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Archivrecht

https://bibliotheksrecht.blog.de/2008/09/28/3-jahre-bibliotheksrecht-de-4790848

Wir gratulieren und wünschen uns weiterhin viele anregende juristische Beiträge.


https://www.heise.de/newsticker/Kommunen-wollen-gegen-Google-vorgehen-Update--/meldung/116589
https://www.ln-online.de/regional/2470341

Dabei ist die Rechtslage schon seit langem zugunsten Googles geklärt, denn um 1999 erregte ein vergleichbares Vorhaben die Gemüter.

https://www.jurpc.de/rechtspr/20010080.htm

Das VG Karlsruhe sah keine straßenrechtliche Sondernutzung beim seinerzeitigen Durchfotografieren der Straßen.

Es gab sogar eine einstweilige Anordnung gegen den Bundesdatenschutzbeauftragten:

https://www.jurpc.de/rechtspr/19990081.htm

Zu Schleswig-Holstein siehe auch
https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gebaeude/index.htm

Weiteres:
https://www.jur-blog.de/datenschutz-recht/rechtsanwalt/2008-07/google-street-view-private-ueberwachung-geodaten-und-urheberrechten-in-deutschland/

Update: https://archiv.twoday.net/stories/5229731/

MI_85_Kiesling
Sonja Kiesling

"Im Rahmen der Semestereröffnungsfeierlichkeiten der Fachhochschule Potsdam wurden am 22.09.2008 hervorragende Absolventinnen und Absolventen mit den Hochschulpreisen ausgezeichnet. ....
Im Fachbereich Informationswissenschaften wurde im Studiengang Archiv die Diplomarbeit von Sonja Kiesling zum Thema "Das Verhältnis zwischen den Archivgesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen hinsichtlich des rechtlichen Zugangs zu Archivgut" ausgezeichnet. Nach Einschätzung der Laudatorin Dr. Karin Schwarz ist es Frau Kiesling bei der Auseinandersetzung mit den Informationsfreiheitsgesetzen im Archiv gelungen, die rechtlich komplizierte Situation mit zum Teil widersprüchlichen Bestimmungen zum Zugang amtlicher Informationen und die verschiedenen Lösungsansätze bei den betroffenen Archiven verständlich darzulegen und zu beurteilen. Die Autorin "zeigt dabei einen sicheren Umgang bei der Auslegung von Gesetzestexten und vermag es, in interdisziplinärer Weise juristische und archivfachliche Sichtweisen zu verknüpfen. Die Arbeit ist äußerst sorgfältig erarbeitet. Besonders positiv fällt der gewandte Sprachstil und der sehr gut nachvollziehbare Aufbau auf." Im Ergebnis - so die Gutachtachter - "fördert (die Arbeit) die Diskussion um den allseits diskutierten und geforderten Prozess der Offenheit der Archive." ..."

Quelle:
https://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/163730/
Pressemitteilung der FH Potsdam (Link)

Auch wenn groß angelegte Werbekampagnen den Download kriminalisieren: Viele hundert Filme sind im Web völlig legal erhältlich – sofern das Copyright abgelaufen ist. Das Zauberwort heißt Public Domain.

Die Zahl der Filme, die rechtefrei im Netz zur Verfügung stehen, wird mittlerweile auf rund 600 geschätzt. Darunter befinden sich alte “Tarzan“-Abenteuer, Frühwerke des Komikerduos Stan Laurel & Oliver Hardy sowie köstlicher Horror-Trash à la “The Brain That Wouldn’t Die” oder “Carnival of Souls“.


https://log.handakte.de/12834/filme-ganz-legal-herunterladen-2/

RA Langenhan betreibt ein Informationsangebot, das auf die allerödeste Weise neutral ist: Unbeirrt wird jeweils der erste Absatz der Quelle "zitiert" (oder: geklaut, sofern der Absatz Gestaltungshöhe hat), auch wenn dies zu mitunter amüsanten Fehlzuordnungen hinsichtlich der schreibenden Person führt: https://archiv.twoday.net/stories/4837005/

Meinung oder eigene Stellungnahmen gibts nicht. Obigen Unsinn von TV Spielfilm macht sich der RA aus dem Rheinhessischen zu eigen, aber urheberrechtliche Fachkenntnisse hat ja der Wald- und Wiesenanwalt ohnehin selten. Diese sind mitunter eher bei Nicht-Juristen wie mir anzutreffen ...

Es mag sein, dass die z.B. beim Internetarchiv angebotenen US-Filme in Österreich oder anderen EU-Staaten gemeinfrei (Public Domain) sind, da laut Schutzdauerrichtlinie der Schutzfristenvergleich gegenüber nicht EU-Staaten anzuwenden ist. In Deutschland sind diese Filme von US-Staatsangehörigen, die in den USA Public Domain sind, aber auf jeden Fall noch urheberrechtlich geschützt, da die Urheber noch keine 70 Jahre tot sind.

"Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz
nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten
Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ
70,268, 270 – Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. – Wolfsblut).
Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird nach dem Abkommen vom
15.01.1892, das in seinem Fortbestand durch die beiden Weltkriege unberührt
geblieben ist (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922, RGBl. II 129 und Proklamation
des Präsidenten der USA vom 25.05.1992; Notenwechsel vom 06.02.1950 und
20.06.1950, Text: GRUR 1950, 414) Urheberrechtsschutz nach inländischem
Recht gewährt, und zwar für alle Werke, die für Inländer nach Inlandsrecht geschützt
wären (Allfeld, Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2.
Auflage Anm. 1 zu Art. 1 des Übereinkommens)." So das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil .
Eine Privatkopie nach § 53 UrhG mag zwar erlaubt sein, da keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" vorliegt (in den USA sind die Filme ja PD), aber alles, was in Richtung Verbreitungsakt geht, ist in Deutschland keinesfalls legal, sondern illegal und strafbar. Es versteht sich von selbst, dass die Bezeichnung von Filmen als "Public Domain" ohne den Zusatz, dass diese Filme in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, grob irreführend und womöglich rechtswidrig ist. RA Langenhan, der ohne eigene Prüfung seiner Quelle nachschreibt, kann also womöglich zur Rechenschaft gezogen werden.


Da das LG Köln seine Entscheidung nicht begründet, lässt sich mit diesem Richterspruch schlichtweg nix anfangen.

https://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Braunschweig_-_Informationsfreiheit

Die Entscheidung vom 17.10.2007 verkennt die guten Argumente, die hier für die Gültigkeit der bei den Informationsfreiheitsbeauftragten überwiegenden Meinung, dass ein Urheberrechtschutz nicht an der bloßen Einsichtnahme in amtliche Unterlagen hindert, zusammengetragen wurden.

Dazu hier:

https://archiv.twoday.net/stories/4847730/
Bericht des Bundesbeauftragten: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen

https://archiv.twoday.net/stories/4832320/
Berliner Datenschutzbericht 2007: "Die Urheberrechtsklausel in § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Frage der Verwertung erlangter Informationen. Sie steht dem Informationszugang als solchem (durch Herausgabe von Kopien) nicht entgegen."

https://archiv.twoday.net/stories/4649547/
Brandenburgische Landesbeauftragte:

Ausführliche eigene Stellungnahmen:

https://archiv.twoday.net/stories/4130906/
https://archiv.twoday.net/stories/3384469/
https://archiv.twoday.net/stories/1666772/

Eine ausführliche Stellungnahme zu der Fehlinterpretation des IFG durch das VG Braunschweig ist daher nicht erforderlich. Das VG hat unter anderem nicht gesehen, dass bei dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks in Akten in den meisten Fällen das Veröffentlichungsrecht des Urhebers tangiert ist, der Gesetzgeber dies aber eben nicht vorgesehen hat (wobei er auf der Linie der herrschenden Interpretation lag).

Das VG Braunschweig ist offenkundig auf dem Gebiet des Urheberrechts inkompetent.

"Der Kläger kann sich auch nicht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG berufen. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird."

Das ist offenkundig falsch, wie ein Blick ins Gesetz zeigt - es wäre ja auch idiotisch nur Kopieren zu dürfen, was man ohnehin besitzt:

"(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird".

Weiter führt das VG aus:

"Ein solches Vervielfältigungsrecht besteht nämlich nur dann, wenn der Urheber das betreffende Werk entweder schon veröffentlicht hat oder aber der Behörde die Befugnis zur Veröffentlichung erteilt."

Das ist falsch. § 53 UrhG ermöglicht auch das Vervielfältigen unveröffentlichter Werke zumindest als Privatkopie und zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch ist nur bei erschienenen Werken bzw. vergriffenen (also ebenfalls erschienenen) zulässig. Die vom VG Braunschweig - gegen den insoweit eindeutigen Text des Gesetzes - gemachte Einschränkung ist auch z.B. Dreier/Schulze zu § 53 UrhG nicht zu entnehmen.

Die archivrechtlichen Ausführungen zum Thema Veröffentlichung durch bloße Vorlage am Archiv (am Beispiel von Fotos) von Dusil im Archivar 2008/2 sind abzulehnen:

https://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf

Sie werden der archivischen Problemlage und der allgemeinen Praxis nicht gerecht. Der Umfang urheberrechtlich geschützten Materials in den Archiven wird im allgemeinen erheblich unterschätzt. Eine Nichtvorlage bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (der in sehr vielen Fällen überhaupt nicht feststellbar bzw. dessen Todesjahr nicht ermittelbar ist) ist eine absurd lange Schutzfrist, die mit Sicherheit nur Material aus der Zeit vor der Mitte des vorletzten Jahrhunderts zugänglich macht.

Es ist zu hoffen, dass andere Gerichtsverfahren einsichtigere Resultate erbringen. Angesichts der Bedeutung urheberrechtlich geschützter Materialien in Verwaltungsunterlagen ist es völlig unverständlich, dass das VG Braunschweig keine Berufung zugelassen hat. Die Angelegenheit hat durchaus grundsätzliche Bedeutung.

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/00/60899-00.php

EGMR Nr. 60899/00 - Urteil vom 2. November 2006 (Kobenter und Standard Verlags GmbH v. Österreich)

1. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sind im politischen Meinungsstreit und in Debatten über Fragen öffentlichen Interesses nur in geringem Maße hinzunehmen.

2. Der Presse kommt in der Demokratie eine grundlegende Bedeutung zu. Obwohl auch sie insbesondere die Rechte und die Ehre anderer sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen respektieren muss, ist es ihre Pflicht, Informationen und Ideen zu allen Fragen des öffentlichen Interesses zu veröffentlichen. Sie muss in der Lage sein, ihre Rolle als "public watchdog" zu erfüllen.

3. Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.

4. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.

5. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.


Ein Journalist und der "Standard" erhielten eine finanzielle Entschädigung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zuerkannt. Ein Richter hatte in einem Urteil abscheuliche Homexuellen-Hatz betrieben und war von ihnen angegriffen worden (unter anderem mit der Äußerung, das Urteil hebe sich nur "marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse ab"), wogegen der Richter (der wegen seiner Ausführungen disziplinarisch gemaßregelt wurde) sich mit einer Privatklage wehrte.

Siehe auch:
https://www.menschenrechte.ac.at/docs/06_6/06_6_03
https://www.voez.at/b401m75

Anders als spätere Beiträge wurde mein um 17 Uhr 32 eingegebener umfangreicher Kommentar zu der Hoeren-Meldung über Googles Zeitungs-Digitalisierungsprojekt bis jetzt nicht freigeschaltet.

[Inzwischen erfolgt.]

https://www.blog.beck.de/2008/09/09/googles-neues-zeitungsarchiv/

§ 1

Die Google-Archivsuche ist schon lange freigeschaltet, also nichts Neues (auch wenn die meisten davon nichts mitbekommen haben). Mir war sie schon seit mindestens 1-2 Jahren bekannt.

§ 2

Die Digitalisierung soll in Kooperation mit den Zeitungsverlagen erfolgen.

§ 3

Das entscheidende Problem bei allen solchen Projekten ist, dass es hinreichend viele Urheber gibt, die ihre Online-Nutzungsrechte den Verlagen nicht eingeräumt haben. Dieses Problem stellte sich auch der Digitalisierung von Zeitschriften z.B. bei DigiZeitschriften, das ein eklatanter Rechtsbruch ist. Weder der Börsenverein noch die VG Wort können massive Urheberrechtsverletzungen heilen. Dass diese vorliegen, gibt der Rückzug von Klostermann aus DigiZeitschriften aufgrund der Rückrufe von Autoren klar zu erkennen:

https://www.klostermann.de/verlegen/vek_8.htm

§ 4

Das Problem muss de lege lata im Rahmen einer gesetzlichen Lösung des Problems der “verwaisten Werke” (englisch: Orphans) gesucht werden, da bei älteren Ausgaben die Autoren überhaupt nicht mehr kontaktierbar sind.

Es spielt urheberrechtlich keine Rolle, ob Rechtsnachfolger z.B. eines Autors von einem 1910 erschienenen, namentlich gezeichneten Zeitungsartikel (also kein anonymes Werk) greifbar sind, ob sie alle oder nur teilweise greifbar sind (bereits ein nicht auffindbarer Erbe kann die Nutzung verhindern, durch Nichtzustimmung und anschließend durch einstweilige Verfügung, wogegen er für einen Honoraranspruch auf die Mitwirkung aller anderen angewiesen wäre).

§ 5

Gemäß § 38 UrhG Abs. 3 gilt: “Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist.” Der Anwendungsbereich von § 137l Abs. 4 UrhG, der eine Ausübung des Widerspruchsrechts bei unbekannten Nutzungsarten bei Sammelwerken ausschließt, ist also gar nicht gegeben, da die umfassende Rechteeinräumung nicht vorliegt.

§ 6

Das Problem stellt sich natürlich genauso bei von Bibliotheken getragenen Zeitungsarchiven, die unter

https://delicious.com/tag/Digi_Zeitungen

aufgelistet sind.

Zu beachten ist es auch von den Archiven, die Zeitungsausschnittssammlungen digital weiterführen wollen:

https://archiv.twoday.net/stories/4941726/

§ 7

Zur Rechtslage in den USA war bis jetzt vor allem die Tasini-Entscheidung relevant, die freiberuflichen Autoren einen Honoraranspruch und ein Verbietungsrecht gewährte, wenn ihre Werke in Zeitungs- und Zeitschriften-Datenbanken aufgenommen wurden:

https://en.wikipedia.org/wiki/New_York_Times_Co._v._Tasini

Inzwischen liegt Greenberg v. National Geographic Society vor, siehe etwa:

https://www.arl.org/bm~doc/greenberg-final.pdf

Sofern die Digitalisierung im Kontext der gedruckten Ausgabe erfolgt, hat der Autor demnach kein Recht gegenüber dem Verleger, die Verbreitung zu verhindern. Es ist gut möglich, dass dieses Urteil die Entscheidung Googles, wie bei Book Search Faksimiles und OCR-Text zu verbinden, beeinflusst hat.

§ 8

Öffentlich zugängliche Online-Zeitungsarchive werfen neben urheberrechtlichen auch datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragen auf. Es wurden in der Vergangenheit Zeitungen in Deutschland von willfährigen (insbesondere Hamburger) Richtern verurteilt, ihre Archive zu “bereinigen”, siehe etwa

https://ra-blog.de/1919-Abmahnwelle-Kalle-vs.-Blogosphaere

Bekanntlich sehen Datenschützern im Internet eine ganz andere Qualität als bei gedruckten Publikationen. Sogar Suchmaschinen sind ihnen ein Dorn im Auge, weil man mit ihnen Personendaten auffinden und verknüpfen kann. Neben Menschen, die ihre Jugendsünden in den gedruckten Zeitungs-Archiven belassen und nicht online ausgestellt haben möchten, ist also auch mit Protesten fehlgeleiteter Datenschützer zu rechnen.

https://www.jurablog.com/2008/09/06/geschuetzte-gesetze/

Carl Malamud

Foto von:
https://www.pressdemocrat.com/article/20080903/NEWS/809030309/1350&title=Getting_access__one_document_at_a_time#

https://www.nw.ch/dl.php/de/48b39aa4c0c62/08-26_archivierungsgesetz.pdf

Es wurde verabschiedet, ist aber selbstverständlich noch nicht unter
https://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-h.htm
abrufbar, geschweige denn auf der Seite des Staatsarchivs:

https://www.nw.ch/de/verwaltung/aemter/?amt_id=116

Da kann man sich die vollmundige Pressemitteilung eigentlich auch sparen.

Nidwalden ist etwas größer als der zweitkleinste deutsche Landkreis. Von daher ist es sicher kein Verlust, wenn niemand den Wortlaut dieser unwichtigen Norm kennt.


 

twoday.net AGB

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