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Archivrecht

https://blog.strafrecht-online.de/2009/09/hat-der-betroffene-ueberhaupt-noch-rechte-im-owi-verfahren/

Messverfahren immer wieder Messverfahren, stöhnen sicherlich viele Verteidiger, und es werden sicherlich noch mehr werden, wenn das Schule macht, was die Stadt Bielefeld im Moment versucht. Da gibt es zum Messverfahren mit der stationären Geschwindigkeitsanlage Traffistar, die auf der BAB A2 beim km 329,415 steht (also da Vorsicht!!!) ein “Merkblatt für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen”, das man im Grunde genommen dahin zusammenfassen kann: Wir machen alles richtig, Fehler gibt es bei diesem Gerät nicht und, wenn du meinst, die Messung überprüfen zu müssen/zu wollen: Akteneinsicht gibt es nicht und ich bestimme was in die Akten kommt. Denn “Zulassungsschein und die Betriebsanleitung eines Messgerätes gehören nicht zu den Einzelvorgängen, sie werden daher nicht zu den Akten genommen und unterliegen somti nicht der Akteneinsicht im Verfahren…”. Ist das denn richtig? Wie soll denn der RA die Richtigkeit der Messung prüfen? Und: Die Kopie der Betriebsanleitung bekommst du nicht, da steht das Urheberrecht des Herstellers entgegen. Wirklich? Oder geht das Recht auf rechtliches Gehör vielleicht vor? Und wieso muss die Verwaltungsbehörde das Urheberrecht des Herstellers schützen? Wieso ist das eigentlich durch Akteneinsicht verletzt

Die Behörde hat lange nicht § 45 UrhG gelesen.

https://www.deutschestextarchiv.de/

"Alle Volltexte und XML-Quellen auf der Seite Deutsches
Textarchiv sind unter einer Creative Commons-Lizenz [BY-NC]
lizensiert. Die Rechte an den Bildern liegen bei den
jeweiligen Bibliotheken (Eigentumsrecht). Alle Inhalte
dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden."

Mein Kommentar:
https://shorttext.com/e66ou3mzl

https://www.dr-bahr.com/infos/veroeffentlichungen/buecher/promotion-dr-kaufmann-weblogs-rechtliche-analyse.html

Mit freiem Teil-Download.

Vor einem Jahr hat die mittlerweile schon wieder eingestellte Zeitschrift "Young" des Burda Verlags NEUN meiner Stil in Berlin Bilder für eine siebenseitige Story verwendet. Ohne Erlaubnis. Ohne Credit. Ohne Honorar. [...]

Die Summe, die ich noch einfordere, ist nicht sonderlich hoch. Geklagt habe ich natürlich, weil für mich eine kleine Summe trotzdem ziemlich viel Geld ist. Und weil ich im Recht bin: weil es nicht sein kann, dass ein Verlag, der derzeit wie kaum ein anderer darauf pocht, dass das Internet kein Umsonst-Laden ist, sich dann dort einfach bedient, wissend, dass sie im Unrecht sind.


https://pudri.blogspot.com/2009/09/internet-is-for-free.html

Liebe Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Goettinger Erklaerung!

Die VG WORT hat Sie im August zwecks einer Rechteuebertragung im
Zusammenhang mit dem Google-Settlement (dort genannt
"Google-Vergleichsvereinbarung") angeschrieben. Da sich aus diesem Schreiben
viele Fragen ergeben haben, moechten wir Ihnen hier kurz einige
Handlungsalternativen aufzeigen, die VG WORT fuer die in Bildung und
Wissenschaft Taetigen eroeffnet. Diese bieten im gegebenen Kontext den groessten
Mehrwert und entsprechen den Interessen der meisten wissenschaftlichen Autoren.
Hingegen sollten fuer Autoren, die ihr Einkommen vorwiegend ueber die
Wahrnehmung kommerzieller Verwertungsrechte beziehen, andere Loesungswege
gesucht werden.

Wir schreiben Ihnen heute aus aktuellem Anlass in Kooperation mit dem
Aktionsbuendnis "Urheberrecht fuer Bildung und Wissenschaft" und dem Projekt
IUWIS "Infrastruktur Urheberrecht fuer Bildung und Wissenschaft" (www.iuwis.de).

Da sich die Handlungsalternativen nach Ihrem Vertragsstatus mit der VG WORT
unterscheiden, sollten Sie zunaechst diesen feststellen:
Sie haben entweder
- einen VG WORT "REPORT" mit dem Textbeginn "Sehr geehrte
Wahrnehmungsberechtigte..." oder
- einen Brief beginnend "Sehr geehrte Bezugsberechtigte..."
erhalten (oder eben keinen dieser Briefe). Entsprechend empfehlen wir Ihnen die
Handlungsalternativen fuer "Wahrnehmungsberechtigte" oder die fuer
"Bezugsberechtigte."

Als "Bezugsberechtigte" haben Sie einen Fragebogen zur Rechteuebertragung
erhalten, mit dem Sie konditionierte Rechte an die VG WORT uebertragen koennen.

- Handlungsempfehlung B1:
Sie uebertragen keine Rechte an die VG WORT, insbesondere nicht das Recht,
Ihre Publikationen aus dem Google Archiv loeschen zu lassen, da andernfalls Ihre
Publikationen (zumindest voruebergehend) fuer Ihre Fachkollegen unsichtbar
werden. Wir haben hierzu fuer Sie einen Antwortbrief vorbereitet, den Sie
ergaenzt um Ihre VG WORT-Karteinummer und Adressdaten unterschrieben an
die VG WORT senden koennen:
https://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/vgw-antwort-fragebogen.pdf

- Handlungsempfehlung B2:
Wer ein wenig mehr Arbeit nicht scheut, koennte mit der Aussicht auf eine etwas
hoehere Verguetung belohnt werden: Senden Sie in diesem Fall den Fragebogen
nicht an die VG WORT zurueck, sondern registrieren Sie sich selbst direkt bei
Google unter

https://books.google.com/booksrightsholders/r/new_claimant_info?hl=de&cfe_set_lang=1

Ihren "Wahrnehmungsberechtigten" hat die VG WORT bisher nicht diese
Moeglichkeit einer konditionierten Rechteuebertragung eingeraeumt. Auch macht
deren Vertragsverhaeltnis (Wahrnehmungsvertrag) Handeln erforderlich, sofern sie
eine unterbrechungsfreie Sichtbarkeit ihrer Werke in Google Book Search
gewaehrleisten moechten.
Die Frist hierzu endet am 25. September 2009.
Widersprechen Wahrnehmungsberechtigte nicht, treten von der VG WORT
beschlossene Aenderungen im Wahrnehmungsvertrag in Kraft. Die VG Wort erhielte
in diesem Fall das Recht, die Werke der Urheber mit geaenderten
Wahrnehmungsvertrag aus dem Google-Index loeschen zu lassen.

- Handlungsempfehlung W1:
Der/Die UrheberIn legt Widerspruch gegen die Aenderung des
Wahrnehmungsvertrages der VG WORT ein. Hierzu verweisen wir auf die
Rundmail des Aktionsbuendnisses vom 4./5. Juni
(https://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/vgw-empfehlungen.html), wo sich
auch eine detaillierte Erklaerung und Begruendung findet.
In Reaktion auf obiges Schreiben haben uns schon zahlreiche Unterzeichner der
Goettinger Erklaerung mit einem kollektiven Widerspruch bei der VG WORT
beauftragt, den wir fristgerecht ueberbringen werden. Wer sich hier noch
anschliessen moechte, teile uns dies bitte bis zum 15. September mit.
Damit Sie dennoch an der von Google ausgeschuetteten Verguetung partizipieren,
sollten Sie sich gleichzeitig unter

https://books.google.com/booksrightsholders/r/new_claimant_info?hl=de&cfe_set_lang=1
direkt bei Google anmelden.

- Handlungs-Alternative W2:
Sofern Wahrnehmungsberechtigte keine wesentlichen Vorteile in ihrem Status (im
Unterschied zu dem als Bezugsberechtigte) sehen, eroeffnet sich die Moeglichkeit,
den Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT schriftlich zu kuendigen und sich
anschliessend als Bezugsberechtigter neu bei der VG WORT anzumelden. Damit
wird ueber den oben angesprochenen Fragebogen eine selektive
Bevollmaechtigung der VG WORT ermoeglicht.

Fuer den Vorstand des "Urheberrecht fuer Bildung und Wissenschaft e.V.":
Dr. Hartmut Simon, Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Dr. Axel Halle, Thomas Severiens

https://www.advisign.de/twitter/2009-09/leitfaden-rechtsfragen-beim-twittern


Interview mit dem Google-Experten Lars Reppesgaard

https://www.berliner-journalisten.com/heft21_artikel1.php

Auszug:

Apropos klagen: Der Verleger Hubert Burda bezeichnete Google kürzlich als „die Killerapplikation“. Die marktbeherrschende Suchmaschine liefere rund die Hälfte des Traffics der journalistischen Websites und verwalte „in Deutschland über ein Drittel der Werbeumsätze im Netz – und all das, ohne selbst in teuren Journalismus zu investieren“. Burda möchte, dass Google für die Verweise auf Texte bezahlt. Wie sehen Sie das?

Es wäre eine Katastrophe, wenn die Verleger mit dieser plumpen Idee durchkommen würden. Google kopiert keine Inhalte, Google verlinkt, und wenn den Verlagen nicht passt, das Google auf ihre Inhalte verlinkt, können sie das mit ein paar Mausklicks ändern. Das machen die Zeitungs- und Zeitschriften-Verleger nicht, weil sie sich selbst der Internet-Logik unterwerfen und über Google Klicks von Zufallssurfern sammeln wollen, statt dezidiert ihre Web-Angebote auf ihre Stammleser auszurichten. Ich würde Letzteres für sinnvoller und besser für die Qualität des Journalismus insgesamt halten. Aber das war eine strategische Entscheidung von Leuten, die ich viel eher als Totengräber des Journalismus bezeichnen würde, wenn wir schon bei der Vokabel Killerapplikation bleiben wollen. Die Verlage sollten mit ihren Entscheidungen leben oder ihre Strategie ändern, aber jetzt nicht jammern. Dass sie beklagen, schleichend enteignet zu werden, empfinde ich als äußerst verlogen. Die Medienunternehmen enteignen die Urheber, die freien Journalisten, die für sie arbeiten, seit Jahren durch Buyout-Verträge. Jetzt, wo sich zeigt, dass ihre Strategie, gute Inhalte online zu verschenken, nicht aufgeht, soll Google zahlen? Und wer noch? Yahoo? Bing? Auch eine an der Uni entwickelte und betriebene Meta-Suchmaschine wie Metager? Das ist so blöd und frech als Forderung, dass man sich wundert, darüber überhaupt diskutieren zu müssen. Dass die Urheber von dem Geld etwas abkriegen sollen, wenn etwas für die Verlage eingezogen wird, ist in diesen Modellen natürlich nicht vorgesehen. Gerade dieser Vorstoß der Verlage zur zukünftigen Finanzierung des Journalismus regt mich wirklich auf. Wer solche Ideen unterstützt, muss sich fragen lassen, ob er wirklich Gutes für den Journalismus und die Öffentlichkeit im Schilde führt.

https://www.telemedicus.info/article/1478-BGH-Gedichttitelliste-III.html

Die BGH-Entscheidung setzt ein Urteil des EuGH zum Datenbankschutz um. Richtiger wird dadurch die ursprüngliche Fehlentscheidung nicht:

https://archiv.twoday.net/stories/4165075

https://www.presseanzeiger.de/meldungen/recht-gesetz/296406.php

RA Ralf Moebius fasst das Urteil zusammen:

"Durch Urteil vom 22.01.2009, dessen Begründung erst jetzt vorliegt, hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 19/07 einen jahrelangen Streit über die Rechte an einer Aufführung der Vivaldi-Oper "Motezuma" im Rahmen vom Düsseldorfer Kulturfestival "Altstadtherbst" entschieden.

https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile//bgh-urteil-I-ZR-19-07-motezuma_vivaldi_71urhg.pdf

Im Handschriftenarchiv der Klägerin aus Berlin wurde im Jahre 2002 die Komposition zur Oper "Motezuma" des bereits 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi entdeckt. Die Komposition galt lange als verschollen und die Klägerin war der Ansicht, sie habe durch die Herausgabe von Abschriften der Komposition als Herausgeberin der Erstausgabe nach § 71 UrhG das alleinige Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Denn wer ein im Geltungsbereich des Urhebergesetzes (UrhG) niemals geschütztes Werk, dessen Urheber schon länger als siebzig Jahre tot ist, erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, habe das ausschliessliche Recht, dieses Werk zu verwerten.

Der BGH hat nun ausgeführt, dass derjenige, der einen auf das ausschliessliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung "nicht erschienen" sei. Er könne sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen und es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das streitbefangene Werk doch schon erschienen sei.

Da jedoch aus den Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler hervorgehe, dass regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei venezianischen Opernhäusern hinterlegt wurde, von dem Interessenten Abschriften anfertigen lassen konnten, bestehe auch im Streitfall die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur die Komposition erstmals erschienen war, so dass sich die Klägerin aus Berlin nicht als Herausgeberin der Erstausgabe im Sinne des Urheberrechts betrachten könne.

Von entscheidender Bedeutung ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofes auch für die Auseinandersetzungen um die Rechte an der "Himmelsscheibe von Nebra". Die Himmelsscheibe ist eine Metallscheibe aus der Bronzezeit mit Applikationen aus Gold, die astronomische Zusammenhänge darstellt. Sie gilt als die weltweit älteste Himmelsdarstellung und als einer der wichtigsten archäologischen Funde aus dieser Zeit. Da die Scheibe in einer Steinkammer auf dem Mittelberg nahe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt gefunden wurde, beruft sich das Land auf ein ausschliessliches Verwertungsrecht aus § 71 UrhG. Das Landgericht Magedeburg ist dieser Ansicht in zwei Urteilen gefolgt, die jedoch vor dem maßgeblichen BGH-Urteil im Streit um die Oper "Motezuma" erlassen wurden.

https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-magdeburg_5-w-32-05_urteil_himmelsscheibe-von-nebra.html

Das Landgericht hielt die wissenschaftlich belegte Annahme, dass die Himmelsscheibe von Nebra in vormaligen Zeiten als Kultobjekt genutzt und damit öffentlich wiedergegeben worden sei, für unbeachtlich, da es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widerspräche, wenn man von demjenigen, der ein mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lasse, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Diese Rechtsauffassung dürfte nach der Motezuma-Entscheidung des Bundesgerichtshofes nun nicht mehr zu halten sein."

BGH-Entscheidung auf BGH-Server

Siehe auch:
https://archiv.twoday.net/stories/5467143/ mit weiteren Nachweisen

Vivaldi / Wikipedia

Lesenswerte Anmerkungen aus wissenssoziologischer Sicht zur VG Wort-Problematik

https://sozlog.wordpress.com/2009/08/31/verbreitung-wissen-internet/

Update: Zur Schweiz: https://weblog.histnet.ch/archives/2798

https://historicaltweets.com/

 

twoday.net AGB

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