Kulturgut
Eine mobile Mitnahme-Bücherei der Gladbacher Stadtbibliothek gibt es jetzt im Regionalexpress der Linie RE 9. Jeder, der möchte, kann sich kostenlos ein Buch nehmen und nach dem Lesen an andere weitergeben. [...] Die Bandbreite reicht vom Krimi bis zum Bestseller. Jeder, der möchte, kann sich kostenlos ein Buch nehmen und nach dem Lesen an andere weitergeben. Erklärt wird die Aktion auf Plakaten, Handzetteln und in Form von Lautsprecher-Durchsagen am Bahnsteig.
Die Stadtbibliothek weitet damit ein Projekt aus, das sie vor zwei Jahren an der Hochschule Niederrhein ins Leben gerufen hat. „Wir bekommen täglich etwa drei Kisten Bücher von Privatleuten geschenkt, wollen aber kein Kulturgut wegwerfen“, so Guido Weyer, Leiter des Fachbereichs Bibliothek und Archiv. „Deshalb geben wir die gebrauchten, aber ästhetisch einwandfreien Bücher weiter.“
https://www.rp-online.de/public/article/regional/niederrheinsued/moenchengladbach/nachrichten/514972
Siehe auch:
https://archiv.twoday.net/stories/3351291/

Bücher der Badischen Landesbibliothek im Abfall (Jan. 2006)
Foto: JochenB
Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/
Bibliotheken, die brauchbare Bücher wegwerfen, sind einfach nur zu faul und ideenlos.
Die Stadtbibliothek weitet damit ein Projekt aus, das sie vor zwei Jahren an der Hochschule Niederrhein ins Leben gerufen hat. „Wir bekommen täglich etwa drei Kisten Bücher von Privatleuten geschenkt, wollen aber kein Kulturgut wegwerfen“, so Guido Weyer, Leiter des Fachbereichs Bibliothek und Archiv. „Deshalb geben wir die gebrauchten, aber ästhetisch einwandfreien Bücher weiter.“
https://www.rp-online.de/public/article/regional/niederrheinsued/moenchengladbach/nachrichten/514972
Siehe auch:
https://archiv.twoday.net/stories/3351291/

Bücher der Badischen Landesbibliothek im Abfall (Jan. 2006)
Foto: JochenB
Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/
Bibliotheken, die brauchbare Bücher wegwerfen, sind einfach nur zu faul und ideenlos.
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https://www.antiquare.de/download/Stuttgartermessekatalog2008.pdf
Bei Dr. Jörn Günther eine 1929 verkaufte Augustinus-Handschrift aus Kloster Lambach (12. jahrhundert). 950.000 Euro sind ein stolzer Preis.
Zu den übrigen Teilen siehe
https://homepage.univie.ac.at/Martina.Pippal/hssdata.htm
(Lokalisierung Lambach)
Bei Inlibris sollte sich das LHA Koblenz unbedingt das folgende Stück sichern:
Peter Maier von Regensburg, Archivar (um
1460–1542). Diarium der Feierlichkeiten zum Ableben
des Trierer Erzbischofs Richard von Greiffenklau.
Koblenz, um 1532. Dt. und lat. Handschrift auf Papier
in roter und brauner Feder. 68 Bll. (davon 3 Bll. leer);
die Innendeckel beschrieben. Mit 38 farbigen Wappengouachen.
Blindgeprägter Lederband der Zeit.
4to. € 8500,–
Kulturgeschichtlich hochbedeutende, bislang unbekannte
Quelle zur Leichfeier des Richard von Greiffenklau
(1467–1531)
Augst Laube in Zürich hat:
Burckhard Waldis/Hans Guldenmund (um 1490
Nürnberg 1560). Ursprung und Herkum[m]en der
zwölff ersten alten König und Fürsten Deutscher
Nation/ wie und zu welchen zeyten jr yeder Regiert
hat. 1543. Gedruckt und volendet in der Keyserlichen
Reichs Stat Nürnberg/ durch Hans Guldenmundt
den Eldern. M. D. XLIII. Folio. Titel mit Kol. Holzschn.
mit Doppelköpfigem Adler und 15 SS. mit 12
ganzs. zeitgenössisch kol. Holzschn. Pergamenteinband.
Auf dem Titel Eigentumseintragungen: „In
Usum Caroli Waltmann Anno 22“. / „Societatis Jesu
Cansta. 1622“. / „Non omnibus dormio//Exlibris
Caroli Waldmanni. //Anno M.D.IXXXM(?)….E.“
95
/ Bibliotheksstempel: Fürstenberg Hofbibliothek
Donaueschingen. € 41 000,–
Das Aachener Antiquariat Schmetz am DEom verscherbelt die Reste einer Adelsbibliothek:
Die hier angebotenen Titel stammen aus der ehemaligen
von Clermont’schen Bibliothek in Vaalsbroich (heute
Vaalsbroek) bei Aachen. Sie zeugen von den literarischen
und philosophischen Interessen und Verbindungen des
Hauses, – dem Liese in seinem zweibändigen Werk ‚Das
klassische Aachen‘ ein Denkmal gesetzt hat -, die im
besonderen, aber wohl nicht nur, durch die mehrfachen
familiären Verflechtungen mit dem Hause Jacobi zustande
kommen. Bei der bis in frühe 19. Jahrhundert
sehr begüterten Familie Clermont (geadelt 1752) weilen
Heinse, G. Forster, Herder, Sophie La Roche. Familiäre
oder freundschaftliche Verbindungen bestehen zu Goethe,
Lessing, Wieland. Die hier angezeigten Bücher (und
darüber hinaus weitere am Messestand), sind überwiegend
mit hs. Eigentumsvermerken versehen, darunter:
‚Eleonore Marie Henriette von Clermont‘ (später auch
‚El. M. H. Kopstadt‘, die ältere Schwester von ‚Betty‘,
der Ehefrau Fr. H. Jacobis). Mehrere Rückenprägungen
weisen ‚Kopstadt‘ als Eigner aus. (Auch die Familien
Clermont und Kopstadt, letztere in Essen und Kleve,
sind einander durch mehrere Ehen verbunden). Endlich
findet sich der kalligraphische Eintrag ‚J.D. Hasselbach‘.
H. ist Tuchfabrikant in Aachen, fungiert auch als Buchhalter
bei Clermont. Er ist Subskribent des ‚Teutschen
Merkurs‘ (vgl. dort Band 5, 1774, S. V: ‚Nahmen der
Herren Collecteurs‘). Hasselbachs Witwe erwirbt 1824
aus dem Konkurs des Hauses Clermont Vaalsbroich;
über diese Familie Hasselbach-Keller und der im Verlauf
des 19. Jahrhunderts hinzutretenden (Bucheigner)-
Namen Von der Mosel und Von Goerschen kommen
die hier angezeigten Bücher (wohl nur als Reste einer
viel größeren Bibliothek) auf uns.
Für Schwäbisch Gmünd hat Rolf Schwing etwas:
Püchler (Büchler), Johann Michael, (tätig in Schwäbisch-
Gmünd 1680–1702). Christus am Kreuz. Mikrographie.
Tuschfeder auf Pergament. Gr.: 31,2 x
22,2 cm. € 2600,–
Bei Dr. Jörn Günther eine 1929 verkaufte Augustinus-Handschrift aus Kloster Lambach (12. jahrhundert). 950.000 Euro sind ein stolzer Preis.
Zu den übrigen Teilen siehe
https://homepage.univie.ac.at/Martina.Pippal/hssdata.htm
(Lokalisierung Lambach)
Bei Inlibris sollte sich das LHA Koblenz unbedingt das folgende Stück sichern:
Peter Maier von Regensburg, Archivar (um
1460–1542). Diarium der Feierlichkeiten zum Ableben
des Trierer Erzbischofs Richard von Greiffenklau.
Koblenz, um 1532. Dt. und lat. Handschrift auf Papier
in roter und brauner Feder. 68 Bll. (davon 3 Bll. leer);
die Innendeckel beschrieben. Mit 38 farbigen Wappengouachen.
Blindgeprägter Lederband der Zeit.
4to. € 8500,–
Kulturgeschichtlich hochbedeutende, bislang unbekannte
Quelle zur Leichfeier des Richard von Greiffenklau
(1467–1531)
Augst Laube in Zürich hat:
Burckhard Waldis/Hans Guldenmund (um 1490
Nürnberg 1560). Ursprung und Herkum[m]en der
zwölff ersten alten König und Fürsten Deutscher
Nation/ wie und zu welchen zeyten jr yeder Regiert
hat. 1543. Gedruckt und volendet in der Keyserlichen
Reichs Stat Nürnberg/ durch Hans Guldenmundt
den Eldern. M. D. XLIII. Folio. Titel mit Kol. Holzschn.
mit Doppelköpfigem Adler und 15 SS. mit 12
ganzs. zeitgenössisch kol. Holzschn. Pergamenteinband.
Auf dem Titel Eigentumseintragungen: „In
Usum Caroli Waltmann Anno 22“. / „Societatis Jesu
Cansta. 1622“. / „Non omnibus dormio//Exlibris
Caroli Waldmanni. //Anno M.D.IXXXM(?)….E.“
95
/ Bibliotheksstempel: Fürstenberg Hofbibliothek
Donaueschingen. € 41 000,–
Das Aachener Antiquariat Schmetz am DEom verscherbelt die Reste einer Adelsbibliothek:
Die hier angebotenen Titel stammen aus der ehemaligen
von Clermont’schen Bibliothek in Vaalsbroich (heute
Vaalsbroek) bei Aachen. Sie zeugen von den literarischen
und philosophischen Interessen und Verbindungen des
Hauses, – dem Liese in seinem zweibändigen Werk ‚Das
klassische Aachen‘ ein Denkmal gesetzt hat -, die im
besonderen, aber wohl nicht nur, durch die mehrfachen
familiären Verflechtungen mit dem Hause Jacobi zustande
kommen. Bei der bis in frühe 19. Jahrhundert
sehr begüterten Familie Clermont (geadelt 1752) weilen
Heinse, G. Forster, Herder, Sophie La Roche. Familiäre
oder freundschaftliche Verbindungen bestehen zu Goethe,
Lessing, Wieland. Die hier angezeigten Bücher (und
darüber hinaus weitere am Messestand), sind überwiegend
mit hs. Eigentumsvermerken versehen, darunter:
‚Eleonore Marie Henriette von Clermont‘ (später auch
‚El. M. H. Kopstadt‘, die ältere Schwester von ‚Betty‘,
der Ehefrau Fr. H. Jacobis). Mehrere Rückenprägungen
weisen ‚Kopstadt‘ als Eigner aus. (Auch die Familien
Clermont und Kopstadt, letztere in Essen und Kleve,
sind einander durch mehrere Ehen verbunden). Endlich
findet sich der kalligraphische Eintrag ‚J.D. Hasselbach‘.
H. ist Tuchfabrikant in Aachen, fungiert auch als Buchhalter
bei Clermont. Er ist Subskribent des ‚Teutschen
Merkurs‘ (vgl. dort Band 5, 1774, S. V: ‚Nahmen der
Herren Collecteurs‘). Hasselbachs Witwe erwirbt 1824
aus dem Konkurs des Hauses Clermont Vaalsbroich;
über diese Familie Hasselbach-Keller und der im Verlauf
des 19. Jahrhunderts hinzutretenden (Bucheigner)-
Namen Von der Mosel und Von Goerschen kommen
die hier angezeigten Bücher (wohl nur als Reste einer
viel größeren Bibliothek) auf uns.
Für Schwäbisch Gmünd hat Rolf Schwing etwas:
Püchler (Büchler), Johann Michael, (tätig in Schwäbisch-
Gmünd 1680–1702). Christus am Kreuz. Mikrographie.
Tuschfeder auf Pergament. Gr.: 31,2 x
22,2 cm. € 2600,–
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Das Gutachten von Laufs et al. enthält 380 Seiten und einen nicht pagnierten Quellenanhang. Es liegt mir seit heute vor. Daher kann nur eine erste Einschätzung erfolgen.
Als Gemeinschaftsleistung von 4 Rechtshistorikern und 2 Historikern setzt es Maßstäbe für die wissenschaftliche Befassung mit seinem schwierigem Gegenstand. Es ist trotz des spröden Stoffs gut lesbar, und ich zögere nicht, es eine meisterhafte Studie zu nennen.
Das Gutachten ist - mit den noch zu nennenden Ausnahmen - absolut überzeugend. Es kann sich auf ein extrem breites Studium ungedruckter Quellen und gedruckter Literatur stützen.
Das Gutachten argumentiert im Kern ganz ähnlich wie ich in diesem Weblog. Hinsichtlich der Auffassung des Hausfideikommisses als Pertinenz der Landeshoheit gibt es keinen Dissens.
Am 8.11.2006 habe ich mit ausführlichem Zitat auf die wichtige Stelle bei Salza und Lichtenau zu Kronfideikommissen hingewiesen, die im Gutachten S. 95 ebenfalls ausführlich zitiert wird:
https://archiv.twoday.net/stories/2911243/
Am 10.11.2006 schrieb ich:
"Was das Domänenvermögen für die Immobilien, war der Hausfideikommiss für die Mobilien. Beides sah der Großherzog und die ihm nahestehenden Juristen als Patrimonialeigentum, beides war unveräußerlich. Beides ist als Pertinenz der Landeshoheit zu sehen. Es war nicht-staatliches Landesvermögen, das 1918 an den Staat mit seinem neuen Souverän, dem Volk, fiel."
https://archiv.twoday.net/stories/2919296/
Die von mir am 22.10.2006 aufgestellten Thesen zum Hausfideikommiss stimmen im wesentlichen mit den Resultaten der Kommission überein (es versteht sich von selbst, dass die Gutachter es unter ihrer Würde erachteten, auch nur ein einziges Mal auf Archivalia und die hier veröffentlichten Ausführungen, die gegenüber der bisherigen Literatur durchaus Neues boten, hinzuweisen):
https://archiv.twoday.net/stories/2835237/
Reickes Ansicht, die ich in These 9 zurückweise, wird auch von der Kommission nicht geteilt. Es gab keinen privaten Hausfideikommiss neben dem Hoffideikommiss.
Die von mir am 21.10.2006 herausgearbeiteten Grundsätze der Hausobservanz sind nach Auffassung der Kommission zutreffend.
https://archiv.twoday.net/stories/2832452/
Da mir die Testamente der Grossherzöge nicht zugänglich waren (das Haus Baden hat mir die Benutzung des Hausarchivs verboten) waren meine Annahmen zur Vererbungspraxis in den "Thesen" vom 22.10.2006 nicht völlig richtig. Die Grossherzoge haben durchaus in ihren Testamenten über Mobiliarverfügen gesonderte Verfügungen getroffen. Das zentrale Beweisstück der Kommission, das Testament von 1907, konnte ich nicht kennen, da es im mir verschlossenen Familienarchiv liegt (im Anhang des Gutachtens weitgehend wiedergegeben.)
Soweit in meinen Thesen der Eindruck erweckt wurde, die Grossherzöge seien durch die Hausobservanz gezwungen gewesen, ihr Mobiliarvermögen an den Hoffideikommiss fallen zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Nachtrag zu meinem Beitrag vom 29.1.2007 zum Testament Grossherzog Ludwigs, dass dieser nicht nur Grund- und Geldvermögen, sondern auch Fahrnisse seiner illegitimen Brut (aus der dann Graf Douglas hervorging) vermachte:
https://archiv.twoday.net/stories/3248969/
Nach wie vor sehe ich im Jahr 1830 ein Schlüsseljahr für die badischen Kulturgüter. Die Kommission hat meine Beweisführung nicht aufgegriffen und kommt daher mindestens hinsichtlich des "Speculum humanae salvationis" zu einem meines Erachtens völlig unzutreffenden und das Land Baden-Württemberg schädigenden Resultat. Wenn die gesamte Privathinterlassenschaft Ludwigs 1830 an die Langensteiner fiel, muss das nach 1830 in den Sammlungen vorhandene Kulturgut grossherzoglicher Provenienz aus der Zeit vor 1830 zwingend zum Hausfideikommiss gehören. Damit ergibt sich, dass das vor 1827 im Kupferstichkabinett befindliche Speculum anders als die Kommission angibt, heute dem Land Baden-Württemberg gehört.
Weder hinsichtlich der weiteren Hinterlegungen in der Landesbibliothek noch hinsichtlich der Skulpturen der Kunsthalle ist das Resultat der Kommission, das diese dem Haus Baden zuweist, schlüssig. Es steht nicht im Einklang mit den überzeugenden eigenen Darlegungen zum Testament von 1907. Das Argument der mangelnden öffentlichen Widmung ist arg konstruiert.
Bei den Hinterlegungen verzichtet die Kommission auf den Hinweis, dass alle Erben Friedrichs I. heute zur gesamten Hand Eigentümer sind, wenn sie Privaterbe waren. Ohne Zustimmung der Miterben konnte sie Friedrich II. auch nicht testamentarisch der Zähringer Stiftung vermachen. Eine gesonderte Verfügung über die Hinterlegungen in der BLB trifft das Testament von 1907 nicht. Sie wurden daher nicht dem Nachfolger Friedrich II. zugewiesen. Wenn sie nicht dem Hoffideikommiss zufielen (was nach den Ausführungen der Kommission nahezu zwingend anzunehmen ist) stehen sie im Eigentum der Erben der Erben Friedrichs I. (die beiden Kinder zu drei Achtel, die Ehefrau zu zwei Achtel). Bei einem Ankauf durch das Land müssten alle Erbberechtigten detailliert ermittelt werden. Berechtigt wären insbesondere die Erben von Prinzessin Viktoria, Königin von Schweden, der Tochter Friedrichs I.
Bei den im Testament von 1907 eigens erwähnten Skulpturen verhält es sich anders. Hier hätte die Zähringer Stiftung einen Übereignungsanspruch gehabt, der aber verjährt sein dürfte.
Während ich geneigt bin, der Argumentation über den privaten Charakter der drei Schenkungen Wessenberg, Kopf und Jüncke mit einigen Bauchschmerzen zuzustimmen, hat eine Austellung über die Skulpturen aus dem Jahr 1920 (!) für mich keinen Beweiswert (S. 297f.). Die Vorstände der Sammlungen und zumal der Kunsthalle warfen Allerhöchstes Privateigentum und Hausfideikommissbesitz durcheinander. Nur wenn die aufgeführten Geschenke dem Monarchen als Privatmann galten, was bei Kopf und Jüncke belegbar ist, bei Wessenberg aber nicht über jeden Zweifel erhaben ist, da die Kunsthalle als potentieller Aufstellungsort erwähnt wird, konnte er diese als sein Privateigentum betrachten. 1920 hat man wohl Koelitz (Katalog der Gipsabgüsse 4. Aufl.) 1908 zu Rate gezogen, in dessen Skulpturenverzeichnis genau die 12 1920 aufgeführten Nummern, von denen heute noch vier Stücke in der Kunsthalle und eines wohl in Rastatt vorhanden sind, das Eigentums-Sternchen tragen. Eine so dürftige Grundlage trägt keinen Beweis. Niemand kann etwas vererben, was ihm nicht gehört. Der Grossherzog mag angenommen haben, Stücke gehörten ihm. Legt man den üblichen strengen Beweis-Maßstab der Kommision an, so kann das Eigentum des Hauses Baden an den Skulpturen der Kunsthalle (siehe Liste in
https://archiv.twoday.net/stories/4545456/ ) alles andere als erwiesen gelten.
Hinsichtlich des Vorkaufsrecht aufgrund des Stammgüteraufhebungsgesetzes von 1923 ignoriert die Kommission meine Ausführungen am 10.11.2006:
https://archiv.twoday.net/stories/2919296/
Dass der § 26, der für Salem als Liegenschaft einschlägig wäre, 1962 durch Bundesgesetz aufgehoben wurde, wird mit keiner Silbe erwähnt. Wäre es nicht denkbar, dass das Vorkaufsrecht des Landes aufgrund dieser Aufhebung (oder der durch Landesgesetz von 1983) gar nicht mehr besteht? Ich bin zwar überzeugt, dass es noch besteht, aber die Kommission hätte sich mit diesem wichtigen Umstand auseinandersetzen müssen, um Schaden vom Land abzuwenden.
Der grösste Dissens betrifft die Zähringerstiftung. Nach Ansicht der Kommission wurde sie wirksam errichtet, aber ihr Vermögen wurde ihr nicht wirksam übertragen. Eine detaillierte Auseinandersetzung muss ich auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Ich halte aber an meiner am 17.12.2006 geäußerten Ansicht über die wenigstens teilweise Vermögensausstattung der Zähringer Stiftung fest:
https://archiv.twoday.net/stories/3076941/
Ich habe die entscheidenden Argumente am 1.12.2006 aus den Akten über die Stiftung im hauptstaatsarchiv Stuttgart angeführt
https://archiv.twoday.net/stories/3009018/
"Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.
Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich."
Die für mich entscheidende Frage des Testamentvollstreckers übergeht die Expertenkommission (S. 184). Damit ist in einem sehr wichtigen Punkt, das sonst meist sorgfältig argumentierende Gutachten mit einem Mangel behaftet. Entgegen der Darstellung des Gutachtens war den Zeitgenossen das Übereignungsproblem sehr wohl klar, sie haben es unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers der Grossherzogin diskutiert. Angesichts der damals vorgenommenen juristischen Überlegungen zu den erb- und stiftungsrechtlichen Sachverhalten, die mit den Beteiligten sicher auch mündlich erörtert wurden, erscheint die Annahme grober Fahrlässigkeit der Stiftung verfehlt. Folgt man den Resultaten des Gutachtens in diesem Punkt, so würde dies eine Ersitzung der Wessenberg-Sammlung in Konstanz bedeuten, die damit Stiftungseigentum wäre.
Nach der von mir vertretenen Auffassung ist die Zähringer Stiftung mit den von den Gutachtern dem Haus Baden zugesprochenen Sammlungen Wessenberg, Kopf und Jüncke rechtswirksam ausgestattet worden. Dies entspricht unstrittig dem Stifterwillen, Friedrichs II. und wäre wohl auch im Sinne der Erststifter Wessenberg, Kopf und Jüncke.
Diese Sammlungen müssen nicht vom Land BW erworben werden, ebensowenig wie die Hinterlegungen in der Landesbibliothek und die Skulpturen der Kunsthalle. Aufgrund der Einigung von 1919 kommen zum Ankauf nur in Betracht die von der Kommission benannten Archivalien im Generallandesarchiv sowie die nachträglich an die BLB abgegebenen Hebel-Handschriften und Tulpenbücher. Allerdings hat das Land hier ein dauerndes Besitzrecht. Hinzu kommen die Deposita im GLAK, über die 1919 nichts bestimmt wurde (Salemer Urkunden u.a.). Ein Ankauf wäre sinnvoll, um bei den mit mit Genehmigung des Hauses Baden einsehbaren Beständen eine angemessene archivische Nutzung durch die Wissenschaft sicherzustellen.
Als Gemeinschaftsleistung von 4 Rechtshistorikern und 2 Historikern setzt es Maßstäbe für die wissenschaftliche Befassung mit seinem schwierigem Gegenstand. Es ist trotz des spröden Stoffs gut lesbar, und ich zögere nicht, es eine meisterhafte Studie zu nennen.
Das Gutachten ist - mit den noch zu nennenden Ausnahmen - absolut überzeugend. Es kann sich auf ein extrem breites Studium ungedruckter Quellen und gedruckter Literatur stützen.
Das Gutachten argumentiert im Kern ganz ähnlich wie ich in diesem Weblog. Hinsichtlich der Auffassung des Hausfideikommisses als Pertinenz der Landeshoheit gibt es keinen Dissens.
Am 8.11.2006 habe ich mit ausführlichem Zitat auf die wichtige Stelle bei Salza und Lichtenau zu Kronfideikommissen hingewiesen, die im Gutachten S. 95 ebenfalls ausführlich zitiert wird:
https://archiv.twoday.net/stories/2911243/
Am 10.11.2006 schrieb ich:
"Was das Domänenvermögen für die Immobilien, war der Hausfideikommiss für die Mobilien. Beides sah der Großherzog und die ihm nahestehenden Juristen als Patrimonialeigentum, beides war unveräußerlich. Beides ist als Pertinenz der Landeshoheit zu sehen. Es war nicht-staatliches Landesvermögen, das 1918 an den Staat mit seinem neuen Souverän, dem Volk, fiel."
https://archiv.twoday.net/stories/2919296/
Die von mir am 22.10.2006 aufgestellten Thesen zum Hausfideikommiss stimmen im wesentlichen mit den Resultaten der Kommission überein (es versteht sich von selbst, dass die Gutachter es unter ihrer Würde erachteten, auch nur ein einziges Mal auf Archivalia und die hier veröffentlichten Ausführungen, die gegenüber der bisherigen Literatur durchaus Neues boten, hinzuweisen):
https://archiv.twoday.net/stories/2835237/
Reickes Ansicht, die ich in These 9 zurückweise, wird auch von der Kommission nicht geteilt. Es gab keinen privaten Hausfideikommiss neben dem Hoffideikommiss.
Die von mir am 21.10.2006 herausgearbeiteten Grundsätze der Hausobservanz sind nach Auffassung der Kommission zutreffend.
https://archiv.twoday.net/stories/2832452/
Da mir die Testamente der Grossherzöge nicht zugänglich waren (das Haus Baden hat mir die Benutzung des Hausarchivs verboten) waren meine Annahmen zur Vererbungspraxis in den "Thesen" vom 22.10.2006 nicht völlig richtig. Die Grossherzoge haben durchaus in ihren Testamenten über Mobiliarverfügen gesonderte Verfügungen getroffen. Das zentrale Beweisstück der Kommission, das Testament von 1907, konnte ich nicht kennen, da es im mir verschlossenen Familienarchiv liegt (im Anhang des Gutachtens weitgehend wiedergegeben.)
Soweit in meinen Thesen der Eindruck erweckt wurde, die Grossherzöge seien durch die Hausobservanz gezwungen gewesen, ihr Mobiliarvermögen an den Hoffideikommiss fallen zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Nachtrag zu meinem Beitrag vom 29.1.2007 zum Testament Grossherzog Ludwigs, dass dieser nicht nur Grund- und Geldvermögen, sondern auch Fahrnisse seiner illegitimen Brut (aus der dann Graf Douglas hervorging) vermachte:
https://archiv.twoday.net/stories/3248969/
Nach wie vor sehe ich im Jahr 1830 ein Schlüsseljahr für die badischen Kulturgüter. Die Kommission hat meine Beweisführung nicht aufgegriffen und kommt daher mindestens hinsichtlich des "Speculum humanae salvationis" zu einem meines Erachtens völlig unzutreffenden und das Land Baden-Württemberg schädigenden Resultat. Wenn die gesamte Privathinterlassenschaft Ludwigs 1830 an die Langensteiner fiel, muss das nach 1830 in den Sammlungen vorhandene Kulturgut grossherzoglicher Provenienz aus der Zeit vor 1830 zwingend zum Hausfideikommiss gehören. Damit ergibt sich, dass das vor 1827 im Kupferstichkabinett befindliche Speculum anders als die Kommission angibt, heute dem Land Baden-Württemberg gehört.
Weder hinsichtlich der weiteren Hinterlegungen in der Landesbibliothek noch hinsichtlich der Skulpturen der Kunsthalle ist das Resultat der Kommission, das diese dem Haus Baden zuweist, schlüssig. Es steht nicht im Einklang mit den überzeugenden eigenen Darlegungen zum Testament von 1907. Das Argument der mangelnden öffentlichen Widmung ist arg konstruiert.
Bei den Hinterlegungen verzichtet die Kommission auf den Hinweis, dass alle Erben Friedrichs I. heute zur gesamten Hand Eigentümer sind, wenn sie Privaterbe waren. Ohne Zustimmung der Miterben konnte sie Friedrich II. auch nicht testamentarisch der Zähringer Stiftung vermachen. Eine gesonderte Verfügung über die Hinterlegungen in der BLB trifft das Testament von 1907 nicht. Sie wurden daher nicht dem Nachfolger Friedrich II. zugewiesen. Wenn sie nicht dem Hoffideikommiss zufielen (was nach den Ausführungen der Kommission nahezu zwingend anzunehmen ist) stehen sie im Eigentum der Erben der Erben Friedrichs I. (die beiden Kinder zu drei Achtel, die Ehefrau zu zwei Achtel). Bei einem Ankauf durch das Land müssten alle Erbberechtigten detailliert ermittelt werden. Berechtigt wären insbesondere die Erben von Prinzessin Viktoria, Königin von Schweden, der Tochter Friedrichs I.
Bei den im Testament von 1907 eigens erwähnten Skulpturen verhält es sich anders. Hier hätte die Zähringer Stiftung einen Übereignungsanspruch gehabt, der aber verjährt sein dürfte.
Während ich geneigt bin, der Argumentation über den privaten Charakter der drei Schenkungen Wessenberg, Kopf und Jüncke mit einigen Bauchschmerzen zuzustimmen, hat eine Austellung über die Skulpturen aus dem Jahr 1920 (!) für mich keinen Beweiswert (S. 297f.). Die Vorstände der Sammlungen und zumal der Kunsthalle warfen Allerhöchstes Privateigentum und Hausfideikommissbesitz durcheinander. Nur wenn die aufgeführten Geschenke dem Monarchen als Privatmann galten, was bei Kopf und Jüncke belegbar ist, bei Wessenberg aber nicht über jeden Zweifel erhaben ist, da die Kunsthalle als potentieller Aufstellungsort erwähnt wird, konnte er diese als sein Privateigentum betrachten. 1920 hat man wohl Koelitz (Katalog der Gipsabgüsse 4. Aufl.) 1908 zu Rate gezogen, in dessen Skulpturenverzeichnis genau die 12 1920 aufgeführten Nummern, von denen heute noch vier Stücke in der Kunsthalle und eines wohl in Rastatt vorhanden sind, das Eigentums-Sternchen tragen. Eine so dürftige Grundlage trägt keinen Beweis. Niemand kann etwas vererben, was ihm nicht gehört. Der Grossherzog mag angenommen haben, Stücke gehörten ihm. Legt man den üblichen strengen Beweis-Maßstab der Kommision an, so kann das Eigentum des Hauses Baden an den Skulpturen der Kunsthalle (siehe Liste in
https://archiv.twoday.net/stories/4545456/ ) alles andere als erwiesen gelten.
Hinsichtlich des Vorkaufsrecht aufgrund des Stammgüteraufhebungsgesetzes von 1923 ignoriert die Kommission meine Ausführungen am 10.11.2006:
https://archiv.twoday.net/stories/2919296/
Dass der § 26, der für Salem als Liegenschaft einschlägig wäre, 1962 durch Bundesgesetz aufgehoben wurde, wird mit keiner Silbe erwähnt. Wäre es nicht denkbar, dass das Vorkaufsrecht des Landes aufgrund dieser Aufhebung (oder der durch Landesgesetz von 1983) gar nicht mehr besteht? Ich bin zwar überzeugt, dass es noch besteht, aber die Kommission hätte sich mit diesem wichtigen Umstand auseinandersetzen müssen, um Schaden vom Land abzuwenden.
Der grösste Dissens betrifft die Zähringerstiftung. Nach Ansicht der Kommission wurde sie wirksam errichtet, aber ihr Vermögen wurde ihr nicht wirksam übertragen. Eine detaillierte Auseinandersetzung muss ich auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Ich halte aber an meiner am 17.12.2006 geäußerten Ansicht über die wenigstens teilweise Vermögensausstattung der Zähringer Stiftung fest:
https://archiv.twoday.net/stories/3076941/
Ich habe die entscheidenden Argumente am 1.12.2006 aus den Akten über die Stiftung im hauptstaatsarchiv Stuttgart angeführt
https://archiv.twoday.net/stories/3009018/
"Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.
Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich."
Die für mich entscheidende Frage des Testamentvollstreckers übergeht die Expertenkommission (S. 184). Damit ist in einem sehr wichtigen Punkt, das sonst meist sorgfältig argumentierende Gutachten mit einem Mangel behaftet. Entgegen der Darstellung des Gutachtens war den Zeitgenossen das Übereignungsproblem sehr wohl klar, sie haben es unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers der Grossherzogin diskutiert. Angesichts der damals vorgenommenen juristischen Überlegungen zu den erb- und stiftungsrechtlichen Sachverhalten, die mit den Beteiligten sicher auch mündlich erörtert wurden, erscheint die Annahme grober Fahrlässigkeit der Stiftung verfehlt. Folgt man den Resultaten des Gutachtens in diesem Punkt, so würde dies eine Ersitzung der Wessenberg-Sammlung in Konstanz bedeuten, die damit Stiftungseigentum wäre.
Nach der von mir vertretenen Auffassung ist die Zähringer Stiftung mit den von den Gutachtern dem Haus Baden zugesprochenen Sammlungen Wessenberg, Kopf und Jüncke rechtswirksam ausgestattet worden. Dies entspricht unstrittig dem Stifterwillen, Friedrichs II. und wäre wohl auch im Sinne der Erststifter Wessenberg, Kopf und Jüncke.
Diese Sammlungen müssen nicht vom Land BW erworben werden, ebensowenig wie die Hinterlegungen in der Landesbibliothek und die Skulpturen der Kunsthalle. Aufgrund der Einigung von 1919 kommen zum Ankauf nur in Betracht die von der Kommission benannten Archivalien im Generallandesarchiv sowie die nachträglich an die BLB abgegebenen Hebel-Handschriften und Tulpenbücher. Allerdings hat das Land hier ein dauerndes Besitzrecht. Hinzu kommen die Deposita im GLAK, über die 1919 nichts bestimmt wurde (Salemer Urkunden u.a.). Ein Ankauf wäre sinnvoll, um bei den mit mit Genehmigung des Hauses Baden einsehbaren Beständen eine angemessene archivische Nutzung durch die Wissenschaft sicherzustellen.
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Winfried Klein, Die Domänenfrage im deutschen Verfassungsrecht des 19.
Jahrhunderts (= Schriften zur Verfassungsgeschichte Bd. 78). Berlin:
Duncker & Humblot 2007. 242 S., Brosch. EUR 69,80
Rezension erschienen in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 155 (2007), S. 606-608
Selten erlebt ein Doktorand, dass seine Erstlingsarbeit politischen
Zündstoff birgt. Als im Herbst 2006 das ungeheuerliche Vorhaben der
baden-württembergischen Landesregierung, die Handschriftenschätze der
Badischen Landesbibliothek zur Finanzierung einer Vereinbarung mit dem
Haus Baden zu verwenden, Handschriftenforscher und Öffentlichkeit weit
über Baden hinaus empörte, meldete sich in der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung nicht nur der Doktorvater des Autors, der Heidelberger Jurist
und Kulturgut-Spezialist Reinhard Mußgnug, zu Wort (am 29. September
2006). Auch Klein selbst durfte dort am 5. Oktober 2006 darlegen, wie
haltlos die Ansprüche der ehemals regierenden Dynastie sind. Ein
Auszug aus seiner Dissertation liegt dem Aufsatz „Eigentum und
Herrschaft. Grundfragen zum Rechtsstatus der Handschriften der
Badischen Landesbibliothek" in dem von Peter Michael Ehrle und Ute
Obhof herausgegebenen Sammelband „Die Handschriftensammlung der
Badischen Landesbibliothek" (Gernsbach 2007, S. 127-144) zugrunde. Die
potentielle Brisanz der Studien Kleins war den nach wie vor
unbeschränkt Verfügungsberechtigten über das im Generallandesarchiv
verwahrte Badische Familienarchiv klar: Sie verweigerten ihm,
ungewöhnlich genug, die Benutzungserlaubnis!
Über die Domänenfrage hat man im 19. Jahrhundert viel Tinte vergossen.
Selbstverständlich standen sich bei dem Verfassungskonflikt um die
Frage, wem das in den Domänen organisierte Eigentum gehöre, keine
gleichberechtigten Parteien gegenüber. Die Monarchen konnten zwar
nicht alle, aber doch viele Spielregeln diktieren. Begleitet wurde das
machtpolitische Ringen um die Zuweisung der Domänenerträge und die
Reichweite des ständischen Budgetrechts von der staatstheoretischen
Reflexion über den Staat als Rechtspersönlichkeit. Klein skizziert
zunächst in straffer und prägnanter Darstellung die Problemlage, um
sich im umfangreichen Mittelteil seiner Untersuchung drei Fallstudien
zuzuwenden, die auch auf der Grundlage archivalischer Quellen
erarbeitet wurden. Außer dem Großherzogtum Baden werden das
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach und das Herzogtum
Sachsen-Meiningen in den Blick genommen.
Dem Großherzogtum Baden widmen sich die Seiten 81 bis 114. Im
Mittelpunkt steht die Genese der Regelung in § 59 der
Verfassungsurkunde von 1818, wonach die Domänen „unstreitiges
Patrimonialeigentum des Regenten und seiner Familie" seien (S. 93).
Klein konnte sich auf Weechs „Geschichte der Badischen Verfassung" von
1868 stützen, hat aber auch Archivalien aus dem Bestand 48 und dem
Nachlass von Carl Friedrich Nebenius ergänzend herangezogen. Der
Großherzog Carl vermochte sich mit seiner Forderung, dass die Domänen
als „Familien-Privat-Gut" angesehen werden sollten (S. 95), nicht
durchzusetzen. Als was sie denn dann gelten sollten, darüber haben
sich die badischen Juristen des 19. Jahrhunderts immer wieder
gestritten. Neben der Frage des Domäneneigentums erörtert Klein auch
die badische Haushaltsverfassung, wobei ihm vor allem die gedruckten
Verhandlungen der Ständeversammlungen als Quelle dienen (S. 102-110).
Vergleichsweise kurz wird auf die Revolution von 1918 und die
anschließende Vermögensauseinandersetzung eingegangen (S. 110-112).
Kleins klar und schlüssig argumentierende Studie ist ein wertvoller
Beitrag zu einem wichtigen verfassungs- und rechtshistorischen Thema.
Kritische Punkte fallen kaum ins Gewicht. Eine lückenlose und
erschöpfende Heranziehung aller relevanten Literatur wird man bei
einem in den letzten Jahren kaum behandelten Sujet nicht erwarten
dürfen. So vermisst man etwa Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen
Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen
dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der
Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926),
in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S.
189-225, der S. 218 auf das Urteil des Reichsgerichts vom 27. Mai 1932
(RGZ 136, S. 211 ff.) hinweist, in dem klar ausgesprochen wurde, dass
„nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht [...] das Domänenvermögen
(Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum
darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten
Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der
Landeshoheit" gehörte, „so daß es ihnen im Zweifel nur so lange
zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten" (S. 222).
Dass Klein korrekt mit dem Aufsatz von Hannelore Schneider, die 1993
in der Festschrift für Hans Eberhardt den Meininger Domänenstreit
dargestellt hatte, umgeht, wird man bezweifeln dürfen. Man erwartet
ihn eigentlich bei den vereinzelten Untersuchungen zur Domänenfrage,
die S. 17 aufgelistet werden. Der Meininger Abschnitt beginnt auf S.
149, doch die erste Fußnote, die Schneider zitiert, steht erst auf S.
176. „Unklar und mehrdeutig" findet Klein S. 169 einen Gesetzentwurf
von 1848, „unklar und mehrdeutig" fand ihn aber bereits Schneider (S.
434). Wer wie Klein Pionierarbeit auf selten beackertem Feld leistet,
hätte die Souveränität aufbringen müssen, der von historischer Seite
vorgelegten Vorarbeit mit mehr Respekt zu begegnen.
Leider ist das Register viel zu lückenhaft. In ihm fehlt
beispielsweise der Nationalökonom Johann von Helferich (1817-1897),
der im Literaturverzeichnis unidentifiziert als N.N. Helferich
auftaucht. Die drei Sätze, die Klein dem heute noch beeindruckenden
Aufsatz Helferichs S. 97 widmet, werden diesem beileibe nicht gerecht.
Auf die Problematik der Sammlungen und des im großherzoglichen
Hausfideikommiss vereinigten Mobiliarvermögens geht Klein nicht ein.
Ergänzend sei auf diverse Einträge des Weblogs ARCHIVALIA
(https://archiv.twoday.net) und die Ausführungen von Karl von Salza und
Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und
Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen
deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der
einzelnen Particularrechte, Leipzig 1838, S. 22 ff. aufmerksam
gemacht. Die beim Wechsel der Dynastie beim Lande bleibenden
Kronfideikommisse haben die gleiche Mittellage zwischen Staat und
Dynastie wie das Domänenvermögen. Bleibt zu hoffen, dass im Zuge der
Auseinandersetzung mit den Ansprüchen des Hauses Baden auch für das
Familienarchiv im Generallandesarchiv eine Lösung gefunden wird, die
es jedem Wissenschaftler ermöglicht, dem bislang unerforschten
Fideikommissvermögen und den hausgesetzlichen Normen der Markgrafen
und Großherzöge von Baden nachzuspüren.
Klaus Graf
Jahrhunderts (= Schriften zur Verfassungsgeschichte Bd. 78). Berlin:
Duncker & Humblot 2007. 242 S., Brosch. EUR 69,80
Rezension erschienen in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 155 (2007), S. 606-608
Selten erlebt ein Doktorand, dass seine Erstlingsarbeit politischen
Zündstoff birgt. Als im Herbst 2006 das ungeheuerliche Vorhaben der
baden-württembergischen Landesregierung, die Handschriftenschätze der
Badischen Landesbibliothek zur Finanzierung einer Vereinbarung mit dem
Haus Baden zu verwenden, Handschriftenforscher und Öffentlichkeit weit
über Baden hinaus empörte, meldete sich in der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung nicht nur der Doktorvater des Autors, der Heidelberger Jurist
und Kulturgut-Spezialist Reinhard Mußgnug, zu Wort (am 29. September
2006). Auch Klein selbst durfte dort am 5. Oktober 2006 darlegen, wie
haltlos die Ansprüche der ehemals regierenden Dynastie sind. Ein
Auszug aus seiner Dissertation liegt dem Aufsatz „Eigentum und
Herrschaft. Grundfragen zum Rechtsstatus der Handschriften der
Badischen Landesbibliothek" in dem von Peter Michael Ehrle und Ute
Obhof herausgegebenen Sammelband „Die Handschriftensammlung der
Badischen Landesbibliothek" (Gernsbach 2007, S. 127-144) zugrunde. Die
potentielle Brisanz der Studien Kleins war den nach wie vor
unbeschränkt Verfügungsberechtigten über das im Generallandesarchiv
verwahrte Badische Familienarchiv klar: Sie verweigerten ihm,
ungewöhnlich genug, die Benutzungserlaubnis!
Über die Domänenfrage hat man im 19. Jahrhundert viel Tinte vergossen.
Selbstverständlich standen sich bei dem Verfassungskonflikt um die
Frage, wem das in den Domänen organisierte Eigentum gehöre, keine
gleichberechtigten Parteien gegenüber. Die Monarchen konnten zwar
nicht alle, aber doch viele Spielregeln diktieren. Begleitet wurde das
machtpolitische Ringen um die Zuweisung der Domänenerträge und die
Reichweite des ständischen Budgetrechts von der staatstheoretischen
Reflexion über den Staat als Rechtspersönlichkeit. Klein skizziert
zunächst in straffer und prägnanter Darstellung die Problemlage, um
sich im umfangreichen Mittelteil seiner Untersuchung drei Fallstudien
zuzuwenden, die auch auf der Grundlage archivalischer Quellen
erarbeitet wurden. Außer dem Großherzogtum Baden werden das
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach und das Herzogtum
Sachsen-Meiningen in den Blick genommen.
Dem Großherzogtum Baden widmen sich die Seiten 81 bis 114. Im
Mittelpunkt steht die Genese der Regelung in § 59 der
Verfassungsurkunde von 1818, wonach die Domänen „unstreitiges
Patrimonialeigentum des Regenten und seiner Familie" seien (S. 93).
Klein konnte sich auf Weechs „Geschichte der Badischen Verfassung" von
1868 stützen, hat aber auch Archivalien aus dem Bestand 48 und dem
Nachlass von Carl Friedrich Nebenius ergänzend herangezogen. Der
Großherzog Carl vermochte sich mit seiner Forderung, dass die Domänen
als „Familien-Privat-Gut" angesehen werden sollten (S. 95), nicht
durchzusetzen. Als was sie denn dann gelten sollten, darüber haben
sich die badischen Juristen des 19. Jahrhunderts immer wieder
gestritten. Neben der Frage des Domäneneigentums erörtert Klein auch
die badische Haushaltsverfassung, wobei ihm vor allem die gedruckten
Verhandlungen der Ständeversammlungen als Quelle dienen (S. 102-110).
Vergleichsweise kurz wird auf die Revolution von 1918 und die
anschließende Vermögensauseinandersetzung eingegangen (S. 110-112).
Kleins klar und schlüssig argumentierende Studie ist ein wertvoller
Beitrag zu einem wichtigen verfassungs- und rechtshistorischen Thema.
Kritische Punkte fallen kaum ins Gewicht. Eine lückenlose und
erschöpfende Heranziehung aller relevanten Literatur wird man bei
einem in den letzten Jahren kaum behandelten Sujet nicht erwarten
dürfen. So vermisst man etwa Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen
Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen
dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der
Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926),
in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S.
189-225, der S. 218 auf das Urteil des Reichsgerichts vom 27. Mai 1932
(RGZ 136, S. 211 ff.) hinweist, in dem klar ausgesprochen wurde, dass
„nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht [...] das Domänenvermögen
(Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum
darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten
Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der
Landeshoheit" gehörte, „so daß es ihnen im Zweifel nur so lange
zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten" (S. 222).
Dass Klein korrekt mit dem Aufsatz von Hannelore Schneider, die 1993
in der Festschrift für Hans Eberhardt den Meininger Domänenstreit
dargestellt hatte, umgeht, wird man bezweifeln dürfen. Man erwartet
ihn eigentlich bei den vereinzelten Untersuchungen zur Domänenfrage,
die S. 17 aufgelistet werden. Der Meininger Abschnitt beginnt auf S.
149, doch die erste Fußnote, die Schneider zitiert, steht erst auf S.
176. „Unklar und mehrdeutig" findet Klein S. 169 einen Gesetzentwurf
von 1848, „unklar und mehrdeutig" fand ihn aber bereits Schneider (S.
434). Wer wie Klein Pionierarbeit auf selten beackertem Feld leistet,
hätte die Souveränität aufbringen müssen, der von historischer Seite
vorgelegten Vorarbeit mit mehr Respekt zu begegnen.
Leider ist das Register viel zu lückenhaft. In ihm fehlt
beispielsweise der Nationalökonom Johann von Helferich (1817-1897),
der im Literaturverzeichnis unidentifiziert als N.N. Helferich
auftaucht. Die drei Sätze, die Klein dem heute noch beeindruckenden
Aufsatz Helferichs S. 97 widmet, werden diesem beileibe nicht gerecht.
Auf die Problematik der Sammlungen und des im großherzoglichen
Hausfideikommiss vereinigten Mobiliarvermögens geht Klein nicht ein.
Ergänzend sei auf diverse Einträge des Weblogs ARCHIVALIA
(https://archiv.twoday.net) und die Ausführungen von Karl von Salza und
Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und
Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen
deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der
einzelnen Particularrechte, Leipzig 1838, S. 22 ff. aufmerksam
gemacht. Die beim Wechsel der Dynastie beim Lande bleibenden
Kronfideikommisse haben die gleiche Mittellage zwischen Staat und
Dynastie wie das Domänenvermögen. Bleibt zu hoffen, dass im Zuge der
Auseinandersetzung mit den Ansprüchen des Hauses Baden auch für das
Familienarchiv im Generallandesarchiv eine Lösung gefunden wird, die
es jedem Wissenschaftler ermöglicht, dem bislang unerforschten
Fideikommissvermögen und den hausgesetzlichen Normen der Markgrafen
und Großherzöge von Baden nachzuspüren.
Klaus Graf
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Aus juristischen Gründen verzichte ich auf die Formulierung "Siebenmorgen lügt".
BLM-Museumschef und Zähringer-Stiftungsrat-Mitglied Harald Siebenmorgen stellt einem Artikel der BNN vom 21.12.2007 wahrheitswidrige Aussagen auf. Er müsste es besser wissen.
Die laut dem staatlichen Gutachten dem Haus Baden zufallenden Bestände im Wert von 5,6 Millionen Euro sind laut Siebenmorgen nie im Zusammenhang der Zähringer-Stiftung genannt worden. Die Objekte wären mithin auch dann Eigentum der Adelsfamilie, wenn die Stiftung mit dem vorgesehenen Vermögen rechtskräftig ausgestattet worden wäre, unterstreicht der Kunsthistoriker. Etwa das derzeit im Karlsruher Schloss aufwendig inszenierte "Kopf'sche Kunstmuseum". Diese Samnmlung habe das Landesmuseum 1983 auf Anforderung des Markgrafen "in völlig heruntergekommenem Zustand" aus einem Keller des Neuen Schlosses in Baden-Baden abgeholt. Dort sei es entgegen dem Testament gelagert gewesen. Verschollen war laut Siebenmorgen die Juncke'sche Gemäldesammlung, nachdem auch sie nach 1918 testamentswidrig nicht mehr in Baden-Baden ausgestellt gewesen sei. Vor einigen Jahren fand man sie auf einem Dachbolden in Salem nahe dem Bodensee wieder. Laut dem Karlsruher Museumschef handelt es sich um dritt- und viertklassige Bilder, "und ich wüsste nicht, wer sie haben wollte, wenn sie jetzt vom Staat erworben werden"
Am 2. Oktober 2006 veröffentlichte ich hier die Satzung der Zähringer Stiftung:
https://archiv.twoday.net/stories/2750198/
Aus ihr geht einwandfrei hervor, dass die beiden von Siebenmorgen explizit genannten Sammlungen Teil der Stiftung waren:
Die Stiftung umfasst folgende Sammlungen:
1. Die ehem. von Wessenbergische Gemäldesammlung in Konstanz.
2. Das Kopf’sche Kunstmuseum in Baden-Baden.
3. Die Louis Jüncke'sche Gemäldesammlung in Baden-Baden.
4. Die Türkensammlung in Karlsruhe.
5. Die Großherzogl. Münzensammlung im staatl. Münzkabinett.
6. Die hofeigenen Bestände der früheren vereinigten Sammlungen in Karlsruhe.
7. Die hofeigenen Bestände der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.
Hinsichtlich der Satzung Kopf ergibt sich die Zugehörigkeit aus dem von mir mitgeteilten Protokoll des Stiftungsrates von 1983:
https://archiv.twoday.net/stories/2989084/
Unter Siebenmorgens Museumsleitung erfolgte 1995 die Überweisung der Pietà von Kopf an das Badische Landesmuseum, siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Kopf
Aus eigenem Aktenstudium der Akten über die Stiftung kann ich bestätigen, dass die drei nicht vom Landesmuseum bzw. der BLB Karlsruhe verwahrten Sammlungen Kopf, Jüncke und Wessenberg hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung nie bestritten waren. (Umfangreiche Dossiers zu diesen drei Sammlungen sind durch die Suchfunktion dieses Weblogs auf der rechten Seite auffindbar, wenn man dort die Namen des jeweiligen Stifters eingibt.)
Hinsichtlich der Archivalien im GLAK hat meines Wissens niemand jemals eine Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung behauptet.
BLM-Museumschef und Zähringer-Stiftungsrat-Mitglied Harald Siebenmorgen stellt einem Artikel der BNN vom 21.12.2007 wahrheitswidrige Aussagen auf. Er müsste es besser wissen.
Die laut dem staatlichen Gutachten dem Haus Baden zufallenden Bestände im Wert von 5,6 Millionen Euro sind laut Siebenmorgen nie im Zusammenhang der Zähringer-Stiftung genannt worden. Die Objekte wären mithin auch dann Eigentum der Adelsfamilie, wenn die Stiftung mit dem vorgesehenen Vermögen rechtskräftig ausgestattet worden wäre, unterstreicht der Kunsthistoriker. Etwa das derzeit im Karlsruher Schloss aufwendig inszenierte "Kopf'sche Kunstmuseum". Diese Samnmlung habe das Landesmuseum 1983 auf Anforderung des Markgrafen "in völlig heruntergekommenem Zustand" aus einem Keller des Neuen Schlosses in Baden-Baden abgeholt. Dort sei es entgegen dem Testament gelagert gewesen. Verschollen war laut Siebenmorgen die Juncke'sche Gemäldesammlung, nachdem auch sie nach 1918 testamentswidrig nicht mehr in Baden-Baden ausgestellt gewesen sei. Vor einigen Jahren fand man sie auf einem Dachbolden in Salem nahe dem Bodensee wieder. Laut dem Karlsruher Museumschef handelt es sich um dritt- und viertklassige Bilder, "und ich wüsste nicht, wer sie haben wollte, wenn sie jetzt vom Staat erworben werden"
Am 2. Oktober 2006 veröffentlichte ich hier die Satzung der Zähringer Stiftung:
https://archiv.twoday.net/stories/2750198/
Aus ihr geht einwandfrei hervor, dass die beiden von Siebenmorgen explizit genannten Sammlungen Teil der Stiftung waren:
Die Stiftung umfasst folgende Sammlungen:
1. Die ehem. von Wessenbergische Gemäldesammlung in Konstanz.
2. Das Kopf’sche Kunstmuseum in Baden-Baden.
3. Die Louis Jüncke'sche Gemäldesammlung in Baden-Baden.
4. Die Türkensammlung in Karlsruhe.
5. Die Großherzogl. Münzensammlung im staatl. Münzkabinett.
6. Die hofeigenen Bestände der früheren vereinigten Sammlungen in Karlsruhe.
7. Die hofeigenen Bestände der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.
Hinsichtlich der Satzung Kopf ergibt sich die Zugehörigkeit aus dem von mir mitgeteilten Protokoll des Stiftungsrates von 1983:
https://archiv.twoday.net/stories/2989084/
Unter Siebenmorgens Museumsleitung erfolgte 1995 die Überweisung der Pietà von Kopf an das Badische Landesmuseum, siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Kopf
Aus eigenem Aktenstudium der Akten über die Stiftung kann ich bestätigen, dass die drei nicht vom Landesmuseum bzw. der BLB Karlsruhe verwahrten Sammlungen Kopf, Jüncke und Wessenberg hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung nie bestritten waren. (Umfangreiche Dossiers zu diesen drei Sammlungen sind durch die Suchfunktion dieses Weblogs auf der rechten Seite auffindbar, wenn man dort die Namen des jeweiligen Stifters eingibt.)
Hinsichtlich der Archivalien im GLAK hat meines Wissens niemand jemals eine Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung behauptet.
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Im Südkurier kommentiert Uli Fricker
https://www.suedkurier.de/nachrichten/kommentare/leitartikel/art4648,2969059,0
Die Position Baden-Württembergs ist nicht von der Hand zu weisen: Die Familie Baden hat seine Kunstschätze in seiner Eigenschaft als regierendes Haus angesammelt. Mit der Abdankung des letzten Großherzogs am 22. November 1918 löste sich diese Bindung auf: Die meisten Bilder und Stücke gingen auf den Rechtsnachfolger über - das Land Baden und später Baden-Württemberg. Diese säuberliche Unterscheidung zwischen Privatbesitz und Staatsgut ist kein juristischer Trick, sondern ein wirksamer Schutz. Schließlich hat diese Familie - wie alle Dynastien - nicht als privater Mäzen gehandelt. Nicht die eigene Schatulle wurde für Käufe ausgeräumt, sondern die großherzogliche Kasse. Wenn überhaupt bezahlt wurde, siehe Säkularisation. Was die Allgemeinheit vorstreckt, sollte auch bei ihr verbleiben.
Verständlich, dass Bernhard Prinz von Baden diese Argumentation nicht behagt. Seine Gutachter gehen von der optimistischen Auffassung aus, dass die über Jahrhunderte angehäuften Kulturgüter still schweigend ins Privatvermögen flossen. Das Ende der Monarchie ist den Verfassern des Hof-Gutachtens in seiner vollen Tragweite wohl entgangen.
Gerne werden historische Tatsachen vor den Karren der eigenen Interessen gespannt. Für die markgräfliche Familie firmiert Salem immer als "Stammsitz". Das ist eine merkwürdige Interpretation, in jeder Landeschronik findet man die Burg Hohenbaden bei Baden-Baden als namensgebende Residenz des Geschlechts. Solche kleinen Akzentverschiebungen stören nicht nur Pedanten und Historiker; sie zeigen auch, dass die Historie für die eigenen Interessen zurecht gebogen wird.

https://www.suedkurier.de/nachrichten/kommentare/leitartikel/art4648,2969059,0
Die Position Baden-Württembergs ist nicht von der Hand zu weisen: Die Familie Baden hat seine Kunstschätze in seiner Eigenschaft als regierendes Haus angesammelt. Mit der Abdankung des letzten Großherzogs am 22. November 1918 löste sich diese Bindung auf: Die meisten Bilder und Stücke gingen auf den Rechtsnachfolger über - das Land Baden und später Baden-Württemberg. Diese säuberliche Unterscheidung zwischen Privatbesitz und Staatsgut ist kein juristischer Trick, sondern ein wirksamer Schutz. Schließlich hat diese Familie - wie alle Dynastien - nicht als privater Mäzen gehandelt. Nicht die eigene Schatulle wurde für Käufe ausgeräumt, sondern die großherzogliche Kasse. Wenn überhaupt bezahlt wurde, siehe Säkularisation. Was die Allgemeinheit vorstreckt, sollte auch bei ihr verbleiben.
Verständlich, dass Bernhard Prinz von Baden diese Argumentation nicht behagt. Seine Gutachter gehen von der optimistischen Auffassung aus, dass die über Jahrhunderte angehäuften Kulturgüter still schweigend ins Privatvermögen flossen. Das Ende der Monarchie ist den Verfassern des Hof-Gutachtens in seiner vollen Tragweite wohl entgangen.
Gerne werden historische Tatsachen vor den Karren der eigenen Interessen gespannt. Für die markgräfliche Familie firmiert Salem immer als "Stammsitz". Das ist eine merkwürdige Interpretation, in jeder Landeschronik findet man die Burg Hohenbaden bei Baden-Baden als namensgebende Residenz des Geschlechts. Solche kleinen Akzentverschiebungen stören nicht nur Pedanten und Historiker; sie zeigen auch, dass die Historie für die eigenen Interessen zurecht gebogen wird.

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Badische Zeitung vom Mittwoch, 19. Dezember 2007
GÜTERTRENNUNG
Landeseigentum
--- 511 Gemälde und 25 000 Blätter des Kupferstichkabinetts der
Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe;
--- Die drei unter dem Titel "Antiken, vaterländische Altertümer und
Waffen" vereinten Sammlungen im Badischen Landesmuseum Karlsruhe;
--- die türkische Sammlung (so genannte Türkenbeute) im Landesmuseum;
--- das Münzkabinett ebendort;
--- alle Kunstgegenstände aus den 1803/6 säkularisierten Klöstern, da
runter die wertvollen mittelalterlichen Handschriften;
--- das Naturalienkabinett im Naturkundemuseum Karlsruhe;
--- die Bestände der ehemaligen Großherzoglichen Hofbibliothek, späteren
Großherzoglichen Hof- und Landesbibliothek Karlsruhe;
--- die badischen Kroninsignien;
--- das Schriftgut der Hofbehörden.
Eigentum Haus Baden
--- das Kopf'sche Kunstmuseum im Badischen Landesmuseum;
--- die ehemals Wessenberg'sche Gemäldesammlung in Konstanz;
--- die Louis-Jüncke'sche Gemäldesammlung in Schloss Salem;
--- 36 so genannte Hinterlegungen in der Badische Landesbibliothek;
--- vier Plastiken in der Kunsthalle Karlsruhe).
Geteilte Rechte
Im Eigentum des Hauses Baden, aber in dauerhaftem Besitzrecht des Landes:
--- 13 Signaturen mit Handschriften Johann Peter Hebels;
--- vier Bücher mit Blumenmalerei ("Tulpenbücher" ) in der
Landesbibliothek und im Generallandesarchiv Karlsruhe;
--- Großherzogliches Familienarchiv.
Badische Zeitung vom Donnerstag, 20. Dezember 2007
"Bis auf die Knochen blamiert"
Landtag diskutiert über die badischen Kunstschätze
Von unserer Korrespondentin Bettina Wieselmann
STUTTGART. Heftige Kritik musste sich gestern die Landesregierung
wegen ihres Umgangs mit den badischen Kunstschätzen anhören: Die
Opposition im Landtag kreidete ihr an, sich in Unkenntnis der
Rechtslage blamiert zu haben --- die nun durch das Gutachten der
Expertenkommission klar sei.
"Das Gutachten ist ein Manifest der Unfähigkeit" , stieg der
kulturpolitische Sprecher der Grünen, Jürgen Walter, krachend in die
Debatte ein ---- und meinte doch, es sei Beweis für die Unfähigkeit der
Landesregierung. Erst jetzt habe sie die Rechtsposition des Landes
gegenüber dem Adelshaus Baden erkannt. Nachträglich "schaudert uns
noch, wie man ohne Prüfung" fast einen Vergleich zur Rettung von
Schloss Salem abgeschlossen hätte, dem jetzt die Grundlage fehle.
Auch der stellvertretende Fraktionschef der SPD, Nils Schmid, hieb in
diese Kerbe: "Die Landesregierung hat sich bis auf die Knochen
blamiert und fahrlässig Landesinteressen preisgegeben." Wie Walter,
der davor warnte, dem Haus Baden zu sehr entgegenzukommen, forderte
Schmid: "Wir sollten selbstbewusst und standesbewusst als Republikaner
in die Verhandlungen gehen."
Auf Seiten der Regierungsfraktionen war man bemüht, Kritik am Haus
Baden abzuwehren. Christoph Palm, kulturpolitischer Sprecher der
CDU-Fraktion, erkannte "neoklassenkämpferische Züge" bei der
Opposition. Heiderose Berroth (FDP) äußerte "Respekt vor der Leistung
des Hauses Baden" , das kulturhistorisch wertvolle Salemer Ensemble
gesichert zu haben. In der FDP hat man zudem immer noch Zweifel, ob
das Land vor Gericht gegen das Haus Baden Recht bekäme.
Mit den Stimmen der Opposition forderte der Landtag die Regierung auf,
das neue Rechtsgutachten zur Grundlage von Verhandlungen mit dem Haus
Baden zu machen, um Schloss Salem als Kulturgut ersten Ranges
langfristig für die Öffentlichkeit zu sichern und öffentlich
zugänglich zu halten.
Badische Zeitung vom Donnerstag, 20. Dezember 2007
Überrascht vom eigenen Ergebnis
FREIBURG. Die Expertenkommission des Landes zu den badischen
Kunstschätzen hat einstimmig festgestellt, dass die Mehrzahl der
strittigen Kunstwerke und Dokumente bereits dem Land gehört als
Rechtsnachfolgerin des badischen Großherzogs. Das Gutachten schafft
Klarheit in einer Frage, an der sich schon viele andere versucht
haben, zumeist ohne große Überzeugungskraft. Der emeritierte
Freiburger Historiker Professor Dieter Mertens war eines der sechs
Kommissionsmitglieder. Mit ihm sprach Wulf Rüskamp.
BZ: Das Resultat Ihres gemeinsamen Gutachtens hat offenbar manches
Kommissionsmitglied etwas überrascht. Sie auch?
Mertens: Ja. Denn am Anfang war es für uns alle offen, in welche
Richtung das Gutachten laufen würde. Was uns in der Kommission jetzt
als stichhaltig erscheint und was wir auch nachweisen können, das war
vorher nicht abzusehen.
BZ: Man hat zudem den Eindruck, dass das Ergebnis in seiner
Deutlichkeit und in der Einstimmigkeit aller Kommissionsmitglieder,
Ihnen allen etwas peinlich ist.
Mertens: Naja, natürlich hätte ein Ergebnis, das die Kunstschätze 50
zu 50 aufgeteilt hätte, eher den Eindruck des Unparteiischen gemacht.
Wir nehmen dennoch für uns in Anspruch, dass wir uns niemandem zulieb
und niemandem zuleid, sondern nur anhand der nachweisbaren Fakten
entschieden haben.
BZ: Woran liegt es, dass früher niemand so tief in die Akten geschaut hat?
Mertens: Diese Untersuchungen sind sehr aufwendig. Wir waren in der
Kommission zu sechst, und zeitweise war mit Peter Michael Ehrle
(Direktor der Karlsruher Landesbibliothek) noch ein Sachverständiger
für die Handschriften dabei. Damit kann man in der Aufarbeitung der
Materie mehr schaffen als ein Einzelner. Aber uns haben auch die
gemeinsamen Diskussionen weiter gebracht, etwa was die jeweiligen
Kriterien für die Zuschreibung einzelner Kunstgegenstände oder
Dokumente sind.
BZ: Sind die vielen anderen Gutachten, die zur Besitzfrage angefertigt
worden sind, also wenig oder gar nichts wert?
Mertens: Die Gutachten sind sehr unterschiedlich. Manche sind auf sehr
schmaler Datenbasis geschrieben worden, weil die Autoren glaubten, sie
könnten sich das rechtlich leisten. Andere gehen von falschen
Voraussetzungen aus, was die Auffassung von Staatlichkeit angeht. Nur
ein Gutachten aus dem Jahr 1967 ist rechtsgeschichtlich fundiert --- und
das hat bekanntlich nach Ansicht des Hauses Baden Unfrieden gestiftet.
BZ: Die große rechtliche Unklarheit hat dazu geführt, dass manche
Gemälde zweimal an Land verkauft worden sind.
Mertens: Man muss hier in Rechnung stellen, dass unmittelbar nach dem
Untergang der Monarchie die Rechtsbegriffe nicht so klar waren,
jedenfalls nicht in den Ministerien. Da gab es verschiedene
Rechtsauffassungen im Finanzministerium und im Kultusministerium. Die
damaligen Vorstände der einzelnen Sammlungen hatten noch den besten
Blick auf die Rechtslage, wie wir im Gutachten zeigen können. Das hat
dazu geführt, dass man 1930 manche Gemälde, die einem wohl schon
gehörten, nochmals gekauft hat. Das ist sicherlich auf beiden Seiten
gutgläubig geschehen. Es war eben eine rechtlich schwierige Situation.
BZ: Umso mehr erstaunt, dass die vier Juristen in ihrer Kommission so
einig sind.
Mertens: Es wurde auch lange genug diskutiert. Das Ergebnis war nicht
von vorneherein so klar. Aber es wurden immer mehr historische Quellen
herangezogen. Eine sehr wichtige war das Testament Großherzogs
Friedrichs II. von 1907. Denn daraus werden die Prinzipien des
Fürstenrechts deutlich, wie vererbt wird, nämlich dasjenige, was zur
Herrschaft gehört, nicht unter die Erben verteilt wird, im Unterschied
zu Privateigentum, bei dem das Bürgerliche Gesetzbuch gilt. Diese
Klarheit hat uns überrascht, aber sie uns zur einhelligen Auffassung
in der Frage der Besitzverhältnisse verholfen.
BZ: Das Gutachten liest sich wie ein Lehrbuch zu privatem und
öffentlichen Eigentum &
Mertens: Diese Klarstellungen waren uns wichtig, weil sie in vielen
früheren Gutachten nicht berücksichtigt worden sind. Deshalb haben wir
diesen gesicherten Forschungsstand dargelegt.
BZ: Was raten Sie jetzt der Landesregierung, wie soll sie vorgehen?
Mertens: Solche Ratschläge wollten wir ausdrücklich nicht machen. Wir
legen unser Ergebnis in die Hände der Politiker. Und die müssen jetzt
entscheiden. Für einen Vergleich schaut nach diesem Ergebnis aber
nicht mehr viel heraus.
GÜTERTRENNUNG
Landeseigentum
--- 511 Gemälde und 25 000 Blätter des Kupferstichkabinetts der
Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe;
--- Die drei unter dem Titel "Antiken, vaterländische Altertümer und
Waffen" vereinten Sammlungen im Badischen Landesmuseum Karlsruhe;
--- die türkische Sammlung (so genannte Türkenbeute) im Landesmuseum;
--- das Münzkabinett ebendort;
--- alle Kunstgegenstände aus den 1803/6 säkularisierten Klöstern, da
runter die wertvollen mittelalterlichen Handschriften;
--- das Naturalienkabinett im Naturkundemuseum Karlsruhe;
--- die Bestände der ehemaligen Großherzoglichen Hofbibliothek, späteren
Großherzoglichen Hof- und Landesbibliothek Karlsruhe;
--- die badischen Kroninsignien;
--- das Schriftgut der Hofbehörden.
Eigentum Haus Baden
--- das Kopf'sche Kunstmuseum im Badischen Landesmuseum;
--- die ehemals Wessenberg'sche Gemäldesammlung in Konstanz;
--- die Louis-Jüncke'sche Gemäldesammlung in Schloss Salem;
--- 36 so genannte Hinterlegungen in der Badische Landesbibliothek;
--- vier Plastiken in der Kunsthalle Karlsruhe).
Geteilte Rechte
Im Eigentum des Hauses Baden, aber in dauerhaftem Besitzrecht des Landes:
--- 13 Signaturen mit Handschriften Johann Peter Hebels;
--- vier Bücher mit Blumenmalerei ("Tulpenbücher" ) in der
Landesbibliothek und im Generallandesarchiv Karlsruhe;
--- Großherzogliches Familienarchiv.
Badische Zeitung vom Donnerstag, 20. Dezember 2007
"Bis auf die Knochen blamiert"
Landtag diskutiert über die badischen Kunstschätze
Von unserer Korrespondentin Bettina Wieselmann
STUTTGART. Heftige Kritik musste sich gestern die Landesregierung
wegen ihres Umgangs mit den badischen Kunstschätzen anhören: Die
Opposition im Landtag kreidete ihr an, sich in Unkenntnis der
Rechtslage blamiert zu haben --- die nun durch das Gutachten der
Expertenkommission klar sei.
"Das Gutachten ist ein Manifest der Unfähigkeit" , stieg der
kulturpolitische Sprecher der Grünen, Jürgen Walter, krachend in die
Debatte ein ---- und meinte doch, es sei Beweis für die Unfähigkeit der
Landesregierung. Erst jetzt habe sie die Rechtsposition des Landes
gegenüber dem Adelshaus Baden erkannt. Nachträglich "schaudert uns
noch, wie man ohne Prüfung" fast einen Vergleich zur Rettung von
Schloss Salem abgeschlossen hätte, dem jetzt die Grundlage fehle.
Auch der stellvertretende Fraktionschef der SPD, Nils Schmid, hieb in
diese Kerbe: "Die Landesregierung hat sich bis auf die Knochen
blamiert und fahrlässig Landesinteressen preisgegeben." Wie Walter,
der davor warnte, dem Haus Baden zu sehr entgegenzukommen, forderte
Schmid: "Wir sollten selbstbewusst und standesbewusst als Republikaner
in die Verhandlungen gehen."
Auf Seiten der Regierungsfraktionen war man bemüht, Kritik am Haus
Baden abzuwehren. Christoph Palm, kulturpolitischer Sprecher der
CDU-Fraktion, erkannte "neoklassenkämpferische Züge" bei der
Opposition. Heiderose Berroth (FDP) äußerte "Respekt vor der Leistung
des Hauses Baden" , das kulturhistorisch wertvolle Salemer Ensemble
gesichert zu haben. In der FDP hat man zudem immer noch Zweifel, ob
das Land vor Gericht gegen das Haus Baden Recht bekäme.
Mit den Stimmen der Opposition forderte der Landtag die Regierung auf,
das neue Rechtsgutachten zur Grundlage von Verhandlungen mit dem Haus
Baden zu machen, um Schloss Salem als Kulturgut ersten Ranges
langfristig für die Öffentlichkeit zu sichern und öffentlich
zugänglich zu halten.
Badische Zeitung vom Donnerstag, 20. Dezember 2007
Überrascht vom eigenen Ergebnis
FREIBURG. Die Expertenkommission des Landes zu den badischen
Kunstschätzen hat einstimmig festgestellt, dass die Mehrzahl der
strittigen Kunstwerke und Dokumente bereits dem Land gehört als
Rechtsnachfolgerin des badischen Großherzogs. Das Gutachten schafft
Klarheit in einer Frage, an der sich schon viele andere versucht
haben, zumeist ohne große Überzeugungskraft. Der emeritierte
Freiburger Historiker Professor Dieter Mertens war eines der sechs
Kommissionsmitglieder. Mit ihm sprach Wulf Rüskamp.
BZ: Das Resultat Ihres gemeinsamen Gutachtens hat offenbar manches
Kommissionsmitglied etwas überrascht. Sie auch?
Mertens: Ja. Denn am Anfang war es für uns alle offen, in welche
Richtung das Gutachten laufen würde. Was uns in der Kommission jetzt
als stichhaltig erscheint und was wir auch nachweisen können, das war
vorher nicht abzusehen.
BZ: Man hat zudem den Eindruck, dass das Ergebnis in seiner
Deutlichkeit und in der Einstimmigkeit aller Kommissionsmitglieder,
Ihnen allen etwas peinlich ist.
Mertens: Naja, natürlich hätte ein Ergebnis, das die Kunstschätze 50
zu 50 aufgeteilt hätte, eher den Eindruck des Unparteiischen gemacht.
Wir nehmen dennoch für uns in Anspruch, dass wir uns niemandem zulieb
und niemandem zuleid, sondern nur anhand der nachweisbaren Fakten
entschieden haben.
BZ: Woran liegt es, dass früher niemand so tief in die Akten geschaut hat?
Mertens: Diese Untersuchungen sind sehr aufwendig. Wir waren in der
Kommission zu sechst, und zeitweise war mit Peter Michael Ehrle
(Direktor der Karlsruher Landesbibliothek) noch ein Sachverständiger
für die Handschriften dabei. Damit kann man in der Aufarbeitung der
Materie mehr schaffen als ein Einzelner. Aber uns haben auch die
gemeinsamen Diskussionen weiter gebracht, etwa was die jeweiligen
Kriterien für die Zuschreibung einzelner Kunstgegenstände oder
Dokumente sind.
BZ: Sind die vielen anderen Gutachten, die zur Besitzfrage angefertigt
worden sind, also wenig oder gar nichts wert?
Mertens: Die Gutachten sind sehr unterschiedlich. Manche sind auf sehr
schmaler Datenbasis geschrieben worden, weil die Autoren glaubten, sie
könnten sich das rechtlich leisten. Andere gehen von falschen
Voraussetzungen aus, was die Auffassung von Staatlichkeit angeht. Nur
ein Gutachten aus dem Jahr 1967 ist rechtsgeschichtlich fundiert --- und
das hat bekanntlich nach Ansicht des Hauses Baden Unfrieden gestiftet.
BZ: Die große rechtliche Unklarheit hat dazu geführt, dass manche
Gemälde zweimal an Land verkauft worden sind.
Mertens: Man muss hier in Rechnung stellen, dass unmittelbar nach dem
Untergang der Monarchie die Rechtsbegriffe nicht so klar waren,
jedenfalls nicht in den Ministerien. Da gab es verschiedene
Rechtsauffassungen im Finanzministerium und im Kultusministerium. Die
damaligen Vorstände der einzelnen Sammlungen hatten noch den besten
Blick auf die Rechtslage, wie wir im Gutachten zeigen können. Das hat
dazu geführt, dass man 1930 manche Gemälde, die einem wohl schon
gehörten, nochmals gekauft hat. Das ist sicherlich auf beiden Seiten
gutgläubig geschehen. Es war eben eine rechtlich schwierige Situation.
BZ: Umso mehr erstaunt, dass die vier Juristen in ihrer Kommission so
einig sind.
Mertens: Es wurde auch lange genug diskutiert. Das Ergebnis war nicht
von vorneherein so klar. Aber es wurden immer mehr historische Quellen
herangezogen. Eine sehr wichtige war das Testament Großherzogs
Friedrichs II. von 1907. Denn daraus werden die Prinzipien des
Fürstenrechts deutlich, wie vererbt wird, nämlich dasjenige, was zur
Herrschaft gehört, nicht unter die Erben verteilt wird, im Unterschied
zu Privateigentum, bei dem das Bürgerliche Gesetzbuch gilt. Diese
Klarheit hat uns überrascht, aber sie uns zur einhelligen Auffassung
in der Frage der Besitzverhältnisse verholfen.
BZ: Das Gutachten liest sich wie ein Lehrbuch zu privatem und
öffentlichen Eigentum &
Mertens: Diese Klarstellungen waren uns wichtig, weil sie in vielen
früheren Gutachten nicht berücksichtigt worden sind. Deshalb haben wir
diesen gesicherten Forschungsstand dargelegt.
BZ: Was raten Sie jetzt der Landesregierung, wie soll sie vorgehen?
Mertens: Solche Ratschläge wollten wir ausdrücklich nicht machen. Wir
legen unser Ergebnis in die Hände der Politiker. Und die müssen jetzt
entscheiden. Für einen Vergleich schaut nach diesem Ergebnis aber
nicht mehr viel heraus.
Aus INETBIB:
"... Virulent wurde in den vergangenen Tagen erneut die verwickelte Rechtslage an den Sammlungen der Badischen Landesbibliothek und der Kunsthalle zu Karlsruhe durch ein vom Hause des Markgrafen von Baden in Auftrag gegebenes Gutachten, das zu einem nicht verwunderlichen Ergebnis gelangte: Mehr als 80% der Kunstschätze beansprucht das Haus Baden als sein Eigentum.
Vor diesem Hintergrund ist das
Referat von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Adolf Laufs am 15. Januar 2008 um 20.00 Uhr c.t. im Bibliothekssaal des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft (Friedrich-Ebert-Platz 2, 69117 Heidelberg) zu dem Thema
„Der badische Kulturgüterstreit: Erträge der Kommission“
von erheblicher Brisanz. Aus „erster Hand“ werden uns die Ergebnisse
präsentiert, zu der die Gutachter der von der Landesregierung eingesetzten Kommission gelangt sind.“
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Siebler
Inst. f. gesch. Rechtswiss.
Bibliothek
Friedrich-Ebert-Platz 2
69117 Heidelberg
In der gleichen Vortragsreihe der Heidelberger Rechtshistorischen Gesellschaft berichtete am 10. Juli 2007 Prof. Dr. Reinhard Mussgnug, Heidelberg, über den "vormals Großherzoglich Badische Kulturbesitz zwischen dem Fürstenrecht des 19. und dem Staatsrecht des 20. Jahrhunderts". Sein Vortrag erschien im September 2007 in der Zeitschrift StudZR Heft 3/2007 (Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg) unter dem Titel "Die Großherzoglich Badischen Sammlungen zwischen Monarchie und Republik".
"... Virulent wurde in den vergangenen Tagen erneut die verwickelte Rechtslage an den Sammlungen der Badischen Landesbibliothek und der Kunsthalle zu Karlsruhe durch ein vom Hause des Markgrafen von Baden in Auftrag gegebenes Gutachten, das zu einem nicht verwunderlichen Ergebnis gelangte: Mehr als 80% der Kunstschätze beansprucht das Haus Baden als sein Eigentum.
Vor diesem Hintergrund ist das
Referat von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Adolf Laufs am 15. Januar 2008 um 20.00 Uhr c.t. im Bibliothekssaal des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft (Friedrich-Ebert-Platz 2, 69117 Heidelberg) zu dem Thema
„Der badische Kulturgüterstreit: Erträge der Kommission“
von erheblicher Brisanz. Aus „erster Hand“ werden uns die Ergebnisse
präsentiert, zu der die Gutachter der von der Landesregierung eingesetzten Kommission gelangt sind.“
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Siebler
Inst. f. gesch. Rechtswiss.
Bibliothek
Friedrich-Ebert-Platz 2
69117 Heidelberg
In der gleichen Vortragsreihe der Heidelberger Rechtshistorischen Gesellschaft berichtete am 10. Juli 2007 Prof. Dr. Reinhard Mussgnug, Heidelberg, über den "vormals Großherzoglich Badische Kulturbesitz zwischen dem Fürstenrecht des 19. und dem Staatsrecht des 20. Jahrhunderts". Sein Vortrag erschien im September 2007 in der Zeitschrift StudZR Heft 3/2007 (Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg) unter dem Titel "Die Großherzoglich Badischen Sammlungen zwischen Monarchie und Republik".
BCK - am Donnerstag, 20. Dezember 2007, 17:17 - Rubrik: Kulturgut
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https://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/KULTUR/1149087.html
Stuttgart (ddp). Im Kulturgüterstreit in Baden-Württemberg stuft eine Expertenkommission den weitaus größten Teil der badischen Sammlungen als Staatseigentum ein. In dem am Dienstag in Stuttgart vorgelegten Gutachten kommen die von der Landesregierung beauftragten Wissenschaftler zu dem Schluss, dass die Kunstschätze der badischen Großherzöge nach dem Ende der Monarchie auf die Republik übergingen. Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) betonte, das Gutachten werde Grundlage für das weitere Handeln der Regierung sein.
Zu den beauftragten Experten gehörte unter anderen der Verfassungsrechtler Ernst Gottfried Mahrenholz. Das rund 380 Seiten starke Papier der Kommission, in dem die Ergebnisse von mehr als einem Jahr Forschungsarbeit stecken, widerspricht einer Expertise des Hauses Baden. Die Adelsfamilie hatte jüngst ein eigenes Gutachten vorgelegt, das die Schätze weitgehend als Familienbesitz einstuft. Beide Seiten schließen inzwischen einen Rechtsstreit vor Gericht nicht mehr aus.
Die Kulturgüter sollen einen Gesamtwert von rund 300 Millionen Euro haben. Dem Gutachten der Expertenkommission zufolge stehen dem Haus Baden davon nur vereinzelte Bestände zu, darunter einige kleinere Gemäldesammlungen. Der Wert dieser Güter wird auf fünf bis sechs Millionen Euro geschätzt. Das Land will sie dem Haus Baden abkaufen.
https://www.pr-inside.com/de/neues-gutachten-im-badischen-handschriften-streit-r353413.htm
Die Kommission argumentiert unter anderem damit, dass die sogenannte Hofausstattung direkt mit dem Amt des Regenten als Staatsperson verbunden gewesen und infolgedessen «unveräußerlich, unbelastbar und unteilbar» und mit dem Ende der Monarchie durch Revolution auf die Republik übergegangen sei. Unstrittig dem Haus Baden zugeordnet werden 36 sogenannte Hinterlegungen, 13 Signaturen und drei Gemäldesammlungen. Wissenschaftsminister Peter Frankenberg bewertet die der Adelsfamilie zugesprochenen Gegenstände mit fünf bis sechs Millionen Euro.
In der FAZ vom 19.12.2007 (morgen) heisst es ergänzend:
Dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Ernst Gottfried Mahrenholz schien das einstimmig gefasste, zugunsten des Auftraggebers ausfallende Gutachten schon fast peinlich zu sein: "Mir wäre es lieber gewesen, wenn unser Ergebnis gewesen wäre, 50 Prozent gehören dem Haus Baden und 50 Prozent dem Land, dann wäre unsere Glaubwürdigkeit größer."
Die einzelnen eigentumsrechtlichen Bewertungen stützen sich auf eine rechtsgeschichtliche Argumentation, die jenseits der Einzelheiten früherer Rechtsstreitigkeiten in stringenter Weise die Konsequenzen der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung vom Absolutismus über den Verfassungsstaat des neunzehnten Jahrhunderts zur Republik herausarbeitet. Entscheidend sind die Aussagen der Juristen und Historiker zum Verbleib derjenigen fürstlichen Besitztümer, die der Wahrnehmung der fürstlichen Pflichten dienten (Pertinenzlehre), und zum Säkularisationsgut. Die Kommission unterscheidet Staatseigentum, Hausfideikommisseigentum und Privateigentum und kommt zu dem Schluss, dass Staatseigentum und Hausfidekommisseigentum nach der Revolution 1918 Eigentum der neu gegründeten Republik Baden geworden sind. "Die Hofausstattung war öffentlich-rechtliche Amtsausstattung des Regenten als Staatsperson und somit Pertinenz, das heißt Zubehör der Krone. Daher wurden Staats- und Hausfideikommisseigentum vom jeweiligen Regierungsnachfolger des Regenten übernommen."
In einem "gutachterlichen Positionspapier" hatten vom Haus Baden beauftragte Wissenschaftler die Pertinenzlehre verworfen, weil es sich nur um eine "Pertinenztheorie" handle, die in der Rechtspraxis bedeutungslos sei. Dieser Aufsagung widersprach Dietmar Willoweit, emeritierter Rechtshistoriker der Universität Würzburg und Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: "Die Pertinenztheorie ist nicht Theorie, sondern sie ist geltendes Recht." Die ehemalige großherzogliche Familie könnte theoretisch am Hausfideikommiss Anteile haben, das hätte aber auf die Eigentumsverhältnisse nur dann Einfluss, wenn es vertraglich festgelegt wäre. "Das Erbteil eines Herrschaftshauses durfte vermehrt, aber nicht vermindert werden. Es war das Hausvermögen des Splendors und diente dem Haus zur Repräsentation", sagte Mahrenholz. Deshalb müsse auch der Nachfolgestaat diese Güter zum Zweck der staatlichen Repräsentation nutzen. Persönliches Eigentum des Monarchen waren die Gegenstände, die er aus der "Privatschatulle" bezahlt oder als Geschenk bekommen habe.
Anders als die Gutachter des Hauses Baden zählen die Gutachter des Landes auch die Domänen zum Staatseigentum, sie seien schon im neunzehnten Jahrhundert Teil der Amtsausstattung des konstitutionellen Staates gewesen, unterlägen also ebenso dem Pertinenzprinzip. Die Liegenschaften und Mobilien der Klöster seien schon mit der Säkularisierung im Reichsdeputationshauptschluss 1803 Staatseigentum geworden. Die 1927 gegründete Zähringer-Stiftung habe nie rechtswirksam Eigentum übertragen bekommen.
Hier findet sich auch eine Dokumentation zu den Eigentumsverhältnissen:
Die eigentumsrechtliche Zuordnung der Kulturgüter
gemäß dem Gutachten der Expertenkommission des Landes
Dem Haus Baden gehören
drei auf private Zuwendungen zurückgehende Kunstsammlungen:
- das Kopf'sche Kunstmuseum aus Baden-Baden,
- die Louis Jüncke´sche Gemäldesammlung aus Baden-Baden,
- die ehemalige Wessenberg'sche Gemäldesammlung (Wessenberg-
Galerie Konstanz);
vier Werke der ehemaligen Gipsabgusssammlung der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe:
- Jungfrau Maria, Marmorbüste von
K. Steinhäuser (Kat. Nr. 815),
- neunzehn Künstlerstatuetten von
Schwanthaler, Gips (Kat. Nr. 847 - 866),
- Freiherr Emmerich Josef von
Dalberg, Badischer Staatsminister,
Marmorbüste von H. Mülhäuser
(Geschenk des Freiherrn Heyl zu
Herrnsheim, Kat. Nr. 885),
- Großherzog Friedrich I. und Groß-
herzogin Luise von Baden, Bronze-
plaketten (Geschenk von Rudolf
Mayer, Kat. Nr. 888);
von den Beständen im Generallandesarchiv:
- der Urkundenbestand sowie ein
Kopialbuch aus dem Klosterarchiv
Salem,
- zwei hinterlegte Bestände mit
Schriftgut fürstlicher Personen,
- ein hinterlegter Bestand mit
Verwaltungsschriftgut (teilweise),
- sechsunddreißig Hinterlegungen
in der Badischen Landesbibliothek
Karlsruhe, darunter das "Speculum
humanae salvationis".
Dem Haus Baden gehören ferner
- dreizehn Signaturen Hebel-Handschriften in der Badischen Landesbibliothek,
- vier Tulpenbücher (Badische
Landesbibliothek und
Generallandesarchiv),
- zwei Bestände des ehemaligen
Haus- und Staatsarchivs,
- zwei Bestände des ehemaligen
Hausfideikommisses,
- das Großherzogliche Familienarchiv, wobei das Land an diesen Gegenständen auf Grund des Beschlusses
der Volksregierung vom 20. Februar 1919 ein dauerndes Besitzrecht hat.
Ein Thronsessel befindet sich im Eigentum des Landes, aber im Besitz des Hauses Baden (Salem).
Dem Land Baden-Württemberg gehört der Rest.
KOMMENTAR:
Man wird unschwer feststellen, dass die hier vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Zähringer Stiftung eine andere war. Ich bin von der Ausstattung der Zähringer-Stiftung insbesondere mit der Jüncke'schen Sammlung und der Kopf'schen Sammlung nach wie vor überzeugt. Sobald mir das umfangreiche Gutachten vorliegt, werde ich prüfen, ob die Argumente der Juristen mir stichhaltig erscheinen. Hinsichtlich der auch von Mußgnug (und seinem Schüler Klein) vertretenen Pertinenz-Theorie gibt es keinen Dissens.
Ein Nebenprodukt der 300 000 Euro teuren Recherchen der Kommission ist ein Zufallsfund: Das Land hat ein Vorkaufsrecht.
Man fragt sich, wofür die 300.000 Euro (eine höchst dubiose Summe) ausgegeben wurden. Für das wöchentliche Sichten von ARCHIVALIA? Denn von einem "Zufallsfund" kann ja nun wirklich nicht die Rede sein, wenn in ARCHIVALIA wiederholt auf das Vorkaufsrecht des Landes hinsichtlich der ehemaligen Fideikommiss-Kulturgüter hingewiesen wurde:
https://archiv.twoday.net/search?q=vorkaufsrecht
Zuerst am 21.10.2006:
https://archiv.twoday.net/stories/2834592/
Ausführlicher dann am 31. Oktober 2006 mit genauen Belegen:
https://archiv.twoday.net/stories/2876347/
In der Folgezeit wurde es dann immer wieder erwähnt.
Tulpenbuch, BLB
Stuttgart (ddp). Im Kulturgüterstreit in Baden-Württemberg stuft eine Expertenkommission den weitaus größten Teil der badischen Sammlungen als Staatseigentum ein. In dem am Dienstag in Stuttgart vorgelegten Gutachten kommen die von der Landesregierung beauftragten Wissenschaftler zu dem Schluss, dass die Kunstschätze der badischen Großherzöge nach dem Ende der Monarchie auf die Republik übergingen. Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) betonte, das Gutachten werde Grundlage für das weitere Handeln der Regierung sein.
Zu den beauftragten Experten gehörte unter anderen der Verfassungsrechtler Ernst Gottfried Mahrenholz. Das rund 380 Seiten starke Papier der Kommission, in dem die Ergebnisse von mehr als einem Jahr Forschungsarbeit stecken, widerspricht einer Expertise des Hauses Baden. Die Adelsfamilie hatte jüngst ein eigenes Gutachten vorgelegt, das die Schätze weitgehend als Familienbesitz einstuft. Beide Seiten schließen inzwischen einen Rechtsstreit vor Gericht nicht mehr aus.
Die Kulturgüter sollen einen Gesamtwert von rund 300 Millionen Euro haben. Dem Gutachten der Expertenkommission zufolge stehen dem Haus Baden davon nur vereinzelte Bestände zu, darunter einige kleinere Gemäldesammlungen. Der Wert dieser Güter wird auf fünf bis sechs Millionen Euro geschätzt. Das Land will sie dem Haus Baden abkaufen.
https://www.pr-inside.com/de/neues-gutachten-im-badischen-handschriften-streit-r353413.htm
Die Kommission argumentiert unter anderem damit, dass die sogenannte Hofausstattung direkt mit dem Amt des Regenten als Staatsperson verbunden gewesen und infolgedessen «unveräußerlich, unbelastbar und unteilbar» und mit dem Ende der Monarchie durch Revolution auf die Republik übergegangen sei. Unstrittig dem Haus Baden zugeordnet werden 36 sogenannte Hinterlegungen, 13 Signaturen und drei Gemäldesammlungen. Wissenschaftsminister Peter Frankenberg bewertet die der Adelsfamilie zugesprochenen Gegenstände mit fünf bis sechs Millionen Euro.
In der FAZ vom 19.12.2007 (morgen) heisst es ergänzend:
Dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Ernst Gottfried Mahrenholz schien das einstimmig gefasste, zugunsten des Auftraggebers ausfallende Gutachten schon fast peinlich zu sein: "Mir wäre es lieber gewesen, wenn unser Ergebnis gewesen wäre, 50 Prozent gehören dem Haus Baden und 50 Prozent dem Land, dann wäre unsere Glaubwürdigkeit größer."
Die einzelnen eigentumsrechtlichen Bewertungen stützen sich auf eine rechtsgeschichtliche Argumentation, die jenseits der Einzelheiten früherer Rechtsstreitigkeiten in stringenter Weise die Konsequenzen der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung vom Absolutismus über den Verfassungsstaat des neunzehnten Jahrhunderts zur Republik herausarbeitet. Entscheidend sind die Aussagen der Juristen und Historiker zum Verbleib derjenigen fürstlichen Besitztümer, die der Wahrnehmung der fürstlichen Pflichten dienten (Pertinenzlehre), und zum Säkularisationsgut. Die Kommission unterscheidet Staatseigentum, Hausfideikommisseigentum und Privateigentum und kommt zu dem Schluss, dass Staatseigentum und Hausfidekommisseigentum nach der Revolution 1918 Eigentum der neu gegründeten Republik Baden geworden sind. "Die Hofausstattung war öffentlich-rechtliche Amtsausstattung des Regenten als Staatsperson und somit Pertinenz, das heißt Zubehör der Krone. Daher wurden Staats- und Hausfideikommisseigentum vom jeweiligen Regierungsnachfolger des Regenten übernommen."
In einem "gutachterlichen Positionspapier" hatten vom Haus Baden beauftragte Wissenschaftler die Pertinenzlehre verworfen, weil es sich nur um eine "Pertinenztheorie" handle, die in der Rechtspraxis bedeutungslos sei. Dieser Aufsagung widersprach Dietmar Willoweit, emeritierter Rechtshistoriker der Universität Würzburg und Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: "Die Pertinenztheorie ist nicht Theorie, sondern sie ist geltendes Recht." Die ehemalige großherzogliche Familie könnte theoretisch am Hausfideikommiss Anteile haben, das hätte aber auf die Eigentumsverhältnisse nur dann Einfluss, wenn es vertraglich festgelegt wäre. "Das Erbteil eines Herrschaftshauses durfte vermehrt, aber nicht vermindert werden. Es war das Hausvermögen des Splendors und diente dem Haus zur Repräsentation", sagte Mahrenholz. Deshalb müsse auch der Nachfolgestaat diese Güter zum Zweck der staatlichen Repräsentation nutzen. Persönliches Eigentum des Monarchen waren die Gegenstände, die er aus der "Privatschatulle" bezahlt oder als Geschenk bekommen habe.
Anders als die Gutachter des Hauses Baden zählen die Gutachter des Landes auch die Domänen zum Staatseigentum, sie seien schon im neunzehnten Jahrhundert Teil der Amtsausstattung des konstitutionellen Staates gewesen, unterlägen also ebenso dem Pertinenzprinzip. Die Liegenschaften und Mobilien der Klöster seien schon mit der Säkularisierung im Reichsdeputationshauptschluss 1803 Staatseigentum geworden. Die 1927 gegründete Zähringer-Stiftung habe nie rechtswirksam Eigentum übertragen bekommen.
Hier findet sich auch eine Dokumentation zu den Eigentumsverhältnissen:
Die eigentumsrechtliche Zuordnung der Kulturgüter
gemäß dem Gutachten der Expertenkommission des Landes
Dem Haus Baden gehören
drei auf private Zuwendungen zurückgehende Kunstsammlungen:
- das Kopf'sche Kunstmuseum aus Baden-Baden,
- die Louis Jüncke´sche Gemäldesammlung aus Baden-Baden,
- die ehemalige Wessenberg'sche Gemäldesammlung (Wessenberg-
Galerie Konstanz);
vier Werke der ehemaligen Gipsabgusssammlung der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe:
- Jungfrau Maria, Marmorbüste von
K. Steinhäuser (Kat. Nr. 815),
- neunzehn Künstlerstatuetten von
Schwanthaler, Gips (Kat. Nr. 847 - 866),
- Freiherr Emmerich Josef von
Dalberg, Badischer Staatsminister,
Marmorbüste von H. Mülhäuser
(Geschenk des Freiherrn Heyl zu
Herrnsheim, Kat. Nr. 885),
- Großherzog Friedrich I. und Groß-
herzogin Luise von Baden, Bronze-
plaketten (Geschenk von Rudolf
Mayer, Kat. Nr. 888);
von den Beständen im Generallandesarchiv:
- der Urkundenbestand sowie ein
Kopialbuch aus dem Klosterarchiv
Salem,
- zwei hinterlegte Bestände mit
Schriftgut fürstlicher Personen,
- ein hinterlegter Bestand mit
Verwaltungsschriftgut (teilweise),
- sechsunddreißig Hinterlegungen
in der Badischen Landesbibliothek
Karlsruhe, darunter das "Speculum
humanae salvationis".
Dem Haus Baden gehören ferner
- dreizehn Signaturen Hebel-Handschriften in der Badischen Landesbibliothek,
- vier Tulpenbücher (Badische
Landesbibliothek und
Generallandesarchiv),
- zwei Bestände des ehemaligen
Haus- und Staatsarchivs,
- zwei Bestände des ehemaligen
Hausfideikommisses,
- das Großherzogliche Familienarchiv, wobei das Land an diesen Gegenständen auf Grund des Beschlusses
der Volksregierung vom 20. Februar 1919 ein dauerndes Besitzrecht hat.
Ein Thronsessel befindet sich im Eigentum des Landes, aber im Besitz des Hauses Baden (Salem).
Dem Land Baden-Württemberg gehört der Rest.
KOMMENTAR:
Man wird unschwer feststellen, dass die hier vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Zähringer Stiftung eine andere war. Ich bin von der Ausstattung der Zähringer-Stiftung insbesondere mit der Jüncke'schen Sammlung und der Kopf'schen Sammlung nach wie vor überzeugt. Sobald mir das umfangreiche Gutachten vorliegt, werde ich prüfen, ob die Argumente der Juristen mir stichhaltig erscheinen. Hinsichtlich der auch von Mußgnug (und seinem Schüler Klein) vertretenen Pertinenz-Theorie gibt es keinen Dissens.
Ein Nebenprodukt der 300 000 Euro teuren Recherchen der Kommission ist ein Zufallsfund: Das Land hat ein Vorkaufsrecht.
Man fragt sich, wofür die 300.000 Euro (eine höchst dubiose Summe) ausgegeben wurden. Für das wöchentliche Sichten von ARCHIVALIA? Denn von einem "Zufallsfund" kann ja nun wirklich nicht die Rede sein, wenn in ARCHIVALIA wiederholt auf das Vorkaufsrecht des Landes hinsichtlich der ehemaligen Fideikommiss-Kulturgüter hingewiesen wurde:
https://archiv.twoday.net/search?q=vorkaufsrecht
Zuerst am 21.10.2006:
https://archiv.twoday.net/stories/2834592/
Ausführlicher dann am 31. Oktober 2006 mit genauen Belegen:
https://archiv.twoday.net/stories/2876347/
In der Folgezeit wurde es dann immer wieder erwähnt.

https://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/verkauf.php
Das Schloss des Markgrafen von Baden in Salem (Bodenseekreis) hat einen Wert von 42 Millionen Euro. Seit Anfang der 90er Jahre hat er zur Instandhaltung des früheren Klosters 39 Millionen Euro aufgewandt - genau 1,566 Millionen Euro im Jahr.
Einmal mehr wiederholen wir: Der denkmalpflegerische Mehraufwand darf nach Rspr. des Bundesverfassungsgerichts keine enteignende Wirkung haben. Wendet sich ein Eigentümer aus "Adelsstolz" nicht an die öffentliche Hand, um die enteignende Wirkung abzuwenden, kann er kein Verständnis erwarten.
https://archiv.twoday.net/stories/2892308/

Das Schloss des Markgrafen von Baden in Salem (Bodenseekreis) hat einen Wert von 42 Millionen Euro. Seit Anfang der 90er Jahre hat er zur Instandhaltung des früheren Klosters 39 Millionen Euro aufgewandt - genau 1,566 Millionen Euro im Jahr.
Einmal mehr wiederholen wir: Der denkmalpflegerische Mehraufwand darf nach Rspr. des Bundesverfassungsgerichts keine enteignende Wirkung haben. Wendet sich ein Eigentümer aus "Adelsstolz" nicht an die öffentliche Hand, um die enteignende Wirkung abzuwenden, kann er kein Verständnis erwarten.
https://archiv.twoday.net/stories/2892308/

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