Das Bundesverwaltungsgerichts kippt mirnichts dirnichts die jahrzehntelange Praxis, dass Bundesbehörden dem Auskunftsanspruch der Landespressegesetze genügen und das Bundesverfassungsgericht nimmt eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht an, unter anderem da sie keine grundsätzliche Bedeutung habe. Was bitteschön hat dann noch grundsätzliche Bedeutung? Und dann lässt das Gericht es auch dahingestellt sein, ob es einen verfassungsunmittelbaren Anspruch gibt und ob das BVerwG Recht hat. Nicht weniger erbärmlich: Dass es sich bei der Frage "Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?" um Informationen handelt, die dem BND nicht vorliegen würden. Es mag ja sein, dass bei den anderen Fragen eine Antwort schwierig oder unmöglich ist, aber wenn diese Frage nicht beantwortet werden kann, dann kann man sich bei jeder einigermaßen komplexen Informationsanfrage an eine Behörde darauf gefasst machen, dass diese Karte gezogen wird. Nachtrag: Ich habe https://www.bverwg.de/200213U6A2.12.0 nachgelesen, aber die Argumentation des BND überzeugt nicht. Wenn ein Bundestagsabgeordneter oder ein parlamentarisches Gremius so etwas wie eine Mitarbeiterzahl wissen wollte, dann wäre eine Antwort alles andere als unmöglich!
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https://netzwerkrecherche.org/blog/auskunftsanspruch-gegenueber-bundesbehoerden-netzwerk-recherche-fordert-schnelle-gesetzliche-regelung/
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KlausGraf - am Mittwoch, 14. Oktober 2015, 17:23 - Rubrik: Archivrecht