https://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/datenschutzrecht/e-mails-einer-frueheren-ministerin-duerfen-erst-uebermittelt-werden-wenn-ein-richter-private-e-mails-aussortiert-hat.html
E-Mails einer früheren Ministerin dürfen erst übermittelt werden, wenn ein Richter private E-Mails aussortiert hat. Festzuhalten ist aber aus meiner Sicht: Die Ministerin war nicht befugt, den Dienstserver für rein private Korrespondenz zu nutzen. Verstößt ein Bediensteter gegen den Grundsatz, dass Privates und Dienstliches strikt zu trennen sind, so ist es unbillig, dem Dienstherrn den dadurch entstehenden Mehraufwand beim Informationszugang aufzuhalsen. Fairerweise müsste die Ministerin die Kosten des Richterwaltens übernehmen.
E-Mails einer früheren Ministerin dürfen erst übermittelt werden, wenn ein Richter private E-Mails aussortiert hat. Festzuhalten ist aber aus meiner Sicht: Die Ministerin war nicht befugt, den Dienstserver für rein private Korrespondenz zu nutzen. Verstößt ein Bediensteter gegen den Grundsatz, dass Privates und Dienstliches strikt zu trennen sind, so ist es unbillig, dem Dienstherrn den dadurch entstehenden Mehraufwand beim Informationszugang aufzuhalsen. Fairerweise müsste die Ministerin die Kosten des Richterwaltens übernehmen.
KlausGraf - am Dienstag, 11. August 2015, 15:54 - Rubrik: Archivrecht