Kulturgut
Pfarrer Weskott von der Bücherburg Katlenburg (siehe https://archiv.twoday.net/stories/3351291/ ) hat mich autorisiert mitzuteilen, dass die Bücherburg die 83 in Eichstätt vernichteten Tonnen Bücher abgeholt hätte, wenn sie ihr angeboten worden wären. Das wären etwa 2-3 Lkw's gewesen. Die Speditionskosten hätten etwa 3000 Euro betragen. Voraussetzung für die Abholung von Büchern durch eine Spedition ist, dass diese sich auf Paletten befinden. Nach und nach gehen die gesammelten Bücher weg, erklärte Weskott am Telefon. Nur bei juristischen Werke hätte man ein Problem mit dem Abfluß, daher sei man bei ihnen zurückhaltender. Katholische Theologie sei kein Problem.
Besondere Brisanz gewinnt diese Aussage durch den Umstand, dass die Bücherburg vor einigen Jahren tatsächlich Bücher aus Eichstätt erhalten hatte. Den Kontakt hatte ein Antiquar vermittelt, der hinsichtlich der für ihn nicht brauchbaren Bände an die Bücherburg gedacht hatte. Weskott habe dann mit Dr. Littger verhandelt und als Ergebnis seien vier Paletten Bücher insbesondere aus den Fächern Geschichte und Bettetristik aus Eichstätt angeliefert worden. Weskott habe damals Dr. Littger seine Bereitschaft erklärt, auch weitere Bände anzunehmen, wenn diese zur Aussonderung anstehen würden.
Da schluckt man nur.
Besondere Brisanz gewinnt diese Aussage durch den Umstand, dass die Bücherburg vor einigen Jahren tatsächlich Bücher aus Eichstätt erhalten hatte. Den Kontakt hatte ein Antiquar vermittelt, der hinsichtlich der für ihn nicht brauchbaren Bände an die Bücherburg gedacht hatte. Weskott habe dann mit Dr. Littger verhandelt und als Ergebnis seien vier Paletten Bücher insbesondere aus den Fächern Geschichte und Bettetristik aus Eichstätt angeliefert worden. Weskott habe damals Dr. Littger seine Bereitschaft erklärt, auch weitere Bände anzunehmen, wenn diese zur Aussonderung anstehen würden.
Da schluckt man nur.
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Am 23. März 2006 rief der Kanzler der KU Eichstätt-Ingolstadt von der Heydte den Plansprachenforscher R. Haupenthal an, der sich dringend dafür interessiert, was aus den von ihm der geschenkten Büchern geworden ist. Haupenthal hinterlegte ein Gesprächsprotokoll, aus dem hervorgeht:
a) man sei dabei "containerweise" Bücher wegzuwerfen; meinen Einwand, daß dies wohl einer Autodafé gleichkäme, haben Sie schamlos bestätigt;
b) Sie seien z.Z. dabei, die religionswissenschaftliche Bibliothek in München zu verschenken;
c) noch vor einigen Jahren hätten Sie auf eine Erweiterung des Magazins gehofft, doch dies habe "der Stoiber" vereitelt.
(Diese Angaben stellte Haupenthal auch der Presse zur Verfügung.)
Was hat es mit der religionswissenschaftliche Bibliothek in München auf sich? Man wird wohl an die religionspädagische Zweigbibliothek in München zu denken haben, die im Handbuch der historischen Buchbestände (Bayern II, S. 239) mit der Bibliothek des Deutschen Katechetenvereins (Dauerleihgabe) aufgeführt ist.
Update: Ein Telefonat mit Herrn Pany (Erzbischöfliches Ordinariat München) führte zur Entwarnung. Es ist richtig, dass die KH EI-Ingolstadt die Religionspädagogische Bibliothek 2006 verschenkt hat. Neuer Träger und Eigentümer ist die Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts "Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern", zugleich Träger der Katholischen Stiftungsfachhochschule München.
https://www.ksfh.de/ksfh/traeger/
Es wurden beim Übergang keine Bücher weggegeben oder vernichtet, das ist auch nicht vorgesehen. Die Bibliothek ist vier Tage in der Woche geöffnet. Der neue Träger hat sich nach der Rückverlegung des entsprechenden religionspädagogischen Studiengangs verpflichtet gesehen, die Bestände zu sichern. Zukünftig wird es sicher auf eine Zusammenlegung mit der Bibliothek der Stiftungsfachhochschule hinauslaufen.
In räumlicher Hinsicht ist die Bibliothek in der Preysingstr. 89b Teil des Kirchlichen Zentrums der Erzdiözese München-Freising:
https://www.erzbistum-muenchen.de/EMF152/EMF015163.asp
Zur Geschichte der Bibliothek (ohne die Änderungen 2006):
https://www-edit.ku-eichstaett.de/Bibliothek/allgemein/standorte/zweigbibmuenchen/geschichte/
Geschichte der Religionspädagogischen Zweigbibliothek
1956 Gründung als Bibliothek des "Frauenseminars für Katechese und Seelsorgehilfe",
später "Erzbischöfliches Seminar für Katechese und Seelsorgehilfe", München,
dann "Höhere Fachschule für Katechese und Seelsorgehilfe"
1972 Eingliederung der Höheren Fachschule in die Gesamthochschule Eichstätt als "Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Abt. München"
1980 Erhebung der Gesamthochschule Eichstätt zur Katholischen Universität Eichstätt
1985 Vertrag zwischen der Erzdiözese München und Freising und der Stiftung Katholische Universität Eichstätt;
darin wird festgehalten: "Die Stiftung übernimmt, vertreten durch die Katholische Universität Eichstätt, die Betreuung der Bibliothek des DKV und des ehemaligen IKD im Rahmen des Betriebs der Teilbibliothek der Abteilung München der Fakultät für Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit
1986 Einrichtung von Stellen für bibliothekarisches Fachpersonal.
Beginn der Katalogisierung im Bayerischen Verbundkatalog.
1987 Bezug der neuen Bibliotheksräume
1988 Zulassung zum Leihverkehr (Sigel 936)
1994 Umstellung auf Online-Katalogisierung im BVB.
Einführung des OPAC der UB Eichstätt
1996 Einführung der automatischen Ausleihverbuchung
1997 WWW-Anschluss
DKV = Deutscher Katechetenverein
IKD = der Erzdiözese unterstehende Bibliothek des ehemaligen Instituts für kirchliche Dienste
a) man sei dabei "containerweise" Bücher wegzuwerfen; meinen Einwand, daß dies wohl einer Autodafé gleichkäme, haben Sie schamlos bestätigt;
b) Sie seien z.Z. dabei, die religionswissenschaftliche Bibliothek in München zu verschenken;
c) noch vor einigen Jahren hätten Sie auf eine Erweiterung des Magazins gehofft, doch dies habe "der Stoiber" vereitelt.
(Diese Angaben stellte Haupenthal auch der Presse zur Verfügung.)
Was hat es mit der religionswissenschaftliche Bibliothek in München auf sich? Man wird wohl an die religionspädagische Zweigbibliothek in München zu denken haben, die im Handbuch der historischen Buchbestände (Bayern II, S. 239) mit der Bibliothek des Deutschen Katechetenvereins (Dauerleihgabe) aufgeführt ist.
Update: Ein Telefonat mit Herrn Pany (Erzbischöfliches Ordinariat München) führte zur Entwarnung. Es ist richtig, dass die KH EI-Ingolstadt die Religionspädagogische Bibliothek 2006 verschenkt hat. Neuer Träger und Eigentümer ist die Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts "Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern", zugleich Träger der Katholischen Stiftungsfachhochschule München.
https://www.ksfh.de/ksfh/traeger/
Es wurden beim Übergang keine Bücher weggegeben oder vernichtet, das ist auch nicht vorgesehen. Die Bibliothek ist vier Tage in der Woche geöffnet. Der neue Träger hat sich nach der Rückverlegung des entsprechenden religionspädagogischen Studiengangs verpflichtet gesehen, die Bestände zu sichern. Zukünftig wird es sicher auf eine Zusammenlegung mit der Bibliothek der Stiftungsfachhochschule hinauslaufen.
In räumlicher Hinsicht ist die Bibliothek in der Preysingstr. 89b Teil des Kirchlichen Zentrums der Erzdiözese München-Freising:
https://www.erzbistum-muenchen.de/EMF152/EMF015163.asp
Zur Geschichte der Bibliothek (ohne die Änderungen 2006):
https://www-edit.ku-eichstaett.de/Bibliothek/allgemein/standorte/zweigbibmuenchen/geschichte/
Geschichte der Religionspädagogischen Zweigbibliothek
1956 Gründung als Bibliothek des "Frauenseminars für Katechese und Seelsorgehilfe",
später "Erzbischöfliches Seminar für Katechese und Seelsorgehilfe", München,
dann "Höhere Fachschule für Katechese und Seelsorgehilfe"
1972 Eingliederung der Höheren Fachschule in die Gesamthochschule Eichstätt als "Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Abt. München"
1980 Erhebung der Gesamthochschule Eichstätt zur Katholischen Universität Eichstätt
1985 Vertrag zwischen der Erzdiözese München und Freising und der Stiftung Katholische Universität Eichstätt;
darin wird festgehalten: "Die Stiftung übernimmt, vertreten durch die Katholische Universität Eichstätt, die Betreuung der Bibliothek des DKV und des ehemaligen IKD im Rahmen des Betriebs der Teilbibliothek der Abteilung München der Fakultät für Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit
1986 Einrichtung von Stellen für bibliothekarisches Fachpersonal.
Beginn der Katalogisierung im Bayerischen Verbundkatalog.
1987 Bezug der neuen Bibliotheksräume
1988 Zulassung zum Leihverkehr (Sigel 936)
1994 Umstellung auf Online-Katalogisierung im BVB.
Einführung des OPAC der UB Eichstätt
1996 Einführung der automatischen Ausleihverbuchung
1997 WWW-Anschluss
DKV = Deutscher Katechetenverein
IKD = der Erzdiözese unterstehende Bibliothek des ehemaligen Instituts für kirchliche Dienste
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An die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt
PERSONALMITTEILUNG
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
es fand ein Gespräch zwischen dem Wissenschaftsminister Herrn Dr. Goppel und
dem Generaldirektor der Bayerischen Bibliotheken statt. Der Generaldirektor
überprüft auf Wunsch des Ministers federführend die Angelegenheit und konnte in
diesem Gespräch bereits überzeugend darstellen, dass die Vorwürfe gegen die
Bibliotheksleitung und die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek gegenstandslos sind.
Die Kapuziner haben der Leitung und den Mitarbeitern der Bibliothek in einem
Schreiben an Kanzler und Stiftung voll ihr Vertrauen ausgesprochen.
Eichstätt, den 28. Februar 2007
gez. Dr. Angelika Reich (Ltd. Bibliotheksdirektorin)
Es kann keine Rede davon sein (Beweis: https://archiv.twoday.net/stories/3375612/ ), dass die Vorwürfe gegenstandslos sind. Sowohl das Ministerium als auch die Staatsbibliothek befinden sich am Anfang eines Überprüfungsprozesses.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt
PERSONALMITTEILUNG
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
es fand ein Gespräch zwischen dem Wissenschaftsminister Herrn Dr. Goppel und
dem Generaldirektor der Bayerischen Bibliotheken statt. Der Generaldirektor
überprüft auf Wunsch des Ministers federführend die Angelegenheit und konnte in
diesem Gespräch bereits überzeugend darstellen, dass die Vorwürfe gegen die
Bibliotheksleitung und die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek gegenstandslos sind.
Die Kapuziner haben der Leitung und den Mitarbeitern der Bibliothek in einem
Schreiben an Kanzler und Stiftung voll ihr Vertrauen ausgesprochen.
Eichstätt, den 28. Februar 2007
gez. Dr. Angelika Reich (Ltd. Bibliotheksdirektorin)
Es kann keine Rede davon sein (Beweis: https://archiv.twoday.net/stories/3375612/ ), dass die Vorwürfe gegenstandslos sind. Sowohl das Ministerium als auch die Staatsbibliothek befinden sich am Anfang eines Überprüfungsprozesses.
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Nach Auskunft von Pater Julius Oswald S.J. von der Bibliothek der Philosophischen Hochschule der Jesuiten in München wurde mit Überlassungsvertrag vor einigen Jahren die Bibliothek der traditionsreichen Jesuitenzeitschrift "Stimmen der Zeit" (gegründet 1871) im Umfang von ca. 100.000 Bänden einschließlich Altbestand vor 1800 (sowie neuere Dubletten der Philosophischen Hochschule) an die UB Eichstätt übergeben. Der Bestand soll in Eichstätt fachkundig bearbeitet werden, Dubletten sollen verkauft und mit dem Erlös die Erschließungsarbeit finanziert werden. Von Vernichtungen sei nichts bekanntgeworden, man gehe davon aus, dass sich die Hochschule in Eichstätt vertragstreu verhalte.


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Das https://archiv.twoday.net/stories/3335897 erwähnte Buch von Keppler S.J. konnte erfreulicherweise für 76 Euro vom Stadtarchiv Burghausen ersteigert werden.

Hinsichtlich der https://archiv.twoday.net/stories/3362107/ erwähnten Leihgaben der Stadt Burghausen an die Kapuziner teilte das Stadtarchiv mit, dass diese 1994 an die Stadt zurückgegeben wurden.
Zur Jesuitenbibliothek in Burghausen ist zu beachten die Notiz im Handbuch der historischen Buchbestände (München S. 171):
"Die ehemalige Bibliothek des Kollegs zu Burghausen
blieb 1773 bei der Aufhebung des Ordens in
Burghausen. 1861 wurde sie in drei verschieden wertvolle,
ungleiche Teile zerlegt. Die wertvollsten Bücher
und Hss. gelangten in die K¨onigliche Bibliothek in
München (Staatsbibliothek). Der größere Teil kam in
das Kloster der Kapuziner. Der unbedeutende Rest
wurde zum Grundstock der Burghausener Gymnasialbibliothek
(nach Hacker, s. u. 4). Im Jahre 1953
kam der Teil aus dem Kapuzinerkloster zurück an die
Gesellschaft Jesu und wurde an verschiedene Niederlassungen
aufgeteilt (s. auch Eintrag Burghausen, Bibliothek
des Kurfürst-Maximilian-Gymnasiums)."
Zu den 2301 an das Kapuzinerkloster Burghausen überstellten Titeln existiert ein alter Bandkatalog von ca. 1861 im Archiv der oberdeutschen Jesuitenprovinz.
Im Eintrag zur Jesuitenhochschule S. 241 erfährt man zusätzlich:
"Restbestände der
Bibliothek des alten Jesuitenkollegs von Burghausen
waren seit 1861 bei den Kapuzinern untergebracht
und wurden 1953 an das Archiv der Oberdeutschen
Jesuitenprovinz zurückgegeben (s. Eintrag dort, 1.2).
Im ganzen waren es etwa 1600 Bde, die nach Fachgebieten
auf verschiedene Jesuitenniederlassungen verteilt
wurden. Das Berchmans-Kolleg erhielt nur philosophische
und theologischeWerke, von denen bisher
lediglich 43 katalogisiert wurden."
Im Artikel zum Gymnasium in Burghausen (Bayern II, S. 185) liest man:
"Im Jahre 1860 baten die Kapuziner in Burghausen
um die Überlassung der ehemaligen Jesuitenbibliothek.
Daraufhin begutachtete der Direktor
der Hof- und Staatsbibliothek München die Bestände
und forderte 1861 einen Teil für die Staatsbibliothek
an; 117 Druckwerke in 133 Bdn und 61 Hss. wurden
nach München geschickt. Die übrigen Bücher
wurden den Burghauser Kapuzinern zur Benutzung
überlassen, unter Vorbehalt des Staatseigentums und
mit der Auflage der Konservierung und Katalogisierung.
Das Duplikat des Katalogs wurde 1863 der Hofund
Staatsbibliothek ¨ubergeben (Cbm C 313). Er verzeichnet
2338 Werke in 2978 Bdn, darunter 54 Inkunabeln.
Der Verbleib der übrigen 4000 bis 5000 Bde,
die gegenüber der Schätzung von 1815 fehlen, bleibt
ungeklärt. Die Kapuziner gaben die Bücher des ehemaligen
Jesuitencollegiums 1953 an die Oberdeutsche
Provinz der Jesuiten zurück. Sie wurden in der Folgezeit
an verschiedene Niederlassungen verteilt. Der
größte Teil befindet sich (mit dem Original des Katalogs
von 1863) im Archiv der Oberdeutschen Provinz
in München (s. Eintrag dort)."
Trotzdem ist festzuhalten:
Laut Wührer ( https://archiv.twoday.net/stories/3362107/ ) war die Jesuitenbibliothek in Burghausen eine Staatsbibliothek. Die beiden in Wolfenbüttel vorhandenen Titel im VD 17 aus Burghausen (SJ später OFMCap) dürften nach wie vor bayerisches Staatseigentum sein.
Hinsichtlich der https://archiv.twoday.net/stories/3362107/ erwähnten Leihgaben der Stadt Burghausen an die Kapuziner teilte das Stadtarchiv mit, dass diese 1994 an die Stadt zurückgegeben wurden.
Zur Jesuitenbibliothek in Burghausen ist zu beachten die Notiz im Handbuch der historischen Buchbestände (München S. 171):
"Die ehemalige Bibliothek des Kollegs zu Burghausen
blieb 1773 bei der Aufhebung des Ordens in
Burghausen. 1861 wurde sie in drei verschieden wertvolle,
ungleiche Teile zerlegt. Die wertvollsten Bücher
und Hss. gelangten in die K¨onigliche Bibliothek in
München (Staatsbibliothek). Der größere Teil kam in
das Kloster der Kapuziner. Der unbedeutende Rest
wurde zum Grundstock der Burghausener Gymnasialbibliothek
(nach Hacker, s. u. 4). Im Jahre 1953
kam der Teil aus dem Kapuzinerkloster zurück an die
Gesellschaft Jesu und wurde an verschiedene Niederlassungen
aufgeteilt (s. auch Eintrag Burghausen, Bibliothek
des Kurfürst-Maximilian-Gymnasiums)."
Zu den 2301 an das Kapuzinerkloster Burghausen überstellten Titeln existiert ein alter Bandkatalog von ca. 1861 im Archiv der oberdeutschen Jesuitenprovinz.
Im Eintrag zur Jesuitenhochschule S. 241 erfährt man zusätzlich:
"Restbestände der
Bibliothek des alten Jesuitenkollegs von Burghausen
waren seit 1861 bei den Kapuzinern untergebracht
und wurden 1953 an das Archiv der Oberdeutschen
Jesuitenprovinz zurückgegeben (s. Eintrag dort, 1.2).
Im ganzen waren es etwa 1600 Bde, die nach Fachgebieten
auf verschiedene Jesuitenniederlassungen verteilt
wurden. Das Berchmans-Kolleg erhielt nur philosophische
und theologischeWerke, von denen bisher
lediglich 43 katalogisiert wurden."
Im Artikel zum Gymnasium in Burghausen (Bayern II, S. 185) liest man:
"Im Jahre 1860 baten die Kapuziner in Burghausen
um die Überlassung der ehemaligen Jesuitenbibliothek.
Daraufhin begutachtete der Direktor
der Hof- und Staatsbibliothek München die Bestände
und forderte 1861 einen Teil für die Staatsbibliothek
an; 117 Druckwerke in 133 Bdn und 61 Hss. wurden
nach München geschickt. Die übrigen Bücher
wurden den Burghauser Kapuzinern zur Benutzung
überlassen, unter Vorbehalt des Staatseigentums und
mit der Auflage der Konservierung und Katalogisierung.
Das Duplikat des Katalogs wurde 1863 der Hofund
Staatsbibliothek ¨ubergeben (Cbm C 313). Er verzeichnet
2338 Werke in 2978 Bdn, darunter 54 Inkunabeln.
Der Verbleib der übrigen 4000 bis 5000 Bde,
die gegenüber der Schätzung von 1815 fehlen, bleibt
ungeklärt. Die Kapuziner gaben die Bücher des ehemaligen
Jesuitencollegiums 1953 an die Oberdeutsche
Provinz der Jesuiten zurück. Sie wurden in der Folgezeit
an verschiedene Niederlassungen verteilt. Der
größte Teil befindet sich (mit dem Original des Katalogs
von 1863) im Archiv der Oberdeutschen Provinz
in München (s. Eintrag dort)."
Trotzdem ist festzuhalten:
Laut Wührer ( https://archiv.twoday.net/stories/3362107/ ) war die Jesuitenbibliothek in Burghausen eine Staatsbibliothek. Die beiden in Wolfenbüttel vorhandenen Titel im VD 17 aus Burghausen (SJ später OFMCap) dürften nach wie vor bayerisches Staatseigentum sein.
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Die Bayerische Staatsbibliothek untersucht (auch als externer Gutachter für die Katholische Universität) die Vorgänge in Eichstätt. Es hat seit 1999 wiederholt Abstimmungen mit der UB Eichstätt in Sachen Kapuzinerbibliothek gegeben und auch Buchangebote. Allerdings sei man erst am Anfang der Ermittlungen, teilte die Bibliothek mit. Es werde derzeit ein detaillierter Fragenkatalog erstellt.
Update: Mir ging inzwischen eine umfangreiche Stellungnahme des Ministeriums zu, die ich im folgenden wiedergebe.
Anfrage von Herrn Dr. Graf zu den Vorgängen um die Kapuzinerbibliothek an der KU Eichstätt
1. Inwieweit war das Kunstministerium mit der Angelegenheit „Kapuzinerbibliothek“ befasst?
Das Ministerium hat am 1.02.2007 durch die Beschwerde von Herrn Dr. Graf über die Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) von der Angelegenheit erfahren.
2. Was hat das Ministerium nach Bekanntwerden der Angelegenheit unternommen?
Das Ministerium hat die Beschwerde von Herrn Dr. Graf am 8.02.07 der BSB mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Die BSB hat daraufhin mitgeteilt, dass die Aufklärung dieses komplexen Sachverhalt nicht bis zum 14.02.07 zu leisten sei und noch um Geduld gebeten. Nach einem Schreiben vom 22.02.2007 des Herrn Staatsministers Dr. Thomas Goppel erreichte das Ministerium eine erste Stellungnahme von Herrn Generaldirektor Dr. Griebel mit einer Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die BSB arbeitet weiterhin an der genauen Aufklärung des Sachverhalts.
3. Bestand eine Beteiligung bei dem Vertragsabsschluss zwischen der Universität Eichstätt und den Kapuzinern? Inwieweit war die BSB beteiligt?
Im Mai 1999 stimmte das Ministerium einer Übernahme der ZB der Kapuziner durch die Universitätsbibliothek der KU Eichstätt zu. Die Generaldirektion (GD) wurde dabei ermächtigt, einen Leihvertrag mit der Stiftung KU Eichstätt abzuschließen. Nach damaliger Schätzung stammt ein Anteil von etwa zehn Prozent des Bestandes aus der Zeit vor 1802 und ist damit Eigentum des Freistaats Bayern. Dieser Anteil wurde der Universität Eichstätt als Dauerleihgabe überlassen mit der Maßgabe einer eindeutigen Kennzeichnung.
4. Kommen Aussonderungsrichtlinien des Ministeriums in der Angelegenheit zum Tragen? Wenn ja, aus welchem Grund? Welchen Inhalt haben diese Richtlinien? Inwieweit betreffen diese Richtlinien Bücher, die vor 1802 datieren und damit im Eigentum des Freistaats Bayern stehen?
Gemäß der Aussonderungsrichtlinien darf Literatur nach dem Erscheinungsjahr 1830/50 ausgesondert werden. Es gelten die Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (in Kraft gesetzt mit KMS XII/10-K3400-12/16077 vom 21. Juli 1998). Für die ausnahmsweise Aussonderung von Altbestand werden die noch fortbestehenden Richtlinien für die Abgabe von Bibliotheksgut (in Kraft gesetzt mit KMS vom 14. Mai 1975-A7-12/9606) angewandt, die die Voraussetzungen und das Procedere von Aussonderungen auch bei Altbestand regeln. Diese Richtlinien gelten auch für nichtstaatliche Bibliotheksträger, sofern und insoweit sie staatliche Buchbestände verwalten. Beide Richtlinien müssten Ihnen, Herr Dr. Graf, inzwischen vorliegen.
[Das ist der Fall. Die Richtlinien von 1975 widersprechen denen von 1998 und sind aus wissenschaftlicher Sicht völlig untauglich, da nur Handschriften, Inkunabeln und Werke von vergleichbarer Bedeutung von Veräußerungen ausgenommen sind. Mehrfachexemplare (Dubletten) dürfen veräußert werden, ebenso Werke, die dem historisch gewachsenen Charakter des Bestandes nicht oder nicht mehr entsprechen und Werke, die dem Sammelauftrag und der Versorgungsfunktion nicht oder nicht mehr entsprechen. Damit ist natürlich der Zerstückelung historischer Bestände Tür und Tor geöffnet. Die Veräußerung muss zum vollen Wert erfolgen. Sie darf nur dann nicht erfolgen, wenn das Werk von einer anderen staatlichen Bibliothek ausdrücklich in einem Suchverfahren als benötigt gemeldet ist. Dass diese völlig laxen Richtlinien trotz der vergleichsweisen eindeutigen Aussage der Richtlinien von 1998 in Eichstätt angewendet werden durften, ist skandalös. Zuständig ist nach 5.1 der jeweilige Bibliotheksleiter, größere Teile des inventarisierten Bestands (außer veraltete Gebrauchsliteratur) und Einzelwerke mit einem Wert von über 1000 DM dürfen nur im Einvernehmen mit der Generaldirektion abgegeben werden. Da könnte man Eichstätt eventuell packen, ebenso wurde wohl bei den "Dubletten"-Verkäufen von Drucken vor 1802 wohl ständig gegen Punkt 4.1.2 verstoßen: "Der Übergang von staatseigenem Bibliotheksgut in das Eigentum Dritter ist in jedem Einzelgegenstand deutlich erkennbar zu machen." ]
Update: Mir ging inzwischen eine umfangreiche Stellungnahme des Ministeriums zu, die ich im folgenden wiedergebe.
Anfrage von Herrn Dr. Graf zu den Vorgängen um die Kapuzinerbibliothek an der KU Eichstätt
1. Inwieweit war das Kunstministerium mit der Angelegenheit „Kapuzinerbibliothek“ befasst?
Das Ministerium hat am 1.02.2007 durch die Beschwerde von Herrn Dr. Graf über die Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) von der Angelegenheit erfahren.
2. Was hat das Ministerium nach Bekanntwerden der Angelegenheit unternommen?
Das Ministerium hat die Beschwerde von Herrn Dr. Graf am 8.02.07 der BSB mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Die BSB hat daraufhin mitgeteilt, dass die Aufklärung dieses komplexen Sachverhalt nicht bis zum 14.02.07 zu leisten sei und noch um Geduld gebeten. Nach einem Schreiben vom 22.02.2007 des Herrn Staatsministers Dr. Thomas Goppel erreichte das Ministerium eine erste Stellungnahme von Herrn Generaldirektor Dr. Griebel mit einer Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die BSB arbeitet weiterhin an der genauen Aufklärung des Sachverhalts.
3. Bestand eine Beteiligung bei dem Vertragsabsschluss zwischen der Universität Eichstätt und den Kapuzinern? Inwieweit war die BSB beteiligt?
Im Mai 1999 stimmte das Ministerium einer Übernahme der ZB der Kapuziner durch die Universitätsbibliothek der KU Eichstätt zu. Die Generaldirektion (GD) wurde dabei ermächtigt, einen Leihvertrag mit der Stiftung KU Eichstätt abzuschließen. Nach damaliger Schätzung stammt ein Anteil von etwa zehn Prozent des Bestandes aus der Zeit vor 1802 und ist damit Eigentum des Freistaats Bayern. Dieser Anteil wurde der Universität Eichstätt als Dauerleihgabe überlassen mit der Maßgabe einer eindeutigen Kennzeichnung.
4. Kommen Aussonderungsrichtlinien des Ministeriums in der Angelegenheit zum Tragen? Wenn ja, aus welchem Grund? Welchen Inhalt haben diese Richtlinien? Inwieweit betreffen diese Richtlinien Bücher, die vor 1802 datieren und damit im Eigentum des Freistaats Bayern stehen?
Gemäß der Aussonderungsrichtlinien darf Literatur nach dem Erscheinungsjahr 1830/50 ausgesondert werden. Es gelten die Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (in Kraft gesetzt mit KMS XII/10-K3400-12/16077 vom 21. Juli 1998). Für die ausnahmsweise Aussonderung von Altbestand werden die noch fortbestehenden Richtlinien für die Abgabe von Bibliotheksgut (in Kraft gesetzt mit KMS vom 14. Mai 1975-A7-12/9606) angewandt, die die Voraussetzungen und das Procedere von Aussonderungen auch bei Altbestand regeln. Diese Richtlinien gelten auch für nichtstaatliche Bibliotheksträger, sofern und insoweit sie staatliche Buchbestände verwalten. Beide Richtlinien müssten Ihnen, Herr Dr. Graf, inzwischen vorliegen.
[Das ist der Fall. Die Richtlinien von 1975 widersprechen denen von 1998 und sind aus wissenschaftlicher Sicht völlig untauglich, da nur Handschriften, Inkunabeln und Werke von vergleichbarer Bedeutung von Veräußerungen ausgenommen sind. Mehrfachexemplare (Dubletten) dürfen veräußert werden, ebenso Werke, die dem historisch gewachsenen Charakter des Bestandes nicht oder nicht mehr entsprechen und Werke, die dem Sammelauftrag und der Versorgungsfunktion nicht oder nicht mehr entsprechen. Damit ist natürlich der Zerstückelung historischer Bestände Tür und Tor geöffnet. Die Veräußerung muss zum vollen Wert erfolgen. Sie darf nur dann nicht erfolgen, wenn das Werk von einer anderen staatlichen Bibliothek ausdrücklich in einem Suchverfahren als benötigt gemeldet ist. Dass diese völlig laxen Richtlinien trotz der vergleichsweisen eindeutigen Aussage der Richtlinien von 1998 in Eichstätt angewendet werden durften, ist skandalös. Zuständig ist nach 5.1 der jeweilige Bibliotheksleiter, größere Teile des inventarisierten Bestands (außer veraltete Gebrauchsliteratur) und Einzelwerke mit einem Wert von über 1000 DM dürfen nur im Einvernehmen mit der Generaldirektion abgegeben werden. Da könnte man Eichstätt eventuell packen, ebenso wurde wohl bei den "Dubletten"-Verkäufen von Drucken vor 1802 wohl ständig gegen Punkt 4.1.2 verstoßen: "Der Übergang von staatseigenem Bibliotheksgut in das Eigentum Dritter ist in jedem Einzelgegenstand deutlich erkennbar zu machen." ]
https://swk-web1.weimar-klassik.de/simplicissimus/30/30%2044.pdf
Sondernummer des Simplicissimus.
Wenn ich das recht sehe ist keine einzige Illustration für die Wikipedia verwendbar, da keine gemeinfrei ist.
Sondernummer des Simplicissimus.
Wenn ich das recht sehe ist keine einzige Illustration für die Wikipedia verwendbar, da keine gemeinfrei ist.
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Am Donnerstag versammelte sich unweit der Klosterbibliothek ein honoriges Grüppchen von zwei Dutzend Personen, um die Gründung der Stiftung St. Galler Kulturgut zu vollziehen. Deren Zweck besteht darin, Kulturgut mit sankt-gallischem Bezug zu erwerben, zu erhalten und der Öffentlichkeit und Wissenschaft zugänglich zu machen. Motiv für die Stiftungsgründung ist nicht etwa der Rückkauf weiterer sankt-gallischer Kulturschätze aus Zürcher Hand, beispielsweise des Originals des Himmelsglobus aus dem Landesarchiv. Vielmehr sollen Mittel bereitgestellt werden, um rasch und unbürokratisch einzuspringen, wenn sankt-gallischen Institutionen das Geld für den Ankauf von Kulturgütern fehlt, die etwa bei Auktionen auf den Markt gelangen. Der Kanton selbst kann nicht in die Lücke springen, da er zwar Beiträge an Institutionen ausrichtet, aber grundsätzlich nicht als Käufer auftritt. Ein typischer Fall wurde im vergangenen August publik, als St. Gallen ein Teil der Sammlung des Zürcher Silberhändlers Martin Kiener für 170 000 Franken angeboten wurde - doch entweder fehlte es am Geld oder an der Zuständigkeit.
Mehr: https://www.nzz.ch/2007/02/24/il/articleEY7FB.html
Ein durchaus vorbildlicher Ansatz.
Mehr: https://www.nzz.ch/2007/02/24/il/articleEY7FB.html
Ein durchaus vorbildlicher Ansatz.
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Der in Eichstätt für die Kirchliche Stiftung des Öffentlichen Rechts "Katholische Universität Eichstätt" am 25. Juni 1999 und in München für die Provinz der Bayerischen Kapuziner am 23. Juni 1999 unterzeichnete Überlassungvertrag liegt mir im Wortlaut vor.
§ 1 Vertragsobjekt
(1) Die Kapuzinerprovinz überträgt der Universität die Bestände ihrer in Altötting untergebrachten Zentralbibliothek mit einem Umfang von ca. 300.000 Bänden. Hierbei sind die im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Bände mit eingeschlossen (ca. 10 v.H. des Gesamtbestandes).
(2) Die Übertragung erfolgt unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 5 Eigentumsübertragung an den Beständen
(1) Erst im Zuge der bibliothekarischen Aufarbeitung der Bestände kann das Eigentum an den Büchern im Einzelfall bestimmt werden. Als staatliches Eigentum haben hierbei in der Regel alle bis zum Jahr 1802 erschienenen Bände zu gelten, die nach 1802 im Besitz eines sog. Zentralklosters verblieben sind. Diese Bestände verbleiben im Eigentum des Freistaats Bayern und werden auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, der Stiftung Katholische Universität Eichstätt und dem Bischöflichen Seminar St. Willibald vom Oktober 1981 als Dauerleihgabe in die Universitätsbibliothek eingegliedert und entsprechend kenntlich gemacht.
(2) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Teile des Gesamtbestandes der Stiftung übereignet werden.
Aus den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 ergibt sich, dass es sich um eine Schenkung zugunsten der Stiftung handelt. Dies gilt auch für die übergebene Fahrregalanlage (§ 3).
§ 2 Durchführung der Übertragung
Mit Abschluss der Vereinbarung erwirbt die Stiftung den mittelbaren Besitz an den Beständen der Zentralbibliothek der Kapuziner.
(2) Vor Überprüfung der Bestände nach Eichstätt wird die Universitätsbibliothek Eichstätt prüfen, welche Teil des Bestandes vorab ausgeschieden und ggf. veräußert werden können. Der Erlös aus dem Verkauf fließt der Kapuzinerprovinz zu, die ihn für die Durchführung der Übernahme zur Verfügung stellen wird; dies gilt nicht für den Verkauf von Bänden, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen (vgl. § 5).
[...] (4) Mit dem Ausladen der Bestände in Eichstätt erwirbt die Stiftung den unmittelbaren Besitz hieran.
Wie in der Causa Karlsruhe lässt auch hier der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, über den wir https://archiv.twoday.net/stories/3076941/ handelten, grüßen. Denn die Zentralbibliothek war ja ein Mischbestand von Ordenseigentum und Staatseigentum, wobei erst bei der bibliothekarischen Bearbeitung (also der Katalogisierung) "im Einzelfall" eine Zuweisung erfolgen sollte. Das ist sinnvoll und sachgerecht, auch wenn offen bleibt, aufgrund welcher Kriterien die Eichstätter Bibliothekare (ohne oder mit Abstimmung mit dem Bayerischen Staat) die Eigentumsbestimmung vornehmen wollten. Eine Kenntlichmachung im OPAC der Bestände vor 1802 als Staatseigentum ist nicht erfolgt. Wenn man diese Vertragsregelung als vernünftig ansieht, wird man auch im Fall Karlsruhe die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht überspannen dürfen. Die Vereinbarung betrifft den Kern des Rechtsgeschäfts, die Übereignung als Schenkung. Wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, wäre der ganze Vertrag hinfällig. Da kein anderer Termin genannt ist, dürften die Bücher jeweils (erst) mit der Katalogisierung/Bearbeitung Eigentum der Stiftung geworden sein. Unbearbeitete Teile sind Eigentum des Kapuzinerordens geblieben.
Was Bearbeitung bedeutet definiert § 4 "Bibliothekarische Aufbereitung der Bestände" (formale und sachliche Erschließung im Bayerischen Verbund mit Möglichkeit der Internetrecherche, Ausleihe gemäß Leihverkehrsrichtlinien im Einzelfall auch an Privatpersonen - in den Schlußbestimmungen § 8 findet sich eine Sonderregelung für die Benutzung durch die Mitglieder der Kapuzinerprovinz -; fachgemäße Restaurierung ggf. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Buchrestaurierung (IBR) der Bay. Staatsbibliothek). Abs. 2 ist eine Absichtserklärung, dass die bibliothekarische Aufarbeitung innerhalb von "ca. 10 Jahren" bewerkstelligt werden soll. Die Stiftung verpflichtet sich: Sie wird die Bestände bis zu ihrer Aufarbeitung sicher aufbewahren.
Während die Bearbeitung ein abschlossener Vorgang ist, ist die in § 4 angesprochene Benutzbarkeit als Auflage zu qualifizieren (siehe § 525 BGB, https://archiv.twoday.net/stories/2835396/), da dadurch ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Bibliothek dauerhaft nutzbar sein soll. Die gleichen Bedingungen wurden durch die "Erweiterungsoption" in § 7 auch für künftig aufgelöste Klosterbibliotheken verbindlich gemacht, die, um eine Zersplitterung der Bestände zu vermeiden, vorrangig der Stiftung angeboten werden sollen.
Aussonderungen sollten VOR der Überführung nach Eichstätt erfolgen, Verkäufe wurden ausdrücklich vorgesehen (§ 2 Abs. 2). Es versteht sich wohl von selbst, dass ohne Zustimmung des Freistaats Bayern weder Bestände verkauft werden können noch der dadurch erzielte Erlös zweckgebunden der Kapuzinerprovinz zufließen kann. Über die Finanzierung handelt § 7 (Sondermittel vom Überdiözesanen Fonds Bayern für 1999, Fortsetzungsantrag war vorgesehen, das dürfte das Drittmittelprojekt der KU Eichstätt-Ingolstadt sein; Finanzierung eines Diplombibliothekars BAT IVb für 5 Jahre durch die Provinz.)
Änderungen des Vertrags durch mündliche Nebenabreden waren nicht ausgeschlossen. Wenn sich Stiftung und Provinz darüber einig waren, dass die Aussonderung (einschließlich Verkauf) erst in Eichstätt erfolgen sollte (anders als § 2 vorsieht) und nach dem Ausscheiden von Holzbauer zusätzlich vereinbart wurde, dass Aussonderungen durch Vernichtungen erfolgen sollten, so stellt das grundsätzlich keinen Vertragsbruch dar.
Die ordensinterne Erklärung des Provinzials Mittermaier vom 19.2.2006 gibt dazu Auskunft: "Da der Vertrag der Provinz der Bayerischen Kapuziner mit der Katholischen Universität Eichstätt von 1999 keine konkreten Richtlinien für die Aussonderung enthielt, gab es am 19.05.2005 ein Gespräch von Provinzial und Ökonom mit der Leiterin der Bibliothek, Frau Dr. Katharina Reich, in dem Folgendes festgehalten wurde:
Alle Bestände vor 1802 werden zunächst übernommen; falls es sich um Dubletten handelt, werden diese verkauft. Der Erlös dient der Einstellung von Arbeitskräften, die sich um die Bearbeitung kümmern.
Die Entscheidung, ob Bände mit Erscheinungsjahr nach 1802 in die UB Eichstätt eingearbeitet werden, liegt bei der Direktion. (So sehen es auch die vom Ministerium erlassenen Aussonderungsrichtlinien von 2003 vor.)
Kleinschrifttum Trivialliteratur, Taschenbücher, lose Zeitschriftenhefte werden ausgesondert.
Sicher genommen werden die Bücher, Kleinschriften und Zeitschriften, die zum Wesensbestand einer Zentralbibliothek der Kapuziner gehören. Es muss bei der Überlassung der Zentralbibliothek gewährleistet sein, dass die Geschichte und die Spiritualität der Bayerischen Kapuziner, das theologische Schaffen und die Leistungen in Predigt und anderen Apostolatsformen in all den Ausprägungen an der Universitätsbibliothek Eichstätt nachgesehen und erforscht werden können."
Die Erklärung (deren Wahrheitsgehalt hier nicht überprüft werden kann, der Pater Provinzial hat auf Nachfragen keine Stellungnahme abgeben wollen) lässt den Schluss zu, dass Dubletten vor 1802, obwohl im Vertrag dem Freistaat Bayern zugewiesen, verkauft und der Erlös entgegen den Vorschriften des Vertrags zur Finanzierung der Arbeitskräfte dienen sollte. Ein Vertrag kann aber keinesfalls Rechtsverhältnisse zu Lasten eines Dritten regeln.
Von ALLGEMEINEN Aussonderungsrichtlinien des Ministeriums 2003 kann keine Rede sein, es gibt nur die Richtlinien von 1998
https://www.bib-bvb.de/AuB/richtlin.html
Gegen die Punkte 2.1 (in der Regel keine Aussonderung von Drucken vor 1830/50) und 2.4 (Makulierung an letzter Stelle) wurde massiv verstoßen.
Bisherige Kontakte zum Bayerischen Wissenschaftsministerium, das die Angelegenheit natürlich aufmerksam beobachtet, lassen unter Vorbehalt die Aussage zu, dass dort von speziellen Aussonderungsrichtlinien 2003 oder Vereinbarungen in Sachen Eichstätt nichts bekannt ist.
Mit dem Überlassungsvertrag haben die beiden Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Zentralbibliothek der Kapuziner ein wertvolles Kulturgut darstellt, das dauerhaft zugänglich sein soll und das durch die UB Eichstätt fachgerecht erschlossen und betreut werden soll.
Eine Konkretisierung der nun einmal nicht in Altötting erfolgten Aussonderung (samt "Dubletten"-Verkauf) auf der Ebene der Bibliothek ist sicher rechtlich weitgehend unbedenklich, wenn bibliotheksfachliche Standards gewahrt werden und sich die Abrede nicht gegen den Geist des Überlassungsvertrags richtet. Entscheidende Änderungen hätte nicht die Bibliotheksdirektorin vornehmen dürfen, sie hätten der Zustimmung des Stiftungsvorstands bedurft (von der eigentumsrechtlichen Problematik des bayerischen Staatseigentums einmal abgesehen).
Wenn man von der in der Presse genannten Zahl von 100.000 vernichteten Bänden ausgeht, so ist eine Vernichtung eines Drittels der im Überlassungsvertrag mit 300.000 Bänden bezifferten Bibliothek keinesfalls vom Vertrag gedeckt. Da eine Prüfung jeden einzelnen Buches auf die Eigentumsverhältnisse (§ 5) vorgesehen war, ist die undokumentierte Vernichtung eines riesigen Bestands schlichtweg nicht mit dem Vertrag zu vereinbaren, auch wenn die Ordensleitung damit einverstanden war. Schon allein aufgrund der Eigentumsproblematik hätte eine genaue Dokumentation der zur Vernichtung vorgesehenen Bände erfolgen müssen, etwa indem man wenigstens kursorisch den Inhalt der einzelnen Kisten beschrieben hätte.
Nach Angaben des früheren Direktors Holzbauer wurden aus Altötting nur Bände übernommen, deren Erhaltung zu rechtfertigen war. Allerdings scheinen die Vorwürfe des Provinzials, dass eine ungeeignete und feuchte Aufbewahrung der Bücherkisten in einer zugigen Turnhalle, nicht aus der Luft gegriffen. Die Stiftung hätte also gegen die Auflage verstoßen, die Bestände "sicher" aufzubewahren, und es ist auch möglich, dass der Schimmel durch die Lagerung entstanden ist.
Zur Zusammensetzung des Vernichtungsguts der Provinzial:
"In der Tat wurden in diesem Zeitraum insgesamt von den eingelagerten Bücher und Materialen 83 t Bücher und Zeitschriften entsorgt. Davon entfielen auf Kapuzinerbestände 68,40 t. Davon waren 20,60 t Zeitschriften-Dubletten. Die Zeitschriften machten bei der Kapuzineraktion ca. 30% des Bestandes aus, analog dann auch bei der Entsorgung. Zeitschriften wie "Katholische Missionen", "Bayerland", "Die schöne Zukunft" waren anscheinend in allen Niederlassungen vorhanden und schlugen vom Gewicht her stark zu Buche. Dem Vorwurf, hier wäre in einem so kurzen Zeitraum so vieles entsorgt worden, kann man auf dem Gebiet der Zeitschriften mit einer dem gesunden Menschenverstand sehr einsichtigen Argumentation entgegentreten: Zeitschriftenkisten waren als solche leicht zuerkennen und der Inhalt schnell zu bestimmen.
Der Anteil an verschimmelten Büchern betrug 4,20 t, der der Monographiendubletten 40,8 t. 2,8 t machten Varia aus. Dabei handelte es sich um Reiseführer, Straßenkarten, alte und schlecht erhaltene Breviere, Taschenbücher in schlechtem Zustand, schöne Literatur in unkritischen Ausgaben, Bücher zu Geschichte und Theologie in schlechtem Zustand."
Natürlich versucht der Provinzial sich reinzuwaschen, indem er die Bedeutung des Schriftguts herunterspielt.
Holzbauer muss aber aus eigener Erfahrung durchaus zuverlässig sagen können, ob tatsächlich ein so großer Anteil der Kapuzinerbibliothek "Schrott" bzw. vernichtungswürdig war. Er bestreitet das ja entschieden.
Es spricht alles dafür, dass keine sorgfältige Aussonderung des Bestands vorgenommen wurde. Dies ist auch die Aussage der anonymen Mail, die ich im Sommer 2006 erhielt und die ich in meinem Beitrag https://archiv.twoday.net/stories/3143469/ zitiert habe.
In der Kanzlei von Frau RA Dr. Männlein
(s. https://archiv.twoday.net/stories/3359620/) wurden fünf Bücher abgegeben, die aus den Containern gerettet wurden (es handelt sich sicher wohl um die gleichen Bücher, die dem Eichstätter Kurier vorlagen). Sie werden am Donnerstag der Staatsanwaltschaft übergeben. Über ihren Inhalt schreibt die Rechtsanwältin:
"Im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nur um Schundliteratur gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nicht um Bücher vor 1800 gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass diese Bücher alle in einem schlechten Zustand seien, kann ich Ihnen folgende Bücher benennen.
Das eine stammt aus dem Jahr 1626 und hat den Titel „Kurze katholische Auslegung aller feiertäglichen Evangelien“, schweinsledergebunden, besterhalten.
„Historische Katechese in auserlesenen Beispielen, Erzählungen und Parabeln über die gesamte christkatholische Glaubens-, Sitten- und Tugendmittel-Lehre aus dem Jahre 1853.
„Deutscher Hausgarten“ von 1859.
„Sermones Sancti“ Thomae a Villa nova aus dem Jahre 1661 (lateinische Sprache, schweinslederner Umschlag, besterhalten) und
Theatrum Asceticum, Sive Meditationes Sacre in Theatro congregationis latinae aus dem Jahre 1747.
Es bedarf wohl keiner langen Ausführungen, dass eine Vernichtung solcher Drucke in keiner Hinsicht zu rechtfertigen ist.
Der Provinzial schreibt dazu: "Am 2. Februar [2007] zeigte mir der ehemalige Bibliotheksdirektor, Dr. Herrmann Holzbauer, vier Exemplare historisch und theologisch wertvoller Büchern, die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek aus dem Abfall gezogen hätten. Dies wurde von unserer Seite der Universitätsbibliothek gemeldet. Der Provinzial weigerte sich allerdings, in die Presseagitation gegen die Universität einzusteigen. Am Freitag, 16. Februar lag dem Eichstätter Kurier eine eidesstattliche Erklärung eines anonym sich gebenden Mitbürgers der Stadt Eichstätt über diesen Bücherfund vor."
Durch die Vernichtung eines beträchtlichen Teils der Kapuzinerbibliothek, bei dem offenbar auch wertvolle Altbestände betroffen waren, wurde der im Interesse der Allgemeinheit getroffene Überlassungsvertrag, der in Eichstätt eben keine Aussonderung vorsah, eindeutig verletzt. Wenn man nachträglich festgestellt hat, dass fachlich begründete Aussonderungen unvermeidlich sind, hätte man angesichts des Umfangs den Vertrag von Seiten der Vertragspartner (auf der Seite der UB der Stiftungsvorstand!) abändern müssen oder durch Dokumentation sicherstellen müssen, dass nachvollziehbar bleibt, dass weder Interessen der Allgemeinheit noch Vermögensinteressen des bayerischen Staates beeinträchtigt wurden. Da dies nicht erfolgt ist, müssen die Verantwortlichen strafrechtlich Verantwortung tragen. Eine grob fahrlässige undokumentierte Vernichtung eines Buchbestands erfüllt den Tatbestand der Untreue, wobei als Maßstab eine am Zweck des Überlassungsvertrags orientierte Auslegung der Vertragspflichten der Hochschule sehr wohl dienen kann. Die Hochschule konnte weder durch die Bibliotheksleiterin noch durch Kanzler oder Rektor den Kerngehalt des Überlassungsvertrags abändern. Ebensowenig konnte sie über bayerisches Staatseigentum verfügen, für dessen Aussonderung ein Jahr vor dem Überlassungsvertrag ausdrückliche Vorschriften erlassen worden waren, gegen die in Eichstätt verstoßen wurden.
Wie beim Umgang mit anderen Schenkungen (z.B. Schallplattensammlung Sievers) hat die Bibliotheksleiterin offensichtlich völlig ihre Pflichten verkannt. Sie hat selbstherrlich nach Gutdünken entschieden, indem sie Entscheidungen und Wertungen ihres Vorgängers (der hinsichtlich der Dublettenverscherbelungen natürlich ebenso wie Dr. Littger wissenschaftlich große Schuld auf sich geladen hat) revidierte, weil sie die Platzprobleme nicht glaubte anders in den Griff bekommen zu können. Aber wenn man eine Schenkung annimmt, muss man sich auch daran halten, wenn die Verhältnisse sich geändert haben.
Nachtrag: Der Donaukurier vom 24./25.2.2007 enthält zwei Abbildungen einer Predigtsammlung aus Kapuzinerbeständen, die aus dem Altpapier gezogen wurde. Das eine Bild zeigt den gut erhaltenen Einband, auf dem Rücken beschriftet
Lucian
Dom.Quad.
P. I
mit Signaturschild "Cap. Pred. 8° R5", darunter groß der Gruppenbuchst. R
das andere die Titelseite des spanischen Drucks von 1634 mit Kapuziner-Stempel (Altötting). Es handelt sich offenbar um einen weiteren Band, der anscheinend nicht mit einem Band der oben angeführten Liste identisch ist.
Titelblatt
§ 1 Vertragsobjekt
(1) Die Kapuzinerprovinz überträgt der Universität die Bestände ihrer in Altötting untergebrachten Zentralbibliothek mit einem Umfang von ca. 300.000 Bänden. Hierbei sind die im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Bände mit eingeschlossen (ca. 10 v.H. des Gesamtbestandes).
(2) Die Übertragung erfolgt unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 5 Eigentumsübertragung an den Beständen
(1) Erst im Zuge der bibliothekarischen Aufarbeitung der Bestände kann das Eigentum an den Büchern im Einzelfall bestimmt werden. Als staatliches Eigentum haben hierbei in der Regel alle bis zum Jahr 1802 erschienenen Bände zu gelten, die nach 1802 im Besitz eines sog. Zentralklosters verblieben sind. Diese Bestände verbleiben im Eigentum des Freistaats Bayern und werden auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, der Stiftung Katholische Universität Eichstätt und dem Bischöflichen Seminar St. Willibald vom Oktober 1981 als Dauerleihgabe in die Universitätsbibliothek eingegliedert und entsprechend kenntlich gemacht.
(2) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Teile des Gesamtbestandes der Stiftung übereignet werden.
Aus den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 ergibt sich, dass es sich um eine Schenkung zugunsten der Stiftung handelt. Dies gilt auch für die übergebene Fahrregalanlage (§ 3).
§ 2 Durchführung der Übertragung
Mit Abschluss der Vereinbarung erwirbt die Stiftung den mittelbaren Besitz an den Beständen der Zentralbibliothek der Kapuziner.
(2) Vor Überprüfung der Bestände nach Eichstätt wird die Universitätsbibliothek Eichstätt prüfen, welche Teil des Bestandes vorab ausgeschieden und ggf. veräußert werden können. Der Erlös aus dem Verkauf fließt der Kapuzinerprovinz zu, die ihn für die Durchführung der Übernahme zur Verfügung stellen wird; dies gilt nicht für den Verkauf von Bänden, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen (vgl. § 5).
[...] (4) Mit dem Ausladen der Bestände in Eichstätt erwirbt die Stiftung den unmittelbaren Besitz hieran.
Wie in der Causa Karlsruhe lässt auch hier der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, über den wir https://archiv.twoday.net/stories/3076941/ handelten, grüßen. Denn die Zentralbibliothek war ja ein Mischbestand von Ordenseigentum und Staatseigentum, wobei erst bei der bibliothekarischen Bearbeitung (also der Katalogisierung) "im Einzelfall" eine Zuweisung erfolgen sollte. Das ist sinnvoll und sachgerecht, auch wenn offen bleibt, aufgrund welcher Kriterien die Eichstätter Bibliothekare (ohne oder mit Abstimmung mit dem Bayerischen Staat) die Eigentumsbestimmung vornehmen wollten. Eine Kenntlichmachung im OPAC der Bestände vor 1802 als Staatseigentum ist nicht erfolgt. Wenn man diese Vertragsregelung als vernünftig ansieht, wird man auch im Fall Karlsruhe die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht überspannen dürfen. Die Vereinbarung betrifft den Kern des Rechtsgeschäfts, die Übereignung als Schenkung. Wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, wäre der ganze Vertrag hinfällig. Da kein anderer Termin genannt ist, dürften die Bücher jeweils (erst) mit der Katalogisierung/Bearbeitung Eigentum der Stiftung geworden sein. Unbearbeitete Teile sind Eigentum des Kapuzinerordens geblieben.
Was Bearbeitung bedeutet definiert § 4 "Bibliothekarische Aufbereitung der Bestände" (formale und sachliche Erschließung im Bayerischen Verbund mit Möglichkeit der Internetrecherche, Ausleihe gemäß Leihverkehrsrichtlinien im Einzelfall auch an Privatpersonen - in den Schlußbestimmungen § 8 findet sich eine Sonderregelung für die Benutzung durch die Mitglieder der Kapuzinerprovinz -; fachgemäße Restaurierung ggf. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Buchrestaurierung (IBR) der Bay. Staatsbibliothek). Abs. 2 ist eine Absichtserklärung, dass die bibliothekarische Aufarbeitung innerhalb von "ca. 10 Jahren" bewerkstelligt werden soll. Die Stiftung verpflichtet sich: Sie wird die Bestände bis zu ihrer Aufarbeitung sicher aufbewahren.
Während die Bearbeitung ein abschlossener Vorgang ist, ist die in § 4 angesprochene Benutzbarkeit als Auflage zu qualifizieren (siehe § 525 BGB, https://archiv.twoday.net/stories/2835396/), da dadurch ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Bibliothek dauerhaft nutzbar sein soll. Die gleichen Bedingungen wurden durch die "Erweiterungsoption" in § 7 auch für künftig aufgelöste Klosterbibliotheken verbindlich gemacht, die, um eine Zersplitterung der Bestände zu vermeiden, vorrangig der Stiftung angeboten werden sollen.
Aussonderungen sollten VOR der Überführung nach Eichstätt erfolgen, Verkäufe wurden ausdrücklich vorgesehen (§ 2 Abs. 2). Es versteht sich wohl von selbst, dass ohne Zustimmung des Freistaats Bayern weder Bestände verkauft werden können noch der dadurch erzielte Erlös zweckgebunden der Kapuzinerprovinz zufließen kann. Über die Finanzierung handelt § 7 (Sondermittel vom Überdiözesanen Fonds Bayern für 1999, Fortsetzungsantrag war vorgesehen, das dürfte das Drittmittelprojekt der KU Eichstätt-Ingolstadt sein; Finanzierung eines Diplombibliothekars BAT IVb für 5 Jahre durch die Provinz.)
Änderungen des Vertrags durch mündliche Nebenabreden waren nicht ausgeschlossen. Wenn sich Stiftung und Provinz darüber einig waren, dass die Aussonderung (einschließlich Verkauf) erst in Eichstätt erfolgen sollte (anders als § 2 vorsieht) und nach dem Ausscheiden von Holzbauer zusätzlich vereinbart wurde, dass Aussonderungen durch Vernichtungen erfolgen sollten, so stellt das grundsätzlich keinen Vertragsbruch dar.
Die ordensinterne Erklärung des Provinzials Mittermaier vom 19.2.2006 gibt dazu Auskunft: "Da der Vertrag der Provinz der Bayerischen Kapuziner mit der Katholischen Universität Eichstätt von 1999 keine konkreten Richtlinien für die Aussonderung enthielt, gab es am 19.05.2005 ein Gespräch von Provinzial und Ökonom mit der Leiterin der Bibliothek, Frau Dr. Katharina Reich, in dem Folgendes festgehalten wurde:
Alle Bestände vor 1802 werden zunächst übernommen; falls es sich um Dubletten handelt, werden diese verkauft. Der Erlös dient der Einstellung von Arbeitskräften, die sich um die Bearbeitung kümmern.
Die Entscheidung, ob Bände mit Erscheinungsjahr nach 1802 in die UB Eichstätt eingearbeitet werden, liegt bei der Direktion. (So sehen es auch die vom Ministerium erlassenen Aussonderungsrichtlinien von 2003 vor.)
Kleinschrifttum Trivialliteratur, Taschenbücher, lose Zeitschriftenhefte werden ausgesondert.
Sicher genommen werden die Bücher, Kleinschriften und Zeitschriften, die zum Wesensbestand einer Zentralbibliothek der Kapuziner gehören. Es muss bei der Überlassung der Zentralbibliothek gewährleistet sein, dass die Geschichte und die Spiritualität der Bayerischen Kapuziner, das theologische Schaffen und die Leistungen in Predigt und anderen Apostolatsformen in all den Ausprägungen an der Universitätsbibliothek Eichstätt nachgesehen und erforscht werden können."
Die Erklärung (deren Wahrheitsgehalt hier nicht überprüft werden kann, der Pater Provinzial hat auf Nachfragen keine Stellungnahme abgeben wollen) lässt den Schluss zu, dass Dubletten vor 1802, obwohl im Vertrag dem Freistaat Bayern zugewiesen, verkauft und der Erlös entgegen den Vorschriften des Vertrags zur Finanzierung der Arbeitskräfte dienen sollte. Ein Vertrag kann aber keinesfalls Rechtsverhältnisse zu Lasten eines Dritten regeln.
Von ALLGEMEINEN Aussonderungsrichtlinien des Ministeriums 2003 kann keine Rede sein, es gibt nur die Richtlinien von 1998
https://www.bib-bvb.de/AuB/richtlin.html
Gegen die Punkte 2.1 (in der Regel keine Aussonderung von Drucken vor 1830/50) und 2.4 (Makulierung an letzter Stelle) wurde massiv verstoßen.
Bisherige Kontakte zum Bayerischen Wissenschaftsministerium, das die Angelegenheit natürlich aufmerksam beobachtet, lassen unter Vorbehalt die Aussage zu, dass dort von speziellen Aussonderungsrichtlinien 2003 oder Vereinbarungen in Sachen Eichstätt nichts bekannt ist.
Mit dem Überlassungsvertrag haben die beiden Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Zentralbibliothek der Kapuziner ein wertvolles Kulturgut darstellt, das dauerhaft zugänglich sein soll und das durch die UB Eichstätt fachgerecht erschlossen und betreut werden soll.
Eine Konkretisierung der nun einmal nicht in Altötting erfolgten Aussonderung (samt "Dubletten"-Verkauf) auf der Ebene der Bibliothek ist sicher rechtlich weitgehend unbedenklich, wenn bibliotheksfachliche Standards gewahrt werden und sich die Abrede nicht gegen den Geist des Überlassungsvertrags richtet. Entscheidende Änderungen hätte nicht die Bibliotheksdirektorin vornehmen dürfen, sie hätten der Zustimmung des Stiftungsvorstands bedurft (von der eigentumsrechtlichen Problematik des bayerischen Staatseigentums einmal abgesehen).
Wenn man von der in der Presse genannten Zahl von 100.000 vernichteten Bänden ausgeht, so ist eine Vernichtung eines Drittels der im Überlassungsvertrag mit 300.000 Bänden bezifferten Bibliothek keinesfalls vom Vertrag gedeckt. Da eine Prüfung jeden einzelnen Buches auf die Eigentumsverhältnisse (§ 5) vorgesehen war, ist die undokumentierte Vernichtung eines riesigen Bestands schlichtweg nicht mit dem Vertrag zu vereinbaren, auch wenn die Ordensleitung damit einverstanden war. Schon allein aufgrund der Eigentumsproblematik hätte eine genaue Dokumentation der zur Vernichtung vorgesehenen Bände erfolgen müssen, etwa indem man wenigstens kursorisch den Inhalt der einzelnen Kisten beschrieben hätte.
Nach Angaben des früheren Direktors Holzbauer wurden aus Altötting nur Bände übernommen, deren Erhaltung zu rechtfertigen war. Allerdings scheinen die Vorwürfe des Provinzials, dass eine ungeeignete und feuchte Aufbewahrung der Bücherkisten in einer zugigen Turnhalle, nicht aus der Luft gegriffen. Die Stiftung hätte also gegen die Auflage verstoßen, die Bestände "sicher" aufzubewahren, und es ist auch möglich, dass der Schimmel durch die Lagerung entstanden ist.
Zur Zusammensetzung des Vernichtungsguts der Provinzial:
"In der Tat wurden in diesem Zeitraum insgesamt von den eingelagerten Bücher und Materialen 83 t Bücher und Zeitschriften entsorgt. Davon entfielen auf Kapuzinerbestände 68,40 t. Davon waren 20,60 t Zeitschriften-Dubletten. Die Zeitschriften machten bei der Kapuzineraktion ca. 30% des Bestandes aus, analog dann auch bei der Entsorgung. Zeitschriften wie "Katholische Missionen", "Bayerland", "Die schöne Zukunft" waren anscheinend in allen Niederlassungen vorhanden und schlugen vom Gewicht her stark zu Buche. Dem Vorwurf, hier wäre in einem so kurzen Zeitraum so vieles entsorgt worden, kann man auf dem Gebiet der Zeitschriften mit einer dem gesunden Menschenverstand sehr einsichtigen Argumentation entgegentreten: Zeitschriftenkisten waren als solche leicht zuerkennen und der Inhalt schnell zu bestimmen.
Der Anteil an verschimmelten Büchern betrug 4,20 t, der der Monographiendubletten 40,8 t. 2,8 t machten Varia aus. Dabei handelte es sich um Reiseführer, Straßenkarten, alte und schlecht erhaltene Breviere, Taschenbücher in schlechtem Zustand, schöne Literatur in unkritischen Ausgaben, Bücher zu Geschichte und Theologie in schlechtem Zustand."
Natürlich versucht der Provinzial sich reinzuwaschen, indem er die Bedeutung des Schriftguts herunterspielt.
Holzbauer muss aber aus eigener Erfahrung durchaus zuverlässig sagen können, ob tatsächlich ein so großer Anteil der Kapuzinerbibliothek "Schrott" bzw. vernichtungswürdig war. Er bestreitet das ja entschieden.
Es spricht alles dafür, dass keine sorgfältige Aussonderung des Bestands vorgenommen wurde. Dies ist auch die Aussage der anonymen Mail, die ich im Sommer 2006 erhielt und die ich in meinem Beitrag https://archiv.twoday.net/stories/3143469/ zitiert habe.
In der Kanzlei von Frau RA Dr. Männlein
(s. https://archiv.twoday.net/stories/3359620/) wurden fünf Bücher abgegeben, die aus den Containern gerettet wurden (es handelt sich sicher wohl um die gleichen Bücher, die dem Eichstätter Kurier vorlagen). Sie werden am Donnerstag der Staatsanwaltschaft übergeben. Über ihren Inhalt schreibt die Rechtsanwältin:
"Im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nur um Schundliteratur gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nicht um Bücher vor 1800 gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass diese Bücher alle in einem schlechten Zustand seien, kann ich Ihnen folgende Bücher benennen.
Das eine stammt aus dem Jahr 1626 und hat den Titel „Kurze katholische Auslegung aller feiertäglichen Evangelien“, schweinsledergebunden, besterhalten.
„Historische Katechese in auserlesenen Beispielen, Erzählungen und Parabeln über die gesamte christkatholische Glaubens-, Sitten- und Tugendmittel-Lehre aus dem Jahre 1853.
„Deutscher Hausgarten“ von 1859.
„Sermones Sancti“ Thomae a Villa nova aus dem Jahre 1661 (lateinische Sprache, schweinslederner Umschlag, besterhalten) und
Theatrum Asceticum, Sive Meditationes Sacre in Theatro congregationis latinae aus dem Jahre 1747.
Es bedarf wohl keiner langen Ausführungen, dass eine Vernichtung solcher Drucke in keiner Hinsicht zu rechtfertigen ist.
Der Provinzial schreibt dazu: "Am 2. Februar [2007] zeigte mir der ehemalige Bibliotheksdirektor, Dr. Herrmann Holzbauer, vier Exemplare historisch und theologisch wertvoller Büchern, die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek aus dem Abfall gezogen hätten. Dies wurde von unserer Seite der Universitätsbibliothek gemeldet. Der Provinzial weigerte sich allerdings, in die Presseagitation gegen die Universität einzusteigen. Am Freitag, 16. Februar lag dem Eichstätter Kurier eine eidesstattliche Erklärung eines anonym sich gebenden Mitbürgers der Stadt Eichstätt über diesen Bücherfund vor."
Durch die Vernichtung eines beträchtlichen Teils der Kapuzinerbibliothek, bei dem offenbar auch wertvolle Altbestände betroffen waren, wurde der im Interesse der Allgemeinheit getroffene Überlassungsvertrag, der in Eichstätt eben keine Aussonderung vorsah, eindeutig verletzt. Wenn man nachträglich festgestellt hat, dass fachlich begründete Aussonderungen unvermeidlich sind, hätte man angesichts des Umfangs den Vertrag von Seiten der Vertragspartner (auf der Seite der UB der Stiftungsvorstand!) abändern müssen oder durch Dokumentation sicherstellen müssen, dass nachvollziehbar bleibt, dass weder Interessen der Allgemeinheit noch Vermögensinteressen des bayerischen Staates beeinträchtigt wurden. Da dies nicht erfolgt ist, müssen die Verantwortlichen strafrechtlich Verantwortung tragen. Eine grob fahrlässige undokumentierte Vernichtung eines Buchbestands erfüllt den Tatbestand der Untreue, wobei als Maßstab eine am Zweck des Überlassungsvertrags orientierte Auslegung der Vertragspflichten der Hochschule sehr wohl dienen kann. Die Hochschule konnte weder durch die Bibliotheksleiterin noch durch Kanzler oder Rektor den Kerngehalt des Überlassungsvertrags abändern. Ebensowenig konnte sie über bayerisches Staatseigentum verfügen, für dessen Aussonderung ein Jahr vor dem Überlassungsvertrag ausdrückliche Vorschriften erlassen worden waren, gegen die in Eichstätt verstoßen wurden.
Wie beim Umgang mit anderen Schenkungen (z.B. Schallplattensammlung Sievers) hat die Bibliotheksleiterin offensichtlich völlig ihre Pflichten verkannt. Sie hat selbstherrlich nach Gutdünken entschieden, indem sie Entscheidungen und Wertungen ihres Vorgängers (der hinsichtlich der Dublettenverscherbelungen natürlich ebenso wie Dr. Littger wissenschaftlich große Schuld auf sich geladen hat) revidierte, weil sie die Platzprobleme nicht glaubte anders in den Griff bekommen zu können. Aber wenn man eine Schenkung annimmt, muss man sich auch daran halten, wenn die Verhältnisse sich geändert haben.
Nachtrag: Der Donaukurier vom 24./25.2.2007 enthält zwei Abbildungen einer Predigtsammlung aus Kapuzinerbeständen, die aus dem Altpapier gezogen wurde. Das eine Bild zeigt den gut erhaltenen Einband, auf dem Rücken beschriftet
Lucian
Dom.Quad.
P. I
mit Signaturschild "Cap. Pred. 8° R5", darunter groß der Gruppenbuchst. R
das andere die Titelseite des spanischen Drucks von 1634 mit Kapuziner-Stempel (Altötting). Es handelt sich offenbar um einen weiteren Band, der anscheinend nicht mit einem Band der oben angeführten Liste identisch ist.
"Quer / durch die Woche mit Christoph Süß" wird am Donnerstag, 1. März um 20.15 über den Fall Eichstätt berichten. (Wdh. Samstag, 3. März auf 3sat, Mo, 5.3., 22:15 bei EinsFestival.)
- Schätze im Müll: Bibliothek wirft wertvolle Bücher weg
100.000 Bücher aus einem Vermächtnis hat die Universitäts-Bibliothek Eichstätt entsorgt. Doch im Müllcontainer landeten nicht nur alte Zeitschriften und abgenutzte Bücher. Ein Bücherfreund fand dort auch einzigartige, wertvolle Schriften der Kapuziner-Mönche. Jetzt ist die Aufregung groß: Sind noch mehr unersetzliche Bücher in den Müll gewandert? quer auf den Spuren eines Bücherkrimis.
- Schätze im Müll: Bibliothek wirft wertvolle Bücher weg
100.000 Bücher aus einem Vermächtnis hat die Universitäts-Bibliothek Eichstätt entsorgt. Doch im Müllcontainer landeten nicht nur alte Zeitschriften und abgenutzte Bücher. Ein Bücherfreund fand dort auch einzigartige, wertvolle Schriften der Kapuziner-Mönche. Jetzt ist die Aufregung groß: Sind noch mehr unersetzliche Bücher in den Müll gewandert? quer auf den Spuren eines Bücherkrimis.