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Archivrecht

Das Landesarchiv BW hat gezeigt, dass man generös seinen Bilderschatz unter CC-BY-SA freigeben kann. Wenn Rechteinhaber sich entschließen, bei noch geschützten Fotos diese nur für die nicht-kommerzielle Nutzung freizugeben, ist das bedauerlich. Aber es ist ihr gutes Recht und auf jeden Fall besser als "Alle Rechte vorbehalten".

Voraussetzung für die Vergabe einer CC-Lizenz ist jedoch, dass man eindeutig der urheberrechtliche Rechteinhaber ist. Zu einem solchen wird man nicht durch das bloße Scannen einer geschützten oder ungeschützten Vorlage.

Das Universitätsarchiv der UT Chemnitz gibt seine über 500 Digitalisate im Archivportal D unter CC-BY-NC frei. Aber in vielen Fällen ist nicht ersichtlich, wieso es Rechteinhaber sein soll.

Beispiel:

https://www.archivportal-d.de/item/YICUPWGWEE4WUAZ3G2RRCYUUGLRK2HQW

Eine Druckschrift: Mitgliederverzeichnis Altherren-Verband "Teutonia" Chemnitz e.V. 1935/37

Im Eintrag fehlt die Angabe, dass es sich um eine Druckschrift handelt und wieso als "Archivalientyp" Kunstsammlung angegeben wird, erschließt sich mir nicht.

Die Druckschrift ist aus meiner Sicht gemeinfrei, da eine Schöpfungshöhe der einfachen Liste nicht ersichtlich ist. Bei dem Rechteanspruch des Archivs handelt es sich also um Copyfraud.

https://archiv.twoday.net/search?q=copyfraud

Dürfte ebenfalls gemeinfrei sein: Porträt Carl Julius von Bach um 1880

"Zum 1.4.2014 hat der Gesetzgeber den Umgang mit Vergriffenen Werken neu geregelt: Werke, die vor 1966 in Deutschland erschienen sind, können danach unter bestimmten Bedingungen zur Digitalisierung und öffentlichen Bereitstellung lizenziert werden. Voraussetzung dafür ist ein Lizenzierungsvertrag mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft (VG WORT/VG Bild-Kunst) und die Eintragung in das Register beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA).

KMK und Verwertungsgesellschaften haben jetzt Kosten der Lizenzierung und weitere Bedingungen in einer Rahmenvereinbarung geklärt.

Angesichts ihres Bestandsschwerpunkts im 20. Jahrhundert hat die Deutsche Nationalbibliothek ein starkes Interesse an der Nutzung dieser neu geschaffenen Möglichkeit. Sie arbeitet derzeit am Aufbau eines Dienstes, der privilegierten Institutionen die Recherche und Beantragung vergriffener Druckwerke über die zuständigen Verwertungsgesellschaften erleichtern soll. Sie übernimmt dabei Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Lizensierungsanträge. Der Dienst wird auf dem Bibliothekartag im Mai 2015 vorgestellt und ab Juli 2015 verfügbar sein.

Weitere Informationen:
Rahmenvereinbarung: https://bit.ly/1DIpExz "

https://heise.de/-2548414


Reaktionäres von Spindler:

https://www.academics.de/wissenschaft/wissenschaft-open-access-zweitverwertungsrechte-urheberrecht_57678.html

Zum Thema Open Access und Wissenschaftsfreiheit ausführlicher von mir:

https://archiv.twoday.net/stories/8401787/

"Verstößt ein Lehrer gegen Urheberrecht, so haftet das Bundesland, bei dem er angestellt ist aus den Grundsätzen der Amtshaftung."

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.04.2014, Az.: 7 O 1088/13

https://www.kanzlei.biz/nc/urteile/30-04-2014-ag-magdeburg-7-o-1088-13.html

Aus den Gründen:

"Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Medienstelle bestellte der Streitverkündete über einen längeren Zeitraum die 36 im Tenor aufgeführten DVD's zur Ansicht. Die DVD's wurden während des Ansichtszeitraumes durch den Streitverkündeten kopiert und in den Verleihkatalog der Kreismedienstelle aufgenommen. Die Original-DVD's wurden zurückgesandt. Aufgrund von Verdachtsmomenten der Klägerin erstattete diese Strafanzeige. Bei einer Durchsuchung der Kreismedienstelle wurden 34 der 36 streitgegenständlichen DVD's beschlagnahmt. Gegen den Streitverkündeten wurde wegen Verstößen gegen das Urhebergesetz betreffend dieser DVD's ein seit ... rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Aschersieben erlassen, in dem der Streitverkündete verwarnt wurde und die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von ... Tagessätzen vorbehalten blieb."

Kommentar: Ich meine nicht, dass es legal und legitim war, was der Lehrer getan hat. Aber wenn der dreisteste Wissenschaftsplagiator der letzten Jahrzehnte Guttenberg ohne Strafbefehl davonkam und private Filesharer so gut wie nie etwas vom Staatsanwalt zu befürchten haben, stimmt etwas nicht.

Weiteres Zitat:

"Der Streitverkündete hat auch vorsätzlich gehandelt. In seiner schriftlichen Einlassung als Beschuldigter. im Strafverfahren hat er selbst ausgeführt, dass er mit dem Mitarbeiter der Klägerin über die Haushaltssituation der Kreismedienstelle und einem aus seiner Sicht fehlenden Kopierschutz der DVD's gesprochen habe. Die Antwort der Klägerin sei gewesen, dass man auch sich gegenüber Kopien auch durch einen Kopierschutz nicht schützen könne und jeder das persönlich mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Aus dieser Aussage des Mitarbeiters der Klägerin kann der Streitverkündete keinesfalls den Schluss ziehen, dass die Klägerin mit der Vervielfältigung der DVD's einverstanden gewesen ist. Ganz im Gegenteil wird hier an das Gewissen des Benutzers der MD appelliert. Aus dem Empfängerhorizont kann diese Aussage nicht anders verstanden werden, dass derjenige der trotz fehlenden Kopierschutzes die DVD's kopiert, nicht korrekt handelt. Der Streitverkündete war sich daher sehr wohl bewusst, dass trotz eines fehlenden Kopierschutzes - wobei streitig ist ob es tatsächlich kein Kopierschutz gegeben hat, die Vervielfältigung der DVD's nicht zulässig war. Dies war ihm egal. Er hat die DVD's dennoch kopiert und in die Verleihliste aufgenommen. Damit hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz „dolus eventualis" gehandelt."

Die Argumentation des Gerichts ist völlig lebensfremd. Wenn jemand sagt, jeder müsse das selbst wissen, heißt das auf gut Deutsch nichts anderes als: Mach mal (aber lass dich nicht erwischen).

"Im Übrigen hat auch jeder Lehrer Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Es ist daher insgesamt nicht auszuschließen, dass der Streitverkündete auch in Zukunft vergleichbare Urheberrechtsverletzungen begeht, indem er beispielsweise für seinen Unterricht bei den Schülern Urheberrechtlich geschützte Werke unzulässig vervielfältigt. "

Ja und? Ist Schulbildung weniger wert als die gnadenlosen Profitinteressen der Verwerter?

Natürlich wird millionenfach täglich (und natürlich auch in den Schulen) das Urheberrecht gebrochen und es werden insofern Straftaten begangen. Aber wehe, wenn jemand erwischt wird, der nicht Bundesverteidigungsminister ist, dann spielt sich die Justiz auf, als hätte er ein Kind totgefahren.

https://heise.de/-2542328

Dazu ruft Dimitar Dimitrov auf:

https://blog.wikimedia.de/2015/02/03/urheberrechts-daemmerung-oder-wie-man-mit-dem-hammer-reformiert/

https://schmalenstroer.net/blog/2015/02/der-versuch-ein-bild-zu-lizenzieren/

Gute Recherche von Schmalenstroer zu dem Lichtenhagen-Bild, um das es ging in

https://archiv.twoday.net/stories/1022393217/

RA Stadler hat übrigens einen unglaublich dummen Beitrag zum Thema geschrieben, obwohl ich sonst fast alles unterschreibe, was er veröffentlicht.

Rostock-Lichtenhagen Sonnenblumenhaus Schauplatz

https://www.sueddeutsche.de/medien/abmahnungen-fuer-jan-boehmermann-und-kai-diekmann-urheberrecht-royal-1.2329805

https://netzpolitik.org/2015/die-boehmermann-debatte-zum-urheberrecht-eine-kurze-rundschau/

https://www.testspiel.de/jan-boehmermann-hitlergruss/290564/

https://de.wikipedia.org/wiki/Harald_Ewert

Zur Nutzung fremder Fotos in sozialen Netzwerken siehe auch:

https://archiv.twoday.net/stories/498223015/

Update:
https://archiv.twoday.net/stories/1022393501/

https://notizen.duslaw.de/amtsgericht-koeln-verwirft-veroeffentlichungsentgelt-fuer-bilanzveroeffentlichung-im-bundesanzeiger/

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2014/142_C_639_12_Urteil_20141013.html

"Es ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen mit Monopolstellung, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und die Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu erfolgen hat (BGH NJW-RR 2006, 133-135 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Billigkeitskontrolle in solchen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Kunde, der auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen angewiesen ist, einem Kontrahierungszwang unterliegt und er keine andere Wahl hat, als sich mit der durch einseitige Leistungsbestimmung zustande gekommenen Preisgestaltung des (Monopol-)Unternehmens einverstanden zu erklären. Die Heranziehung des § 315 BGB zur Prüfung der Angemessenheit der Konditionen derartiger Verträge ist in diesen Fällen die gebotene Kompensation für die Einschränkung der Vertragsfreiheit.
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Diese insbesondere für den Bereich der Daseinsvorsorge entwickelten und auf staatlich regulierte Entgeltregelungen von Versorgungsunternehmen anwendbaren Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar bietet die Klägerin keine Leistungen der Daseinsvorsorge an, gleichwohl handelt es sich um staatlich regulierte Entgelte, die auf einer einseitigen Preisgestaltung beruhen, der sich die Kunden der Klägerin nicht entziehen können."

 

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