Kirchenarchive
https://www.kulturstiftung-der-deutschen-vertriebenen.de/silagi1.html
Prof. Dr. Dr. Michael Silagi, Göttingen
Zur Enteignungsproblematik staatlicher und nicht-staatlicher Archive insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg
Tagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, 6. Oktober 2006
Eine spannende Lektüre im Hinblick auf den derzeitigen deutsch-polnischen Kulturgüterstreit.
Auszug:
Der größere Teil des Registraturgutes der ostdeutschen Standesämter war bei der Vertreibung der Deutschen im Osten geblieben. Vor Kriegsende waren jedoch in bescheidenem Umfang standesamtliche Register aus den Vertreibungsgebieten in den Westen gerettet worden. Sie wurden im Standesamt I in Berlin (West), teilweise auch im Standesamt I in Berlin (Ost) aufbewahrt. An diesem nach Berlin geschafften Material war man nach 1945 in Warschau offensichtlich nicht sonderlich interessiert. Nur so erklärt es sich, daß derjenige Teil dieser Bestände, welcher bis zur Wende von 1989/90 in Ost-Berlin lagerte - 1250 laufende Meter an Standesamtsregistern und Personenstandsbüchern aus 1300 ehemaligen ostdeutschen Standesämtern -, nicht von der DDR an Polen herausgegeben wurde. Polen hat andererseits weder vor noch nach 1990 das in den ostdeutschen Standesämtern zurückgelassene Registraturgut an Deutschland übergeben. Dabei hatte Herbert Kraus bereits 1949 festgestellt, dieses sei "für die nunmehr dort tätigen Behörden und in diesen Gebieten wohnhaften Menschen von keiner aktuellen Relevanz; aber [es] ist in vielfacher Hinsicht (z. B. für Familienstand, Vorstrafen, Ausweis über bestandene Prüfungen usw. usw.) für die Behörden der Aufnahmeländer und die Vertriebenen selbst von wesentlicher Bedeutung" und sei daher an Deutschland herauszugeben. Auch nach den von der UN-Völkerrechtskommission in Übereinstimmung mit ihrem Sonderberichterstatter Bedjaoui aufgestellten, von der Arbeitsgruppe des Internationalen Archivrats im Jahr 1983 bestätigten Grundsätzen hätten diese Archivalien an den Aufnahmestaat der Vertriebenen, also an Deutschland, zu fallen. Immerhin gelang es dem Verlag für Standesamtswesen im Jahr 2000, ein Verzeichnis der in Polen einschließlich der ehemaligen deutschen Ostgebiete zurückgelassenen und dort aufbewahrten deutschen Standesregister und Personenstandsbücher zu veröffentlichen.
Im Frühjahr 2002 wurden, wie erwähnt, 3361 ostdeutsche Kirchenbücher, welche am Ende des Zweiten Weltkrieg in den Westen gelangt waren und im bischöflichen Zentralarchiv in Regensburg aufbewahrt wurden, an die nunmehr polnischen Heimatdiözesen übergeben. Diese Transaktion erfolgte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem deutschen und dem polnischen Episkopat vom August 2001. Kirchlicherseits hat man das damit begründet, daß die Kirchenbücher nach dem jus ecclesiasticum weiterhin im Eigentum der rechtlich fortbestehenden katholischen Pfarreien im Osten stünden und als Kirchengut den (allerdings erst seit 1992) zuständigen polnischen Bistümern übergeben würden. Das mag zwar formaljuristisch vertretbar sein, ist doch vom kanonischen Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Archivgut auszugehen, aber dies hindert nicht die innerkirchliche Verlagerung von Archivgut mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles. Eine derartige Genehmigung war wohl auch für die Herausgabe an die "Heimatdiözesen" Voraussetzung, denn nach dem überkommenen preußischen Recht waren die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kirchengemeinden Eigentümer des Archivguts. Diesen nach dem katholischen Kirchenrecht fortbestehenden Pfarreien und nicht den für sie (seit 1992) zuständigen "Heimatdiözesen" wären die Kirchenbücher also allenfalls auszuhändigen gewesen.
Eine Abgabe der im Evangelischen Zentralarchiv in Berlin verwahrten Kirchenbücher aus den historischen deutschen Ostgebieten ist nicht beabsichtigt. Eigentümer dieser Kirchenbücher waren die jeweiligen evangelischen Kirchengemeinden in den ostdeutschen Kirchenprovinzen der damaligen Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Sie sind, so der sicherlich besser nachvollziehbare Rechtsstandpunkt der Evangelischen Kirche, durch die Vertreibung der Gemeindemitglieder untergegangen. Ihr in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Eigentum ist auf die Evangelische Kirche der Union, die Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, übergegangen, so daß "keine Ansprüche auf sie erhoben werden können, wie es die Konferenz der polnischen katholischen Bischöfe für die 3361 Kirchenbücher getan hat".
Von Völkerrechts wegen war und ist die Abgabe von Kirchenbüchern aus den Vertreibungsgebieten an Polen nicht geboten; der evangelische Standpunkt ist folgerichtig. Dies gilt um so mehr, als eine ausschließlich kirchenrechtliche Einordnung der Kirchenbücher fragwürdig wäre: Bis 1874/76 wurden in Preußen für Christen keine weltlichen Standesregister geführt. Durch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 wurden allerdings Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der Kirchenbücher den Pfarrern übertragen und eingehend normiert. Seither besaßen die kirchlichen Matrikeln den Status öffentlich-rechtlicher Urkunden. Bis zur Einführung des staatlichen Personenstandswesens im Jahr 1875 waren die Kirchenbücher in Preußen (wie in den anderen Teilen des Reiches) zugleich "staatliche Personenstandsregister", für deren Anschaffung und Einband der Staat auch die Kosten übernahm. Daher erschiene es angemessener, die Pfarrer, welche die Kirchenregister geführt haben, als mit der staatlichen Funktion der zivilen Beurkundung betraut oder beliehen anzusehen. Entsprechend wären die Kirchenbücher aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als staatliche Archivalien zu qualifizieren. Eher hätte also Deutschland von Polen die Herausgabe von solchem Archivgut verlangen können, das von den bis 1945 deutschen Kirchengemeinden stammte. Dies gilt gleichermaßen für katholische wie für evangelische Kirchenbücher.
Prof. Dr. Dr. Michael Silagi, Göttingen
Zur Enteignungsproblematik staatlicher und nicht-staatlicher Archive insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg
Tagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, 6. Oktober 2006
Eine spannende Lektüre im Hinblick auf den derzeitigen deutsch-polnischen Kulturgüterstreit.
Auszug:
Der größere Teil des Registraturgutes der ostdeutschen Standesämter war bei der Vertreibung der Deutschen im Osten geblieben. Vor Kriegsende waren jedoch in bescheidenem Umfang standesamtliche Register aus den Vertreibungsgebieten in den Westen gerettet worden. Sie wurden im Standesamt I in Berlin (West), teilweise auch im Standesamt I in Berlin (Ost) aufbewahrt. An diesem nach Berlin geschafften Material war man nach 1945 in Warschau offensichtlich nicht sonderlich interessiert. Nur so erklärt es sich, daß derjenige Teil dieser Bestände, welcher bis zur Wende von 1989/90 in Ost-Berlin lagerte - 1250 laufende Meter an Standesamtsregistern und Personenstandsbüchern aus 1300 ehemaligen ostdeutschen Standesämtern -, nicht von der DDR an Polen herausgegeben wurde. Polen hat andererseits weder vor noch nach 1990 das in den ostdeutschen Standesämtern zurückgelassene Registraturgut an Deutschland übergeben. Dabei hatte Herbert Kraus bereits 1949 festgestellt, dieses sei "für die nunmehr dort tätigen Behörden und in diesen Gebieten wohnhaften Menschen von keiner aktuellen Relevanz; aber [es] ist in vielfacher Hinsicht (z. B. für Familienstand, Vorstrafen, Ausweis über bestandene Prüfungen usw. usw.) für die Behörden der Aufnahmeländer und die Vertriebenen selbst von wesentlicher Bedeutung" und sei daher an Deutschland herauszugeben. Auch nach den von der UN-Völkerrechtskommission in Übereinstimmung mit ihrem Sonderberichterstatter Bedjaoui aufgestellten, von der Arbeitsgruppe des Internationalen Archivrats im Jahr 1983 bestätigten Grundsätzen hätten diese Archivalien an den Aufnahmestaat der Vertriebenen, also an Deutschland, zu fallen. Immerhin gelang es dem Verlag für Standesamtswesen im Jahr 2000, ein Verzeichnis der in Polen einschließlich der ehemaligen deutschen Ostgebiete zurückgelassenen und dort aufbewahrten deutschen Standesregister und Personenstandsbücher zu veröffentlichen.
Im Frühjahr 2002 wurden, wie erwähnt, 3361 ostdeutsche Kirchenbücher, welche am Ende des Zweiten Weltkrieg in den Westen gelangt waren und im bischöflichen Zentralarchiv in Regensburg aufbewahrt wurden, an die nunmehr polnischen Heimatdiözesen übergeben. Diese Transaktion erfolgte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem deutschen und dem polnischen Episkopat vom August 2001. Kirchlicherseits hat man das damit begründet, daß die Kirchenbücher nach dem jus ecclesiasticum weiterhin im Eigentum der rechtlich fortbestehenden katholischen Pfarreien im Osten stünden und als Kirchengut den (allerdings erst seit 1992) zuständigen polnischen Bistümern übergeben würden. Das mag zwar formaljuristisch vertretbar sein, ist doch vom kanonischen Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Archivgut auszugehen, aber dies hindert nicht die innerkirchliche Verlagerung von Archivgut mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles. Eine derartige Genehmigung war wohl auch für die Herausgabe an die "Heimatdiözesen" Voraussetzung, denn nach dem überkommenen preußischen Recht waren die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kirchengemeinden Eigentümer des Archivguts. Diesen nach dem katholischen Kirchenrecht fortbestehenden Pfarreien und nicht den für sie (seit 1992) zuständigen "Heimatdiözesen" wären die Kirchenbücher also allenfalls auszuhändigen gewesen.
Eine Abgabe der im Evangelischen Zentralarchiv in Berlin verwahrten Kirchenbücher aus den historischen deutschen Ostgebieten ist nicht beabsichtigt. Eigentümer dieser Kirchenbücher waren die jeweiligen evangelischen Kirchengemeinden in den ostdeutschen Kirchenprovinzen der damaligen Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Sie sind, so der sicherlich besser nachvollziehbare Rechtsstandpunkt der Evangelischen Kirche, durch die Vertreibung der Gemeindemitglieder untergegangen. Ihr in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Eigentum ist auf die Evangelische Kirche der Union, die Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, übergegangen, so daß "keine Ansprüche auf sie erhoben werden können, wie es die Konferenz der polnischen katholischen Bischöfe für die 3361 Kirchenbücher getan hat".
Von Völkerrechts wegen war und ist die Abgabe von Kirchenbüchern aus den Vertreibungsgebieten an Polen nicht geboten; der evangelische Standpunkt ist folgerichtig. Dies gilt um so mehr, als eine ausschließlich kirchenrechtliche Einordnung der Kirchenbücher fragwürdig wäre: Bis 1874/76 wurden in Preußen für Christen keine weltlichen Standesregister geführt. Durch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 wurden allerdings Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der Kirchenbücher den Pfarrern übertragen und eingehend normiert. Seither besaßen die kirchlichen Matrikeln den Status öffentlich-rechtlicher Urkunden. Bis zur Einführung des staatlichen Personenstandswesens im Jahr 1875 waren die Kirchenbücher in Preußen (wie in den anderen Teilen des Reiches) zugleich "staatliche Personenstandsregister", für deren Anschaffung und Einband der Staat auch die Kosten übernahm. Daher erschiene es angemessener, die Pfarrer, welche die Kirchenregister geführt haben, als mit der staatlichen Funktion der zivilen Beurkundung betraut oder beliehen anzusehen. Entsprechend wären die Kirchenbücher aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als staatliche Archivalien zu qualifizieren. Eher hätte also Deutschland von Polen die Herausgabe von solchem Archivgut verlangen können, das von den bis 1945 deutschen Kirchengemeinden stammte. Dies gilt gleichermaßen für katholische wie für evangelische Kirchenbücher.
KlausGraf - am Freitag, 31. August 2007, 23:31 - Rubrik: Kirchenarchive
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KlausGraf - am Freitag, 31. August 2007, 18:59 - Rubrik: Kirchenarchive
Drei Reihen passen auf die Regale der Bibliothek der Nikolaigemeinde in Jüterbog, welche zusammen mit dem Archiv des ehemaligen Kirchenkreises untergebracht ist. Wieviele Bücher es sind, ist unklar, es sind jedenfalls etliche alte Werke mit dabei. [via Märkische Allgemeine]
jp - am Dienstag, 14. August 2007, 12:22 - Rubrik: Kirchenarchive
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Und nicht irgendeine...:
RECHNUNGSBUCH DER HERDERKIRCHE ZU WEIMAR (1784-1785).
Jahres-Rechnung über Einnahme und Ausgabe an Geld, Getraide und Holtz der Kirche und des Gottes Kastens allhier zu Weimar Von Michaelis 1784 bis dahin 1785'. Darunter von anderer Hand: 'Gottes Kasten'. Deutsche Handschrift in brauner Tinte auf festem Papier, Blattgröße 32,6 x 20,2 cm, gut lesbares, schönes Schriftbild. Die paginierte Handschrift umfasst 65 numerierte Blätter und ein weiteres beschriebenes Blatt mit dem Bericht der 'Fürstlich Sächsischen Kirchenkommission'. Darauf befindet sich die Unterschrift Johann Gottfried Herders.
Der Inhalt wird wortreich referiert, aber wer das Ding wann und wo mitgehen ließ, erfährt der geneigte Interessent leider nicht.
RECHNUNGSBUCH DER HERDERKIRCHE ZU WEIMAR (1784-1785).
Jahres-Rechnung über Einnahme und Ausgabe an Geld, Getraide und Holtz der Kirche und des Gottes Kastens allhier zu Weimar Von Michaelis 1784 bis dahin 1785'. Darunter von anderer Hand: 'Gottes Kasten'. Deutsche Handschrift in brauner Tinte auf festem Papier, Blattgröße 32,6 x 20,2 cm, gut lesbares, schönes Schriftbild. Die paginierte Handschrift umfasst 65 numerierte Blätter und ein weiteres beschriebenes Blatt mit dem Bericht der 'Fürstlich Sächsischen Kirchenkommission'. Darauf befindet sich die Unterschrift Johann Gottfried Herders.
Der Inhalt wird wortreich referiert, aber wer das Ding wann und wo mitgehen ließ, erfährt der geneigte Interessent leider nicht.
Ladislaus - am Mittwoch, 1. August 2007, 00:43 - Rubrik: Kirchenarchive
https://www.spiegel.de/panorama/0,1518,491785,00.html
Gelehrte sind geduldige Leute. Aber es gibt Grenzen. Die angekündigte Schließung der Vatikanischen Bibliothek hat eine Rebellion von Altgräzisten und Paläografen ausgelöst, einen Aufstand gegen die Selbstherrlichkeit der Kurienbürokratie und das rätselhafte Schweigen eines Papstprofessors.
Zitat:
Santo Lucà möchte lediglich eine Ausnahme erbitten, für begründete und geprüfte Notfälle. Aber er ist auch einer der besten Kenner von Byzanz. Er weiß, was Macht ist und was Kirche. Er sagt: "Die Vaticana ist ein Weltkulturerbe, aber es gehört dem Papst. Selbst wenn der Heilige Vater sich entschlösse, seine Bibliothek endgültig zu schließen, müssten wir das respektieren."
Die früheren Meldungen in ARCHIVALIA sind auf englisch:
https://archiv.twoday.net/search?q=vatican
Gelehrte sind geduldige Leute. Aber es gibt Grenzen. Die angekündigte Schließung der Vatikanischen Bibliothek hat eine Rebellion von Altgräzisten und Paläografen ausgelöst, einen Aufstand gegen die Selbstherrlichkeit der Kurienbürokratie und das rätselhafte Schweigen eines Papstprofessors.
Zitat:
Santo Lucà möchte lediglich eine Ausnahme erbitten, für begründete und geprüfte Notfälle. Aber er ist auch einer der besten Kenner von Byzanz. Er weiß, was Macht ist und was Kirche. Er sagt: "Die Vaticana ist ein Weltkulturerbe, aber es gehört dem Papst. Selbst wenn der Heilige Vater sich entschlösse, seine Bibliothek endgültig zu schließen, müssten wir das respektieren."
Die früheren Meldungen in ARCHIVALIA sind auf englisch:
https://archiv.twoday.net/search?q=vatican
KlausGraf - am Montag, 2. Juli 2007, 17:42 - Rubrik: Kirchenarchive
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Mit Genehmigung aus einer privaten Mail zitiert:
Inzwischen habe ich für über 150 Orte die Kirchenbücher abgegrast und stoße dabei immer wieder auf die absonderlichsten Zugangs und Lagermöglichkeiten. So ist im Dorf Packebusch /Altmark vor sechs Jahren das erste Kirchenbuch von 1646 bis 1775, in dem auch die Dörfer Hagenau und Boock mit eingebunden sind verschwunden. Bis 1998 konnte ich darin noch lesen. Die Verfilmung der Kirchenbücher fand erst 2006 statt. Weder der Pfarrer, noch die Dienstaufsicht interessiert sich dafür. Ich vermute, dass jemand dieses Buch entwendet hat um es später zu verkaufen.
Inzwischen habe ich für über 150 Orte die Kirchenbücher abgegrast und stoße dabei immer wieder auf die absonderlichsten Zugangs und Lagermöglichkeiten. So ist im Dorf Packebusch /Altmark vor sechs Jahren das erste Kirchenbuch von 1646 bis 1775, in dem auch die Dörfer Hagenau und Boock mit eingebunden sind verschwunden. Bis 1998 konnte ich darin noch lesen. Die Verfilmung der Kirchenbücher fand erst 2006 statt. Weder der Pfarrer, noch die Dienstaufsicht interessiert sich dafür. Ich vermute, dass jemand dieses Buch entwendet hat um es später zu verkaufen.
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Juni 2007, 17:30 - Rubrik: Kirchenarchive
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Tagungsbericht zur Tagung der süddeutschen Kirchenarchivare
https://archivnachrichten.blogspot.com/2007/06/16-tagung-der-sddeutschen.html
"Der Ausschuss "Digitale Kirchenbücher" innerhalb des VkA hat sich seit seiner Gründung zweimal getroffen und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen: Die Präsentation im Internet muss analog zur Kirchenbuchbenutzung im realen Archiv aufgebaut werden (Hinweise auf die Provenienz des Kirchenbuchs; Einbau von Findmitteln; virtueller Lesesaal analog zum realen Lesesaal). Die Benutzungsordnungen der meisten Archive müssen den neuen Möglichkeiten angepasst werden (z.B. Verhinderung von Missbrauch, unbefugtem Herunterladen von Quellen, Verletzung von Eigentumsrechten). Die technischen Abläufe müssen ebenfalls noch entwickelt werden. Auch die Höhe der Gebühren sowie die Art des Einzugs sind zu klären. Ein dafür nötiger Web-Shop kann nur von einer juristischen Person betrieben werden. Es empfiehlt sich also die Gründung einer GmbH bzw. einer GmbH & Co KG (wegen Forderungen und der Haftung). Eine solche juristische Person unterliegt der Steuerpflicht. Mitglieder einer solchen GmbH können die Landeskirchen, aber auch katholische Bistümer werden."
Die freie Nutzung von Kulturgut ist der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kulturgut, siehe
https://archiv.twoday.net/stories/3776363/
"Unbefugt" ist da gar nichts. Wo Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht!
Wissen gehört der Menschheit. Vertreibt diese Krämerseelen aus dem Tempel!
https://archivnachrichten.blogspot.com/2007/06/16-tagung-der-sddeutschen.html
"Der Ausschuss "Digitale Kirchenbücher" innerhalb des VkA hat sich seit seiner Gründung zweimal getroffen und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen: Die Präsentation im Internet muss analog zur Kirchenbuchbenutzung im realen Archiv aufgebaut werden (Hinweise auf die Provenienz des Kirchenbuchs; Einbau von Findmitteln; virtueller Lesesaal analog zum realen Lesesaal). Die Benutzungsordnungen der meisten Archive müssen den neuen Möglichkeiten angepasst werden (z.B. Verhinderung von Missbrauch, unbefugtem Herunterladen von Quellen, Verletzung von Eigentumsrechten). Die technischen Abläufe müssen ebenfalls noch entwickelt werden. Auch die Höhe der Gebühren sowie die Art des Einzugs sind zu klären. Ein dafür nötiger Web-Shop kann nur von einer juristischen Person betrieben werden. Es empfiehlt sich also die Gründung einer GmbH bzw. einer GmbH & Co KG (wegen Forderungen und der Haftung). Eine solche juristische Person unterliegt der Steuerpflicht. Mitglieder einer solchen GmbH können die Landeskirchen, aber auch katholische Bistümer werden."
Die freie Nutzung von Kulturgut ist der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kulturgut, siehe
https://archiv.twoday.net/stories/3776363/
"Unbefugt" ist da gar nichts. Wo Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht!
Wissen gehört der Menschheit. Vertreibt diese Krämerseelen aus dem Tempel!
KlausGraf - am Mittwoch, 13. Juni 2007, 13:29 - Rubrik: Kirchenarchive
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Neue Beiträge auf www.ordensarchive.at
* BILDER IM ARCHIV
Bericht von der 5. österreichischen Ordensarchivtagung 21./22. Mai 2007
Tagungsunterlagen zum Download
* NEUE ARCHIVARINNEN IN GÖTTWEIG
Das Stiftsarchiv des Benediktinerstiftes Göttweig hat zwei neue Mitarbeiterinnen.
* MUSIKPFLEGE IN HERZOGENBURG
Präsentation eines Buches über Georg Donberger (1709-1768), Augustiner Chorherr und Komponist
*******************************************************************
Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive Österreichs
Helga Penz, Archiv der Erzabtei St. Peter, Postfach 113, 5010 Salzburg
mobile: +43-664-40-60-162, helga.penz@ordensarchive.at
* BILDER IM ARCHIV
Bericht von der 5. österreichischen Ordensarchivtagung 21./22. Mai 2007
Tagungsunterlagen zum Download
* NEUE ARCHIVARINNEN IN GÖTTWEIG
Das Stiftsarchiv des Benediktinerstiftes Göttweig hat zwei neue Mitarbeiterinnen.
* MUSIKPFLEGE IN HERZOGENBURG
Präsentation eines Buches über Georg Donberger (1709-1768), Augustiner Chorherr und Komponist
*******************************************************************
Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive Österreichs
Helga Penz, Archiv der Erzabtei St. Peter, Postfach 113, 5010 Salzburg
mobile: +43-664-40-60-162, helga.penz@ordensarchive.at
Helga Penz - am Montag, 4. Juni 2007, 09:48 - Rubrik: Kirchenarchive
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Speyer (epd). Die evangelischen und katholischen Kirchenarchive eröffnen ein Internetportal für digitalisierte Kirchenbücher. Das Kirchenbuchportal biete von 1. Juni an unter https://www.kirchenbuchportal.de zunächst eine Bestandsübersicht der elektronisch erfassten Kirchenbücher in deutschen Kirchenarchiven, sagte die Direktorin des Zentralarchivs der pfälzischen Landeskirche in Speyer, Gabriele Stüber, am Montag dem epd.
In einer zweiten Projektphase wollten die Archive ab Juli 2008 digitalisierte Kirchenbücher ins Internet stellen, so Stüber. Die Nutzung der digitalisierten Kirchenbücher ohne eine Möglichkeit zum Herunterladen ("download") werde kostenpflichtig sein. Zwischen 1550 und 1850 dokumentieren Kirchenbücher personenbezogene Daten. Sie sind deshalb heute etwa für Familienforscher oder Historiker wichtig. Die Funktion der Kirchenbücher übernahmen ab der Mitte des 19. Jahrhunderts die Standesämter.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) unterstütze das Projekt mit einer Anschubfinanzierung, hieß es. Über den Beitrag der katholischen Bistümer und der Freikirchen gebe es Gespräche. Vor allem Familienforscher aus den USA, aber auch aus Deutschland und anderen Ländern, zeigten ein wachsendes Interesse an Daten aus Kirchenbüchern. (05198/7.5.2007)
https://www.epd.de/index_49412.html
KOMMENTAR:
Frühere Beiträge zum Reizthema in ARCHIVALIA:
https://archiv.twoday.net/stories/3528432/
https://archiv.twoday.net/stories/2100380/
Halten wir fest:
1. Kirchenbücher sind Kulturgut, also kulturelles Allgemeingut, das uns allen gehört und nicht den Kirchen.
2. Kirchenbücher sind als Vorläufer der Personenstandsregister spezifisches Schriftgut öffentlichrechtlichen Charakters, dessen Nutzung den Grundprinzipien des öffentlichen Rechts gehorchen muss. Eine Kommerzialisierung, wie vorgesehen, ist in diesem Rahmen nicht möglich, es fehlt auch ein entsprechendes Kirchengesetz als Rechtsgrundlage.
3. Die Bücher selbst sind urheberrechtlich nicht geschützt, also gemeinfrei (Public Domain). Gleiches gilt für die in ihnen verkörperten genealogischen Daten.
4. Die Abbildungen der Bücher, die vom Original oder von Mikrofilmen gefertigt werden, sind (nach herrschender Lehre) keine geschützten Lichtbilder nach § 72 UrhG, da sie bloße Reproduktionen einer zweidimensionalen Vorlage sind und als serielle Massenaufnahmen das Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung nicht erreichen ( https://archiv.twoday.net/stories/3268984/ ).
5. Die geplante Gesamtpräsentation im Kirchenbuchportal mag zwar eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG sein, aber diese ist nur gegen Entnahmen in größerem Umfang geschützt. Nutzungsbedingungen, die einzelne Entnahmen (auch zu kommerziellen Zwecken) untersagen, sind nach dem UrhG unwirksam.
6. Nutzungsbedingungen sind als AGB gerichtlich überprüfbar. Weitergabe- und Nutzungsbeschränkungen sind nicht mit dem durch § 64 UrhG gegebenen gesetzlichen Leitbild (Gemeinfreiheit) vereinbar. Siehe https://archiv.twoday.net/stories/929726/
7.Was am Bildschirm dargestellt werden kann, kann auch digital weiterverarbeitet werden (z.B. Hardcopy), auch wenn ein Download nicht möglich sein soll. Erfahrene Nutzer oder Hacker können solche Beschränkungen unter Umständen leicht umgehen.
8. Nutzungsbedingungen binden immer nur den Vertragspartner. Werden Kopien an Dritte weitergegeben, sind diese daran nicht gebunden. Ein aus dem Eigentum ableitbares Immaterialgüterrecht mit dinglicher Wirkung existiert nicht (BGH Apfel-Madonna, Friesenhaus).
9. Nicht nur Genealogen haben ein legitimes Interesse an der kostenfreien Zugänglichkeit und umfassenden Nutzbarkeit von Kirchenbuch-Abbildungen. Gerade bei Kirchenbüchern, die oft schwierig zu entziffern sind, darf es nicht sein, dass der die Forschung erheblich verbessernde freie Zugriff auf digitale Abbilder im Internet von den Kommerzialisierungsinteressen der Kirchen hintertrieben wird. Siehe auch:
https://de.wikisource.org/wiki/Taufmatrikel_der_Pfarrei_Passau_Sankt_Stephan
10. Es ist angesichts von Punkt 2 nicht aussichtslos, die Kirchen auf Zugang zu den Originalen zu Reproduktionszwecken vor den Verwaltungsgerichten zu verklagen.
Conclusio:
Es ergibt sich, dass weder rechtlich noch faktisch das von den Kirchen aus fiskalischen Gründen angestrebte umfassende Monopol an Kirchenbuchabbildungen realisierbar sein wird, zumal wenn die Genealogen und ihre Vereinigungen dagegen Sturm laufen, was wünschenswert wäre.
Mit ist nicht bekannt, dass irgendeine kirchliche Organisation sich zum Grundgedanken von "Open Access" bekannt hat, obwohl aus den theologischen und ethischen Grundprinzipien der christlichen Kirchen die Forderung nach einer gerechten Verteilung des Wissens-Schatzes der Welt sich zwingend ergibt.
Kirchenarchivalien, die bei eBay oder andernworts im Handel angeboten werden ( https://archiv.twoday.net/stories/3432140/ ) und sich rechtmäßig in nicht-kirchlichem Privateigentum befinden, gehören in Kirchenarchive. Daran möchte ich keinen Zweifel lassen. Wenn allerdings Bürgerinnen und Bürger sie erwerben, um sie vor der Übergabe an das zuständige Archiv zu digitalisieren und die Digitalisate öffentlich zugänglich zu machen, habe ich dafür nunmehr vollstes Verständnis.
In einer zweiten Projektphase wollten die Archive ab Juli 2008 digitalisierte Kirchenbücher ins Internet stellen, so Stüber. Die Nutzung der digitalisierten Kirchenbücher ohne eine Möglichkeit zum Herunterladen ("download") werde kostenpflichtig sein. Zwischen 1550 und 1850 dokumentieren Kirchenbücher personenbezogene Daten. Sie sind deshalb heute etwa für Familienforscher oder Historiker wichtig. Die Funktion der Kirchenbücher übernahmen ab der Mitte des 19. Jahrhunderts die Standesämter.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) unterstütze das Projekt mit einer Anschubfinanzierung, hieß es. Über den Beitrag der katholischen Bistümer und der Freikirchen gebe es Gespräche. Vor allem Familienforscher aus den USA, aber auch aus Deutschland und anderen Ländern, zeigten ein wachsendes Interesse an Daten aus Kirchenbüchern. (05198/7.5.2007)
https://www.epd.de/index_49412.html
KOMMENTAR:
Frühere Beiträge zum Reizthema in ARCHIVALIA:
https://archiv.twoday.net/stories/3528432/
https://archiv.twoday.net/stories/2100380/
Halten wir fest:
1. Kirchenbücher sind Kulturgut, also kulturelles Allgemeingut, das uns allen gehört und nicht den Kirchen.
2. Kirchenbücher sind als Vorläufer der Personenstandsregister spezifisches Schriftgut öffentlichrechtlichen Charakters, dessen Nutzung den Grundprinzipien des öffentlichen Rechts gehorchen muss. Eine Kommerzialisierung, wie vorgesehen, ist in diesem Rahmen nicht möglich, es fehlt auch ein entsprechendes Kirchengesetz als Rechtsgrundlage.
3. Die Bücher selbst sind urheberrechtlich nicht geschützt, also gemeinfrei (Public Domain). Gleiches gilt für die in ihnen verkörperten genealogischen Daten.
4. Die Abbildungen der Bücher, die vom Original oder von Mikrofilmen gefertigt werden, sind (nach herrschender Lehre) keine geschützten Lichtbilder nach § 72 UrhG, da sie bloße Reproduktionen einer zweidimensionalen Vorlage sind und als serielle Massenaufnahmen das Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung nicht erreichen ( https://archiv.twoday.net/stories/3268984/ ).
5. Die geplante Gesamtpräsentation im Kirchenbuchportal mag zwar eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG sein, aber diese ist nur gegen Entnahmen in größerem Umfang geschützt. Nutzungsbedingungen, die einzelne Entnahmen (auch zu kommerziellen Zwecken) untersagen, sind nach dem UrhG unwirksam.
6. Nutzungsbedingungen sind als AGB gerichtlich überprüfbar. Weitergabe- und Nutzungsbeschränkungen sind nicht mit dem durch § 64 UrhG gegebenen gesetzlichen Leitbild (Gemeinfreiheit) vereinbar. Siehe https://archiv.twoday.net/stories/929726/
7.Was am Bildschirm dargestellt werden kann, kann auch digital weiterverarbeitet werden (z.B. Hardcopy), auch wenn ein Download nicht möglich sein soll. Erfahrene Nutzer oder Hacker können solche Beschränkungen unter Umständen leicht umgehen.
8. Nutzungsbedingungen binden immer nur den Vertragspartner. Werden Kopien an Dritte weitergegeben, sind diese daran nicht gebunden. Ein aus dem Eigentum ableitbares Immaterialgüterrecht mit dinglicher Wirkung existiert nicht (BGH Apfel-Madonna, Friesenhaus).
9. Nicht nur Genealogen haben ein legitimes Interesse an der kostenfreien Zugänglichkeit und umfassenden Nutzbarkeit von Kirchenbuch-Abbildungen. Gerade bei Kirchenbüchern, die oft schwierig zu entziffern sind, darf es nicht sein, dass der die Forschung erheblich verbessernde freie Zugriff auf digitale Abbilder im Internet von den Kommerzialisierungsinteressen der Kirchen hintertrieben wird. Siehe auch:
https://de.wikisource.org/wiki/Taufmatrikel_der_Pfarrei_Passau_Sankt_Stephan
10. Es ist angesichts von Punkt 2 nicht aussichtslos, die Kirchen auf Zugang zu den Originalen zu Reproduktionszwecken vor den Verwaltungsgerichten zu verklagen.
Conclusio:
Es ergibt sich, dass weder rechtlich noch faktisch das von den Kirchen aus fiskalischen Gründen angestrebte umfassende Monopol an Kirchenbuchabbildungen realisierbar sein wird, zumal wenn die Genealogen und ihre Vereinigungen dagegen Sturm laufen, was wünschenswert wäre.
Mit ist nicht bekannt, dass irgendeine kirchliche Organisation sich zum Grundgedanken von "Open Access" bekannt hat, obwohl aus den theologischen und ethischen Grundprinzipien der christlichen Kirchen die Forderung nach einer gerechten Verteilung des Wissens-Schatzes der Welt sich zwingend ergibt.
Kirchenarchivalien, die bei eBay oder andernworts im Handel angeboten werden ( https://archiv.twoday.net/stories/3432140/ ) und sich rechtmäßig in nicht-kirchlichem Privateigentum befinden, gehören in Kirchenarchive. Daran möchte ich keinen Zweifel lassen. Wenn allerdings Bürgerinnen und Bürger sie erwerben, um sie vor der Übergabe an das zuständige Archiv zu digitalisieren und die Digitalisate öffentlich zugänglich zu machen, habe ich dafür nunmehr vollstes Verständnis.
KlausGraf - am Montag, 28. Mai 2007, 18:28 - Rubrik: Kirchenarchive
https://www.monasterium.net
Der Urkundenschatz des Vorarlberger Landesarchivs wird Interessierten ab Herbst 2007 auch im Internet zur Verfügung stehen. Derzeit werden rund 9.500 der wertvollen Dokumente digitalisiert. Damit beteiligt sich das Landesarchiv an dem europäischen Kultur- und Wissenschaftsprojekt "Monasterium" des "Institut zur Erforschung und Erschließung kirchlicher Quellen" in St. Pölten.
"Ausgangspunkt unserer Beteiligung waren die kostbaren Klosterarchive, die das Landesarchiv birgt", erklärte Manfred Tschaikner, Leiter der Abteilung "Historisches Archiv". Die Überlieferung der 1808 aufgehobenen Benediktinerabtei Mehrerau reiche bis ins Jahr 1139 zurück. "Wir wollen unsere Schätze nicht nur in Sicherheitsdepots hüten, sondern auf diesem Weg alle Interessierten am Vorarlberger Kulturgut teilhaben lassen", so Tschaikner. Auf der Homepage des Vorarlberger Landesarchivs ist laut Tschaikner bereits ein Verzeichnis aller Bregenzer Urkunden samt Inhaltsangaben abrufbar.
https://derstandard.at/?url=/?id=2857244
Der Urkundenschatz des Vorarlberger Landesarchivs wird Interessierten ab Herbst 2007 auch im Internet zur Verfügung stehen. Derzeit werden rund 9.500 der wertvollen Dokumente digitalisiert. Damit beteiligt sich das Landesarchiv an dem europäischen Kultur- und Wissenschaftsprojekt "Monasterium" des "Institut zur Erforschung und Erschließung kirchlicher Quellen" in St. Pölten.
"Ausgangspunkt unserer Beteiligung waren die kostbaren Klosterarchive, die das Landesarchiv birgt", erklärte Manfred Tschaikner, Leiter der Abteilung "Historisches Archiv". Die Überlieferung der 1808 aufgehobenen Benediktinerabtei Mehrerau reiche bis ins Jahr 1139 zurück. "Wir wollen unsere Schätze nicht nur in Sicherheitsdepots hüten, sondern auf diesem Weg alle Interessierten am Vorarlberger Kulturgut teilhaben lassen", so Tschaikner. Auf der Homepage des Vorarlberger Landesarchivs ist laut Tschaikner bereits ein Verzeichnis aller Bregenzer Urkunden samt Inhaltsangaben abrufbar.
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KlausGraf - am Mittwoch, 2. Mai 2007, 20:42 - Rubrik: Kirchenarchive
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