https://www.lz.de/lippe/oerlinghausen/20558408_Detmolder-Amtsgericht-bestaetigt-Hausverbot-fuer-rechtsextremen-Aktivisten.html
Das Amtsgericht Detmold stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Klage unbegründet ist und das ausgesprochene Hausverbot rechtmäßig erteilt wurde. Das Recht des privatrechtlichen Vereins „Archäologischen Freilichtmuseum Oerlinghausen“ sei auf Grund der Privatautonomie insgesamt höher anzusiedeln. Er sei aufgrund seines Hausrechts berechtigt, das Hausverbot auszusprechen und könne frei entscheiden, wem der Zutritt gewährt wird und wem nicht.
Auf öffentlichrechtlich organisierte Museen ist die Entscheidung offenkundig nicht übertragbar.
Kommentar: Teilhabe an Kultur ist grundsätzlich jedermann zu gewähren und damit auch die Möglichkeit, die eigene Überzeugung zu revidieren. Sobald Besucher auffällig werden oder gar andere Besucher einschüchtern oder in anderer Weise stören, kann und soll eingeschritten werden.
Nachtrag:
https://archiv.twoday.net/stories/117750371/
Das Amtsgericht Detmold stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Klage unbegründet ist und das ausgesprochene Hausverbot rechtmäßig erteilt wurde. Das Recht des privatrechtlichen Vereins „Archäologischen Freilichtmuseum Oerlinghausen“ sei auf Grund der Privatautonomie insgesamt höher anzusiedeln. Er sei aufgrund seines Hausrechts berechtigt, das Hausverbot auszusprechen und könne frei entscheiden, wem der Zutritt gewährt wird und wem nicht.
Auf öffentlichrechtlich organisierte Museen ist die Entscheidung offenkundig nicht übertragbar.
Kommentar: Teilhabe an Kultur ist grundsätzlich jedermann zu gewähren und damit auch die Möglichkeit, die eigene Überzeugung zu revidieren. Sobald Besucher auffällig werden oder gar andere Besucher einschüchtern oder in anderer Weise stören, kann und soll eingeschritten werden.
Nachtrag:
https://archiv.twoday.net/stories/117750371/
KlausGraf - am Montag, 7. September 2015, 14:37 - Rubrik: Archivrecht