Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Kulturgut

Bereits das Testament Georg Friedrichs von Baden-Durlach vom 17. November 1615 bestimmte:

"Die Mobilien sollen dem regierenden Fürsten allein zufallen" (Hermann Schulze, Die Hausgesetze des Durchlauchtigsten Hauses Baden, Breslau 1861, S. 53 Nr. 25).

Etwas ausführlicher geht der Erbvertrag mit Baden-Baden vom 28. Januar 1765 auf die Frage ein:

"Die Mobilien, wie auch die Renten und Nutzungen des letzten Jahrs sollen einander zufallen, ohne daß dießfalls einige bey den Fürsten- und Fahn-Lehen, wie auch überhaupt nach der Verfaßung und dem Herkommen des Gesamthauses ohnedem nicht statthabende Theilung mit den gemeinen Erben Platz greifen kann. Nur allein die Baarschaft, welche sich in der Privat-Chatoulle des Fürsten, bei dessen Ableben befindet, ist ausgenommen" (Johann Christian Sachs, Einleitung in die Geschichte der Marggravschaft [...] Baden, Bd. 5, Karlsruhe 1773, S. 270).

Es wird also unter Berufung auf die Grundsätze des Fürstenrechts wie auch die Tradition des Hauses Baden das Prinzip aufgestellt, dass der Mobiliarbesitz dem jeweiligen Regenten in Art eines Fideikommisses zusteht.

Daran knüpfte an Erwin Joh. Jos. Pfister, Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogthums Baden und der Verwaltung desselben, Teil 1, Heidelberg 1829, S. 220f. an. Was zur Privat-Mobiliarschaft des Regenten gehöre habe Karl Friedrich im genannten Erbvertrag ausdrücklich erörtert. Nach der Wiedergabe obigen Zitats kommentiert Pfister (S. 221):

Was demnach nicht der Person des Regenten, als Privatmann betrachtet, gewidmet ist, gehöret nicht zur Privat-Mobillarschaft desselben, sondern zu dem öffentlichen Vermögen des Staats, das theils dessen Verwaltung untergeben ist, wie die Steuerkassen, Wein- und Fruchtvorräthe; theils zur Landeswehr gehöret, wie das Kriegsmaterial; theils der Fürstenwürde und Hofhaltung gewidmet ist, wie der Hausschatz, die Hofbibliothek, Bildergallerie, Naturalien- und sonstige Cabinette, der Marstall u.s.w.
https://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Pfister_staatsverfassung_2.JPG

Zur Praxis in anderen Fürstenhäusern siehe
https://archiv.twoday.net/stories/2911019/

Da die Testamente der Großgerzöge unzugänglich im Familienarchiv liegen, kann über das Familienherkommen im 19. Jahrhundert keine defintive Aussage getroffen werden. Die Vererbung geschah, "soweit nicht Familienherkommen etwas anderes bedingen" nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, schrieb Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 40. Es spricht alles dafür, dass bis zum Ende der Monarchie der oben angegebene hausgesetzliche Brauch, dass das Mobiliarvermögen des Regenten an das gebundene Familienvermögen fiel, beachtet wurde.

Zu Großherzog Ludwig siehe
https://archiv.twoday.net/stories/2835338/ (Privatvermögen anscheinend nur Barschaft).

Auf dem Landtagsserver liegt inzwischen vor:

Das Plenarprotokoll 14/9 11.10.2006 der 9. Sitzung der 14. Wahlperiode des
Landtags von Baden-Württemberg online, abrufbar unter der Adresse
https://www3.landtag-bw.de/WP14/Plp/14_0009_11102006.pdf

Auf den Seiten 305-323 (3-21 von 80) Debatte und Beschluss zu:

1. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums – Die „unvollendete Revolution“
in Baden – Hintergründe des geplanten Verkaufs von
Kulturgütern des Landes – Drucksache 14/341
b) Antrag der Fraktion GRÜNE – Sicherung der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek
– Drucksache 14/343 . . . . . . . . . .

mit Redebeiträgen der Abg. Ute Vogt SPD (2x), Abg. Jürgen Walter GRÜNE (2x),
Abg. Christoph Palm CDU,
Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP, Ministerpräsident Günther Oettinger, Abg. Stefan
Mappus CDU,
Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP, Minister Dr. Peter Frankenberg, Abg. Helen Heberer
SPD, Minister Dr. Ulrich Goll.

Zum Antrag der Fraktion der SPD (Drs. 14/341) hatten SPD und Grüne am Tag vor
der Sitzung einen gemeinsamen Änderungsantrag eingebracht, zu finden unter
https://www3.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0402_D.PDF

10.10.2006 Drucksache 14/402
Änderungsantrag
der Fraktion der SPD und
der Fraktion GRÜNE
zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 14/341

Die „unvollendete Revolution“ in Baden – Hintergründe des
geplanten Verkaufs von Kulturgütern des Landes

Der Landtag wolle beschließen,

die Landesregierung zu ersuchen,

1. keine Vereinbarung mit dem „Haus Baden“ zu schließen, die das Ziel hat,
Kulturgüter aus staatlichen Beständen zu verkaufen;

2. sämtliche der Landesregierung bekannten Gutachten zur Eigentumsklärung
an den früheren badischen großherzoglichen Kunstsammlungen und
Bibliotheksgütern dem Landtag vorzulegen;

3. die Vorauswahl von aus Sicht der Landesregierung angeblich verkaufbaren
Kunst- und Kulturgütern aus staatlichen Beständen zu Gunsten des „Hauses
Baden“ unverzüglich zu beenden;

4. vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem „Haus Baden“, die die Finanzierung
bereits erfolgter bzw. geplanter Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
von Schloss Salem zum Gegenstand haben, den Landtag umfassend
über die konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer solchen
Vereinbarung und deren konkreten Inhalte zu informieren;

5. den Abschluss einer unter Punkt 4 genannten Vereinbarung unter den Vorbehalt
einer Zustimmung des Landtags zu stellen.

10. 10. 2006

Vogt
und Fraktion

Kretschmann
und Fraktion


Eingegangen: 10. 10. 2006 / Ausgegeben: 11. 10. 2006

Alle 3 Anträge wurden auf Antrag aus der CDU-Fraktion (gegen Widerspruch der
SPD) mehrheitlich an den Finanzausschuss überwiesen.

Sie wurden auf der Sitzung des Finanzausschusses am 19. Oktober 13:00 unter Top
17 behandelt:

17. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums
- Die „unvollendete Revolution“ in Baden - Hinter-gründe
des geplanten Verkaufs von Kulturgütern
des Landes - Drucksache 14/341
mit dem dazu eingebrachten
Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der
Fraktion GRÜNE - Drucksache 14/402

17. b) Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme
des Finanzministeriums
- Sicherung der Handschriftensammlung der Badischen
Landesbibliothek - Drucksache 14/343
In Verbindung damit:
– Eingabe des Herrn Dr. B. N., Stuttgart,
vom 27. September 2006
– Eingabe des Herrn O. R. P., Karlsruhe,
vom 4. Oktober 2006
– Eingabe des Herrn W. E., Leutkirch,
vom 7. Oktober 2006

Danke an Herrn Kaemper!

Die heutige Zeit wird oft als schnelllebig charakterisiert. Um so wichtiger ist es für eine Gesellschaft, an ihrer Geschichte festzuhalten und sich immer wieder auf ihre Traditionen und Wurzeln zurückzubesinnen. Das schreibt Ministerpräsident Günther H. Oettinger in seinem Geleitwort zu:

Die Chronik des Dominikus Debler (1756-1836). Stadtgeschichte in Bildern. Hrsg. von Werner H. A. Debler und Klaus Jürgen Herrmann, Schwäbisch Gmünd 2006 (S. 45-54 sind von mir: Dominikus Debler - ein großer Schwäbisch Gmünder Chronist).

Oettinger rühmt die 18-bändige handschriftliche Chronik Deblers als "wertvolles Zeugnis".

Der gleiche Ministerpräsident, der die Handschriftensammlung der BLB ungerührt zerschlagen wollte und erklärt hat, ihn interessiere die Meinung des Feuilletons nicht, ist sich nicht zu schade, eine wenig belangvolle heimatgeschichtliche Publikation mit einem Vorwort zu bedenken - offenbar hat der Initiator des Buchs Debler exzellente Beziehungen zur Staatskanzlei.

https://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/ausstellung-handschriften.php

Ca. 25 Spitzenstücke werden vom 28. Oktober bis 25. November als Originale in einer Sonderausstellung präsentiert.

Speyerer Evangelistar

Speyerer Evangelistar

NVwZ-RR 2003, S. 323

1. Auch wenn die Satzung einer Stiftung des Privatrechts nur eine Vertretung durch den Vorstand regelt, kann einem Aufsichts- oder Kontrollorgan ausnahmsweise die Prozessführungsbefugnis für ein gerichtliches Vorgehen gegen die staatliche Stiftungsaufsicht zustehen, wenn ohne die Zuerkennung einer solchen Befugnis nicht gewährleistet wäre, dass die Stiftungsaufsicht im Einzelfall ihrer Verpflichtung nachkommt, den Stifterwillen und den Stiftungszweck gegenüber der Stiftung und ihren Organen durchzusetzen.

2. Für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Stiftungsaufsicht aus eigenem Recht ist ein Stiftungsorgan weder beteiligungsfähig noch klagebefugt.

OVG Berlin, Beschluß vom 1. 11. 2002 - 2 S 29/02

[Abdruck auch: Deutsches Verwaltungsblatt 2003, S. 342 ff.]

Zum Sachverhalt:

Die Bet. streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Vollziehungsfähigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Neufassung einer Stiftungssatzung. Die Ast. zu 1 (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie wird im vorliegenden Verfahren durch das nach § 6 der ursprünglichen Stiftungssatzung aus dem Jahre 1936 gebildete Aufsichtsorgan vertreten, das zugleich als Ast. zu 2 selbstständig am Verfahren beteiligt ist. Die Stiftung ist in zweiter Instanz auch als Beigel. beteiligt, wobei sie satzungsgemäß von dem Vorstand vertreten wird. Am 20. 7. 2001 beschloss der Stiftungsvorstand eine Änderung der Satzung, mit deren Hilfe eine gem. § 10 II BerlStiftG (GVBl S. 674) den gesetzlichen Anforderungen an Satzungen von Familienstiftungen genügende Satzungsregelung geschaffen werden soll. Die Änderungen betreffen - neben anderem - die organschaftliche Struktur der Stiftung und die Kompetenzen der Organe. Insbesondere ist in § 9 der Neufassung an Stelle des bisherigen Aufsichtsorgans ein so genannter Fachbeirat vorgesehen und nach § 7 als weiteres Organ ein so genannter Familienrat eingefügt. Der Ag. erteilte hierfür am 8. 3. 2002 die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Dagegen haben die Ast. des vorliegenden Verfahrens die beim VG noch anhängige Anfechtungsklage (22 A 117/02) erhoben. Sie halten die Genehmigung der Satzungsänderung für rechtswidrig, weil die dadurch bewirkte grundlegende Revision der gesamten Organstruktur dem Willen des Stifters nicht entspreche. Da die Stiftungsaufsicht auch der Wahrung der vom Stifter intendierten Kontrollmechanismen durch die von ihm verfügte Stellung der Organe und deren Aufgaben im Rahmen der Stiftung diene, sei die durch das Aufsichtsorgan vertretene Stiftung, zumindest aber das mit Kontrollaufgaben betraute Aufsichtsorgan, insoweit klagebefugt. Mit ihren vorläufigen Rechtsschutzanträgen haben die Ast. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.

Das VG hat diese Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde der Ast. zu 1 hatte Erfolg, die des Ast. zu 2 wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:

Die Beschwerde der Ast. zu 1 ist begründet; auf ihren Hilfsantrag ist festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage gegen die dem Vorstand der Stiftung erteilte stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde des Ast. zu 2 ist dagegen der Erfolg zu versagen.

Für die Entscheidung über die vorläufigen Rechtsschutzgesuche der Ast. ist verfahrensrechtlich die Bestimmung des § 80a VwGO heranzuziehen. Deren unmittelbarer Anwendung steht zwar entgegen, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung kein dieser Regelung als typische Konstellation zu Grunde liegender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, durch den ein Betroffener begünstigt und ein Dritter belastet wird. Denn es fehlt hier an dem dafür kennnzeichnenden echten Dreiecksverhältnis. Als durch den Vorstand vertretene Genehmigungsadressatin ist die Stiftung identisch mit der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Ast. zu 1, und auch das als Ast. zu 2 selbstständige auftretende Aufsichtsorgan ist kein außenstehender Dritter, sondern Bestandteil der organschaftlichen Struktur der Stiftung. Die entsprechende Heranziehung der Verfahrensbestimmungen des § 80a VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung der Abgrenzungsregelung des § 123a VwGO wegen der Gleichartigkeit der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation mit den durch § 80a VwGO erfassten Fällen gerechtfertigt. Denn auch im vorliegenden Fall geht es im Ergebnis um die Vollziehbarkeit der stiftungsaufsichtlichen Satzungsgenehmigung, die der Stiftung auf Antrag ihres Vorstandes erteilt worden ist und gegen die sich die Ast. zu 1 und 2 mit gegenläufigen Rechtsschutzanträgen wenden.

Da der Ag. die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, ist von vornherein kein Raum für eine von den Ast. in erster Linie beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass nach dem Hilfsantrag in wiederum entsprechender Anwendung der §§ 80a III 2, 80 V VwGO (vgl. Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 1015) auf Feststellung zu erkennen ist, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die dahingehende Feststellung kann allerdings nur nach dem Antrag der Ast. zu 1, also der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Stiftung, ausgesprochen werden, da nur deren Klage aufschiebende Wirkung hat (B). Die Klage des Ast. zu 2 konnte dagegen keine aufschiebende Wirkung auslösen, da sie offensichtlich unzulässig ist und deshalb nach herrschender Meinung (vgl. die Nachw. bei Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 959) die gem. § 80 I VwGO mit der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbundene aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist (A).

A. Als Organ der Stiftung fehlt dem Ast. zu 2 offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Satzungsgenehmigung erforderliche Klage- und Antragsbefugnis i.S. von § 42 II VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Genehmigung in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BVerwGE 40, 347 [350f.]). Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion (so OVG Berlin, Urt. v. 8. 6. 1982, in: Stift.Rspr. III, S. 152ff. = OVGE 16, 100 m.w.Nachw.; Urt. v. 30. 6. 1987 - 8 B 13/86; vgl. auch OVG Lüneburg, NJW 1985, 1572; VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. § 5 I 3 BerlStiftG keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Als privatrechtsgestaltender, der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt ist sie vielmehr, wie andere stiftungsaufsichtliche Maßnahmen auch, allein an die Stiftung selbst und die für sie handelnden Organe gerichtet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden, unbeschadet der gegebenen Möglichkeit, ihnen hinsichtlich des der aufsichtlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Satzungsbeschlusses etwa zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin, OVGE 16, 100; OVG Münster, NWVBl 1992, 360).

„Dritter“ in diesem Sinne ist jedoch auch ein Stiftungsorgan, soweit es behauptet, durch einen Rechtsverstoß der Stiftungsaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die einzelnen Organe als solche - etwa vor Übergriffen anderer Organe in ihren satzungsmäßigen Kompetenzbereich - zu schützen, sondern sie hat allein die ihr im öffentlichen Interesse zugewiesene Pflicht, die Verwirklichung des Stifterwillens im Rahmen der geltenden Gesetze zu gewährleisten. Unabhängig davon, welche Organe der Stifter in der Verfassung der Stiftung vorgesehen hat und mit welchen Kompetenzen und damit Kontrollbefugnissen diese intern ausgestattet sind, dient die so beschaffene Organstruktur doch allein dazu, den Stifterwillen und den Stiftungszweck zu erfüllen und sicherzustellen, dass die internen Entscheidungsprozesse unter Beachtung der den Organen vom Stifter selbst Schutz- und Zuordnungssubjekt der stiftungsaufsichtlichen Maßnahme sein. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der aufsichtlich zu prüfenden einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Stiftung kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwieweit die stiftungsinterne Kompetenzregelung unter den Organen beachtet worden ist und welchen Einfluss ein Verstoß dagegen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung im Ergebnis hat.

Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Aufsichtsorgan aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht keine eigenständige Rechtsposition, sondern es besteht allein zu dem der Stiftung dienenden Zweck, diese in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor eigennützigen oder sonstwie schädigenden Entscheidungen des Vorstandes zu schützen. Wird es hierbei satzungs- oder rechtswidrig behindert, ist nicht das Organ, sondern nur die Stiftung als solche betroffen.

Das gilt entgegen der Auffassung der Ast. auch dann, wenn dem Aufsichtsorgan satzungsmäßig zustehende formale Mitwirkungsrechte verletzt worden sind, oder wenn durch die genehmigte Satzungsänderung die Identität des bisher bestehenden Aufsichtsorgans wesentlich geändert wird (a.A. für eine Beeinträchtigung der satzungsmäßigen Tätigkeit Leisner in der Anm. zum Urt. des OVG Berlin, OVGE 16, 100). Auch in diesen Fällen kann aus der maßgebenden Sicht der staatlichen Stiftungsaufsicht nur die Stiftung als solche in ihren Rechten verletzt sein. Es kann daher für die Frage der Antrags- und Klagebefugnis dahinstehen, ob dem Ast. zu 2 als Aufsichtsorgan satzungsmäßig ein konstitutives Mitwirkungsrecht bei dem Beschluss über die Neufassung der Satzung zugestanden hätte und welchen Einfluss auf diese Kompetenzfrage die zwischen den Bet. streitige Qualifikation der Stiftung als Familienstiftung haben könnte. Aus den dargelegten Gründen kann insbesondere eine Antrags- und Klagebefugnis des Aufsichtsorgans auch nicht aus einer „organbezogenen Schutzrichtung“ der Stiftungsaufsicht hergeleitet werden, wie sie die Ast. unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. K vom 17. 4. 2002 geltend machen. Mit dem Institut der staatlichen Stiftungsaufsicht ist diese dem System der kommunalverfassungsrechtlichen und anderen Organstreitigkeiten entlehnte Konstruktion mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Strukturen unvereinbar. Dadurch, dass einzelnen Organen die eigene Antrags- und Klagebefugnis vorenthalten wird, ist im Übrigen eine Verminderung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Stiftung - wie im Folgenden ausgeführt wird - nicht verbunden.

B. Der von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, als Ast. zu 1 gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet, da die entsprechende Anfechtungsklage der Stiftung im Verfahren (22 A 117/02) nicht offensichtlich unzulässig ist und deshalb aufschiebende Wirkung hat.

Die Klagebefugnis der Stiftung gem. § 42 II VwGO ist gegeben. Die Stiftung macht geltend, dass die durch die genehmigte Neufassung der Satzung bewirkten Veränderungen dem Willen des Stifters widersprechen. Außer einer Vergütungsbestimmung für den Vorstand (§ 6 VI) führt die Satzung insbesondere mit dem Familienrat ein neues Organ ein (§ 7) und überträgt diesem einige der zuvor dem Aufsichtsorgan zustehende Befugnisse (§ 8) und die Wahl des Vorstandes (§ 5); darüber hinaus wandelt sie das Aufsichtsorgan in einen Fachbeirat um, dessen Mitglieder nicht mehr von ihm selbst, sondern vom Familienrat berufen werden und der anders als bisher die Abberufung des Vorstandes nicht mehr direkt bei der Aufsichtsbehörde, sondern nur noch beim Familienrat beantragen kann (§ 9). Da die nunmehr genehmigte Fassung der Satzung eine weitgehende Änderung der Organstruktur und -kompetenzen mit sich bringt, kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Widerspruch zu dem in der ursprünglichen Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen steht und damit Rechte der Stiftung verletzt.

Aber auch die Befugnis des Aufsichtsorgans, die Stiftung in diesem Verfahren zu vertreten, ist nicht - wie das VG meint - offensichtlich ausgeschlossen. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass eine wirksame Vertretung der Stiftung durch das Aufsichtsorgan gem. § 62 III VwGO jedenfalls für die hier in Frage stehende Anfechtung einer aufsichtlichen Satzungsgenehmigung anzuerkennen ist.

Allerdings lässt sich dies nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die reguläre Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis herleiten. Nach § 86 I 1 i.V. mit § 26 II 1 BGB wird eine Stiftung durch ihren Vorstand vertreten, wobei in der Satzung gem. §§ 86 I 2, 26 II 2 und 30 BGB Abweichendes bestimmt werden kann. Ausdrücklich ist in der bisher geltenden Satzung der Stiftung eine derartige abweichende Regelung nicht getroffen worden. Nach deren § 5 S. 1 obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung, was sinngemäß die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung umfasst. Es könnte jedoch eine Auslegung der geltenden Satzung in der Weise in Erwägung gezogen werden, dass dem mit Kontrollaufgaben eingesetzten Aufsichtsorgan stillschweigend die Befugnis zugewiesen ist, die Stiftung gerichtlich gegen schädigendes Verhalten des Vorstandes oder Versäumnisse der Stiftungsaufsicht zu vertreten. Anknüpfungspunkt einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Satzung könnte das dem Aufsichtsorgan nach § 6 III 5 der geltenden Satzung zustehende Recht sein, beim AG - an dessen Stelle nach § 12 II BerlStiftG in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. 3. 1960 die Stiftungsaufsichtsbehörde getreten ist - die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls dieser trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt. Gegenüber dem Abberufungsantrag, der die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans zwingend voraussetzt, könnte es etwa als ein die Stiftung und ihre Organe weniger belastende, also milderes und gleichermaßen effizientes Mittel angesehen werden, dem Aufsichtsorgan die Vertretungsbefugnis dafür einzuräumen, dass es gerichtlich bereits gegen die Einzelne für schädigend erachtete Maßnahme des Vorstandes oder der Stiftungsaufsicht vorzugehen berechtigt ist, mithin im vorliegenden Fall nach vergeblichem Widerspruch gegen die beschlossene Satzungsänderung die erteilte aufsichtliche Genehmigung anzufechten. Ob eine dahingehende Auslegung, durch die der Satzung eine reguläre, in allen Fällen dieser Art eingreifende Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans hinzugefügt werden würde, dem vermutlichen Stifterwillen entspricht, hängt indessen wesentlich auch von der zwischen den Bet. kontrovers beantworteten Frage ab, ob dem Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsklausel eine umfassende Kontrollzuständigkeit über das Handeln des Vorstandes eingeräumt werden sollte, oder ob es insoweit auf die dort ausdrücklich aufgeführten Eingriffsmöglichkeiten beschränkt bleiben sollte.

Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch unabhängig davon, ob der geltenden Satzung selbst eine Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die erhobene Klage zu entnehmen ist, wird ihm jedenfalls aus übergeordneten, dem Recht der staatlichen Stiftungsaufsicht immanenten Gründen und im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung i.S. von Art. 19 IV GG zumindest bezüglich der im vorliegenden Fall erteilten Satzungsänderungsgenehmigung eine Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass in aller Regel eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Organisationsstruktur einer privatrechtlichen Stiftung im Zusammenwirken ihrer Organe mit der zur Überwachung und Kontrolle berufenen staatlichen Stiftungsaufsicht sicherstellt, dass die Stiftung bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben und in ihrer inneren Verfassung nicht eine dem Stifterwillen und dem festgelegten Stiftungszweck zuwiderlaufende Entwicklung nimmt (vgl. dazu Hdb. Seifart/Campenhausen, StiftungsR, 2. Aufl. [1999], § 11 Rdnrn. 5, 6, 24ff.). Gleichwohl können Situationen eintreten, in denen diese Kontrollmechanismen auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszweck effektiv zu gewährleisten, so dass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solches Rechtsschutzdefizit könnte unter dem Aspekt der der Stiftungsaufsicht überantworten öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG jedoch nicht hingenommen werden. Das wird insbesondere im Hinblick auf die das Institut der Stiftungsaufsicht rechtfertigenden spezifischen öffentlichen Interessen deutlich. Diese hat der BGH in Bezug auf die Amtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörden im Urteil vom 3. 3. 1977 (BGHZ 68, 142 [146] = NJW 1977, 1148) zusammenfassend folgendermaßen umschrieben: „Die rechtliche Konstruktion der selbstständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der
OVG Berlin: Genehmigung der Neufassung einer Stiftungssatzung NVwZ-RR 2003 Heft 05 326

Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte… Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden… Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluss, dass sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt“ (so auch BGHZ 99, 345 [349] = NJW 1987, 2364).

Mit der so beschaffenen Schutzfunktion der stiftungsrechtlichen Vorschriften wäre es jedoch schwer vereinbar, eine Erweiterung des Kreises der für die Stiftung Prozessführungsbefugten über die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Organe hinaus generell auszuschließen. Insbesondere können derartige Rechtsschutzdefizite im Bereich der öffentlich-rechtlich begründeten Schutzansprüche der Stiftung nicht gleichwertig durch die den intern Betroffenen etwa zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert werden.

Es liegt daher im vorliegenden Fall nahe, in derartigen Konfliktfällen die Prozessführungsbefugnis für die Stiftung auch dem zur verantwortlichen Mitwirkung an der Verwirklichung des Stiftungszwecks und an der internen Willensbildung eingesetzten Aufsichtsorgan der Stiftung zuzuerkennen (so i.E. auch K in dem genannten Gutachten). Dass die Stiftung als juristische Person hierbei gleichsam in zwei konkurrierenden Rollen prozessual agiert, erscheint zwar ungewöhnlich, ist aber im Ergebnis nicht systemwidrig, da das Ziel eines in dieser Weise zugelassenen Rechtsschutzes die Herbeiführung der allein rechtmäßigen Entscheidung der Stiftungsaufsicht ist.

Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der Frage, ob generell in allen Fällen eines behaupteten Versäumnisses der Stiftungsaufsicht die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die Stiftung anzuerkennen ist oder ob ihm etwa nur eine Art Notkompetenz bezüglich der für den Bestand und die Organisationsstruktur der Stiftung bedeutsamen Grundlagenentscheidungen zuzuerkennen ist. Bei in das Ermessen der Stiftungsaufsicht gestellten Maßnahmen mag ohnehin häufig eine Verweisung auf die gegebenen zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angezeigt sein. Jedenfalls für die Anfechtung der hier vom Ag. in Ausübung der ihm nach § 5 I 3 BerlStiftG zugewiesenen präventiven Rechtskontrolle erteilten Genehmigung des Satzungsänderungsbeschlusses kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans ausgegangen werden.

Erweist sich danach die von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, erhobene Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung nicht als offensichtlich unzulässig, so entfaltet diese Klage aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dies festzustellen ist, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung sind die am Rechtsleben Bet. vorerst gehindert, Folgen daraus abzuleiten, dass der Satzungsänderungsbeschluss stiftungsaufsichtlich genehmigt worden ist.

***

Kommentar:

In den Niederlanden können sog. "Stiftungsbeteilige" ein gerichtliches Einschreiten bei Pflichtverletzungen beantragen. Es ist umstritten, wer dazu gehört, aber für die Arbeitnehmer der Stiftung wird das bejaht, und es wird auch vorgeschlagen, dass andere juritische Personen mit gleichem Zweck als Beteiligte anzusehen sind (van der Ploeg in: Stiftungsrecht in Europa, hrsg. von Klaus J. Hopt/Dieter Reuter, Köln 2001, S. 410). Das englische Recht nutzt die Zuweisung von Rechten an die Destinatäre als zusätzliche Möglichkeit der Kontrolle (Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, München 2004, S. 438ff.).

Nach deutscher Rechtsprechung haben aber weder Organmitglieder, Destinatäre oder außenstehende Dritte einen Anspruch auf Tätigwerden der Stiftungsaufsicht:

Bernd Andrick/Joachim Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, S. 210ff., 218 unter Berufung auf
BVerwG NJW 1985, 2964
OVG NRW NWVBl 1992, 360
BayVBl 1990, 719

Handbuch des Stiftungsrechts, ²1999, S. 291

Zu Destinatären:
BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 NJW 1987, 2364

Das OVG Berlin trägt in der wiedergegebenen Entscheidung dem Problem ansatzweise Rechnung, dass eine Rechtsschutz-Lücke, wenn sich Vorstand der Stiftung und Stiftungsaufsicht zum Schaden der Stiftung einig sind, nicht sachgerecht ist. Ob andere Gerichte dieser Linie folgen werden, bleibt abzuwarten.

Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) - selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine "Übergabe" vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda - und sei es auch nur durch konkludentes Handeln - erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).

Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.

Die Nichtbeachtung des Inventarisierungsgebots in der Satzung der Zähringer Stiftung hat keine Auswirkungen auf die eigentumsrechtliche Lage. Da seinerzeit alle Beteiligten von einem Eigentumsübergang auf die Stiftung ausgegangen sind, ist absolut nicht ausgemacht, dass dieser nicht erfolgt ist. Dann aber wären die Kulturgüter Stiftungseigentum und dürften nicht veräußert werden. Die Stiftungsaufsicht hätte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Stifterwille auch bei einem Verkauf an die Landesstiftung gewahrt bliebe.

Update:
Zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz und dem dortigen Klagerecht von Destinatären siehe
https://archiv.twoday.net/stories/2866508/

Im Streit um den möglichen Verkauf badischer Handschriften will die Landesstiftung Baden-Württemberg in den kommenden drei Jahren für zehn Millionen Euro Kunstschätze kaufen und für das Land sichern. Einem entsprechenden Vorschlag des Ministerpräsidenten Günther Oettinger (CDU) stimmte der Aufsichtsrat der Stiftung am Dienstag zu. Entsprechend werde es weniger Geld für andere Projekte der Stiftung geben, erklärte Oettinger, der auch Vorsitzender des Gremiums ist. https://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/detail.php/1271167

Unterdessen macht eine Scherzauktion bei Ebay Furore. Nach dem Motto Wir können alles. Außer Hochkultur (richtig, das hatten wir schon) versteigerten die Jusos bei Ebay die komplette Landesregierung Baden-Württemberg:
https://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1649172/kuxf9l/
https://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/handschriften-streit/77459.asp
(Die Auktion ist nicht mehr auffindbar.)

Da man vertraulich hört, dass die BLB nach wie vor von der Landesregierung unter Druck gesetzt wird, einzelne Handschriften zu verkaufen, ist Entwarnung freilich nicht angesagt. Auch wenn es wie eine Gebetsmühle klingt (und immer wieder in den 35 hier dokumentierten Protestresolutionen angesprochen wurde): Die Karlsruher Sammlung ist eine Gesamtheit, ein Ensemble, aus dem man nicht einfach Stücke entnehmen kann, ohne ihm gravierend zu schaden.

Sehr enttäuschend war übrigens die Haltung der Blogosphäre zu dem Skandal, siehe etwa
https://www.google.de/blogsearch?hl=de&q=handschriften&lr=&ie=UTF-8&scoring=d

Escândalo político e cultural

As agências noticiosas que abastecem os órgãos de comunicação social portugueses parecem ter-se esquecido de um gravíssimo escândalo político e cultural, que continua a preocupar universidades, centros de investigação e tantas outras instituições culturais europeias e de fora da Europa e respectivos membros, em que o principal protagonista é o governo do Estado de Baden-Württemberg, na Alemanha.

Face à gravidade do que se está a passar, segundo verificamos pelos artigos, cartas, comentários e outras tomadas de posição junto do Primeiro-Ministro do referido Estado, no sentido de o demover, bem como ao seu governo, do brutal atentado programado contra grande parte dos preciosos fundos da Biblioteca de Karlsruhe, que, apesar de pertencerem ao referido estado da República Federal Alemã, onde se encontram, culturalmente, pertencem ao património mundial, não podemos ficar em silêncio.

O artigo de Jean-Claude Schmitt, publicado no Le Monde, no dia 6 deste mês, elucida-nos sobre o essencial do miserável – apesar de avultado - negócio, que estava prestes a consumar-se: o governo estadual de Baden-Württemberg cederia à família grã-ducal de Baden 3 500 dos 4 200 manuscritos, isto é, livros manuscritos medievais, que a Biblioteca de Karlsruhe possui, muitos deles recheados de riquíssimas iluminuras, a troco de 70 milhões de euros, cerca de catorze milhões de contos na antiga moeda portuguesa. Terminaria, assim, um longo diferendo entre o governo e esta antiga família que, além de ter sido compensada com a antiga abadia cisterciense de Salem, convertida em escola privada, ainda reclamava objectos de arte e os célebres códices iluminados da abadia de Reichenau, como os de muitas outras, secularizados, em 1803, na sequências das invasões napoleónicas, tendo entrado, finalmente, no domínio público, em 1918.

Dada a magnitude desta indigna acção de política e mercancia anticultural, pouco interessarão argumentos de pormenor que, eventualmente, pudessem ser esgrimidos para tentar justificar o secreto acordo governamental com a mencionada família ducal de Baden.

A maior gravidade desta escandalosa atitude de política anticultural decorre do facto de ser o próprio governo – que deveria ser o principal responsável pela defesa do património cultural dentro do Estado que o elegeu - a promover o desmantelamento da sua principal Biblioteca, transferindo a maior partes destas preciosas obras únicas para a posse de particulares, abrindo, assim, caminho à sua posterior dispersão, através da venda a retalho, em sucessivos leilões lucrativos, por que, fatalmente, haveria de passar.

Além de muitas outras considerações que este lamentável episódio poderia suscitar, é preocupante o desdém com que estes governantes olham para a cultura medieval e o à vontade com que decidem desfazer-se de tão preciosos monumentos culturais, que este ou qualquer outro estado da República Federal Alemã, cujo prestígio científico, técnico, económico e político, há muito nos habituámos a respeitar, jamais conseguiria reunir, deixando-nos uma imagem verdadeiramente negativa, que nunca imaginaríamos ser possível.

Conhecendo o coro de protestos que a notícia provocou, o ministro de estado e dos assuntos culturais anunciou que o governo federal, agora em Berlim, não autorizaria a venda destas obras para o estrangeiro, afirmação que não exclui a possibilidade de venda, a retalho, na Alemanha, continuando, por isso, a pairar sobre esta preciosa Biblioteca o espectro da dispersão de tão notáveis colecções.

Entre as numerosas mensagens dirigidas ao Primeiro Ministro, podemos salientar a do Prof. Doutor Stefano Zamponi, Presidente do Comité Internacional de Paleografia Latina, difundida em alemão, inglês e italiano, que, na qualidade de membro do referido Comité Internacional, subscrevemos e nos apraz divulgar no original italiano:

- «Al Presidente del Consiglio dei Ministri

del Land Baden-Württenberg

Egregio Signor Presidente,

le scrivo per esprimerle vivissima preoccupazione per le sorti dei manoscritti della Badische Landesbibliothek di Karlsruhe.

A nome di tutti i membri del Comité International de Paléographie latine la sollecito a fare ogni tentativo per impedire che i manoscritti della Badische Landesbibliothek siano alienati con grave rischio di dispersione.

Non intendo analizzare i motivi giuridici o economici di tale progetto: desidero solo ribadire che da oltre un secolo in tutta Europa i manoscritti conservati in pubbliche raccolte sono un patrimonio inalienabile, che le biblioteche custodiscono e valorizzano per la comunità scientifica internazionale. Non si può pensare di cedere l'antica biblioteca di Reichenau, così come non si può vendere il Colosseo, né abbattere una chiesa gotica o un bosco di querce secolari.

La prego, faccia in modo che al governo del Baden-Württenberg non si debba applicare il passo della Scrittura "Diviserunt sibi vestimenta mea" (Ps. 21, 19).

Con cordiali saluti

Prof. dr. Stefano Zamponi

Presidente del Comité

International de Paléographie latine».

Com este breve artigo pretendemos fazer-nos eco em Portugal do coro de protestos desencadeado na Europa e fora das fronteiras deste velho continente donde irradiou civilização e cultura para todo o mundo contra tão inaudito atentado cultural que, em segredo, o governo de Baden-Württemberg se propunha perpetrar.

Se este mau exemplo vindo a público tivesse surgido num pequeno e pobre estado do chamado terceiro mundo continuaria a ser grave, mas que tenha sido provocado pelo governo de um Estado da República Federal Alemã é verdadeiramente intolerável e não podemos deixar de unir a nossa voz ao grande coro das instituições internacionais especializadas e de a fazer chegar ao governo do Primeiro-Ministro Öttinger e à Embaixada da Alemanha, em Lisboa

Esperamos que ainda haja bom senso e não se concretize tal atentado contra o referido património cultural - que não é exclusivo deste Estado e da Alemanha, mas pertence a toda a Humanidade - e que este péssimo exemplo, vindo da Alemanha, não prolifere.

José Marques

Prof. Catedrático da Universidade do Porto (ap.)

Membro do Comité International de Paléographie Latine

Membro da Comission Internatonale de Diplomatique


Der Beitrag (verbreitet über Apilist) erschien in der Presse in Braga (Portugal).

Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Als Geldanlagen angesehen - Laurence Perry, Direktorin der städtischen Archive Strasbourg, in denen sich Zigtausende von Handschriften befinden: "Es ist verrückt. In Frankreich sind öffentliche Sammlungen unveräußerlich. ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Bei uns unmöglich und undenkbar - Hubert Mayer, Konservator der Humanistischen Bibliothek von Sélestat, die über eine große Anzahl von Handschriften verfügt: "In Frankreich gestattet das Gesetz keine solchen Transaktionen. Zum Glück! ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Auch die Arbeit von Elsässern - Albert Châtelet, emeritierter Professor, ehemaliger Leiter des Instituts für Kunstgeschichte Strasbourg: "Der eventuelle Verkauf solcher Kulturgüter ist empörend. Es wäre ein Verlust für die Region, denn die Handschriften würden in Ländern mit Petrodollars zerstreut. ..."
https://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften

Am 13.10.2006 berichtete die FAZ über die Konferenz "Wege zum Kulturgüterschutz". Auszug:

Die Rolle des Theseus, der mit dem Faden aus dem Labyrinth findet, war auf der
Konferenz gleich mehrfach besetzt. Am weitesten wickelte ihn Julia El-Bitar
(Köln) auf. Während hierzulande das Privatrecht, so Reinhard Mußgnug, "das aus
einem Museum gestohlene Meisterwerk mit dem in der Eisenbahn vergessenen
Regenschirm über einen Leisten schlägt", gewährt die "Grande Nation", so Frau
El-Bitar, ihren Kulturgütern Protektion: Als "res extra commercium" sind sie
unveräußerlich. Mit dem 2004 verabschiedeten "Code du patrimoine" sind die
Bestände des "domaine public", die Sammlungen der "Musées de France" und
klassifizierte Kulturgüter, umfassend geschützt, von dauerhaftem Export
ausgeschlossen und, sofern sie sich nicht im Privateigentum befinden, weder
pfändbar noch veräußerlich. Die Lücken und Schwächen des deutschen
Kulturschutzgesetzes, die sie am Diebstahl des Hamburger Stadtsiegels
exemplifizierte, lassen Julia El-Bitar für das französische Modell plädieren.
Doch setzt der "Code du patrimoine" ein zentralistisch aufgebautes Rechtssystems
voraus, und so hält sie den privatrechtliche Lösungsweg für schneller: Eigene
Bestimmungen für Kulturgüter könnten in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert
und Sondervorschriften für öffentliche Kulturgüter geschaffen werden, die vor
allem die Rechte des Eigentümers stärken würden.


Code du patrimoine:
https://www.lexinter.net/lois4/ordonnance_du_20_fevrier_2004_code_du_patrimoine.htm

Die Direktoren der baden-württembergischen Landes- und
Universitätsbibliotheken protestieren gegen den geplanten Verkauf der Karlsruher Handschriftensammlung

Die Direktoren der baden-württembergischen Universitäts- und Landesbibliotheken
treten den Plänen der Landesregierung, bedeutende Teile der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe für 70 Millionen
Euro zu Gunsten des Hauses Baden zu veräußern, mit Unverständnis und
Ablehnung entgegen.
Die einzigartige wissenschaftliche und kulturelle Bedeutung der
Handschriftensammlung steht außer Frage und ist in der öffentlichen Diskussion der
vergangenen Tage mehrfach dargestellt worden. Die rechtliche Fragwürdigkeit des
markgräflichen Anspruchs, den die Landesregierung im Grundsatz anzuerkennen
scheint, hat Professor Reinhard Mußgnug in der FAZ vom 29.09. dargelegt.
Die Bibliotheksdirektoren beunruhigt jedoch vor allem die grundsätzliche politische
Dimension dieses Verkaufsprojektes. Deutschland hat, wenn wir an die Inflation von
1923, die Weltwirtschaftskrise 1929/1930 oder die Zerstörung des Landes im 2.
Weltkrieg denken, in den vergangenen hundert Jahren Zeiten größter wirtschaftlicher
und materieller Not durchlebt. Es ist nicht bekannt, dass die Regierungen in diesen
Krisen die Veräußerung des kulturellen Erbes geplant, betrieben oder durchgeführt
hätten. Heute gibt es im Norden und Osten Deutschlands Bundesländer, deren
Haushaltslage seit Jahren prekär ist. Es ist nicht bekannt, dass die ärmeren
Bundesländer begonnen hätten, die Schätze ihrer Museen oder Bibliotheken zu
liquidieren.
Die Regierung des immer noch wohlhabenden Landes Baden-Württemberg steht
nun vor einem Schritt, der bisher nicht denkbar war. Wir sehen in den Plänen der
Landesregierung das Menetekel an der Wand. Ist das Tabu erst einmal gebrochen,
sind für Kultureinrichtungen Modelle vorstellbar, nach denen sich Museen oder
Bibliotheken durch den Verkauf wertvoller Bestände an ihren Betriebskosten
beteiligen. Ist es etwa ein Zufall, dass es in der aktuellen Denkschrift des
Rechnungshofes Baden-Württemberg bezüglich der Staatsgalerie Stuttgart heißt:
„Ein maßvoller Abbau der Sammlungsbestände ( z.B. ... Objekte außerhalb der
Sammlungsschwerpunkte) könnte räumliche und personelle Ressourcen freisetzen,
außerdem auch (bescheidene) Veräußerungserlöse erbringen.“
Aus Sicht der Bibliotheksdirektoren muss die Devise lauten: Obsta principiis: Wehre
den Anfängen, damit wir nicht morgen, aber vielleicht in einigen Jahren den
Ausverkauf unserer kulturellen Güter auf breiter Front erleben müssen, die bislang
durch große Investitionen von Bund und Ländern gefördert und gepflegt wurden –
denn unbestritten bilden sie einen genuinen Teil unserer kulturellen Identität.
Wir hoffen und erwarten, dass die Regierung Oettinger, die die Interessen der
Öffentlichkeit und der Wissenschaft zu wahren hat, mit den Ansprüchen des Hauses
Baden in politisch kreativerer Form umgeht, als dies bisher der Fall war. So wäre
neben einer juristischen Klärung vor Gericht - wenn denn die Landesregierung einen
solchen Schritt scheut – die Inanspruchnahme der Landesstiftung Baden-
Württemberg vorstellbar. Die Landesstiftung ist aus dem Verkauf von
Landesbeteiligungen hervorgegangen und bei einer milliardenschweren Ausstattung
die zweitgrößte Stiftung privaten Rechts in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur die
Zukunftsfähigkeit des Landes Baden-Württemberg zu sichern. Hierfür stehen pro
Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung.
Christian Benz (UB Mannheim), Dr. Peter Michael Ehrle (BLB Karlsruhe), Petra
Hätscher (UB Konstanz), Karl-Wilhelm Horstmann (UB Hohenheim), Dr. Hannsjörg
Kowark (WLB Stuttgart), Dr. Veit Probst (UB Heidelberg), Prof. Dr. Ulrich Schapka
(UB Tübingen), Christoph-Hubert Schütte (UB Karlsruhe), Bärbel Schubel (UB
Freiburg), Werner Stephan (UB Stuttgart)

Quelle:
https://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-direktoren-bw.pdf

https://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-medioevolatino.pdf

SOCIETÀ INTERNAZIONALE
PER LO STUDIO
DEL MEDIOEVO LATINO
(S.I.S.M.E.L.)
S e d e :
CERTOSA DEL GALLUZZO
I - 5 0 1 2 4 F IRENZE
TEL. : +3 9 ( 0 5 5 ) 2 0 4 8 5 0 1 - 2 0 4 9 7 4 9 • FAX: 2 3 2 0 4 2 3
• e mail: claudio.leonardi@sismelfirenze.it https://www.sismelfirenze.it
Al Ministro Presidente del Land Baden-Württemberg
Firenze, 16 ottobre 2006
Illustre Presidente,
Le invio l’adesione di alcuni studiosi italiani di Paleografia e Letteratura medievale
che Le chiedono di soprassedere alla vendita dei manoscritti della Badische
Landesbibliothek di Karlsruhe.
Con il migliore saluto
Prof. Claudio Leonardi
Presidente della Società Internazionale per lo Studio
del Medioevo Latino (S.I.S.M.E.L.), Firenze
• Prof. Michele Ansani, Università degli Studi di Pavia
• Prof. Laura Balletto, professore associato di Paleografia, Università di Genova
• Prof. Alberto Bartola, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli studi di Roma
“La Sapienza”
• Prof. Andrea Blasina, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Paola Busdraghi, Università di Genova
• Prof. Cristina Carbonetti, Università degli Studi di Roma “Tor Vergata”
• Prof. Luciano Cicu, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Cipriani, Università di Foggia
• Prof. Cristina Cocco, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giuseppe Cremascoli, professore ordinario di letteratura latina medievale, Università degli Studi di
Bologna
• Prof. Edoardo D’Angelo, Università degli Studi di Napoli
• Prof. Luisa D’Arienzo, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Violetta De Angelis, Università degli Studi di Milano
• Prof. Giuseppe De Gregorio, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Attilio De Luca, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Francesco De Martino, Direttore del Dipartimento di tradizione e fortuna dell’antico, Università di Foggia
• Prof. Antonio De Prisco, Università degli Studi di Verona De Prisco
• Prof. Antonio Deroma, Università degli Studi di Sassari
• prof. Mauro Donnini, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Paolo Eleuteri, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Bianca Fadda, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Anna Maria Fagnoni, Università degli Studi di Milano
• Prof. Maria Luisa Fele, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giovanni Feo, Università degli Studi di Bologna
• Prof. Mirella Ferrari, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Edoardo Ferrarini, Università degli Studi di Verona
• Prof. Maria Galante, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Paolo Garbini, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Clelia Gattagrisi, Università degli Studi di Bari
• prof. Simona Gavitelli, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Dr. Giuseppe Germano, Università degli Studi di Napoli "Federico II"
• Prof. Mauro Guerrini, Università degli Studi di Firenze
• Paola Guglielmotti, professore associato di Storia Medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Maria Teresa Laneri, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Laudizi, professore ordinario di Letteratura latina, Università degli Studi di Lecce
• Sandra Macchiavello, ricercatore, Università degli Studi di Genova
• Dott. Donatella Manzoli, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Stefano Martinelli Tempesta, Sezione di Filologia Classica, Dipartimento di Scienze dell'Antichità,
Università degli Studi di Milano
• Prof. Stefano Minozzi, Università degli Studi di Verona
• Prof. Giovanna Petti Balbi, professore ordinario di Storia Medievale, Università di Genova
• Prof. Annamaria Piredda, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Stefano Pittaluga, professore ordinario di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Valeria Polonio, professore associato di Storia della Chiesa, Università degli Studi di Genova
• Prof. Marco Pozza. Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Leopoldo Puncuh, professore ordinario di Paleografia, Università degli Studi di Genova
• Prof. Riccardo Quinto, professore associato di Storia della Filosofia, Università degli Studi di Padova
• Prof. Paolo Radiciotti, professore associato di Paleografia, Università di Roma III
• Prof. Luigi G.G.Ricci, Università degli Studi di Sassari
• Ausilia Roccatagliata, ricercatore, Università di degli Studi Genova
• Prof. Lucia Rosa Gualdo, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Prof. Antonella Rovere, professore ordinario di Diplomatica, Università di degli Studi Genova
• Prof. Francesca Santoni, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Giuseppe Scalia, già professore ordinario di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Dott. Ssa Viviana Simonetti, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Vito Sivo, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Pasquale Smiraglia, Università degli Studi Roma Tre
• Prof. Giuseppe Solaro, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Francesco Stella, Università degli studi di Siena, Arezzo
• Dott. Carlo Tedeschi, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Dott.ssa Sabina Tuzzo, ricercatrice di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Lecce
• Prof. Claudia Villa, Università degli Studi di Bergamo
• Prof. Antonio Vuolo, , Università degli Studi di Salerno

 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma

development