Das Problem demonstriere ich in meinem Beitrag
https://www.archiv.rwth-aachen.de/2015/05/15/schutzfrist-bei-lichtbildwerken-und-einfachen-lichtbildern/
Fazit: In der archivischen Praxis wird man aber an der Faustregel “Fotos sind 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (oder der Fotografin) geschützt” bedenkenlos festhalten können.

https://www.archiv.rwth-aachen.de/2015/05/15/schutzfrist-bei-lichtbildwerken-und-einfachen-lichtbildern/
Fazit: In der archivischen Praxis wird man aber an der Faustregel “Fotos sind 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (oder der Fotografin) geschützt” bedenkenlos festhalten können.

KlausGraf - am Freitag, 15. Mai 2015, 20:14 - Rubrik: Archivrecht
Experte (Gast) meinte am 2015/05/16 16:46:
Falsch
Stirbt der Fotograf im Jahr 2000, ist das Schutzfristende der Ablauf des 31.12.2070.
KlausGraf antwortete am 2015/05/16 16:53:
Aha
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2015/05/16 20:08:
Da hat sich jemand bei der Formulierung des § 72 vergallopiert.
Besser sollte der Absatz 3 ganz einfach lauten: Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes. Fünfzig Jahre sind mehr als genug. Man darf nicht einfach alles addieren, was einem in den Sinn kommt, wie auch dieses Bild zeigt: https://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypics/31936/display/27217556