Vor allem in deutschsprachigen Raum wird die Eingangsseite eines Dokuments, das seine Metadaten enthält, in einem Repositorium mit dem englischen Begriff für Haustür bezeichnet.
https://books.google.de/books?id=JrZ2LJhgY2QC&pg=PA420 (Kongress 2007 mit Screenshot)
"Ebenso wie im Falle der EZB wird beim FH-Server auf eine Frontdoor, d.h. eine Eröffnungs-Seite, verzweigt." Bibliotheksforum Bayern 2000
https://books.google.de/books?id=ItjgAAAAMAAJ&q=%22frontdoor%22+server
Näheres über das Aufkommen dieser naheliegenden Bezeichnung ist mir nicht bekannt. Im englischsprachigen Raum scheint diese Begriffsverwendung eher wenig verbreitet zu sein.
Existiert eine Frontdoor, sollte man dort nach Permalinks suchen und diese zitieren.
https://archiv.twoday.net/stories/16539613/ (Empfehlung 3)
Existiert eine Frontdoor (aber ohne Permalinks), sollte man der Frontdoor als Zitier-Link den Vorzug vor dem PDF (Word-Doc usw.) geben.
Bei
https://www.kubon-sagner.com/opac.html?record=8062E
führt der Download-Link für das PDF zu einer nicht zitierfähigen temporären Adresse.
Repositorien-Manager sollten natürlich in jedem Fall Permalinks verwenden. Diese sollten aber auch in das PDF eingefügt werden, damit man von dem etwa via Google gefundenen PDF rasch zum Permalink kommt.
Meistens kann man die Frontdoor durch Kürzung der Adresse finden:
archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/542/1/Graf_Veitskapelle_1993.pdf
führt auf
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/542
Diese Seite enthält zwei Perma(nent)links, darunter:
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/542
Das funktioniert NICHT in Freidok:
https://www.freidok.uni-freiburg.de/fedora/objects/freidok:5266/datastreams/FILE1/content
https://www.freidok.uni-freiburg.de/fedora/objects/freidok:5266/ ist eine interne Seite, keine Frontdoor mit Metadaten.
Um auf
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5266/
zu kommen, wo als einziger Permalink (anders als in Heidelberg) ein URN angegeben ist, muss man entweder das URL-Schema kennen oder in Google oder in Freidok nach den Metadaten oder der Nr. 5266 suchen.
Üblicherweise führen die Permalinks auf eine Frontdoor und kein PDF. Anders an der HU Berlin, wo es einen URN für eine HTML-Fassung und einen URN für das PDF gibt, aber keinen für eine Frontdoor. Die Zitationsempfehlung nennt den PDF-URN:
Dierks, Christian: Rechtliche und praktische Probleme der Integration von Telemedizin in das Gesundheitswesen in Deutschland; Habilitationsschrift, Humboldt-Universität zu Berlin, Medizinische Fakultät - Universitätsklinikum Charité , publiziert am 30.11.1999, urn:nbn:de:kobv:11-10021256
Abstract-Seite:
https://edoc.hu-berlin.de/docviews/abstract.php?lang=ger&id=20002
Nachteil einer Frontdoor ist, dass der Benutzer nicht direkt zum Volltext kommt, sondern erst auf eine zwischengeschaltete Seite geleitet wird.
Aus meiner Sicht überwiegen aber die Vorteile für Permalinks auf die Frontdoor:
- Auf der Frontdoor können mehrere Dateien verlinkt werden (z.B. Hauptwerk und Abbildungsteil separat)
- Auf der Frontdoor können unterschiedlichste Metadaten, die nicht alle dem Volltext selbst entnehmbar sind, gesammelt werden: Verknüpfungen mit anderen Dokumenten (z.B. Nachträgen) oder Webressourcen, Rezensionen, GND/ORCID, Abrufstatistiken usw.
- Manchmal wird die zitierte Literatur in der Frontdoor angeführt:
https://hdl.handle.net/10760/24848 (E-LIS)
- Die Frontdoor ist der geeignete Ort für Exportfunktionen in Literaturverwaltungsprogramme.
- Frontdoors erfordern kein Plugin (anders als PDF-Dateien oder die Djvus, auf die in den polnischen DLibra-Bibliotheken die Zitierlinks oft führen).
Wer auf den Volltext selbst verlinkt oder den Permalink auf diesen leitet, beraubt den Nutzer dieser nützlichen Funktionen bzw. bürdet ihm auf, einen Weg vom Volltext zur Frontdoor zu finden. Je nach Informationskompetenz wird dieser Weg begangen oder nicht begangen.
Update: Aus Australien meldete sich Jens Klump in der Repositorymanagement-Liste zu Wort:
Den Begriff "Frontdoor" habe ich noch nie gehoert. Das klingt fuer mich nach einer Wortschoepfung wie "Handy". Der im englischsprachigen Raum gebraeuchliche Ausdruck ist "Landing Page".
Bei persistenten Identifikatoren (PID) ist es heute gaengige Praxis, dass der PID zur Landing Page hin aufgeloest wird. Das Handle-System, und damit auch DOI, bieten die technische Moeglichkeit an, auf die Art der Anfrage zu reagieren. Das kann heissen, dass ein fuer Lesbarkeit duer Menschen ein HTML-Dokument ausgeliefert wird. Auf die Anfrage einer Maschine koennen hingegen, je nach Parameter der Anfrage, die Metadaten des referenzierten Objekts oder eine bestimmte Repraesentationsform des Objekts ausgeliefert werden. Diese Moeglichkeit wird bisher noch wenig genutzt, da die Betreiber von Repositorien konzeptionell noch oft die Emulation von Papierformen verfolgen, mit Menschen als alleinigen Nutzern.
Die Zitierform fuer den URI des Objekts ist die URL-Form des PID, also z.B. https://dx.doi.org/10.2218/ijdc.v10i2.379. Gerade in Faellen wo ein PID ohne globalen Aufloesungsdienst verwendet wird, wie z.B. bei URN, sollte unbedingt die URL-Form des PID verwendet werden.
Bei Qucosa steht der Begriff Frontdoor in der URL
https://books.google.de/books?id=JrZ2LJhgY2QC&pg=PA420 (Kongress 2007 mit Screenshot)
"Ebenso wie im Falle der EZB wird beim FH-Server auf eine Frontdoor, d.h. eine Eröffnungs-Seite, verzweigt." Bibliotheksforum Bayern 2000
https://books.google.de/books?id=ItjgAAAAMAAJ&q=%22frontdoor%22+server
Näheres über das Aufkommen dieser naheliegenden Bezeichnung ist mir nicht bekannt. Im englischsprachigen Raum scheint diese Begriffsverwendung eher wenig verbreitet zu sein.
Existiert eine Frontdoor, sollte man dort nach Permalinks suchen und diese zitieren.
https://archiv.twoday.net/stories/16539613/ (Empfehlung 3)
Existiert eine Frontdoor (aber ohne Permalinks), sollte man der Frontdoor als Zitier-Link den Vorzug vor dem PDF (Word-Doc usw.) geben.
Bei
https://www.kubon-sagner.com/opac.html?record=8062E
führt der Download-Link für das PDF zu einer nicht zitierfähigen temporären Adresse.
Repositorien-Manager sollten natürlich in jedem Fall Permalinks verwenden. Diese sollten aber auch in das PDF eingefügt werden, damit man von dem etwa via Google gefundenen PDF rasch zum Permalink kommt.
Meistens kann man die Frontdoor durch Kürzung der Adresse finden:
archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/542/1/Graf_Veitskapelle_1993.pdf
führt auf
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/542
Diese Seite enthält zwei Perma(nent)links, darunter:
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/542
Das funktioniert NICHT in Freidok:
https://www.freidok.uni-freiburg.de/fedora/objects/freidok:5266/datastreams/FILE1/content
https://www.freidok.uni-freiburg.de/fedora/objects/freidok:5266/ ist eine interne Seite, keine Frontdoor mit Metadaten.
Um auf
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5266/
zu kommen, wo als einziger Permalink (anders als in Heidelberg) ein URN angegeben ist, muss man entweder das URL-Schema kennen oder in Google oder in Freidok nach den Metadaten oder der Nr. 5266 suchen.
Üblicherweise führen die Permalinks auf eine Frontdoor und kein PDF. Anders an der HU Berlin, wo es einen URN für eine HTML-Fassung und einen URN für das PDF gibt, aber keinen für eine Frontdoor. Die Zitationsempfehlung nennt den PDF-URN:
Dierks, Christian: Rechtliche und praktische Probleme der Integration von Telemedizin in das Gesundheitswesen in Deutschland; Habilitationsschrift, Humboldt-Universität zu Berlin, Medizinische Fakultät - Universitätsklinikum Charité , publiziert am 30.11.1999, urn:nbn:de:kobv:11-10021256
Abstract-Seite:
https://edoc.hu-berlin.de/docviews/abstract.php?lang=ger&id=20002
Nachteil einer Frontdoor ist, dass der Benutzer nicht direkt zum Volltext kommt, sondern erst auf eine zwischengeschaltete Seite geleitet wird.
Aus meiner Sicht überwiegen aber die Vorteile für Permalinks auf die Frontdoor:
- Auf der Frontdoor können mehrere Dateien verlinkt werden (z.B. Hauptwerk und Abbildungsteil separat)
- Auf der Frontdoor können unterschiedlichste Metadaten, die nicht alle dem Volltext selbst entnehmbar sind, gesammelt werden: Verknüpfungen mit anderen Dokumenten (z.B. Nachträgen) oder Webressourcen, Rezensionen, GND/ORCID, Abrufstatistiken usw.
- Manchmal wird die zitierte Literatur in der Frontdoor angeführt:
https://hdl.handle.net/10760/24848 (E-LIS)
- Die Frontdoor ist der geeignete Ort für Exportfunktionen in Literaturverwaltungsprogramme.
- Frontdoors erfordern kein Plugin (anders als PDF-Dateien oder die Djvus, auf die in den polnischen DLibra-Bibliotheken die Zitierlinks oft führen).
Wer auf den Volltext selbst verlinkt oder den Permalink auf diesen leitet, beraubt den Nutzer dieser nützlichen Funktionen bzw. bürdet ihm auf, einen Weg vom Volltext zur Frontdoor zu finden. Je nach Informationskompetenz wird dieser Weg begangen oder nicht begangen.
Update: Aus Australien meldete sich Jens Klump in der Repositorymanagement-Liste zu Wort:
Den Begriff "Frontdoor" habe ich noch nie gehoert. Das klingt fuer mich nach einer Wortschoepfung wie "Handy". Der im englischsprachigen Raum gebraeuchliche Ausdruck ist "Landing Page".
Bei persistenten Identifikatoren (PID) ist es heute gaengige Praxis, dass der PID zur Landing Page hin aufgeloest wird. Das Handle-System, und damit auch DOI, bieten die technische Moeglichkeit an, auf die Art der Anfrage zu reagieren. Das kann heissen, dass ein fuer Lesbarkeit duer Menschen ein HTML-Dokument ausgeliefert wird. Auf die Anfrage einer Maschine koennen hingegen, je nach Parameter der Anfrage, die Metadaten des referenzierten Objekts oder eine bestimmte Repraesentationsform des Objekts ausgeliefert werden. Diese Moeglichkeit wird bisher noch wenig genutzt, da die Betreiber von Repositorien konzeptionell noch oft die Emulation von Papierformen verfolgen, mit Menschen als alleinigen Nutzern.
Die Zitierform fuer den URI des Objekts ist die URL-Form des PID, also z.B. https://dx.doi.org/10.2218/ijdc.v10i2.379. Gerade in Faellen wo ein PID ohne globalen Aufloesungsdienst verwendet wird, wie z.B. bei URN, sollte unbedingt die URL-Form des PID verwendet werden.

KlausGraf - am Samstag, 18. Juli 2015, 12:38 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
https://afas-archiv.de/kommunalarchive.html
"Das Verzeichnis beruht auf einer empirischen Befragung die wir von Mitte 2014 bis Anfang 2015 unter allen deutschen Kommunalarchiven durchführten. Von den 1.456 Archiven, denen wir einen Fragebogen schickten, gaben 1.314 eine Rückmeldung: die Rücklaufquote betrug also rund 90 Prozent. In der Datenbank lassen sich die 415 Kommunalarchive abrufen, die sicher oder vielleicht über Materialien aus den Neuen Sozialen Bewegungen verfügen."
Via
https://www.siwiarchiv.de/?p=9903
"Das Verzeichnis beruht auf einer empirischen Befragung die wir von Mitte 2014 bis Anfang 2015 unter allen deutschen Kommunalarchiven durchführten. Von den 1.456 Archiven, denen wir einen Fragebogen schickten, gaben 1.314 eine Rückmeldung: die Rücklaufquote betrug also rund 90 Prozent. In der Datenbank lassen sich die 415 Kommunalarchive abrufen, die sicher oder vielleicht über Materialien aus den Neuen Sozialen Bewegungen verfügen."
Via
https://www.siwiarchiv.de/?p=9903
KlausGraf - am Samstag, 18. Juli 2015, 12:28 - Rubrik: Archive von unten
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"Mit einem Werk aus dem IOS erfolgte der Launch der innovativen Open Access-Reihe DigiOst. Konrad Clewings Edition der „Darstellung der Provinz Dalmatien nach der ämtlichen Bereisung in den Jahren 1832, 1833 und 1834" erschien im Mai 2015 online und als Print-on-Demand.
Der dalmatinische Gouverneur Wenzel Vetter Graf Lilienberg verknüpfte 1835 mit seinem ausführlichen Reisebericht über die von ihm verwaltete Provinz große Hoffnungen: dank seiner Lektüre durch den Adressaten, Kaiser Franz I. von Österreich, sollte im Lande und überhaupt in der habsburgischen Verwaltung vieles besser werden. Dalmatien blieb zwar dennoch eine im Gesamtstaat wenig beachtete und wenig einflussreiche Randregion. Die vorliegende Edition bietet aber tiefe Einsichten nicht nur in die örtlichen Verhältnisse, sondern auch in die Prinzipien, Praxis und Schwächen habsburgischen Verwaltens im Vormärz. Dank der Plastizität der Landesbeschreibung kann das Buch sogar noch Reisenden von heute zum Vergleich mit dem aktuellen Zustand Dalmatiens dienen."
https://www.ios-regensburg.de/en/news/archive/details/may/2015/roher-diamant-dalmatien-herausgegeben-von-konrad-clewing-erster-band-der-neuen-hybriden-reihe-digiost.html
Permalink:
https://www.kubon-sagner.com/opac.html?record=8062E
Der dalmatinische Gouverneur Wenzel Vetter Graf Lilienberg verknüpfte 1835 mit seinem ausführlichen Reisebericht über die von ihm verwaltete Provinz große Hoffnungen: dank seiner Lektüre durch den Adressaten, Kaiser Franz I. von Österreich, sollte im Lande und überhaupt in der habsburgischen Verwaltung vieles besser werden. Dalmatien blieb zwar dennoch eine im Gesamtstaat wenig beachtete und wenig einflussreiche Randregion. Die vorliegende Edition bietet aber tiefe Einsichten nicht nur in die örtlichen Verhältnisse, sondern auch in die Prinzipien, Praxis und Schwächen habsburgischen Verwaltens im Vormärz. Dank der Plastizität der Landesbeschreibung kann das Buch sogar noch Reisenden von heute zum Vergleich mit dem aktuellen Zustand Dalmatiens dienen."
https://www.ios-regensburg.de/en/news/archive/details/may/2015/roher-diamant-dalmatien-herausgegeben-von-konrad-clewing-erster-band-der-neuen-hybriden-reihe-digiost.html
Permalink:
https://www.kubon-sagner.com/opac.html?record=8062E
KlausGraf - am Samstag, 18. Juli 2015, 12:13 - Rubrik: Open Access
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https://www.archiv.sachsen.de/cps/bestaende.html?oid=12.02
Mit dem Smartphone kann man die Benutzung der Beständeübersicht des Hauptstaatsarchivs Dresden vergessen, aber wenn man mit dem Desktop-Rechner die Seite anschaut, stellt man fest, dass die Nachlassgeber nach Vornamen geordnet sind, obwohl ein bequemes Browsen die Ordnung nach Familiennamen vorausssetzen würde.
Danke an RM.
Mit dem Smartphone kann man die Benutzung der Beständeübersicht des Hauptstaatsarchivs Dresden vergessen, aber wenn man mit dem Desktop-Rechner die Seite anschaut, stellt man fest, dass die Nachlassgeber nach Vornamen geordnet sind, obwohl ein bequemes Browsen die Ordnung nach Familiennamen vorausssetzen würde.
Danke an RM.
KlausGraf - am Freitag, 17. Juli 2015, 15:29 - Rubrik: Staatsarchive
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Die zweibändige Edition (2015) ist Open Access via FWF-E-Book-Library verfügbar.
https://e-book.fwf.ac.at/o:799
https://e-book.fwf.ac.at/o:800
Zur FWF-E-Book-Library jetzt im D-LIB Magazine:
https://www.dlib.org/dlib/july15/snijder/07snijder.html
https://e-book.fwf.ac.at/o:799
https://e-book.fwf.ac.at/o:800
Zur FWF-E-Book-Library jetzt im D-LIB Magazine:
https://www.dlib.org/dlib/july15/snijder/07snijder.html
KlausGraf - am Freitag, 17. Juli 2015, 15:19 - Rubrik: Open Access
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Da ich den Visual Viewer immer wegklicke, weil er keine Kategorien anzeigt, ist mir entgangen, dass der Sharing-Code (im Eck rechts unten des schwarzen Bereichs) lizenzkonform ist. Dies als Nachtrag zu:
https://archiv.twoday.net/stories/1022460470/
Unbrauchbar ist der Code für mich aber ohne Nachbearbeitung trotzdem, da die Bilder viel zu groß sind.
[Update Sept. 2015: Man kann nun die Größe wählen]
Zutreffend auch:
https://irights.info/webschau/lg-muenchen-creative-commons-lizenzen-mouseover-namensnennung/25887
"Für Nachnutzer der Fotos scheint es auch keine große Hürde, Namensnennung und Lizenz mehr als nur versteckt per Mouse-over anzubringen."
[Original-Einbettungscode für https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/a4/Winningen_Weinberge.jpg" height="1536" width="2048" aus Layoutgründen entfernt.]
https://archiv.twoday.net/stories/1022460470/
Unbrauchbar ist der Code für mich aber ohne Nachbearbeitung trotzdem, da die Bilder viel zu groß sind.
[Update Sept. 2015: Man kann nun die Größe wählen]
Zutreffend auch:
https://irights.info/webschau/lg-muenchen-creative-commons-lizenzen-mouseover-namensnennung/25887
"Für Nachnutzer der Fotos scheint es auch keine große Hürde, Namensnennung und Lizenz mehr als nur versteckt per Mouse-over anzubringen."
[Original-Einbettungscode für https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/a4/Winningen_Weinberge.jpg" height="1536" width="2048" aus Layoutgründen entfernt.]
„Winningen Weinberge“ von Das Original wurde von Historiograf in der Wikipedia auf Deutsch hochgeladen - Übertragen aus de.wikipedia nach Commons.. Lizenziert unter CC BY 2.0 über Wikimedia Commons.
KlausGraf - am Freitag, 17. Juli 2015, 14:58 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Freitag, 17. Juli 2015, 14:48 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Die Papierhandschrift 196 der UB Klagenfurt überliefert ein Thurnier-Büchlein, Abschrift eines Frankfurter Drucks von 1644, das von Menhardt nicht identifiziert wurde.
https://manuscripta.at/diglit/menhardt_1927/0195
Offenbar handelt es sich um einen Auszug aus einem der berühmtesten Barockromane.
Hans Michael Moscherosch: Philanders von Sittenwald wunderliche und wahrhaftige Gesichte - Zweiter Teil - Kapitel 4 (Erstausgabe: 1640)
Projekt Gutenberg E-Text:
https://gutenberg.spiegel.de/buch/philanders-von-sittenwald-wunderliche-und-wahrhaftige-gesichte-zweiter-teil-2705/4
Eintrag im VD 17 der Frankfurter Ausgabe von 1644:
https://gso.gbv.de/DB=1.28/CMD?ACT=SRCHA&IKT=8002&TRM=%27547:652348Y%27
Digitalisat der Straßburger Ausgabe 1644 (S. 363-411):
https://books.google.de/books?id=055QAAAAcAAJ&pg=PA363
Seit langem ist bekannt, dass Georg Rüxners Turnierbuch die Hauptquelle für dieses Turnierbüchlein von Moscherosch war. Nach Kühlmann/Schäfer: Literatur im Elsaß (2001) besaß Moscherosch die Ausgabe 1578:
https://books.google.de/books?id=KgAjAAAAQBAJ&pg=PA341
Eine ältere Quellenanalyse legte Beinert 1904 vor:
https://archive.org/stream/alemannia18bgoog#page/n220/mode/2up
Zu Rüxner hier:
https://archiv.twoday.net/search?q=r%C3%BCxner
Handschriftliche Rüxner-Rezeption in der Frühen Neuzeit:
https://archiv.twoday.net/stories/96988341/
Nachtrag: "nach Autopsie unserer Papierhandschrift PA 196 kann ich bestätigen, dass der Inhalt - wie von Ihnen angesprochen - ein Auszug aus Hans Michael Moscherosch: Philanders von Sittenwald wunderliche und wahrhaftige Gesichte - Zweiter Teil - Kapitel 4 (Erstausgabe: 1640) ist." (Mail von Mag.a Christa Herzog vom 21. Juli 2015).
#forschung
#fnzhss

https://manuscripta.at/diglit/menhardt_1927/0195
Offenbar handelt es sich um einen Auszug aus einem der berühmtesten Barockromane.
Hans Michael Moscherosch: Philanders von Sittenwald wunderliche und wahrhaftige Gesichte - Zweiter Teil - Kapitel 4 (Erstausgabe: 1640)
Projekt Gutenberg E-Text:
https://gutenberg.spiegel.de/buch/philanders-von-sittenwald-wunderliche-und-wahrhaftige-gesichte-zweiter-teil-2705/4
Eintrag im VD 17 der Frankfurter Ausgabe von 1644:
https://gso.gbv.de/DB=1.28/CMD?ACT=SRCHA&IKT=8002&TRM=%27547:652348Y%27
Digitalisat der Straßburger Ausgabe 1644 (S. 363-411):
https://books.google.de/books?id=055QAAAAcAAJ&pg=PA363
Seit langem ist bekannt, dass Georg Rüxners Turnierbuch die Hauptquelle für dieses Turnierbüchlein von Moscherosch war. Nach Kühlmann/Schäfer: Literatur im Elsaß (2001) besaß Moscherosch die Ausgabe 1578:
https://books.google.de/books?id=KgAjAAAAQBAJ&pg=PA341
Eine ältere Quellenanalyse legte Beinert 1904 vor:
https://archive.org/stream/alemannia18bgoog#page/n220/mode/2up
Zu Rüxner hier:
https://archiv.twoday.net/search?q=r%C3%BCxner
Handschriftliche Rüxner-Rezeption in der Frühen Neuzeit:
https://archiv.twoday.net/stories/96988341/
Nachtrag: "nach Autopsie unserer Papierhandschrift PA 196 kann ich bestätigen, dass der Inhalt - wie von Ihnen angesprochen - ein Auszug aus Hans Michael Moscherosch: Philanders von Sittenwald wunderliche und wahrhaftige Gesichte - Zweiter Teil - Kapitel 4 (Erstausgabe: 1640) ist." (Mail von Mag.a Christa Herzog vom 21. Juli 2015).
#forschung
#fnzhss
KlausGraf - am Freitag, 17. Juli 2015, 00:28 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 23:50 - Rubrik: Kodikologie
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Luise Pichler verheiratete Zeller veröffentlichte 1861 eine Erzählung auf der Basis der Schwäbisch Gmünder Ringsage: Der Ring der Herzogin. Die höchst rare 4. Auflage von 1889 hat freundlicherweise die USB Köln ins Netz gestellt:
https://www.ub.uni-koeln.de/cdm/ref/collection/mono19/id/28529
Zu Pichler:
https://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=116978228
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/stories/120171638/
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5841

https://www.ub.uni-koeln.de/cdm/ref/collection/mono19/id/28529
Zu Pichler:
https://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=116978228
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/stories/120171638/
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5841

KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 17:01 - Rubrik: Landesgeschichte
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https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunst/kulturgutschutz-panikmache-und-missverstaendnisse-13704676.html
"Die Debatte um das geplante Kulturgutschutzgesetz ist auch ein Lehrstück darüber, wie die Unfähigkeit, den Inhalt von Gesetzestextentwürfen zu begreifen, am Ende zu einer veritablen Massenpanik in der Welt der Sammler und Händler führen konnte. Grütters geht es unter anderem darum, die Bestände deutscher Museen pauschal unter Schutz zu stellen. Was, so die naheliegende Frage, geschieht dann aber mit den Leihgaben privater Sammler dort? Ein Autor, der den inoffiziellen Referentenentwurf missverstand, schrieb, dies bedeute, „dass jegliche Dauerleihgabe, die länger als fünf Jahre in einem öffentlichen Haus verwahrt und dort in einem Verzeichnis der Werke nachgewiesen wird, automatisch nationales Kulturgut wird“. Überlesen hatte er, dass die Unterschutzstellung von privaten Leihgaben nur ein Angebot des Staates ist; dass jeder Leihgeber sie ablehnen kann und dass sie nur für die Dauer der Leihgabe gilt."
Ein offener Brief:
https://www.art-in-berlin.de/incbmeld.php?id=3646
Weiteres zur aktuellen Debatte hier:
Kulturgutschutzgesetz: "Die jetzt autorisierte Fassung kann aus Geschäftsordnungsgründen der Bundesregierung noch nicht im Netz zugänglich gemacht werden"
https://archiv.twoday.net/stories/1022460647/
Nun geifert auch Gerhard Richter
https://archiv.twoday.net/stories/1022460231/
Auch SZ hetzt gegen Kulturgutschutzgesetz
https://archiv.twoday.net/stories/1022459673/
WELT hetzt gegen Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
https://archiv.twoday.net/stories/1022459391/
Kulturgutschutz: WELT greift Grütters an
https://archiv.twoday.net/stories/1022439476/
Kulturstaatsministerin Monika Grütters fordert beim Thema Raubkunst ein Ende der „Ignoranz gegenüber der moralischen und ethischen Dimension der Beschaffungspraktiken“
https://archiv.twoday.net/stories/1022427214/
National wertvolles Kulturgut: Regeln sollen verschärft werden
https://archiv.twoday.net/stories/1022402708/
Update:
https://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/kulturgutschutzgesetz-worum-geht-es-bei-kritik-von-richter-a-1043753.html
https://archiv.twoday.net/stories/1022462793/
"Die Debatte um das geplante Kulturgutschutzgesetz ist auch ein Lehrstück darüber, wie die Unfähigkeit, den Inhalt von Gesetzestextentwürfen zu begreifen, am Ende zu einer veritablen Massenpanik in der Welt der Sammler und Händler führen konnte. Grütters geht es unter anderem darum, die Bestände deutscher Museen pauschal unter Schutz zu stellen. Was, so die naheliegende Frage, geschieht dann aber mit den Leihgaben privater Sammler dort? Ein Autor, der den inoffiziellen Referentenentwurf missverstand, schrieb, dies bedeute, „dass jegliche Dauerleihgabe, die länger als fünf Jahre in einem öffentlichen Haus verwahrt und dort in einem Verzeichnis der Werke nachgewiesen wird, automatisch nationales Kulturgut wird“. Überlesen hatte er, dass die Unterschutzstellung von privaten Leihgaben nur ein Angebot des Staates ist; dass jeder Leihgeber sie ablehnen kann und dass sie nur für die Dauer der Leihgabe gilt."
Ein offener Brief:
https://www.art-in-berlin.de/incbmeld.php?id=3646
Weiteres zur aktuellen Debatte hier:
Kulturgutschutzgesetz: "Die jetzt autorisierte Fassung kann aus Geschäftsordnungsgründen der Bundesregierung noch nicht im Netz zugänglich gemacht werden"
https://archiv.twoday.net/stories/1022460647/
Nun geifert auch Gerhard Richter
https://archiv.twoday.net/stories/1022460231/
Auch SZ hetzt gegen Kulturgutschutzgesetz
https://archiv.twoday.net/stories/1022459673/
WELT hetzt gegen Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
https://archiv.twoday.net/stories/1022459391/
Kulturgutschutz: WELT greift Grütters an
https://archiv.twoday.net/stories/1022439476/
Kulturstaatsministerin Monika Grütters fordert beim Thema Raubkunst ein Ende der „Ignoranz gegenüber der moralischen und ethischen Dimension der Beschaffungspraktiken“
https://archiv.twoday.net/stories/1022427214/
National wertvolles Kulturgut: Regeln sollen verschärft werden
https://archiv.twoday.net/stories/1022402708/
Update:
https://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/kulturgutschutzgesetz-worum-geht-es-bei-kritik-von-richter-a-1043753.html
https://archiv.twoday.net/stories/1022462793/
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"Der älteste Nachweis für einen zahnmedizinischen Eingriff stammt aus dem Jungpaläolithikum, wie Wissenschaftler der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung, der Universität Bologna und der Universität Ferrara herausfanden. Das Forscherteam untersuchte den kariösen Backenzahn eines 14.000 Jahre alten Individuums, dessen Überreste 1988 in der Felshöhle von Riparo Villabruna in Norditalien gefunden wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass das Loch im Zahn mit einer kleinen spitzen Steinklinge bearbeitet wurde. Der Nachweis ist somit rund 5.000 Jahre älter, als die in Pakistan entdeckten Backenzähne mit Bohrlöchern aus dem Neolithikum."
https://idw-online.de/de/news634905
Die wissenschaftliche Publikation ist Open Access:
https://dx.doi.org/10.1038/srep12150
Foto aus: Earliest evidence of dental caries manipulation in the Late Upper Palaeolithic. Von Gregorio Oxilia Marco Peresani Matteo Romandini Chiara Matteucci Cynthianne Debono Spiteri Amanda G. Henry Dieter Schulz Will Archer Jacopo Crezzini Francesco Boschin Paolo Boscato Klervia Jaouen Tamara Dogandzic Alberto Broglio Jacopo Moggi-Cecchi Luca Fiorenza Jean-Jacques Hublin Ottmar Kullmer Stefano Benazzi https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Da nichts weiter angegeben ist, sind alle Urheber (und der Titel) zu nennen.
https://idw-online.de/de/news634905
Die wissenschaftliche Publikation ist Open Access:
https://dx.doi.org/10.1038/srep12150

Da nichts weiter angegeben ist, sind alle Urheber (und der Titel) zu nennen.
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:58 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:50 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:49 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Kann man das wegwerfen? Fotografie, Gedächtnis, Ökonomie, 24.09.2015 – 25.09.2015 Luzern, in: H-Soz-Kult, 15.07.2015, https://www.hsozkult.de/event/id/termine-28431 .
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/stories/1022389080/
Siehe auch
https://archiv.twoday.net/stories/1022389080/
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:42 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Unter anderem das Schedelsche Familienbuch mgf 447
https://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0001562A00000000
https://www.handschriftencensus.de/8819
und Liederbücher (Berliner mgf 922, Anna von Köln mgo 280, Utrechter mgo 190, Deventersches mgo185). Provenienz Inzigkofen liegt bei Mgq 988 vor.
https://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0001562A00000000
https://www.handschriftencensus.de/8819
und Liederbücher (Berliner mgf 922, Anna von Köln mgo 280, Utrechter mgo 190, Deventersches mgo185). Provenienz Inzigkofen liegt bei Mgq 988 vor.
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:35 - Rubrik: Kodikologie
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https://ibk.hypotheses.org/1
Noch ohne Inhalte. Wenn man so ein Projekt startet, kann man doch im Vorfeld ohne weiteres wenigstens ein paar Beiträge für den Anfang sammeln.
Noch ohne Inhalte. Wenn man so ein Projekt startet, kann man doch im Vorfeld ohne weiteres wenigstens ein paar Beiträge für den Anfang sammeln.
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:31 - Rubrik: Universitaetsarchive
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https://blog.arthistoricum.net/beitrag/2015/07/15/mal-wieder-das-urheberrecht/
"Vielleicht schaffen es ja die Verteidiger der Offenheit, einen ähnlichen Rechts-Konsens herzustellen, wie das zuletzt beim Kampf um die Panoramafreiheit gelungen ist! Auf jeden Fall wird es der Bekanntheit eines Werkes nicht zuträglich sein, wenn man für jede einzelne Publikation im Netz oder wo auch immer sonst eine Gebühr von 250 Euro verlangt."
Siehe hier:
https://archiv.twoday.net/stories/1022460169/
https://archiv.twoday.net/stories/1022456233/
"Vielleicht schaffen es ja die Verteidiger der Offenheit, einen ähnlichen Rechts-Konsens herzustellen, wie das zuletzt beim Kampf um die Panoramafreiheit gelungen ist! Auf jeden Fall wird es der Bekanntheit eines Werkes nicht zuträglich sein, wenn man für jede einzelne Publikation im Netz oder wo auch immer sonst eine Gebühr von 250 Euro verlangt."
Siehe hier:
https://archiv.twoday.net/stories/1022460169/
https://archiv.twoday.net/stories/1022456233/
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:19 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:17 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Lambert Heller gibt einen Überblick über ORCID & Co.
https://blogs.lse.ac.uk/impactofsocialsciences/2015/07/16/scholarly-profile-of-the-future/
https://blogs.lse.ac.uk/impactofsocialsciences/2015/07/16/scholarly-profile-of-the-future/
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 14:04 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 13:47 - Rubrik: Bibliothekswesen
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Improving Access to Archival Collections with Automated Entity Extraction
by Kyle Banerjee and Max Johnson
https://journal.code4lib.org/articles/10726/
"The complexity and diversity of archival resources make constructing
rich metadata records time consuming and expensive, which in turn
limits access to these valuable materials. However, significant
automation of the metadata creation process would dramatically reduce
the cost of providing access points, improve access to individual
resources, and establish connections between resources that would
otherwise remain unknown.
Using a case study at Oregon Health & Science University as a lens to
examine the conceptual and technical challenges associated with
automated extraction of access points, we discuss using publically
accessible API’s to extract entities (i.e. people, places, concepts,
etc.) from digital and digitized objects. We describe why Linked Open
Data is not well suited for a use case such as ours. We conclude with
recommendations about how this method can be used in archives as well
as for other library applications."
by Kyle Banerjee and Max Johnson
https://journal.code4lib.org/articles/10726/
"The complexity and diversity of archival resources make constructing
rich metadata records time consuming and expensive, which in turn
limits access to these valuable materials. However, significant
automation of the metadata creation process would dramatically reduce
the cost of providing access points, improve access to individual
resources, and establish connections between resources that would
otherwise remain unknown.
Using a case study at Oregon Health & Science University as a lens to
examine the conceptual and technical challenges associated with
automated extraction of access points, we discuss using publically
accessible API’s to extract entities (i.e. people, places, concepts,
etc.) from digital and digitized objects. We describe why Linked Open
Data is not well suited for a use case such as ours. We conclude with
recommendations about how this method can be used in archives as well
as for other library applications."
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 13:43 - Rubrik: English Corner
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Was soll der Mist?
https://www.kulturrat.de/detail.php?detail=3176&rubrik=2
Zur Verfügung steht nur:
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/_node.html;jsessionid=0C31EC0C1682EDBD03569C1AB6EE6DF9.s2t2
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-statement-novelle-kulturgutschutzgesetz.html?nn=391670
https://www.kulturrat.de/detail.php?detail=3176&rubrik=2
Zur Verfügung steht nur:
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/_node.html;jsessionid=0C31EC0C1682EDBD03569C1AB6EE6DF9.s2t2
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-statement-novelle-kulturgutschutzgesetz.html?nn=391670
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 12:26 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 12:21 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
"Geschichtsstudierende der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) haben in einem Seminar zur Handschriftenkunde inmitten mittelalterlicher Texte einen Zufallsfund gemacht. Konkret handele es sich um eine 500 Jahre alte, bislang unbekannte Version des "Liber Rubeus", des "roten Buches" des Stifts Sankt Mauritz, berichtet Mittelalterhistorikerin und Juniorprofessorin Dr. Sita Steckel. Zudem: "Dieses noch kaum erforschte Exemplar eines mittelalterlichen Amtsbuchs aus Münster galt seit dem Zweiten Weltkrieg als verschollen.""
https://www.uni-muenster.de/news/view.php?cmdid=7796
https://www.uni-muenster.de/news/view.php?cmdid=7796
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 12:16 - Rubrik: Kodikologie
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[ https://www.kulturstiftung.de/des-bischofs-brevier/ ]
https://www.bild.de/regional/koeln/koeln/stadt-kauft-mittelalter-gebetbuch-41798548.bild.html
Über die Provenienz erfährt man nichts. Händler ist der berüchtigte Jörn Günther. Es stellt sich die Frage, ob angesichts der erheblichen Kosten für die Restaurierung der Bestände des 2009 eingestürzten Stadtarchivs es wirklich notwendig war, eine solch teure Pretiose zu erwerben.
"Der Kauf konnte mit Unterstützung der Kulturstiftung der Länder und der Ernst von Siemens Kunststiftung durchgeführt werden. Die Stadt und die beiden Stiftungen teilten sich den Kaufpreis von 270.000 Euro für das Gebetbuch zu je einem Drittel."
https://www.domradio.de/themen/kultur/2015-07-08/handschriftliches-gebetbuch-des-koelner-erzbischofs-hermann-iv
Einige Bilder bei Günther:
https://guenther-rarebooks.com/fileadmin/user_upload/home/News-Spotlights/Spotlight_2015_Germany.pdf
Eine ausführliche Beschreibung erschien im Katalog 11 des Antiquariats, der Festschrift (2015), die natürlich nicht online ist:
https://guenther-rarebooks.com/fileadmin/user_upload/About_us/Publications/Catalogue_11_contents-introduction.pdf (TOC)
Zur Schwesterhandschrift in Liverpool siehe Dickmann 2002:
https://www.mgh-bibliothek.de/dokumente/a/a138450.pdf

KlausGraf - am Donnerstag, 16. Juli 2015, 11:56 - Rubrik: Kodikologie
https://www.offenenetze.de/2015/07/14/lg-muenchen-i-creative-commons-lizenz-namensnennung-mouse-over-und-schadensersatz/
Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014 – Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.
Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over)
Aus dem Entscheidungstext:
Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
Das Gericht gewährte - zu Recht - eine Lizenzgebühr und setzte sich damit von einer verfehlten Entscheidung des OLG Köln ab.
Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).
Zum Thema der lizenzkonformen Nutzung von Inhalten unter CC habe ich mich oft geäußert, siehe die Liste unter:
https://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Zur Frage der Mouse-over-Nennung habe ich Stellung bezogen 2012.
https://archiv.twoday.net/stories/165211461/
Ich habe mehrfach auf Commons darauf hingewiesen, dass die Mouse-over-Lösung mit title-Tag auf Commons illegal ist - geändert hat sich nichts! Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass das Bookmarklet Flickr cc
https://archiv.twoday.net/stories/752349547/
oder geo.hlipp.de einwandfrei lizenzkonforme HTML-Codes anbieten (Beispiele als Bildbeigabe), Wikimedia Commons aber nicht. Das Landgericht München I hat jetzt deutlich gemacht, dass die von mir vertretene Rechtsauffassung zutrifft.
Update:
https://archiv.twoday.net/stories/1022460901/
Urteilstext aus MMR:
LG München I, Urteil vom 17.12.2014 - 37 O 8778/14 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Grund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbilds. Der Kl. ist u.a. Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer Agentur für Medien und Dienstleistung, die Werbeauftritte im Print-, Radio- und TV-Bereich konzipiert und realisiert. Die Bekl. betreibt eine Webseite unter der Länderdomain .at und ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt.
Der Kl. hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedergegebene Fotografie eines deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers angefertigt. Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c...de) lizenziert. Dieses Werk darf von dir
•verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
•neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden zu den folgenden Bedingungen
•Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).”
Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. Das Lichtbild war vom 20.9.2013 bis 27.9.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.6.2013 bis 27.9.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert in Zürich.
Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.
Der Kl. mahnte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 23.9.2013 ab. Die Bekl. wies die Forderungen des Kl. zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden. Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt. Die Bekl. hat i.R.d. vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen. Sie hat erklärt es zukünftig – ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde – zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Aus den Gründen
Die ... Klage ist weitestgehend begründet.
A Die Klage ist zulässig. Insb. ist das LG München I international, sachlich und örtlich zuständig.
I. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19a, 19h).
Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Bekl. betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise – wie z.B. zu einem Konzert ... in Zürich – unternehmen wollen. Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern z.B. auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubsreisende aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion, in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglicherweise ihren Urlaub verbringen. Das Angebot, von dort aus Busreisen zu unternehmen z.B. zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.
Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen. ...
B Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (s.u. Ziff. I). Dem Kl. steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen zu; i.Ü. war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (s.u. Ziff. II). Daneben hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (s.u. Ziff. III).
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Rom II deutsches Recht anwendbar. Gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Abs. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Absatz 1 Rom II ist auf außervertragIiche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.
I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbilds gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 1 UrhG im tenorierten Umfang.
1. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gem. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. 5, Abs. URHG § 2 Absatz 2 UrhG, zumindest aber ist es nach § URHG § 72 UrhG als Lichtbild geschützt.
2. Der Kl. ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Bekl. hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.
3. Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § URHG § 19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.
a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. ...
b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.
aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.
Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden. ...
II. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen gegen die Bekl. zu. ...
1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG. Zur Urheberrechtsverletzung wird voll umfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen. Der Bekl. ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Bekl. verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte, ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG ausreichend.
2. Dem Kl. steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie i.H.v. € 225,– zu. Gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 1008 – Lizenzanalogie).
Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessenverbands handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zu Grunde gelegt werden können (vgl. OLG München, B. v. 11.10.2013 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 6U144813 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 920, GRUR Jahr 2012 Seite 923 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 328 m. Anm. Fortmeyer]). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § ZPO § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insb. der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.
Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kl. hat ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten.
Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine „Veranstaltungsfotografie” handelt, die auf Grund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.
Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach § ZPO § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.
Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.
Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf € 150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit € 225,– (€ 150,– + 50% Zuschlag) ...
III. Der Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener RechtsanwaItskosten i.H.v. € 480,20 nebst Zinsen ...
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § URHG § 97a Abs. URHG § 97A Absatz 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, sodass der Kl. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. ... Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gem. § EWG_VO_44_2001 § 97a Abs. EWG_VO_44_2001 § 97A Absatz 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds im Internet nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. ...
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Bochum, Blick auf die Ruhr von der Kemnader Straße
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Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014 – Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.
Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over)
Aus dem Entscheidungstext:
Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
Das Gericht gewährte - zu Recht - eine Lizenzgebühr und setzte sich damit von einer verfehlten Entscheidung des OLG Köln ab.
Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).
Zum Thema der lizenzkonformen Nutzung von Inhalten unter CC habe ich mich oft geäußert, siehe die Liste unter:
https://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Zur Frage der Mouse-over-Nennung habe ich Stellung bezogen 2012.
https://archiv.twoday.net/stories/165211461/
Ich habe mehrfach auf Commons darauf hingewiesen, dass die Mouse-over-Lösung mit title-Tag auf Commons illegal ist - geändert hat sich nichts! Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass das Bookmarklet Flickr cc
https://archiv.twoday.net/stories/752349547/
oder geo.hlipp.de einwandfrei lizenzkonforme HTML-Codes anbieten (Beispiele als Bildbeigabe), Wikimedia Commons aber nicht. Das Landgericht München I hat jetzt deutlich gemacht, dass die von mir vertretene Rechtsauffassung zutrifft.
Update:
https://archiv.twoday.net/stories/1022460901/
Urteilstext aus MMR:
LG München I, Urteil vom 17.12.2014 - 37 O 8778/14 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Grund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbilds. Der Kl. ist u.a. Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer Agentur für Medien und Dienstleistung, die Werbeauftritte im Print-, Radio- und TV-Bereich konzipiert und realisiert. Die Bekl. betreibt eine Webseite unter der Länderdomain .at und ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt.
Der Kl. hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedergegebene Fotografie eines deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers angefertigt. Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c...de) lizenziert. Dieses Werk darf von dir
•verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
•neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden zu den folgenden Bedingungen
•Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).”
Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. Das Lichtbild war vom 20.9.2013 bis 27.9.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.6.2013 bis 27.9.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert in Zürich.
Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.
Der Kl. mahnte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 23.9.2013 ab. Die Bekl. wies die Forderungen des Kl. zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden. Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt. Die Bekl. hat i.R.d. vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen. Sie hat erklärt es zukünftig – ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde – zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Aus den Gründen
Die ... Klage ist weitestgehend begründet.
A Die Klage ist zulässig. Insb. ist das LG München I international, sachlich und örtlich zuständig.
I. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19a, 19h).
Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Bekl. betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise – wie z.B. zu einem Konzert ... in Zürich – unternehmen wollen. Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern z.B. auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubsreisende aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion, in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglicherweise ihren Urlaub verbringen. Das Angebot, von dort aus Busreisen zu unternehmen z.B. zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.
Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen. ...
B Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (s.u. Ziff. I). Dem Kl. steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen zu; i.Ü. war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (s.u. Ziff. II). Daneben hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (s.u. Ziff. III).
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Rom II deutsches Recht anwendbar. Gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Abs. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Absatz 1 Rom II ist auf außervertragIiche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.
I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbilds gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 1 UrhG im tenorierten Umfang.
1. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gem. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. 5, Abs. URHG § 2 Absatz 2 UrhG, zumindest aber ist es nach § URHG § 72 UrhG als Lichtbild geschützt.
2. Der Kl. ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Bekl. hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.
3. Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § URHG § 19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.
a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. ...
b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.
aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.
Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden. ...
II. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen gegen die Bekl. zu. ...
1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG. Zur Urheberrechtsverletzung wird voll umfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen. Der Bekl. ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Bekl. verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte, ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG ausreichend.
2. Dem Kl. steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie i.H.v. € 225,– zu. Gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 1008 – Lizenzanalogie).
Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessenverbands handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zu Grunde gelegt werden können (vgl. OLG München, B. v. 11.10.2013 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 6U144813 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 920, GRUR Jahr 2012 Seite 923 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 328 m. Anm. Fortmeyer]). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § ZPO § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insb. der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.
Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kl. hat ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten.
Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine „Veranstaltungsfotografie” handelt, die auf Grund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.
Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach § ZPO § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.
Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.
Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf € 150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit € 225,– (€ 150,– + 50% Zuschlag) ...
III. Der Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener RechtsanwaItskosten i.H.v. € 480,20 nebst Zinsen ...
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § URHG § 97a Abs. URHG § 97A Absatz 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, sodass der Kl. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. ... Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gem. § EWG_VO_44_2001 § 97a Abs. EWG_VO_44_2001 § 97A Absatz 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds im Internet nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. ...

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Bochum, Blick auf die Ruhr von der Kemnader Straße
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KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 15:28 - Rubrik: Archivrecht
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2012 machte ich auf das Angebot aufmerksam,
https://archiv.twoday.net/stories/232596642/
nun widmet sich ihm der Mittwochstipp von Francofil.
https://francofil.hypotheses.org/3431

https://archiv.twoday.net/stories/232596642/
nun widmet sich ihm der Mittwochstipp von Francofil.
https://francofil.hypotheses.org/3431

KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 15:20 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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https://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/osnabrueck-geschaeftsmann-verkaufte-doktortitel-anklage-erhoben-a-1043738.html
https://programm.ard.de/TV/Programm/Alle-Sender/?sendung=2822610655870331 (2013)
https://programm.ard.de/TV/Programm/Alle-Sender/?sendung=2822610655870331 (2013)
KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 14:50 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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Die Ausstellung gibt es nun virtuell beim Google Art Project.
https://www.harburg-aktuell.de/news/kunst-a-kultur/per-mausklick-durch-die-ausstellung-mythos-hammaburg-ab-sofort-auch-digital.html
https://www.google.com/culturalinstitute/u/0/exhibit/hammaburg-und-die-anf%C3%A4nge-hamburgs/BwJiXp4sddeVIg?projectId=art-project&hl=de
https://www.harburg-aktuell.de/news/kunst-a-kultur/per-mausklick-durch-die-ausstellung-mythos-hammaburg-ab-sofort-auch-digital.html
https://www.google.com/culturalinstitute/u/0/exhibit/hammaburg-und-die-anf%C3%A4nge-hamburgs/BwJiXp4sddeVIg?projectId=art-project&hl=de
KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 14:22 - Rubrik: Museumswesen
https://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gerhard-richter-kritik-am-kulturgutschutzgesetz-a-1043563.html
Unnötig, alle Lakaien des Kunsthandels, die sich in Sachen Kulturgutschutzgesetz geifernd zu Wort melden, hier zu dokumentieren. Es ist höchste Zeit, dass diesem halbseidenen Gewerbe Kunst- und Antiquitätenhandel Ketten angelegt werden.
Rein Wolfs, Intendant Bundeskunsthalle in Bonn, hingegen begrüßt dagegen das Vorhaben, da die Gesetzesnovelle öffentliche Museen dauerhaft schützen könne.
https://www.monopol-magazin.de/rein-wolfs-begr%C3%BC%C3%9Ft-kulturgutschutzgesetz
Die Journaille aber gibt fast nur den Gegnern das Wort. Besonders ekelhaft: Selbst die taz stößt ins miese Horn:
https://www.taz.de/Novelle-des-Kulturgutschutzgesetzes/!5212245/
Zu hoffen ist, dass der Referentenentwurf bald im Netz steht:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-10-richtigstellung-kgsg-die_welt.html?nn=402566
Wird überschätzt
Unnötig, alle Lakaien des Kunsthandels, die sich in Sachen Kulturgutschutzgesetz geifernd zu Wort melden, hier zu dokumentieren. Es ist höchste Zeit, dass diesem halbseidenen Gewerbe Kunst- und Antiquitätenhandel Ketten angelegt werden.
Rein Wolfs, Intendant Bundeskunsthalle in Bonn, hingegen begrüßt dagegen das Vorhaben, da die Gesetzesnovelle öffentliche Museen dauerhaft schützen könne.
https://www.monopol-magazin.de/rein-wolfs-begr%C3%BC%C3%9Ft-kulturgutschutzgesetz
Die Journaille aber gibt fast nur den Gegnern das Wort. Besonders ekelhaft: Selbst die taz stößt ins miese Horn:
https://www.taz.de/Novelle-des-Kulturgutschutzgesetzes/!5212245/
Zu hoffen ist, dass der Referentenentwurf bald im Netz steht:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-10-richtigstellung-kgsg-die_welt.html?nn=402566

BNF lat. 10526
Digitalisat:
https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b105157445
https://www.mr1314.de/1665
https://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000072244&c=FRBNFEAD000072244_e0000018&qid=eas1432047230785
Digitalisat:
https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b105157445
https://www.mr1314.de/1665
https://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000072244&c=FRBNFEAD000072244_e0000018&qid=eas1432047230785
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 21:17 - Rubrik: Kodikologie
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Der Projektverantwortliche bejubelt seine eigene Leistung:
https://ns-ministerien-bw.de/2015/07/die-veroeffentlichung-digitaler-quellen-zur-geschichte-badens-durch-die-badische-landesbibliothek-in-karlsruhe/
https://ns-ministerien-bw.de/2015/07/die-veroeffentlichung-digitaler-quellen-zur-geschichte-badens-durch-die-badische-landesbibliothek-in-karlsruhe/
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 19:30 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Leider ohne Nutzung der GND:
https://www.tu-cottbus.de/einrichtungen/ikmz/servicebereiche/bibliothek/digitale-bibliothek/digitalisierte-zeitschriften.html
https://www.tu-cottbus.de/einrichtungen/ikmz/servicebereiche/bibliothek/digitale-bibliothek/digitalisierte-zeitschriften.html
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Schweizer Museen und Archive arbeiten mit der Wikipedia zusammen, aber das könnte man auch ohne die unpassende Staub-Metapher melden.
https://www.nzz.ch/digital/online-lexikografen-wuehlen-im-staub-der-archive-1.18576706
https://www.nzz.ch/digital/online-lexikografen-wuehlen-im-staub-der-archive-1.18576706
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 19:11 - Rubrik: Wahrnehmung
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Unter den Preisträgern ist nichts Eindrucksvolles, aber auch gar nichts.
https://www.nextlevel-conference.org/details/coding_da_vinci_digitalisate_des_kulturellen_erbes_nutzen/#/
https://www.nextlevel-conference.org/details/coding_da_vinci_digitalisate_des_kulturellen_erbes_nutzen/#/
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 19:01 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
https://blog.histofakt.de/?p=1098
verweist auf die Stellungnahme der Museen, die gegen die Reproduktion eines gemeinfreien Bilds auf Wikimedia Commons vorgehen.
https://www.rem-mannheim.de/fileadmin/redakteure/Presse/Pressemeldungen-pdf/2015-07-08_Stellungnahme-Urheberrechte-final.pdf
In der Wikipedia wird diskutiert:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=144027030#Museum_mahnt_Nutzung_der_Reproduktion_eines_Gem.C3.A4ldes_von_1862_ab
Die verfehlte Entscheidung des LG Berlin entspricht nicht meiner Auslegung der Rechtsprechung des BGH:
https://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Die richtigen Worte fand Prof. Dr. Holger Simon in der ML Museumsthemen:
Liebe Liste,
es ist unglaublich, was hier passiert.
In den heutigen Zeiten, in denen die Europeana und Deutsche Digitale
Bibliothek beispielhaft mit der Veröffentlichung von Sammlungsobjekten
vorangehen und Museen wie das Rijksmuseum Amsterdam 200.000 hochauflösende
Fotos ins Netz stellen, klagen die Reiss-Engelhorn-Museen Wikipedia einer
Verletzung ihre (angeblichen) Leistungsschutzrechte an.
Es geht hier nicht um eine Aushöhlung des Urheberrechts, wie der
Generaldirektor Dr. Alfried Wieczorek, behauptet, sondern es geht darum,
welche Aufgaben Museen haben und wie sie mit ihrem Kulturgut umgehen.
Zur Klarstellung: Das hier diskutierte Kunstwerkt ist gemeinfrei und die REM
haben die staatliche Aufgabe dies für das Gemeinwohl zu bewahren und zu
präsentieren. Dazu gehört heute selbstverständlich auch eine Präsentation im
Netz.
Damit führen wir hier aber eine rechtspolitische Diskussion und nicht eine
juristische, die nun in einem Prozess feststellen muss, ab wann bei einer
Fotografie von einer zweidimensionalen Vorlage Leistungsschutzrechte
überhaupt anfallen. Dem Kopierer und 3D-Scanner werden auch keine
Leistungsschutzrechte zugesprochen. Das ist zwar ein juristisch spannendes
Thema, es bringt uns heute aber nicht weiter.
Die Urheberrechte müssen bewahrt bleiben. Das betrifft vor allem die
Künstler und die Autoren! Aber die (angeblichen) Leistungsschutzrechte von
Museen stehen auf einem anderen Blatt. Die Museen haben einen öffentlichen
Auftrag – und die Europeana und Deutsche Digitale Bibliothek setzen genau
hier an -, so dass wir öffentlich diskutieren müssen, ob dieser hier von den
REM beschrittene Weg ein kluger Weg ist. Er führt zu noch mehr Unsicherheit
und ist daher weder zielführend noch klärend.
Vielmehr sollten die REM die Wikipedia unterstützen, dass zumindest ihre
Hauptwerke in der Wikipedia gut dargestellt und die Artikel fehlerfrei sind.
Das wäre eine der Aufgaben des Museums im Zeitalter der Digitalisierung und
nicht den Weg der Klage. Hier verdienen nur Juristen und die Kultur
verliert.
Immerhin hat gerade der Verband der Deutschen Kunsthistoriker sich deutlich
gegen die Verschärfung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene gewehrt. Gott sei
Dank erfolgreich. Ansonsten wären schon Urlaubsaufnahmen von der Straße urheberrechtswidrig.
Ein Aufschrei aus der Museumswelt und der Verbände gegen dieses Vorgehen
wäre wünschenswert. Ich vermute, dass er in der Urlaubszeit nicht kommen
wird. Schade wäre das … und eine Niederlage für die Kultur!
Herzliche Grüße
Holger Simon
Ergänzend:
Der Schutz der handwerklichen Leistung eines Gemäldefotografen kann allenfalls in Deutschland und Österreich mit ihren speziellen Leistungsschutzrechten in Betracht kommen. Nach herrschender Meinung erfasst das EU-Urheberrecht NICHT die Reproduktionsfotografie, da ihr die Originalität fehlt. Europaweit kann es einen Schutz von originalgetreuen Gemäldefotos nicht geben! Sind D und A etwa die einzigen Kulturnationen?
Die Forderung nach Schutz originalgetreuer Reproduktionen zielt in Wirklichkeit nie auf die Leistung des Fotografen ab, sondern auf den geistigen Gehalt der Vorlage.
In den USA hat Bridgeman v. Corel klargestellt, dass nach US-Recht kein Copyright an Reproduktionsfotografien besteht. Dies sieht auch die Wikimedia Foundation als Träger der Wikipedia so.
Das Kriterium - Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen sind nicht schützbar - ist klar und einfach zu handhaben. Es tritt auch kein Wertungswiderspruch auf zwischen der nach BGH Bibelreproduktion EINDEUTIG nicht geschützten handwerklich noch so aufwändigen Fotografie eines Werks der Fotokunst und der angeblich geschützten Fotografie eines Gemäldes.
Dass das Vorgehen des Museums kulturpolitisch skandalös ist, hat Herr Simon schlüssig gezeigt. Ich reiche Belege nach:
2010 Europeana-Charta
https://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
https://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
Selbstverständlich gilt das auch für gemeinfreie Gemälde.
Update:
Irrheberrecht, by Schmalenstroer
https://schmalenstroer.net/blog/2015/07/irrheberrecht/
https://archiv.twoday.net/stories/1022483838/

" alt="">
verweist auf die Stellungnahme der Museen, die gegen die Reproduktion eines gemeinfreien Bilds auf Wikimedia Commons vorgehen.
https://www.rem-mannheim.de/fileadmin/redakteure/Presse/Pressemeldungen-pdf/2015-07-08_Stellungnahme-Urheberrechte-final.pdf
In der Wikipedia wird diskutiert:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=144027030#Museum_mahnt_Nutzung_der_Reproduktion_eines_Gem.C3.A4ldes_von_1862_ab
Die verfehlte Entscheidung des LG Berlin entspricht nicht meiner Auslegung der Rechtsprechung des BGH:
https://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Die richtigen Worte fand Prof. Dr. Holger Simon in der ML Museumsthemen:
Liebe Liste,
es ist unglaublich, was hier passiert.
In den heutigen Zeiten, in denen die Europeana und Deutsche Digitale
Bibliothek beispielhaft mit der Veröffentlichung von Sammlungsobjekten
vorangehen und Museen wie das Rijksmuseum Amsterdam 200.000 hochauflösende
Fotos ins Netz stellen, klagen die Reiss-Engelhorn-Museen Wikipedia einer
Verletzung ihre (angeblichen) Leistungsschutzrechte an.
Es geht hier nicht um eine Aushöhlung des Urheberrechts, wie der
Generaldirektor Dr. Alfried Wieczorek, behauptet, sondern es geht darum,
welche Aufgaben Museen haben und wie sie mit ihrem Kulturgut umgehen.
Zur Klarstellung: Das hier diskutierte Kunstwerkt ist gemeinfrei und die REM
haben die staatliche Aufgabe dies für das Gemeinwohl zu bewahren und zu
präsentieren. Dazu gehört heute selbstverständlich auch eine Präsentation im
Netz.
Damit führen wir hier aber eine rechtspolitische Diskussion und nicht eine
juristische, die nun in einem Prozess feststellen muss, ab wann bei einer
Fotografie von einer zweidimensionalen Vorlage Leistungsschutzrechte
überhaupt anfallen. Dem Kopierer und 3D-Scanner werden auch keine
Leistungsschutzrechte zugesprochen. Das ist zwar ein juristisch spannendes
Thema, es bringt uns heute aber nicht weiter.
Die Urheberrechte müssen bewahrt bleiben. Das betrifft vor allem die
Künstler und die Autoren! Aber die (angeblichen) Leistungsschutzrechte von
Museen stehen auf einem anderen Blatt. Die Museen haben einen öffentlichen
Auftrag – und die Europeana und Deutsche Digitale Bibliothek setzen genau
hier an -, so dass wir öffentlich diskutieren müssen, ob dieser hier von den
REM beschrittene Weg ein kluger Weg ist. Er führt zu noch mehr Unsicherheit
und ist daher weder zielführend noch klärend.
Vielmehr sollten die REM die Wikipedia unterstützen, dass zumindest ihre
Hauptwerke in der Wikipedia gut dargestellt und die Artikel fehlerfrei sind.
Das wäre eine der Aufgaben des Museums im Zeitalter der Digitalisierung und
nicht den Weg der Klage. Hier verdienen nur Juristen und die Kultur
verliert.
Immerhin hat gerade der Verband der Deutschen Kunsthistoriker sich deutlich
gegen die Verschärfung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene gewehrt. Gott sei
Dank erfolgreich. Ansonsten wären schon Urlaubsaufnahmen von der Straße urheberrechtswidrig.
Ein Aufschrei aus der Museumswelt und der Verbände gegen dieses Vorgehen
wäre wünschenswert. Ich vermute, dass er in der Urlaubszeit nicht kommen
wird. Schade wäre das … und eine Niederlage für die Kultur!
Herzliche Grüße
Holger Simon
Ergänzend:
Der Schutz der handwerklichen Leistung eines Gemäldefotografen kann allenfalls in Deutschland und Österreich mit ihren speziellen Leistungsschutzrechten in Betracht kommen. Nach herrschender Meinung erfasst das EU-Urheberrecht NICHT die Reproduktionsfotografie, da ihr die Originalität fehlt. Europaweit kann es einen Schutz von originalgetreuen Gemäldefotos nicht geben! Sind D und A etwa die einzigen Kulturnationen?
Die Forderung nach Schutz originalgetreuer Reproduktionen zielt in Wirklichkeit nie auf die Leistung des Fotografen ab, sondern auf den geistigen Gehalt der Vorlage.
In den USA hat Bridgeman v. Corel klargestellt, dass nach US-Recht kein Copyright an Reproduktionsfotografien besteht. Dies sieht auch die Wikimedia Foundation als Träger der Wikipedia so.
Das Kriterium - Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen sind nicht schützbar - ist klar und einfach zu handhaben. Es tritt auch kein Wertungswiderspruch auf zwischen der nach BGH Bibelreproduktion EINDEUTIG nicht geschützten handwerklich noch so aufwändigen Fotografie eines Werks der Fotokunst und der angeblich geschützten Fotografie eines Gemäldes.
Dass das Vorgehen des Museums kulturpolitisch skandalös ist, hat Herr Simon schlüssig gezeigt. Ich reiche Belege nach:
2010 Europeana-Charta
https://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
https://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
Selbstverständlich gilt das auch für gemeinfreie Gemälde.
Update:
Irrheberrecht, by Schmalenstroer
https://schmalenstroer.net/blog/2015/07/irrheberrecht/
https://archiv.twoday.net/stories/1022483838/

KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:45 - Rubrik: Archivrecht
Lisa Fagin Davis gibt einen Überblick über den Bestand an Fragmenten von mittelalterlichen und Renaissance-Handschriften in den USA und stellt Projekte vor, die sich einer digitalen Rekonstruktion von zerstückelten/zerlegten Handschriften widmen:
https://manuscriptroadtrip.wordpress.com/2015/07/13/manuscript-road-trip-the-promise-of-digital-fragmentology/
Update:
https://manuscriptevidence.org/wpme/foundling-hospital-for-manuscript-fragments/

https://manuscriptroadtrip.wordpress.com/2015/07/13/manuscript-road-trip-the-promise-of-digital-fragmentology/
Update:
https://manuscriptevidence.org/wpme/foundling-hospital-for-manuscript-fragments/

KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:36 - Rubrik: Kodikologie
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Die Malin-Gesellschaft ist ein 1982 gegründeter Historischer Verein für Vorarlberg.
Es gibt Texte als PDFs
https://www.malingesellschaft.at/texte
aber auch Publikationen, die als PDFs heruntergeladen werden können.
https://www.malingesellschaft.at/publikationen/vorarlberger-autoren-gesellschaft
Darunter auch die Studie von Manfred Tschaikner zu den Hexenverfolgungen, die jetzt auch auf Academia.edu erreichbar ist.
https://www.academia.edu/14023445/_Damit_das_B%C3%B6se_ausgerottet_werde_Hexenverfolgungen_in_Vorarlberg_im_16._und_17._Jahrhundert
Für die Erforschung der regionalen Identität ist die Studie von Barnay "Die Erfindung des Vorarlbergers" 1988 von großer Bedeutung.
https://www.malingesellschaft.at/buchscans/Erfindung%20des%20Vorarlbergers-ocr_verr.pdf
Sie beleuchtet die Bedeutung des Alemannentums im 19. Jahrhundert. Zu diesem Diskurs siehe auch meine Studie zum Breisgau:
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5276
Es gibt Texte als PDFs
https://www.malingesellschaft.at/texte
aber auch Publikationen, die als PDFs heruntergeladen werden können.
https://www.malingesellschaft.at/publikationen/vorarlberger-autoren-gesellschaft
Darunter auch die Studie von Manfred Tschaikner zu den Hexenverfolgungen, die jetzt auch auf Academia.edu erreichbar ist.
https://www.academia.edu/14023445/_Damit_das_B%C3%B6se_ausgerottet_werde_Hexenverfolgungen_in_Vorarlberg_im_16._und_17._Jahrhundert
Für die Erforschung der regionalen Identität ist die Studie von Barnay "Die Erfindung des Vorarlbergers" 1988 von großer Bedeutung.
https://www.malingesellschaft.at/buchscans/Erfindung%20des%20Vorarlbergers-ocr_verr.pdf
Sie beleuchtet die Bedeutung des Alemannentums im 19. Jahrhundert. Zu diesem Diskurs siehe auch meine Studie zum Breisgau:
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5276
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:20 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
https://sammlung-online.kunsthalle-mannheim.de/eMuseumPlus
Via
https://zkbw.blogspot.de/2015/07/datenbank-sammlung-online-der.html?m=1
"Im digitalen Zeitalter sollte es selbstverständlich sein, dass
- Bilder in guter Auflösung vorliegen, ohne störendes Wasserzeichen
- die Objekte mit dauerhaftem Link (Permalink) ansteuerbar sind
- eine Nachnutzung ermöglicht wird, bei gemeinfreien Werken durch Kennzeichung als Public Domain oder allenfalls mit einer liberalen CC-Lizenz, beides deutlich sichtbar
- Sharing in sozialen Netzwerken bei den Objekten angeboten wird
- eine Feedbackfunktion beim einzelnen Bild zur Verfügung steht "
So https://archiv.twoday.net/stories/1022397299/
Mannheim hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.
+ Brauchbare Auflösung, kein Wasserzeichen
- keine Permalinks
- keine Nachnutzung
- kein Sharing
- keine Feedback-Funktion.
Ergänzend:
- keine GND
Wenn man schon auf die Wikipedia verweist, kann man sie auch verlinken.

Via
https://zkbw.blogspot.de/2015/07/datenbank-sammlung-online-der.html?m=1
"Im digitalen Zeitalter sollte es selbstverständlich sein, dass
- Bilder in guter Auflösung vorliegen, ohne störendes Wasserzeichen
- die Objekte mit dauerhaftem Link (Permalink) ansteuerbar sind
- eine Nachnutzung ermöglicht wird, bei gemeinfreien Werken durch Kennzeichung als Public Domain oder allenfalls mit einer liberalen CC-Lizenz, beides deutlich sichtbar
- Sharing in sozialen Netzwerken bei den Objekten angeboten wird
- eine Feedbackfunktion beim einzelnen Bild zur Verfügung steht "
So https://archiv.twoday.net/stories/1022397299/
Mannheim hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.
+ Brauchbare Auflösung, kein Wasserzeichen
- keine Permalinks
- keine Nachnutzung
- kein Sharing
- keine Feedback-Funktion.
Ergänzend:
- keine GND
Wenn man schon auf die Wikipedia verweist, kann man sie auch verlinken.

KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:08 - Rubrik: Museumswesen
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Ein bebildertes PDF gibt Auskunft (Bookbinding Terms, Materials, Methods and Models):
https://travelingscriptorium.files.wordpress.com/2013/07/bookbinding-booklet.pdf
https://travelingscriptorium.files.wordpress.com/2013/07/bookbinding-booklet.pdf
KlausGraf - am Montag, 13. Juli 2015, 17:07 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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KlausGraf - am Montag, 13. Juli 2015, 17:05 - Rubrik: Landesgeschichte
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https://www.sueddeutsche.de/kultur/umstrittenes-kulturschutzgesetz-warum-georg-baselitz-seine-kunstwerke-aus-deutschen-museen-entfernt-1.2562251
Baselitz, der Lakai des Kunsthandels!
Siehe auch
https://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article143878734/Baselitz-zieht-Leihgaben-aus-deutschen-Museen-ab.html
Baselitz, der Lakai des Kunsthandels!
Siehe auch
https://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article143878734/Baselitz-zieht-Leihgaben-aus-deutschen-Museen-ab.html
https://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/plagiat-bei-der-weltwoche-1.18578585
Mit britischem Humor fügt der von der «Weltwoche» um sein geistiges Eigentum betrogene Lowe an: «Wenn jemand meinen Artikel so unwiderstehlich gefunden hat, dass er grosse Teile davon kopieren wollte – nun, dann ist das die höchste Form des Lobes. Ein etwas unanständiges zwar, aber immer noch ein Lob.»
Angeblich schrieb Fontane:
"Über Plagiate sollte man sich nicht ärgern. Sie sind wahrscheinlich die aufrichtigsten aller Komplimente."
Das Zitat lässt sich in seinen Schriften aber nicht verifizieren:
https://de.wikiquote.org/wiki/Diskussion:Theodor_Fontane
In Google Books finde ich es zuerst 1976:
https://books.google.de/books?id=h2M1AQAAIAAJ&q=%22die+aufrichtigsten+aller+Komplimente%22
Sinngemäß äußerte sich Henry Adams so in einem Brief von 1905: "As for piracy, I love to be pirated. It is the greatest compliment an author can have."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q="It+is+the+greatest+compliment+an+author+can+have"

Mit britischem Humor fügt der von der «Weltwoche» um sein geistiges Eigentum betrogene Lowe an: «Wenn jemand meinen Artikel so unwiderstehlich gefunden hat, dass er grosse Teile davon kopieren wollte – nun, dann ist das die höchste Form des Lobes. Ein etwas unanständiges zwar, aber immer noch ein Lob.»
Angeblich schrieb Fontane:
"Über Plagiate sollte man sich nicht ärgern. Sie sind wahrscheinlich die aufrichtigsten aller Komplimente."
Das Zitat lässt sich in seinen Schriften aber nicht verifizieren:
https://de.wikiquote.org/wiki/Diskussion:Theodor_Fontane
In Google Books finde ich es zuerst 1976:
https://books.google.de/books?id=h2M1AQAAIAAJ&q=%22die+aufrichtigsten+aller+Komplimente%22
Sinngemäß äußerte sich Henry Adams so in einem Brief von 1905: "As for piracy, I love to be pirated. It is the greatest compliment an author can have."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q="It+is+the+greatest+compliment+an+author+can+have"

KlausGraf - am Sonntag, 12. Juli 2015, 14:42 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb