Archivrecht
Ich habe vor Jahren intensiv die Frage des strafrechtlichen Denkmalschutzes recherchiert, zu dem nun das Bundesverfassungsgericht Stellung genommen hat:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20091006_2bvl000509.html
Dieser arrogante und in der Sache nicht überzeugende Beschluss überspannt einmal mehr die Anforderungen an einen Vorlagebeschluss. Das AG Meißen hat knapp, aber vernünftig und nachvollziehbar das kompetenzrechtliche Problem aufgezeigt. Es wäre die Sache des Bundesverfassungsgerichts gewesen, die Rechtslage umfassend zu erörtern. Ein Amtsrichter oder eine Amtsrichterin ist nun einmal kein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin, der ein hieb- und stichfestes Gutachten zu einer diffizilen und kaum erörterten Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Ärmel schütteln kann.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich zu wenig mit dem entscheidenden Faktum auseinander, dass die auf gesetzte Denkmäler (prospektive Dimension der Erinnerungskultur) schon früh durch die Rechtsprechung auf die Kulturdenkmäler (retrospektive Dimension der Erinnerungskultur) ausgeweitet wurde. Dann ist aber das geschützte Rechtsgut der bundesrechtlichen Vorschrift im wesentlichen identisch mit den Strafvorschriften der Landesdenkmalgesetze. Im Interesse der Normenklarheit sollte eine bundesrechtliche Vorschrift abschließend die Strafbarkeit von gravierenden Verstößen gegen das Denkmalschutzrecht regeln. Da solche Verfahren aber sehr selten sind (während gravierende Verstöße eher häufig sind), stellt sich die Frage, ob wir das Problem überhaupt im Strafrecht regeln sollten und nicht das Ordnungswidrigkeitenrecht geeigneter ist.
Mit seiner hochnäsigen, auf extreme juristische Spitzfindigkeiten abhebenden Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht der Normenklarheit im Bereich des Denkmalschutzrechts einen Bärendienst erwiesen.
Der Aufsatz von Weber, der anderer Ansicht ist als das BVerfG, ist teilweise online:
https://books.google.de/books?id=OumydERAANUC&pg=RA4-PA346
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20091006_2bvl000509.html
Dieser arrogante und in der Sache nicht überzeugende Beschluss überspannt einmal mehr die Anforderungen an einen Vorlagebeschluss. Das AG Meißen hat knapp, aber vernünftig und nachvollziehbar das kompetenzrechtliche Problem aufgezeigt. Es wäre die Sache des Bundesverfassungsgerichts gewesen, die Rechtslage umfassend zu erörtern. Ein Amtsrichter oder eine Amtsrichterin ist nun einmal kein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin, der ein hieb- und stichfestes Gutachten zu einer diffizilen und kaum erörterten Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Ärmel schütteln kann.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich zu wenig mit dem entscheidenden Faktum auseinander, dass die auf gesetzte Denkmäler (prospektive Dimension der Erinnerungskultur) schon früh durch die Rechtsprechung auf die Kulturdenkmäler (retrospektive Dimension der Erinnerungskultur) ausgeweitet wurde. Dann ist aber das geschützte Rechtsgut der bundesrechtlichen Vorschrift im wesentlichen identisch mit den Strafvorschriften der Landesdenkmalgesetze. Im Interesse der Normenklarheit sollte eine bundesrechtliche Vorschrift abschließend die Strafbarkeit von gravierenden Verstößen gegen das Denkmalschutzrecht regeln. Da solche Verfahren aber sehr selten sind (während gravierende Verstöße eher häufig sind), stellt sich die Frage, ob wir das Problem überhaupt im Strafrecht regeln sollten und nicht das Ordnungswidrigkeitenrecht geeigneter ist.
Mit seiner hochnäsigen, auf extreme juristische Spitzfindigkeiten abhebenden Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht der Normenklarheit im Bereich des Denkmalschutzrechts einen Bärendienst erwiesen.
Der Aufsatz von Weber, der anderer Ansicht ist als das BVerfG, ist teilweise online:
https://books.google.de/books?id=OumydERAANUC&pg=RA4-PA346
KlausGraf - am Donnerstag, 12. November 2009, 22:42 - Rubrik: Archivrecht
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Mein neues Buch liegt mir nun auch gedruckt vor. Es ist für 19,90 Euro erhältlich z.B. bei
https://www.versand-as.de/shop/product_info.php?products_id=2004
Update:
https://archiv.twoday.net/stories/41788561/

https://www.versand-as.de/shop/product_info.php?products_id=2004
Update:
https://archiv.twoday.net/stories/41788561/

KlausGraf - am Donnerstag, 12. November 2009, 21:25 - Rubrik: Archivrecht
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Aus dem Protokoll der Landtagssitzung (Link): " .....Lutz Lienenkämper, Minister für Bauen und Verkehr: Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Die bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen anfallenden Unterlagen der Dokumentation und Information von heute sind die historischen Quellen von morgen. Es muss gewährleistet sein, dass die bei diesen Stellen nicht mehr benötigten Unterlagen den Archiven angeboten werden. Die Archive werden so in die Lage versetzt, den archivwürdigen Teil zur umfassenden Dokumentation der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse zu übernehmen, dauerhaft zu erhalten und für die Nutzung aufzubereiten.
Die in den Archiven verwahrten Unterlagen sichern die rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung und sind zugleich als objektive Quellen die unverzichtbare Grundlage für die Erforschung der Geschichte. Ihre Erhaltung und Nutzung liegt damit im öffentlichen Interesse.
Dieses wertvolle und unersetzliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung zu schützen und für seine Erhaltung und Nutzung zu sorgen, ist eine politisch wichtige Aufgabe, der im Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf Art. 18 der Landesverfassung verfassungsrechtlicher Rang zukommt. Der Verfassungsauftrag richtet sich gleichermaßen an das Land wie an die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Zur Erfüllung dieses Auftrags ist eine gesetzliche Regelung unverzichtbar. Das geltende Archivgesetz vom 16. Mai 1989 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Das Gesetz wird jetzt den technischen Anforderungen angepasst. Für die Übernahme elektronischer Unterlagen müssen die IT-Systeme der abgebenden Behörden und der aufnehmenden Archive kompatibel sein. Um unkalkulierbare Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme nicht kompatibler elektronischer Unterlagen zu vermeiden, müssen die Archive schon in der Phase des Systemdesigns einbezogen werden.
Neu ist der normierte Schutz auch kommunalen Archivguts vor Veräußerung. Die Unveräußerlichkeit von Archivgut als Kulturgut und Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses ist im geltenden Gesetz nur bezogen auf das im Landesarchiv befindliche Archivgut normiert. Der Entwurf folgt den Forderungen der kommunalen Archive und sieht vor, diesen Schutz auf das kommunale Archivgut auszuweiten. Der Gesetzentwurf stellt in diesem Zusammenhang klar, dass mit dem geschützten Archivgut nur solches gemeint ist, das aus dem Verwaltungshandeln des Archivträgers – in Abgrenzung zum Beispiel zu Künstlernachlässen oder Künstlerarchiven – entstanden ist.
Ein spezielles Nutzungsinteresse ist die wissenschaftliche Erforschung des Schicksals von Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft. Mit der sogenannten Yad-Vashem-Befugnisnorm wird die Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Daten aus noch gesperrtem Archivgut geschaffen.
Der Einsturz des Gebäudes des historischen Archivs der Stadt Köln am 3. März 2009 hat die Bedeutung von Archiven auf tragische Weise ins Bewusstsein gerückt und das Landesarchiv sowie die kommunalen Archive vor besondere Herausforderungen gestellt.
Die Landesregierung hat den Entwurf des Archivgesetzes zunächst zurückgestellt und unterschiedliche Konsequenzen für das Landesarchiv und das den Kommunen obliegende Archivwesen geprüft. Die archivrechtlichen Prüfungen sind abgeschlossen. Aus fachlicher Sicht besteht keine Notwendigkeit, diesbezüglich konkrete Regelungen des Archivgesetzes zu ändern oder zu ergänzen. Das geltende Archivgesetz und der Entwurf des Archivgesetzes bieten eine ausreichende Grundlage für die dauerhafte und sichere Verwahrung von Archivgut. Dies ist zuletzt auch durch die im Auftrag der Landesregierung vom Landesarchiv durchgeführte Expertenanhörung am 24. Juni 2009 bestätigt worden.
Die Staatskanzlei wird in Umsetzung der Ergebnisse der Expertenanhörung und in Abstimmung mit dem Innenministerium das Gespräch mit den Archivträgern, also den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden, aufnehmen, um zu klären, wie das von der Expertenanhörung geforderte standort- und gebäudebezogene Risikomanagement vor Ort umgesetzt werden kann. Infrage kommen zum Beispiel freiwillige Selbstverpflichtungen der Archivträger.
Weiter gehende Vorschriften den Kommunen gegenüber, ob in Gesetzesform oder auch im Wege von Verwaltungsvorschriften, zu fixieren, erscheint gerade vor dem Hintergrund der angespannten Kommunalhaushalte problematisch.
(Beifall von der CDU)
Präsidentin Regina van Dinther: Danke schön, Herr Minister Lienenkämper. – Eine Debatte ist heute nicht vorgesehen.
Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/10028 an den Kulturausschuss. Wer dieser Überweisungsempfehlung folgen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist das einstimmig so beschlossen. ...."
s. a. https://archiv.twoday.net/stories/6024356/
Die in den Archiven verwahrten Unterlagen sichern die rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung und sind zugleich als objektive Quellen die unverzichtbare Grundlage für die Erforschung der Geschichte. Ihre Erhaltung und Nutzung liegt damit im öffentlichen Interesse.
Dieses wertvolle und unersetzliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung zu schützen und für seine Erhaltung und Nutzung zu sorgen, ist eine politisch wichtige Aufgabe, der im Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf Art. 18 der Landesverfassung verfassungsrechtlicher Rang zukommt. Der Verfassungsauftrag richtet sich gleichermaßen an das Land wie an die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Zur Erfüllung dieses Auftrags ist eine gesetzliche Regelung unverzichtbar. Das geltende Archivgesetz vom 16. Mai 1989 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Das Gesetz wird jetzt den technischen Anforderungen angepasst. Für die Übernahme elektronischer Unterlagen müssen die IT-Systeme der abgebenden Behörden und der aufnehmenden Archive kompatibel sein. Um unkalkulierbare Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme nicht kompatibler elektronischer Unterlagen zu vermeiden, müssen die Archive schon in der Phase des Systemdesigns einbezogen werden.
Neu ist der normierte Schutz auch kommunalen Archivguts vor Veräußerung. Die Unveräußerlichkeit von Archivgut als Kulturgut und Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses ist im geltenden Gesetz nur bezogen auf das im Landesarchiv befindliche Archivgut normiert. Der Entwurf folgt den Forderungen der kommunalen Archive und sieht vor, diesen Schutz auf das kommunale Archivgut auszuweiten. Der Gesetzentwurf stellt in diesem Zusammenhang klar, dass mit dem geschützten Archivgut nur solches gemeint ist, das aus dem Verwaltungshandeln des Archivträgers – in Abgrenzung zum Beispiel zu Künstlernachlässen oder Künstlerarchiven – entstanden ist.
Ein spezielles Nutzungsinteresse ist die wissenschaftliche Erforschung des Schicksals von Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft. Mit der sogenannten Yad-Vashem-Befugnisnorm wird die Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Daten aus noch gesperrtem Archivgut geschaffen.
Der Einsturz des Gebäudes des historischen Archivs der Stadt Köln am 3. März 2009 hat die Bedeutung von Archiven auf tragische Weise ins Bewusstsein gerückt und das Landesarchiv sowie die kommunalen Archive vor besondere Herausforderungen gestellt.
Die Landesregierung hat den Entwurf des Archivgesetzes zunächst zurückgestellt und unterschiedliche Konsequenzen für das Landesarchiv und das den Kommunen obliegende Archivwesen geprüft. Die archivrechtlichen Prüfungen sind abgeschlossen. Aus fachlicher Sicht besteht keine Notwendigkeit, diesbezüglich konkrete Regelungen des Archivgesetzes zu ändern oder zu ergänzen. Das geltende Archivgesetz und der Entwurf des Archivgesetzes bieten eine ausreichende Grundlage für die dauerhafte und sichere Verwahrung von Archivgut. Dies ist zuletzt auch durch die im Auftrag der Landesregierung vom Landesarchiv durchgeführte Expertenanhörung am 24. Juni 2009 bestätigt worden.
Die Staatskanzlei wird in Umsetzung der Ergebnisse der Expertenanhörung und in Abstimmung mit dem Innenministerium das Gespräch mit den Archivträgern, also den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden, aufnehmen, um zu klären, wie das von der Expertenanhörung geforderte standort- und gebäudebezogene Risikomanagement vor Ort umgesetzt werden kann. Infrage kommen zum Beispiel freiwillige Selbstverpflichtungen der Archivträger.
Weiter gehende Vorschriften den Kommunen gegenüber, ob in Gesetzesform oder auch im Wege von Verwaltungsvorschriften, zu fixieren, erscheint gerade vor dem Hintergrund der angespannten Kommunalhaushalte problematisch.
(Beifall von der CDU)
Präsidentin Regina van Dinther: Danke schön, Herr Minister Lienenkämper. – Eine Debatte ist heute nicht vorgesehen.
Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/10028 an den Kulturausschuss. Wer dieser Überweisungsempfehlung folgen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist das einstimmig so beschlossen. ...."
s. a. https://archiv.twoday.net/stories/6024356/
Wolf Thomas - am Mittwoch, 11. November 2009, 09:46 - Rubrik: Archivrecht
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"Der Historiker Josef Foschepoth wohnt in Lahr und forscht derzeit zur Geschichte des Kalten Krieges in Deutschland und zum KPD-Verbotsfahren in den 50er-Jahren. Dafür recherchiert er viel in Archiven – auch im Bundesarchiv – und ist dabei auf immer mehr Verschluss-Sachen gestoßen Über den Historikerverband hat er eine Lobby für die Forderung der Freigabe dieser Geheimakten organisiert, Anträge an Ministerien gestellt und sich an Minister Wolfgang Schäuble gewandt – mit Erfolg. Denn vor einigen Wochen hat das Bundeskabinett beschlossen, schrittweise staatliche Geheimakten freizugeben. Nach Angaben des Forschers geht es um mehrere Millionen Geheimdokumente. ...."
Es folgt ein Interview mit dem Historiker.
Quelle: Baden-online
s. a. ZDF Frontal
Es folgt ein Interview mit dem Historiker.
Quelle: Baden-online
s. a. ZDF Frontal
Wolf Thomas - am Dienstag, 10. November 2009, 21:09 - Rubrik: Archivrecht
https://bvgleipzig.internetopac.de
Es existiert ein eigener Aufsatzkatalog ("alle durch die hausinterne Dokumentation ausgewerteten Aufsätze seit 1953 (Rechtsgebiet: Öffentliches Recht, in der Bibliothek vorhandene Zeitschriften) "), der sinnvollerweise in die ViFa-Recht integriert werden müsste.
https://spbx8.bib-bvb.de/webOPACClient.bfhsis/start.do?Login=wobfh
(ggf. neu starten!)
Via BIB-JUR
Es existiert ein eigener Aufsatzkatalog ("alle durch die hausinterne Dokumentation ausgewerteten Aufsätze seit 1953 (Rechtsgebiet: Öffentliches Recht, in der Bibliothek vorhandene Zeitschriften) "), der sinnvollerweise in die ViFa-Recht integriert werden müsste.
https://spbx8.bib-bvb.de/webOPACClient.bfhsis/start.do?Login=wobfh
(ggf. neu starten!)
Via BIB-JUR
KlausGraf - am Montag, 9. November 2009, 17:28 - Rubrik: Archivrecht
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Aus BIB-JUR (D. Pannier):
Vom Verlag N.P. Engel ist vor kurzer Zeit eine gedruckte deutschsprachige Sammlung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgelegt worden.
Gleichzeitig sind die bisher erschienenen Bände 1 und 2 im Internet
verfügbar:
https://www.eugrz.info/html/EGMR-Seite.html
Auf der Internetseite des Verlags findet sich dieser Text zu EGMR-E:
"Kostenfreier Zugang im Internet über www.EuGRZ.info Die Übersetzung der in EGMR-E Bände 1 und 2 veröffentlichten Urteile wurde durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin, gefördert. Der Verlag stellt den Inhalt der Bücher kostenfrei ins Internet, um die Überzeugung zu unterstreichen, dass mit öffentlichem Geld auch öffentlicher Zugang ermöglicht werden soll."
Vom Verlag N.P. Engel ist vor kurzer Zeit eine gedruckte deutschsprachige Sammlung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgelegt worden.
Gleichzeitig sind die bisher erschienenen Bände 1 und 2 im Internet
verfügbar:
https://www.eugrz.info/html/EGMR-Seite.html
Auf der Internetseite des Verlags findet sich dieser Text zu EGMR-E:
"Kostenfreier Zugang im Internet über www.EuGRZ.info Die Übersetzung der in EGMR-E Bände 1 und 2 veröffentlichten Urteile wurde durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin, gefördert. Der Verlag stellt den Inhalt der Bücher kostenfrei ins Internet, um die Überzeugung zu unterstreichen, dass mit öffentlichem Geld auch öffentlicher Zugang ermöglicht werden soll."
KlausGraf - am Sonntag, 8. November 2009, 00:37 - Rubrik: Archivrecht
Das australische Queenslandmuseum hat gut zwanzig (in Zahlen: 21) alte Fotos Wikimedia Commons zur Verfügung gestellt:
"This image has been digitised by the Queensland Museum, and provided to the Wikimedia Commons as part of a cooperation project. The original image is in the public domain, but the Queensland Museum asserts copyright over the digitisation process, and has released this portion of the work under CC-BY-SA-3.0"
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Brisbane-street-ipswich-r.jpg
Selbstverständlich entsteht auch nach australischem Recht bei der Digitalisierung von Public-Domain-Fotos kein neues Schutzrecht. Es handelt sich also um lupenreines Copyfraud.

"This image has been digitised by the Queensland Museum, and provided to the Wikimedia Commons as part of a cooperation project. The original image is in the public domain, but the Queensland Museum asserts copyright over the digitisation process, and has released this portion of the work under CC-BY-SA-3.0"
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Brisbane-street-ipswich-r.jpg
Selbstverständlich entsteht auch nach australischem Recht bei der Digitalisierung von Public-Domain-Fotos kein neues Schutzrecht. Es handelt sich also um lupenreines Copyfraud.
KlausGraf - am Samstag, 7. November 2009, 17:18 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Donnerstag, 5. November 2009, 19:35 - Rubrik: Archivrecht
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https://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31444/1.html
https://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/spezialisiert-auf-textdieb-jagd/
https://blogs.taz.de/wortistik/2009/11/02/moebchen/
Wer als Blogger im Internet andere Artikel zitiert, macht nichts anderes als eine Presseschau, und die steht (unabhängig vom § 51 UrhG) unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht stellte, ich zitierte es S. 104 in meinem Urheberrechtskommentar PiratK-UrhG Gratis-Download https://www.contumax.de, am
25. Juni 2009 dazu fest: „Die in einer Presseschau enthaltene auszugsweise
Wiedergabe einzelner fremder Berichte dient dazu, dem Mediennutzer,
der regelmäßig nicht selbst in der Lage ist, die gesamte Bandbreite
der tagesaktuellen Presseberichterstattung zu verfolgen, in knapper
Form einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung
zu verschaffen [...]. Auch auf diese Weise nimmt die Presse ihre
Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren
und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken,
wahr“ (Az.: 1 BvR 134/03).
Update zu: https://archiv.twoday.net/stories/6018809/
Update:
https://www.netzpolitik.org/2009/fall-schweitzer-abmahner-in-der-rechtfertigungsfalle/
https://buchstaben-in-bewegung.de/ (studierter Jurist: Ansprüche stehen zumindest auf wackeligen Füßen, kommentierte Links sind gang und gäbe)
https://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/spezialisiert-auf-textdieb-jagd/
https://blogs.taz.de/wortistik/2009/11/02/moebchen/
Wer als Blogger im Internet andere Artikel zitiert, macht nichts anderes als eine Presseschau, und die steht (unabhängig vom § 51 UrhG) unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht stellte, ich zitierte es S. 104 in meinem Urheberrechtskommentar PiratK-UrhG Gratis-Download https://www.contumax.de, am
25. Juni 2009 dazu fest: „Die in einer Presseschau enthaltene auszugsweise
Wiedergabe einzelner fremder Berichte dient dazu, dem Mediennutzer,
der regelmäßig nicht selbst in der Lage ist, die gesamte Bandbreite
der tagesaktuellen Presseberichterstattung zu verfolgen, in knapper
Form einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung
zu verschaffen [...]. Auch auf diese Weise nimmt die Presse ihre
Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren
und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken,
wahr“ (Az.: 1 BvR 134/03).
Update zu: https://archiv.twoday.net/stories/6018809/
Update:
https://www.netzpolitik.org/2009/fall-schweitzer-abmahner-in-der-rechtfertigungsfalle/
https://buchstaben-in-bewegung.de/ (studierter Jurist: Ansprüche stehen zumindest auf wackeligen Füßen, kommentierte Links sind gang und gäbe)
KlausGraf - am Donnerstag, 5. November 2009, 18:57 - Rubrik: Archivrecht
https://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={C64A6214-108C-42DB-8401-17028AFD45F2}
OVG Koblenz 05.10.2009, Aktenzeichen
2 A 10243/09.OVG
Die Entscheidung ist voll und ganz verfehlt, da Überlieferungsbildung der gesellschaftlichen und damit auch der gerichtlichen Kontrolle bedarf. So wie es nicht hinzunehmen ist, dass Denkmalämter unzweifelhafte Denkmäler für die Vernichtung freigeben können, ohne dass ein Dritter aufgrund der Schutznormtheorie klagebefugt ist, so ist es auch nicht akzeptabel, wenn eine Pflichtexemplarbibliothek willkürlich von der Übernahme von (Klein)verlagsveröffentlichungen absieht. Dass die Bibliotheken juristisch freie Hand für ihre nicht selten abwegigen Bewertungsentscheidungen beim Pflichtexemplarrecht bekommen, ist mit dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung nicht zu vereinbaren.
Wenn man im vorliegenden Fall - vielleicht aus guten Gründen - dem Kleinverleger keine Abnahmegarantie für seine überteuerten Werke zusichern will, muss man sich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren dafür einfallen lassen. Die Argumentation des Gerichts mit dem öffentlichen Interesse ist im Kern völlig undemokratisch und steht einem totalitären Staat gut zu Gesicht, denn sie führt dazu, dass jede noch so willkürliche Überlieferungsbildungsentscheidung der Verwaltung der rechtlichen Kontrolle entzogen ist.
OVG Koblenz 05.10.2009, Aktenzeichen
2 A 10243/09.OVG
Die Entscheidung ist voll und ganz verfehlt, da Überlieferungsbildung der gesellschaftlichen und damit auch der gerichtlichen Kontrolle bedarf. So wie es nicht hinzunehmen ist, dass Denkmalämter unzweifelhafte Denkmäler für die Vernichtung freigeben können, ohne dass ein Dritter aufgrund der Schutznormtheorie klagebefugt ist, so ist es auch nicht akzeptabel, wenn eine Pflichtexemplarbibliothek willkürlich von der Übernahme von (Klein)verlagsveröffentlichungen absieht. Dass die Bibliotheken juristisch freie Hand für ihre nicht selten abwegigen Bewertungsentscheidungen beim Pflichtexemplarrecht bekommen, ist mit dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung nicht zu vereinbaren.
Wenn man im vorliegenden Fall - vielleicht aus guten Gründen - dem Kleinverleger keine Abnahmegarantie für seine überteuerten Werke zusichern will, muss man sich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren dafür einfallen lassen. Die Argumentation des Gerichts mit dem öffentlichen Interesse ist im Kern völlig undemokratisch und steht einem totalitären Staat gut zu Gesicht, denn sie führt dazu, dass jede noch so willkürliche Überlieferungsbildungsentscheidung der Verwaltung der rechtlichen Kontrolle entzogen ist.
KlausGraf - am Donnerstag, 5. November 2009, 02:40 - Rubrik: Archivrecht
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