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5.6 S. 75 zur Novellierung des Bundesarchivgesetzes
Der Bundesdatenschutzbeauftragte vertritt eine völlig überzogene, von den Archiven strikt zu bekämpfende Position, die das kulturelle Gedächtnis Deutschlands massiv gefährdet:
Der Übergang zu digitalen Verarbeitungsverfahren in der
öffentlichen Verwaltung stellt die Archive vor erhebliche
Herausforderungen. So muss entschieden werden, wie zukünftig
mit elektronischen Registern (etwa dem Ausländerzentralregister
oder dem Bundeszentralregister) umgegangen
werden soll.
Ein Referentenentwurf des BKM, der sich zur Zeit noch
in der Ressortabstimmung befindet, sieht für die laufend
aktualisierten digitalen Aufzeichnungen vor, dass das
Bundesarchiv zu bestimmten mit der zuständigen Behörde
festzulegenden Stichtagen Kopien aller Registerinhalte
übernimmt. Dies wäre datenschutzrechtlich nicht
akzeptabel.
[...] Jede Vervielfältigung und Übermittlung personenbezogener
Daten stellt für sich genommen bereits einen Eingriff
in das Grundrecht dar, der aus meiner Sicht auch durch
das wissenschaftliche Interesse nicht zu rechtfertigen ist.
Im Übrigen würde durch diese Form der Archivierung die
auch in dem Referentenentwurf des BKM enthaltene datenschutzrechtliche
Grundregel unterlaufen, dass Rechtsvorschriften
über die Verpflichtung zur Vernichtung von
Unterlagen der Archivierung vorgehen.
Daten, die wirksam unter Verschluss sind, stellen keinerlei Gefährdung für das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Der Datenschutzbeauftragte entfernt sich von einem lange bestehenden Konsens zwischen Archivaren und Datenschutzbeauftragten hinsichtlich des Primats der Archivierung. Es gibt bislang nur die datenschutzrechtliche Grundregel, dass die Archivierung vorgeht.
§ 20 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz
https://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html
Völlig überzogen auch die Position zu Google Streeview S. 90.
5.6 S. 75 zur Novellierung des Bundesarchivgesetzes
Der Bundesdatenschutzbeauftragte vertritt eine völlig überzogene, von den Archiven strikt zu bekämpfende Position, die das kulturelle Gedächtnis Deutschlands massiv gefährdet:
Der Übergang zu digitalen Verarbeitungsverfahren in der
öffentlichen Verwaltung stellt die Archive vor erhebliche
Herausforderungen. So muss entschieden werden, wie zukünftig
mit elektronischen Registern (etwa dem Ausländerzentralregister
oder dem Bundeszentralregister) umgegangen
werden soll.
Ein Referentenentwurf des BKM, der sich zur Zeit noch
in der Ressortabstimmung befindet, sieht für die laufend
aktualisierten digitalen Aufzeichnungen vor, dass das
Bundesarchiv zu bestimmten mit der zuständigen Behörde
festzulegenden Stichtagen Kopien aller Registerinhalte
übernimmt. Dies wäre datenschutzrechtlich nicht
akzeptabel.
[...] Jede Vervielfältigung und Übermittlung personenbezogener
Daten stellt für sich genommen bereits einen Eingriff
in das Grundrecht dar, der aus meiner Sicht auch durch
das wissenschaftliche Interesse nicht zu rechtfertigen ist.
Im Übrigen würde durch diese Form der Archivierung die
auch in dem Referentenentwurf des BKM enthaltene datenschutzrechtliche
Grundregel unterlaufen, dass Rechtsvorschriften
über die Verpflichtung zur Vernichtung von
Unterlagen der Archivierung vorgehen.
Daten, die wirksam unter Verschluss sind, stellen keinerlei Gefährdung für das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Der Datenschutzbeauftragte entfernt sich von einem lange bestehenden Konsens zwischen Archivaren und Datenschutzbeauftragten hinsichtlich des Primats der Archivierung. Es gibt bislang nur die datenschutzrechtliche Grundregel, dass die Archivierung vorgeht.
§ 20 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz
https://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html
Völlig überzogen auch die Position zu Google Streeview S. 90.
KlausGraf - am Dienstag, 21. April 2009, 15:10 - Rubrik: Datenschutz