https://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/don.htm
[7] https://www.icom-deutschland.de/docs/positionspapier.pdf
[8] https://archiv.twoday.net/stories/3043380/
[9] https://www.ndt.net/article/dgzfp05/p15.pdf
[10] https://archiv.twoday.net/stories/3048883/
Auf Einzelnachweise zur Karlsruher Affäre wurde verzichtet. Die entsprechenden Belege sind über die Suchfunktion des Weblogs und die Gesamtübersicht https://archiv.twoday.net/stories/2895938/ (Stand: 6.11.2006) aufzufinden.
[Scan der Druckfassung des Beitrags:
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/537/ ]
Fassungslos waren im September 2006 nicht nur die Handschriftenexperten, als bekannt wurde, daß im Rahmen eines „Deals“ die Landesregierung von Baden-Württemberg große Teile der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe im Wert von 70 Millionen Euro preiszugeben bereit war. Kostbare illuminierte Handschriften aus badischen Klöstern wie der Reichenau sollten im Handel landen, um eine geplante Stiftung zum Erhalt des Familiensitzes Schloß Salem auszustatten. Ein Proteststurm zwang die Landesregierung zum Einlenken. Namhafte Juristen wie der Heidelberger Kulturgut-Spezialist Reinhard Mußgnug bezweifelten die Darstellung der Rechtslage durch die Landesregierung. Ministerpräsident Oettinger offerierte als Schadensbegrenzung ein „Drei-Säulen-Modell“ zur alternativen Finanzierung der Ansprüche des Hauses Baden, doch als dank der archivalischen Recherchen des Freiburger Emeritus Dieter Mertens herauskam, daß auch eindeutig bereits 1930 vom damaligen Land Baden angekaufte Kunst (wie die „Markgrafentafel“ des Hans Baldung Grien in der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe) für den Wiederankauf vorgesehen war, war die Blamage vollkommen. Die SPD forderte einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß (der von der Parlamentsmehrheit als unzulässig abgelehnt wurde), und es wurde vom Wissenschaftsministerium eine Expertenkommission eingesetzt, die nun ohne Zeitdruck die strittigen Eigentumsverhältnisse klären soll. Obwohl es für eine abschließende Bilanz des Karlsruher Kulturgutdebakels noch zu früh ist, erscheint es angebracht, bereits jetzt einige kulturpolitische Schlußfolgerungen zu formulieren, die über den konkreten Casus hinaus von Bedeutung sind.
1. Öffentlicher Druck ist wirkungsvoll! Die massiven öffentlichen Proteste und vor allem das einhellige Votum der Fachleute haben die Verantwortlichen gezwungen, von ihren Plänen abzurücken. Vor allem der Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Redakteurin Rose Maria Gropp kommt das Verdienst zu, entscheidend zur Aufklärung des Skandals beigetragen und den Fachleuten ein prominentes Forum geboten zu haben. Eindruck gemacht hat vor allem der am 28. September publizierte offene Brief amerikanischer und britischer Kunsthistoriker: „Deutschland verschleudert seine Vergangenheit“. Das von mir betreute Gemeinschafts-Weblog „Archivalia“ (https://archiv.twoday.net), das eine nahezu umfassende Dokumentation der Causa bietet, dokumentierte im Volltext über 30 Protestresolutionen, die sich gegen den Handschriftenverkauf wandten [1]. Wissenschaftler sollten sich künftig mehr als bisher einmischen und öffentlich zu Wort melden, wenn es um den Erhalt und den Schutz von Kulturgut geht. Die Proteste der Experten haben immer wieder unterstrichen, daß man aus einer historischen Sammlung wie der Reichenauer Klosterbibliothek nicht Spitzenstücke verkaufen kann, ohne das Ganze und eine unersetzliche Geschichtsquelle zu zerstören.
Erfreulich war die starke Verbundenheit der Bürger mit den nur gelegentlich auf Ausstellungen präsentierten und sonst im Tresor verwahrten Codices. Damit wurde das in den Denkmalschutzgesetzen geforderte „öffentliche Interesse“ am Erhalt solcher Sachgesamtheiten überzeugend dargelegt. Das Kalkül der Landesregierung, das teilweise öffentlich zugängliche herausragende Baudenkmal Salem und die in den Museen ausgestellten Stücke großherzoglicher Provenienz gegen das „alte Papier im Keller“ der Landesbibliothek auszuspielen, ging glücklicherweise nicht auf.
2. Provenienzforschung tut not! Daß eine Staatliche Kunsthalle die entscheidenden Rechtsgrundlagen für die Eigentumsverhältnisse ihrer Sammlung vergißt, ist mehr als peinlich. Obwohl aus dem im Badischen Gesetz- und Verordnungs-Blatt von 1930 abgedruckten Vertrag mit dem Haus Baden eindeutig hervorgeht [2], daß Baldungs Markgrafentafel sich unter den gekauften Objekten befand, wurde sie als angebliche Leihgabe des Hauses Baden auf der Münchner Ausstellung Schatzhäuser Deutschlands (siehe Kunstchronik 2005, S. 181-184 [3]) gezeigt. Nicht nur im Zusammenhang mit der NS-Raubkunst-Problematik ist es außerordentlich wichtig, daß sich die Museen noch intensiver mit ihrer Sammlungsgeschichte und den Provenienzen ihrer Objekte beschäftigen.
Die öffentlichen Träger der Museen müssen nicht nur Stellen für provenienzgeschichtliche Forschungen schaffen, sondern auch für den Ausbau der bislang kaum existenten Disziplin „Museumsrecht“ Sorge tragen [4]. Museums-Justiziare sollten cleveren, auf Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwälten Paroli bieten können. Daß es eine „Öffnungsklausel“ dem Hause Wettin ermöglicht, wertvolles Kulturgut aus den staatlichen Dresdener Porzellan-Sammlungen abzuziehen (man spricht von 3000 strittigen Objekten, einige Stücke wurden im Dezember 2006 bereits versteigert), läßt die Schlußfolgerung zu, daß die entsprechende „Gütliche Einigung“ 1999 von Seiten des Museums miserabel ausgehandelt wurde (siehe FAZ 16.12.2006) [5].
3. Die Denkmalpflege muß private Sammlungen konsequent inventarisieren! Die dem großherzoglichen Hausfideikommiß unterstehenden Sammlungen wurden 1919 teilweise Privateigentum des Hauses Baden und befinden sich heute in Salem, soweit sie nicht bei der Markgrafenauktion im Jahr 1995 verkauft wurden. Eine aufgrund des Denkmalschutzgesetzes vorgenommene Inventarisierung durch das baden-württembergische Landesamt für Denkmalpflege konnte aber nur öffentlich zugängliche Räumlichkeiten von Schloß Salem erfassen. Einmal mehr läßt sich der staatliche Denkmalschutz von privaten Eigentümern am Nasenring vorführen, denn Dachböden und Kunst-Depots sind keine privaten Wohnräume, die grundgesetzlich zu Recht gegen den staatlichen Zugriff geschützt sind. Immer wieder verkauft das Haus Baden Kunstschätze, aber obwohl der letzte Großherzog 1919 dem damaligen Land Baden ein Vorkaufsrecht zusicherte, ist das 1919 vom Galerieinspektor Richter gefertigte Inventar des markgräflichen Kunstbesitzes keiner Institution des Landes Baden-Württemberg zugänglich. Daß sich in Salem Teile der Waffensammlung des Badischen Landesmuseums befinden, die nach der kriegsbedingten Bergung einfach nicht zurückgegeben wurde, ist ein offenes Geheimnis. Eine vernichtende Bilanz des Agierens der beamteten baden-württembergischen Denkmalpfleger im Vorfeld der Markgrafenauktion läßt sich im maschinenschriftlichen Protokoll der 358. Arbeitssitzung der Arbeitgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein e.V. vom 13.12.1996 nachlesen. Oberstleutnant Ernst-Heinrich Schmidt wirft darin der auf „Gemäuerschutz“ fixierten beamteten Denkmalpflege des Landes ein komplettes Versagen bei dem Umgang mit den markgräflichen Sammlungen vor.
Kulturdenkmäler sind aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung auch die in Privateigentum befindlichen Reste traditionsreicher Adelssammlungen. Es muß für sie ein im Dialog mit den Eigentümern erarbeitetes schlüssiges Gesamtkonzept geben, das ihre dauerhafte Erhaltung und möglichst auch Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sicherstellt. Was ist, wenn beispielsweise die Häuser Waldburg oder Hohenlohe sich entschließen würden, sich von ihren Kunstschätzen zu trennen? Das eklatante Versagen des Lands Baden-Württemberg bei der Auflösung der Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek zu Donaueschingen, deren Inkunabeln 1994 versteigert wurden und deren Druckschriftenbestände – einschließlich der fast geschlossenen erhaltenen Bibliothek des Joseph von Laßberg – seit 1999 in alle Welt zerstreut sind [6], läßt wenig Hoffnung für die Zukunft aufkommen. Der Adel darf sich auf ein bürgerliches Minderwertigkeitsgefühl verlassen, gepaart mit mehr oder minder heimlicher Faszination, wenn die „Königlichen Hoheiten“ den einen oder anderen demokratisch gewählten Politiker geruhen ab und an in den Schloßgarten einzuladen. Denkmalschutz für adelige Privatsammlungen ist somit politisch derzeit nicht durchsetzbar.
4. Denkmalschutz und Kulturgutschutz müssen verzahnt und aufeinander abgestimmt werden! Es ist offensichtlich Politikern und Fachleuten nicht zu vermitteln, daß ein wirksamer Schutz historischer Sammlungen nur mit den Mitteln des Denkmalschutzes möglich ist. Das von ihnen für Kulturgüter als einzig für relevant erachtete Bundesgesetz zum Schutz gegen Abwanderung national wertvollen Kulturgutes ins Ausland hindert niemanden daran, eine kostbare Handschrift zu zerschneiden oder Teile einer Sammlung im Inland zu verkaufen. Wenn die evangelische Predigerbibliothek in Isny oder die Schwäbisch Haller Ratsbibliothek als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung ins Denkmalbuch von Baden-Württemberg eingetragen wurden, spricht nichts dagegen, andere hochrangige Sammlungen in Privathand ebenso zu behandeln.
Es ist längst überfällig, daß nationaler Kulturgutschutz und der von den Bundesländern getragene Schutz beweglicher Kulturdenkmale konsequent aufeinander abgestimmt werden (ansatzweise ist das in Niedersachsen der Fall). Bewegliche Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung sind sowohl in die Denkmallisten als auch in die Liste national wertvollen Kulturgutes aufzunehmen. Da die Länder ohnehin für die Eintragung in die nationale Liste zuständig sind, kann man beide Verzeichnisse ohne weiteres zusammenlegen.
Die für den Denkmalschutz zuständigen Landesbehörden sind für die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht weniger kompetent als die bislang damit betraute Ministerialbürokratie. Zu Recht wurde bei der Debatte über die Causa Karlsruhe eine Reform der nationalen Liste angemahnt. Ein schlüssiges Konzept liegt ihr derzeit nicht zugrunde, sie ist eine virtuelle „Kunst- und Wunderkammer“ der Bundesrepublik, über deren Lücken man sich wirklich nur wundern kann.
5. Entscheidungen der öffentlichen Hand zum Kulturgutschutz müssen gerichtlich nachprüfbar sein! Das sind sie natürlich bereits jetzt in vollem Umfang – allerdings nur für die betroffenen Eigentümer. Handelt eine Landesregierung im Einverständnis mit dem Eigentümer zu Lasten des betroffenen Kulturguts, so müssen Öffentlichkeit und Forschung ohnmächtig zusehen. Für eine verwaltungsgerichtliche Klage fehlt die erforderliche „Schutznorm“, die einem Kläger eine geschützte Rechtsposition verleiht. Daher ist es dringend wünschenswert, auch im Denkmalschutz-, Kulturgutschutz- und Stiftungsrecht die im Naturschutzrecht und Verbraucherschutzrecht bewährte Verbandsklage einzuführen, die es Verbänden ermöglichen würde, skandalöse Fehlentscheidungen der Verwaltung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Im Fall der Karlsruher Affäre hatte das Land Baden-Württemberg alle Trümpfe in der Hand. Es ist ja für die Eintragung ins Denkmalbuch und in die Liste des national wertvollen Kulturgutes zuständig, und es führt überdies die staatliche Aufsicht über die 1954 errichtete „Zähringer Stiftung“, deren Eigentum an den Kulturgütern im Badischen Landesmuseum und in der Badischen Landesbibliothek vom Haus Baden neuerdings bestritten wird. Wenn der Verkauf der Handschriften aufgrund des „Deals“ erfolgt wäre, so wäre dies zwar eine eklatante Verletzung der Landesverfassung gewesen, die den Denkmälern Schutz garantiert, sie hätte aber gerichtlich nach herrschender juristischer Meinung nicht überprüft werden können. Daß ein Verwaltungsgericht die auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) gestützte Klage eines Handschriftenforschers gegen die Versagung staatlichen Schutzes gegen die Zerstückelung eines hochrangigen Kulturdenkmals als zulässig betrachtet hätte, muß bezweifelt werden. (Wirksamer wäre allemal die in Karlsruhe von erbosten Bürgerinnen und Bürgern ins Auge gefaßte Möglichkeit gewesen, mittels bürgerlichen Ungehorsams den Abtransport der Handschriften zu verhindern.)
6. Verkäufe aus Museen müssen ein Tabu bleiben! Museen sind keine Event-Agenturen zum Veranstalten von Ausstellungen, sondern haben einen Auftrag, das ihnen als Treuhändern anvertraute Kulturgut, das in Wirklichkeit der Allgemeinheit gehört und nicht einem Museumsträger, dauerhaft zu bewahren. Archivgut gilt mit gutem Grund als unveräußerlich, in anderen Ländern wie Frankreich sind Verkäufe von Museumsgut gesetzlich verboten. Daß die im „Positionspapier der Vorstände des Deutschen Museumsbundes und von ICOM Deutschland vom 20. September 2004“ [7] gegebenen Empfehlungen Richtlinien zur Veräußerung von Museumsgut vor Ort graue Theorie bleiben, zeigt die nicht mit ihnen in Einklang stehende Entscheidung des Städtischen Museums Schwäbisch Gmünd, unter dem Druck einer Haushaltsstrukturkommission eine in den 1930er Jahren geschenkte historische Zinnfigurensammlung für 15.000 Euro dem Förderverein des Museums zu verkaufen, der sie in den Auktionshandel geben wird [8]. Wie soll das Vertrauen von Stiftern gegenüber Museen aufrechterhalten werden, wenn traditionelle Bestände bei modischem „Profilwechsel“ des Museums zur Disposition stehen? Auch wenn bei Schenkungen kein absolutes Veräußerungsverbot vereinbart wurde, ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Schenker dem Museumsobjekt ein dauerhaftes gutes Zuhause sichern wollte. Werden Museumsstücke in den Handel gegeben, so werden sie der Öffentlichkeit entzogen, wenn sie, was angesichts knapper öffentlichen Kassen die Regel ist, in den Tresoren privater Kunstsammler landen. Und es werden bei Versteigerungen regelmäßig historische Provenienzen zerstört, ein Frevel, den ich nicht weniger verachtenswert empfinde als den Verkauf antiker Kunst aus Raubgrabungen. Bislang durfte man davon ausgehen, daß Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen sicher sind. Um verantwortungslosen Verwaltungen (unterstützt von Rechnungshöfen), die dieses eherne Prinzip in Frage stellen, das Handwerk zu legen, muß dringend darüber nachgedacht werden, einen adäquaten und vor allem wirksamen gesetzlichen Schutz für solche Fälle vorzusehen.
7. Originale sind unverzichtbar! Es genügt nicht, wenn Kopien oder Digitalisate von Handschriften der Forschung zur Verfügung stehen. Viele Fragestellungen können wissenschaftlich nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn das Original in seiner Ganzheit zur Verfügung steht. Wenig bekannt ist, daß in den vergangenen Jahren auch bei illuminierten Handschriften mit gutem Erfolg neuartige naturwissenschaftliche Analysemethoden erprobt wurden, die es beispielsweise ermöglichen, bestimmten Tinten eine Art „Fingerabdruck“ zuzuweisen [9]. Es liegt auf der Hand, daß solche Studien die Erforschung der ursprünglichen Handschriftenprovenienzen und Skriptorien auf neue Grundlagen stellen können. Weder Kopien noch Digitalisate bieten diese Möglichkeiten. Bei illuminierten Handschriften kann nicht mehr ausgeschlossen werden, daß gewissenlose Händler sie ersteigern, um sie, zerlegt in Einzelblätter, bei eBay gewinnbringend zu verhökern [10]. Man stelle sich vor, daß dieses Schicksal unter Umständen auch einer illuminierten Handschrift von der Reichenau oder aus St. Peter geblüht hätte! Der Respekt vor gewachsenen Sammlungen und der Respekt vor dem handschriftlichen Original gehören zusammen. Es ist an der Zeit, Händler zu ächten, die diesen Respekt vermissen lassen. Hier ist erneut die Stimme jener gefordert, die als Handschriftenexperten lautstark gegen die geplante Zerstückelung der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek protestiert haben.
Klaus Graf
Nachweise (Ergänzungen gegenüber dem Abdruck)
[1] https://archiv.twoday.net/stories/2751526/ (über 40)
[2] https://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930
[3] https://archiv.twoday.net/stories/2944976/ (Volltext)
[4] https://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/museumr.htm (Stand September 2002)
[5] https://archiv.twoday.net/stories/2921815/
[6] https://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/don.htm
[7] https://www.icom-deutschland.de/docs/positionspapier.pdf
[8] https://archiv.twoday.net/stories/3043380/
[9] https://www.ndt.net/article/dgzfp05/p15.pdf
[10] https://archiv.twoday.net/stories/3048883/
Auf Einzelnachweise zur Karlsruher Affäre wurde verzichtet. Die entsprechenden Belege sind über die Suchfunktion des Weblogs und die Gesamtübersicht https://archiv.twoday.net/stories/2895938/ (Stand: 6.11.2006) aufzufinden.
[Scan der Druckfassung des Beitrags:
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/537/ ]
https://www.merkur-online.de/nachrichten/vermischtes/hochschule/art301,760354.html?fCMS=b10d813868d8eb331349da2f619523b7
Eine alte Handschrift, die versteigert werden soll, ein Wissenschaftler, der Experte ist für Handschriften und auf dem Heiligen Berg Athos forscht - mehr braucht das Leben nicht, um einen Krimi zu schreiben. Die Handlung spielt in München Ende der 80er-Jahre und Dr. Erich Lamberz ist einer der Hauptdarsteller.
Der klassische Philologe wurde gebeten, in München eine wertvolle Schriftrolle zu begutachten. Sie stammte aus einem Grab des 15. Jahrhunderts, so hieß es zumindest. Doch das Expertenauge ließ sich nicht täuschen: eine glatte Lüge, lautete Lamberz‘ Urteil. Dies verriet ihm bereits der Holzgriff aus späterer Zeit. Doch war die Handschrift unzweifelhaft echt. Ein kostbares Stück aus dem 14. Jahrhundert.
Jetzt übernimmt der Zufall die Hauptrolle: „Die Schrift kam mir bekannt vor”, erzählt Lamberz. Er hatte sie in den Bibliotheken des Athos kennengelernt. Der Forscher ging zur Polizei, die wandte sich an Interpol, das Außenministerium griff ein auf dem Athos, wo die alte und junge Mönchsgeneration im Streit lagen, kam es zu einem Skandal. Ein Novize hatte Handschriften und Ikonen beiseitegeschafft, während der alte Bibliothekar Mittagsschlaf hielt.
Nicht immer ist das Leben eines Handschriftenforschers derart aufregend.
Eine alte Handschrift, die versteigert werden soll, ein Wissenschaftler, der Experte ist für Handschriften und auf dem Heiligen Berg Athos forscht - mehr braucht das Leben nicht, um einen Krimi zu schreiben. Die Handlung spielt in München Ende der 80er-Jahre und Dr. Erich Lamberz ist einer der Hauptdarsteller.
Der klassische Philologe wurde gebeten, in München eine wertvolle Schriftrolle zu begutachten. Sie stammte aus einem Grab des 15. Jahrhunderts, so hieß es zumindest. Doch das Expertenauge ließ sich nicht täuschen: eine glatte Lüge, lautete Lamberz‘ Urteil. Dies verriet ihm bereits der Holzgriff aus späterer Zeit. Doch war die Handschrift unzweifelhaft echt. Ein kostbares Stück aus dem 14. Jahrhundert.
Jetzt übernimmt der Zufall die Hauptrolle: „Die Schrift kam mir bekannt vor”, erzählt Lamberz. Er hatte sie in den Bibliotheken des Athos kennengelernt. Der Forscher ging zur Polizei, die wandte sich an Interpol, das Außenministerium griff ein auf dem Athos, wo die alte und junge Mönchsgeneration im Streit lagen, kam es zu einem Skandal. Ein Novize hatte Handschriften und Ikonen beiseitegeschafft, während der alte Bibliothekar Mittagsschlaf hielt.
Nicht immer ist das Leben eines Handschriftenforschers derart aufregend.
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Auszug (rtf (29 KB), html -Version im Google-Cache) aus:
Die neuen Herren: Die Mächtigen in Staat und Wirtschaft / Kurt Pritzkoleit. Wien · München · Basel 1955. 576 S., S. 68-76
(Wiedergegeben bei Oliver Rost, https://www.oliver-rost.homepage.t-online.de, Ausgewählte Quellen und Texte zur Organisation verschiedener Höfe.)
Die neuen Herren: Die Mächtigen in Staat und Wirtschaft / Kurt Pritzkoleit. Wien · München · Basel 1955. 576 S., S. 68-76
(Wiedergegeben bei Oliver Rost, https://www.oliver-rost.homepage.t-online.de, Ausgewählte Quellen und Texte zur Organisation verschiedener Höfe.)
BCK - am Sonntag, 4. Februar 2007, 15:23 - Rubrik: Kulturgut
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Bundesregierung
https://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,463804,00.html
Zur Sache siehe
https://archiv.twoday.net/stories/3208597/
https://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,463804,00.html
Zur Sache siehe
https://archiv.twoday.net/stories/3208597/
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"Ein Sonderstellung nehmen die Hausgüter des Großherzoglichen Hauses ein. Für das allgemeine Hausgut, das den Hauptbestandteil der Domänen bildet, sind, wenn es auch den Charakter als Fideikommißgut der badischen Fürstenfamilie bewahrt hat, seit Einführung der Verfassung ausschließlich die darin für Domänen gegebenen staatsrechtlichen Bestimmungen maßgebend; und ebenso ist für die Anwendung des privatrechtlichen Stammgutsrechts kein Raum bezüglich der aus dem allgemeinen Hofdomänengut ausgeschiedenen Hofausstattung (der Hofdomänen im engeren Sinn), deren Rechtsverhältnisse durch das Zivilliste-Gesetz vom 3. März 1854 (Reg.Bl. S. 43) geordnet sind. Dagegen tragen die Partikularfideikommisse des Großherzoglichen Hauses die wesentlichen Merkmale der Stammgüter des badischen Rechts an sich; sie sind durch Familienstatut aus dem allgemeinen Hausgut ausgeschiedene, zur Ausstattung und Erhaltung der jüngeren Linien des Großherzoglichen hauses bestimmte, in der Hauptsache aus Grundstücken bestehende Vermögenskomplexe, auf welche darum, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des badischen Stammgutrechts in Anwendung zu bringen sind".
Emil Dorner/Alfred Seng, Badisches Landesprivatrecht, Halle a. S. 1906, S. 438
In Anm. 2 wird zu den Partikularfideikommissen bemerkt: "Es gehören hierher vorzugsweise die Bodenseefideikommisse und die Unterländer Fideikommisse (letztere bestehend aus dem Pfälzer Fideikommiß, aus Bauschlott und aus dem Palaisfideikommiß)". Zu ihnen siehe https://archiv.twoday.net/stories/2919296/ .
Meine These ( https://archiv.twoday.net/stories/2911243/ https://archiv.twoday.net/stories/2919296/ ), dass der Hausfideikommiss, der als Eigentümer der grossherzoglichen Sammlungen fungierte, das Mobiliar-Äquivalent der Domänen-Immobilien (samt Zubehör) war, wird von Dorner/Seng gestützt.
Teil des Hausfideikommisses war der Hausschmuck, zu dem wiederum die Kroninsignien gehörten, an deren staatsrechtlichem Charakter kein Zweifel bestehen kann.
Ob man die Sammlungen des Hausfideikommisses nun zum allgemeinen Hausgut rechnet oder zu den Hofdomänen, hat keine Auswirkungen, da 1919 mit dem Gesetz über die Domänen beide Vermögensgruppen abschließend aufgeteilt wurden.
Dorner war Präsident des LG Karlsruhe, Seng Heidelberger Professor. Man wird annehmen dürfen, dass ihnen in der badischen juristischen Literatur kaum eine Silbe zur Existenz einer außerordentlich wertvollen Vermögensmasse an Fahrhabe, die das Grossherzogliche Haus als Hausfideikommiss bezeichnete, begegnet ist. Das ändert aber nichts daran, dass kein Grund besteht, von der Einteilung von Dorner/Seng abzuweichen und eine wesentlich andere Rechtslage bei den Mobilien anzusetzen.
Nochmals: der Hausfideikommiss ist ein sogenannter Kronfideikommiss, der 1918 an das Land Baden fiel. Die Entschädigung der ehemaligen Regentenfamilie erfolgte 1919, als Teile des Hausfideikommisses dem Haus Baden zugesprochen wurden, insbesondere das Zähringer-Museum. Dem Aufwertungsanspruch trug der Ankauf von 1930 Rechnung, bei dem die Gemälde der Kunsthalle und das Kupferstichkabinett vom Staat erworben wurden.
Emil Dorner/Alfred Seng, Badisches Landesprivatrecht, Halle a. S. 1906, S. 438
In Anm. 2 wird zu den Partikularfideikommissen bemerkt: "Es gehören hierher vorzugsweise die Bodenseefideikommisse und die Unterländer Fideikommisse (letztere bestehend aus dem Pfälzer Fideikommiß, aus Bauschlott und aus dem Palaisfideikommiß)". Zu ihnen siehe https://archiv.twoday.net/stories/2919296/ .
Meine These ( https://archiv.twoday.net/stories/2911243/ https://archiv.twoday.net/stories/2919296/ ), dass der Hausfideikommiss, der als Eigentümer der grossherzoglichen Sammlungen fungierte, das Mobiliar-Äquivalent der Domänen-Immobilien (samt Zubehör) war, wird von Dorner/Seng gestützt.
Teil des Hausfideikommisses war der Hausschmuck, zu dem wiederum die Kroninsignien gehörten, an deren staatsrechtlichem Charakter kein Zweifel bestehen kann.
Ob man die Sammlungen des Hausfideikommisses nun zum allgemeinen Hausgut rechnet oder zu den Hofdomänen, hat keine Auswirkungen, da 1919 mit dem Gesetz über die Domänen beide Vermögensgruppen abschließend aufgeteilt wurden.
Dorner war Präsident des LG Karlsruhe, Seng Heidelberger Professor. Man wird annehmen dürfen, dass ihnen in der badischen juristischen Literatur kaum eine Silbe zur Existenz einer außerordentlich wertvollen Vermögensmasse an Fahrhabe, die das Grossherzogliche Haus als Hausfideikommiss bezeichnete, begegnet ist. Das ändert aber nichts daran, dass kein Grund besteht, von der Einteilung von Dorner/Seng abzuweichen und eine wesentlich andere Rechtslage bei den Mobilien anzusetzen.
Nochmals: der Hausfideikommiss ist ein sogenannter Kronfideikommiss, der 1918 an das Land Baden fiel. Die Entschädigung der ehemaligen Regentenfamilie erfolgte 1919, als Teile des Hausfideikommisses dem Haus Baden zugesprochen wurden, insbesondere das Zähringer-Museum. Dem Aufwertungsanspruch trug der Ankauf von 1930 Rechnung, bei dem die Gemälde der Kunsthalle und das Kupferstichkabinett vom Staat erworben wurden.
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Antrag Johannes Stober u.a. SPD 26.01.2007 Drs. 14/847
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
Stober, Helen Heberer, Carla Bregenzer, Hans-Georg Junginger, Dr. Nils Schmid und Zeller SPD
Update 26.02.2007: Antwort der Landesregierung s.
https://archiv.twoday.net/stories/3368438/
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
- in welchem Umfang nach heutigem Kenntnisstand über die Inaussichtstellung eines 10-Millionen-€-Betrags der Landesstiftung hinaus die Landesregierung aus Mitteln des Landeshaushalts zur Finanzierung ihrer Verständigung mit dem Haus Baden über die badischen Kulturgüter beitragen wird (Säule I des Drei-Säulen-Modells);
- in welchem Umfang zum gegenwärtigen Zeitpunkt Privatpersonen und die Wirtschaft finanzielle Beiträge geleistet oder in Aussicht gestellt haben zur Finanzierung dieser Verständigung der Landesregierung mit dem Haus Baden (Säule II des Drei-Säulen-Modells);
- in welchem Umfang zum gegenwärtigen Zeitpunkt der ‚Kunst- und Bibliotheksbereich’ in der Zuständigkeit des Landes durch teilweisen Verzicht auf Beschaffungsetats, durch Verkäufe oder durch andere finanzielle Beiträge zur Finanzierung dieser Verständigung der Landesregierung mit dem Haus Baden beigetragen hat oder es beabsichtigt (Säule III des Drei-Säulen-Modells).
Stober, Helen Heberer, Carla Bregenzer, Hans-Georg Junginger, Dr. Nils Schmid und Zeller SPD
Update 26.02.2007: Antwort der Landesregierung s.
https://archiv.twoday.net/stories/3368438/
BCK - am Donnerstag, 1. Februar 2007, 23:35 - Rubrik: Kulturgut
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https://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=7007
Raimund Hass/Tobias Dahl, Historische Pfarr- und Konvents-Bibliothek St. Nikolaus Wipperfürth : Einführung und Inventar, 2007
Der Bestand von 237 Bucheinheiten stellt überwiegend die Reste der Bibliothek des Franziskanerklosters dar. In dem Beitrag von Haas wird auch auf den Quellenwert der Kloster- und Pfarrbibliotheken eingegangen.
Auszüge:
"Während die Pfarrbibliotheken in den Darstellungen zur neueren
katholischen Pfarrarchivpflege allenfalls nur gelegentlich und beiläufig erwähnt werden,47
ist auf evangelischer Seite48 nicht nur durch die Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgemeinschaft
der Archivare und Bibliothekare49 eine fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Feld der
Gemeindearchive möglich50 bis dahin, dass beispielsweise in der Hannoverschen
Landeskirche offiziell die "Handbibliotheken im Pfarramt ... zu den wissenschaftlichen
Bibliotheken gezählt werden, deren kleinste Einheit sie bilden". Aus der Zeit des Zweiten
Weltkrieges stammt dort die jüngst von Jörg ROHDE aktualisierte Formulierung: "Das
Buch hat seit Luther in unserer Kirche für den missionarischen und seelsorgerlichen
Dienst eine entscheidende Bedeutung. Es ist für die pfarramtliche Arbeit schlechthin
unentbehrlich." Demzufolge wurde schon 1946 in einer "Dienstanweisung für die in der
Archivpflege ehrenamtlich Tätigen" neben den "Archivalien im engeren Sinn" auch die
"Pfarrbibliothek unter dieses Schriftgut bzw. Kulturgut" gerechnet. Daraus wurde
"angesichts einer ganzen Reihe schmerzlicher Verluste" abgeleitet, die Pfarrbibliotheken
"in Pflege und Aufsicht unter zweckmäßiger Anwendung der Erfordernisse kirchlichen
Archivalienschutzes zu nehmen", wobei neben der sachgemäßen und sicheren
Unterbringung eine Verzeichnung (Katalogisierung) der Bücher vorgenommen werden
sollte. Bei seinem Modell der Aktualisierung dieser Tradition und der Subsummierung des
Bibliotheksgutes in den Kirchengemeinden unter das "geltende Archivgesetz und die
aktuelle Archivordnung" formuliert ROHDE im Jahre 2003 einen allgemeingültigen und
auch von katholischer Seite für die älteren Buchbestände vor dem Hintergrund der
aktuellen Bewertungsdiskussion51 zu adaptierenden Grundsatz: "Bücher sind dann dauernd aufzubewahren, wenn sie Leben und Wirken der Kirche dokumentieren oder für
wissenschaftliche oder heimatgeschichtliche Forschung Bedeutung haben."52
47 Vgl. z.B. Aus dem kirchlichen Leben im Bistum Münster. Ausstellung des Bistumsarchivs Münster
anläßlich des 55. Deutschen Archivtages und der 34. Versammlung deutscher Historiker vom 4. bis
10.10.1982 in Münster; (Münster 1982); SOWADE, H.: Archivpraxis und Archivtheorie. Systematik anhand
der Archivverwaltung im Bistumsarchiv Münster (BAM), Münster 1984; KANDLER, N.: Pfarrarchivpflege.
Anregungen und Empfehlungen des Diözesanarchivs, (Diözesanrchiv Würzburg, Informationen und
Berichte, 11), Würzburg 1989; URBAN, J. (Hrsg.): Pfarrarchive - bedrohtes Kulturgut vor Ort. Ein
Handbuch, (Kleinausstellungen im Archiv des Erzbistums Bamberg 2), Bamberg 1995.
48 Vgl. MEYER, D.: Kirchliche Archivpflege unter besonderer Berücksichtigung des Bergischen Landes, In:
Archivpflege in Westfalen und Lippe Nr. 26 Dezember 1986, 89-93.
49 Zu den wechselnden Formen der Zusammenarbeit vgl. ERBACHER, H.: Fünfzig Jahre Arbeitsgmeinshaft
1936-1986, In: Allgemeine Mitteilungen der Arbeitsgmeinschaft der Archive und Bibliotheken in der
evanglischen Kirche Nr. 27 (1986) 1-16; HEY, B.: Auftrag unter veränderten Bedingungen: Kirchliche
Archivarbeit heute. Das evangelische Archivwesen, In: Der Archivar 49 (1996) 225-234.
50 Vgl. die Forschungen von CZUBATYNSKI, U.: Das kirchliche Archivwesen in Deutschland. Eine
Literaturübericht für Archivare, Historiker und Genealogen, (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft
der Archive und Bibliotheken in der evanglischen Kirche, 21), Neustadt 1996; auch Kirchenbibliotheken als
Forschungsaufgabe, hrsg. von CZUBATYNSKI, U. / LAMINSKI, A. /RABENAU, K . von, (Veröffentlichungen
der Arbeitsgemeinschaft ..., 19), Neustadt 1992; CZUBATYNSKI, U.: Armaria ecclesiae. Studien zur
Geschichte des kirchlichen Bibliothekswesens, (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft ..., 24),
Neustadt 1998; DERS.: Kirchengeschichte und Landesgeschichte. Gesammelte Aufsätze aus den Jahren
1991 bis 2003, Nordhausen 2003.
51 Zur breiten aktuellen Diskussion um die Bestandserhaltung (in Archiven) und die Papierübersäuerung (in
Bibliotheken) sowie Umkopierung/Datenverlust (bei elektronischen Speichermedien) vgl. WÄCHTER, O.:
Restaurierung und Erhaltung von Büchern, Archivalien und Graphiken, (Studien zu Denkmalschutz und
Denkmalpflege, Bd. 9), 3. Aufl. Wien/Köln 1982; WEBER, H. (Hrsg): Bestandserhaltung.
Herausforderungen und Chancen, (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung Baden-
Württemberg, hrsg. von der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg, Bd. 47), Stuttgart 1997.
52 ROHDE, J.: Pfarrbüchereien im Bereich der Hannoverschen Landeskirche, In: Aus evangelischen
Archiven Nr. 43 (2003) 113-121.
Mit welchem Recht wird eine kleine Klosterbibliothek minutiös erforscht und dokumentiert, während zur gleichen Zeit hunderte oder tausende Bücher aus historischen bayerischen Kapuzinerbibliotheken undokumentiert in den Antiquariatshandel gegeben oder vernichtet werden, ohne dass die entsprechenden Verbände dagegen protestieren?
Zu den Kapuzinerbibliotheken siehe
https://archiv.twoday.net/stories/3143469/
Das Eichstätter Vorgehen verstößt eklatant gegen die Richtlinien unter
https://archiv.twoday.net/stories/2804757/
Kapuzinerklosterbibliotheken mit historischem Bestand sind historische Quellen, die buchgeschichtlich zu erforschen sind, bevor Maßnahmen getroffen werden, die eine solche Erforschung dauerhaft unmöglich machen.
Dieses Axiom kann auch durch die schändlichen gegenteiligen Behauptungen der UB Eichstätt und der Eichstätter Hochschulleitung nicht umgestürzt werden
Raimund Hass/Tobias Dahl, Historische Pfarr- und Konvents-Bibliothek St. Nikolaus Wipperfürth : Einführung und Inventar, 2007
Der Bestand von 237 Bucheinheiten stellt überwiegend die Reste der Bibliothek des Franziskanerklosters dar. In dem Beitrag von Haas wird auch auf den Quellenwert der Kloster- und Pfarrbibliotheken eingegangen.
Auszüge:
"Während die Pfarrbibliotheken in den Darstellungen zur neueren
katholischen Pfarrarchivpflege allenfalls nur gelegentlich und beiläufig erwähnt werden,47
ist auf evangelischer Seite48 nicht nur durch die Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgemeinschaft
der Archivare und Bibliothekare49 eine fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Feld der
Gemeindearchive möglich50 bis dahin, dass beispielsweise in der Hannoverschen
Landeskirche offiziell die "Handbibliotheken im Pfarramt ... zu den wissenschaftlichen
Bibliotheken gezählt werden, deren kleinste Einheit sie bilden". Aus der Zeit des Zweiten
Weltkrieges stammt dort die jüngst von Jörg ROHDE aktualisierte Formulierung: "Das
Buch hat seit Luther in unserer Kirche für den missionarischen und seelsorgerlichen
Dienst eine entscheidende Bedeutung. Es ist für die pfarramtliche Arbeit schlechthin
unentbehrlich." Demzufolge wurde schon 1946 in einer "Dienstanweisung für die in der
Archivpflege ehrenamtlich Tätigen" neben den "Archivalien im engeren Sinn" auch die
"Pfarrbibliothek unter dieses Schriftgut bzw. Kulturgut" gerechnet. Daraus wurde
"angesichts einer ganzen Reihe schmerzlicher Verluste" abgeleitet, die Pfarrbibliotheken
"in Pflege und Aufsicht unter zweckmäßiger Anwendung der Erfordernisse kirchlichen
Archivalienschutzes zu nehmen", wobei neben der sachgemäßen und sicheren
Unterbringung eine Verzeichnung (Katalogisierung) der Bücher vorgenommen werden
sollte. Bei seinem Modell der Aktualisierung dieser Tradition und der Subsummierung des
Bibliotheksgutes in den Kirchengemeinden unter das "geltende Archivgesetz und die
aktuelle Archivordnung" formuliert ROHDE im Jahre 2003 einen allgemeingültigen und
auch von katholischer Seite für die älteren Buchbestände vor dem Hintergrund der
aktuellen Bewertungsdiskussion51 zu adaptierenden Grundsatz: "Bücher sind dann dauernd aufzubewahren, wenn sie Leben und Wirken der Kirche dokumentieren oder für
wissenschaftliche oder heimatgeschichtliche Forschung Bedeutung haben."52
47 Vgl. z.B. Aus dem kirchlichen Leben im Bistum Münster. Ausstellung des Bistumsarchivs Münster
anläßlich des 55. Deutschen Archivtages und der 34. Versammlung deutscher Historiker vom 4. bis
10.10.1982 in Münster; (Münster 1982); SOWADE, H.: Archivpraxis und Archivtheorie. Systematik anhand
der Archivverwaltung im Bistumsarchiv Münster (BAM), Münster 1984; KANDLER, N.: Pfarrarchivpflege.
Anregungen und Empfehlungen des Diözesanarchivs, (Diözesanrchiv Würzburg, Informationen und
Berichte, 11), Würzburg 1989; URBAN, J. (Hrsg.): Pfarrarchive - bedrohtes Kulturgut vor Ort. Ein
Handbuch, (Kleinausstellungen im Archiv des Erzbistums Bamberg 2), Bamberg 1995.
48 Vgl. MEYER, D.: Kirchliche Archivpflege unter besonderer Berücksichtigung des Bergischen Landes, In:
Archivpflege in Westfalen und Lippe Nr. 26 Dezember 1986, 89-93.
49 Zu den wechselnden Formen der Zusammenarbeit vgl. ERBACHER, H.: Fünfzig Jahre Arbeitsgmeinshaft
1936-1986, In: Allgemeine Mitteilungen der Arbeitsgmeinschaft der Archive und Bibliotheken in der
evanglischen Kirche Nr. 27 (1986) 1-16; HEY, B.: Auftrag unter veränderten Bedingungen: Kirchliche
Archivarbeit heute. Das evangelische Archivwesen, In: Der Archivar 49 (1996) 225-234.
50 Vgl. die Forschungen von CZUBATYNSKI, U.: Das kirchliche Archivwesen in Deutschland. Eine
Literaturübericht für Archivare, Historiker und Genealogen, (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft
der Archive und Bibliotheken in der evanglischen Kirche, 21), Neustadt 1996; auch Kirchenbibliotheken als
Forschungsaufgabe, hrsg. von CZUBATYNSKI, U. / LAMINSKI, A. /RABENAU, K . von, (Veröffentlichungen
der Arbeitsgemeinschaft ..., 19), Neustadt 1992; CZUBATYNSKI, U.: Armaria ecclesiae. Studien zur
Geschichte des kirchlichen Bibliothekswesens, (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft ..., 24),
Neustadt 1998; DERS.: Kirchengeschichte und Landesgeschichte. Gesammelte Aufsätze aus den Jahren
1991 bis 2003, Nordhausen 2003.
51 Zur breiten aktuellen Diskussion um die Bestandserhaltung (in Archiven) und die Papierübersäuerung (in
Bibliotheken) sowie Umkopierung/Datenverlust (bei elektronischen Speichermedien) vgl. WÄCHTER, O.:
Restaurierung und Erhaltung von Büchern, Archivalien und Graphiken, (Studien zu Denkmalschutz und
Denkmalpflege, Bd. 9), 3. Aufl. Wien/Köln 1982; WEBER, H. (Hrsg): Bestandserhaltung.
Herausforderungen und Chancen, (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung Baden-
Württemberg, hrsg. von der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg, Bd. 47), Stuttgart 1997.
52 ROHDE, J.: Pfarrbüchereien im Bereich der Hannoverschen Landeskirche, In: Aus evangelischen
Archiven Nr. 43 (2003) 113-121.
Mit welchem Recht wird eine kleine Klosterbibliothek minutiös erforscht und dokumentiert, während zur gleichen Zeit hunderte oder tausende Bücher aus historischen bayerischen Kapuzinerbibliotheken undokumentiert in den Antiquariatshandel gegeben oder vernichtet werden, ohne dass die entsprechenden Verbände dagegen protestieren?
Zu den Kapuzinerbibliotheken siehe
https://archiv.twoday.net/stories/3143469/
Das Eichstätter Vorgehen verstößt eklatant gegen die Richtlinien unter
https://archiv.twoday.net/stories/2804757/
Kapuzinerklosterbibliotheken mit historischem Bestand sind historische Quellen, die buchgeschichtlich zu erforschen sind, bevor Maßnahmen getroffen werden, die eine solche Erforschung dauerhaft unmöglich machen.
Dieses Axiom kann auch durch die schändlichen gegenteiligen Behauptungen der UB Eichstätt und der Eichstätter Hochschulleitung nicht umgestürzt werden
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