Landgericht Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 28 O 819/10
Suchmaschinenbetreiber dürfen bei der Benutzung von Bildern von einem Einverständnis des Rechteinhabers mit dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die Bilder öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne diese gegen den Zugriff durch Suchmaschinen zu sichern. Diese vom BGH für Urheberrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze (Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08) gelten entsprechend auch für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
https://www.kanzlei.biz/nc/urteile/22-06-2011-lg-koeln-28-o-819-10.html
Da hat einer dieser Datenschutz-Hysteriker mal einen Dämpfer bekommen.
Suchmaschinenbetreiber dürfen bei der Benutzung von Bildern von einem Einverständnis des Rechteinhabers mit dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die Bilder öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne diese gegen den Zugriff durch Suchmaschinen zu sichern. Diese vom BGH für Urheberrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze (Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08) gelten entsprechend auch für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
https://www.kanzlei.biz/nc/urteile/22-06-2011-lg-koeln-28-o-819-10.html
Da hat einer dieser Datenschutz-Hysteriker mal einen Dämpfer bekommen.
KlausGraf - am Montag, 4. Juli 2011, 22:55 - Rubrik: Datenschutz